Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft!
|
|
- August Flater
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft! Jüngst versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Eheleuten ausnahmslos mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Zu Beginn dieser Praxis enthielten die Bescheide keine Begründung. Nunmehr erfolgt der Hinweis, dass der Vorbehalt sicherstellen soll, dass gegebenenfalls auftretende Änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und / oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Zudem wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (IV A 3 S 0160/11/10001) verwiesen, welches aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom (Az.: VII R 42/10) erging. Entsprechend der Anweisung im BMF-Erlass wird zudem die personelle Anordnung zunehmend durch das automationsgestützte Verfahren ersetzt. Angesichts der durch die Steuerberaterschaft aufgeworfenen Fragen hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) ein kritisches Schreiben an das BMF (Stellungnahme S 10/12) gerichtet. Der DStV kommt zu folgenden Ergebnissen: Der Erfolg eines Einspruchs allein gegen den Widerrufsvorbehalt als Nebenbestimmung ist angesichts der kontroversen Diskussion über dessen Anfechtbarkeit ungewiss. Auch die Anfechtung der Anrechnungsverfügung in Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt dürfte von der Finanzverwaltung mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Qualität der Anrechnungsverfügung sprechen gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts. Hat der Steuerpflichtige auf die Anrechnungsverfügung einen Anspruch, darf sie nur mit einer Nebenbestimmung wie dem Widerrufsvorbehalt versehen werden, wenn diese bestehende Versagungsgründe beseitigen soll. In der Regel kann die Anrechnungsverfügung jedoch ohne Weiteres erlassen werden. Zudem zeichnet sich die Rechtswidrigkeit bei der automationsgestützten Beistellung des Widerrufsvorbehalts ab. Mangels weiterer Anforderungen in diesem
2 Verfahren unterlässt die Finanzverwaltung zukünftig die grundsätzlich bei Nebenbestimmungen erforderliche Ermessensausübung. Fraglich erscheint auch, ob die Anrechnungsverfügung zukünftig durch den Widerrufsvorbehalt überhaupt änderbar ist. Der Widerrufsvorbehalt eröffnet grundsätzlich nur die Änderbarkeit für die Zukunft. Ob sich der Regelungsgehalt der Anrechnungsverfügung auch auf die Zukunft erstreckt oder aber lediglich punktuell auf den Zeitpunkt des Erlasses bezieht, ist hingegen bisher ungeklärt. Schließlich zeichnet sich einmal mehr die Aushebelung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ab. Mit ihrer bisherigen Auffassung zum Beginn der Zahlungsverjährungsfrist bei Anrechnungsverfügungen sowie zum Vorrang der Jahresfrist bei der Aufhebung von Verwaltungsakten vor der Zahlungsverjährungsfrist steht sie im klaren Widerspruch zur jüngsten BFH- Rechtsprechung. Hält die Finanzverwaltung an diesen Positionen fest, führt der Widerrufsvorbehalt zu einer Rechtsunsicherheit auf unbestimmte Zeit und damit für den Steuerpflichtigen zu einer unangemessenen Beschwer. Zu den einzelnen rechtlichen Aspekten erfahren Sie im Folgenden mehr: 1. Einspruch gegen den Widerrufsvorbehalt oder die Anrechnungsverfügung? Bestehen rechtliche Bedenken gegen den Widerrufsvorbehalt, stellt sich die Frage, ob dessen isolierte Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat. Wie bei allen Nebenbestimmungen im Sinne des 120 AO wird auch die Zulässigkeit der alleinigen Anfechtung des Widerrufsvorbehalts seit Jahren kontrovers diskutiert. So hält der BFH bisher lediglich die Auflage und den Auflagenvorbehalt für selbständig anfechtbar. Da sich eine einhellige Auffassung bislang nicht herausgebildet hat, dürfte sich ein erfolgreicher Einspruch allein gegen den Widerrufsvorbehalt in der Praxis als schwierig erweisen. Wird hingegen die Anrechnungsverfügung als eigenständiger, deklaratorischer Verwaltungsakt nebst Widerrufsvorbehalt angefochten, erscheint bei einer zutreffend ermittelten Zahllast bzw. Erstattungsbetrag die Beschwer und damit die Zulässigkeit des Einspruchs fraglich. Auch insofern dürfte die Finanzverwaltung den Einspruch als unzulässig zurückweisen.
3 Folgende gewichtige Stimme sollte allerdings in einem möglichen Einspruchsverfahren herangezogen werden. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens sei die Nebenbestimmung aufzuheben, wenn nur die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, der Steuerpflichtige hingegen auf den Verwaltungsakt selbst einen Anspruch hat (Seer in Tipke/Kruse, AO, 120 Rz. 27). Wird der Einspruch gegen die Nebenbestimmung oder die Anrechnungsverfügung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, bleibt nur das Klageverfahren oder aber eine spätere Anfechtung der geänderten Anrechnungsverfügung nebst dem Widerrufsvorbehalt. 2. Rechtswidrigkeit des Vorbehalts aufgrund der Qualität der Anrechnungsverfügung? Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts treten bereits unter Berücksichtigung der Qualität der Anrechnungsverfügung auf. Sowohl angesichts ihres Zwecks als auch aufgrund ihrer rechtlichen Folgen dürfte die Anrechnungsverfügung als gebundener Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, also als eine Verfügung auf den der Steuerpflichtige einen Anspruch hat. Der Steuerpflichtige soll aus ihr erkennen können, welche Beträge auf die festgesetzte Steuer angerechnet werden, inwieweit die Steuer bereits getilgt ist und ob ihn eine Abschlusszahlung trifft oder ihm eine Erstattung zusteht. Zudem ist die Fälligkeit einer Abschlusszahlung oder einer Steuererstattung abhängig von der Bekanntgabe der Anrechnungsverfügung ( 36 Abs. 4 EStG). Aus diesem Grunde dürfte die Behörde zum Erlass einer Anrechnungsverfügung im Rahmen einer Steuerfestsetzung verpflichtet sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts sind die Voraussetzungen nach 120 AO. Danach darf ein gebundener Verwaltungsakt unter anderem nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind ( 120 Abs. 1 AO). Im Interesse des Steuerpflichtigen soll der Finanzverwaltung damit die Möglichkeit eingeräumt werden, diesem eine Vergünstigung zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen noch nicht alle erfüllt sind. Die Nebenbestimmung soll allein die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bestehenden Versagungsgründe beseitigen. Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsakts hingegen vor und befürchtet die Behörde nur, dass sie in Zukunft wieder entfallen werden, soll die Pflicht bestehen, den Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung zu erlassen (Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, 120 Rz. 158 mit weiteren Nachweisen).
4 So steht die Idee der Finanzverwaltung, mit dem Widerrufsvorbehalt eine leichtere Korrigierbarkeit der Anrechnungsverfügung bei gegebenenfalls eintretenden Änderungen zu schaffen, in erheblichem Widerspruch zum Sinn und Zweck der Nebenbestimmung. Die Voraussetzungen des 120 Abs. 1 AO liegen beim Erlass der Anrechnungsverfügung regelmäßig nicht vor, sodass der Widerrufsvorbehalt schon insoweit rechtswidrig sein dürfte. 3. Rechtswidrigkeit des Vorbehalts mangels Ermessensausübung? Unabhängig von der rechtlichen Qualität der Anrechnungsverfügung (ob gebundener oder im Ermessen der Finanzverwaltung stehender Verwaltungsakt) muss die Behörde beim Erlass des Widerrufsvorbehalts pflichtgemäßes Ermessen ausüben und die Beifügung der Nebenbestimmung für den Einzelfall begründen ( 120 Abs. 2, 121, 5 AO). Auch unter diesem Aspekt zeichnet sich in der Praxis die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts ab. Die bisher beim Erlass von Anrechnungsverfügungen fehlende Begründung wird inzwischen, nach Einlegung eines Einspruchs von der Finanzverwaltung nachgeholt. Der bis dahin bestehende Verfahrensfehler dürfte dadurch geheilt werden ( 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO). Nach einer dem DStV vorliegenden Begründung soll durch den Widerrufsvorbehalt ein nachträglicher Streit über die genaue Zuordnung der geleisteten Vorauszahlungen vermieden werden. Ab Anfang Juni soll die Begründung wie folgt in allen betroffenen Bescheiden lauten: Die in diesem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Der Vorbehalt des Widerrufs erfolgt, um gegebenenfalls Änderungen bei der Anrechnung von (Voraus-)Zahlungen und/oder Steuerabzugsbeträgen bei Ehegatten nachvollziehen zu können (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2012, S. 149). Allein der allgemeine Hinweis auf das BMF-Schreiben führt noch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung. Die Finanzverwaltung ist laut Rechtsprechung des BFH in geeigneten Fällen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden. Allerdings dürfen laut BFH auch diese Ermessensrichtlinien keinen Ermessensfehler erkennen lassen. Solange die Beistellung der Nebenbestimmung noch nicht automationsgestützt erfolgt, sieht das BMF-Schreiben in den Erläuterungen zum Widerrufsvorbehalt (Ziffer 4) vor, dass ein Widerrufsvorbehalt in folgenden Fällen personell anzuordnen ist:
5 der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpfändet oder gepfändet, das Finanzamt rechnet mit Abgabenrückständen (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor, es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten über die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder das Finanzamt sieht anderweitige Risiken für Steuerausfälle aufgrund von Streitigkeiten über die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen. Soweit die Verwaltungsanweisung derartige Voraussetzungen vorgibt, deutet sich kein Ermessensfehler an. Die Einzelfälle sind auf Situationen begrenzt, die eine weitere Sachverhaltsermittlung der Behörde erfordern, Abwägungen im Einzelfall voraussetzen und bei deren Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Nebenbestimmung eine zukünftig neue Zuordnung der Vorauszahlungen zu erwarten ist. Diesen Abwägungsprozess hätte die Finanzverwaltung bei einem Rechtsstreit darzulegen. Für die automationsgestützte Beistellung hingegen sieht das BMF-Schreiben derzeit keine weiteren Anforderungen vor. Vielmehr deutet sich die Pflicht der Finanzverwaltung an, den Widerrufsvorbehalt generell bei Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten zu erteilen. Dies entspricht zukünftig einem Ermessensnichtgebrauch, der im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der künftigen Anordnungen der Widerrufsvorbehalte führt. 4. Beabsichtigte Wirkung des Widerrufsvorbehalts verfehlt? Zwar mag der Widerrufsvorbehalt nach den vorangegangenen Ausführungen rechtswidrig sein. Dies dürfte jedoch dann zukünftig nicht ins Gewicht fallen, wenn er die beabsichtigte Wirkung nicht erzielt. Mit Blick auf die Konsequenzen eines Widerrufsvorbehalts erscheint die durch ihn erzielte, vereinfachte Änderbarkeit der Anrechnungsverfügung zumindest unter rechtstheoretischen Gesichtspunkten ins Leere zu laufen. Angesichts des BMF-Schreibens ist es hingegen sehr unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung dies zukünftig ebenso sieht. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie den generellen Widerrufsvorbehalt zur Änderung der Anrechnungsverfügung zuungunsten der Steuerpflichtigen einsetzt. Nach dem Verständnis der Finanzverwaltung ist vielmehr zu befürchten, dass der Widerrufsvorbehalt in seiner Wirkung zukünftig dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Steuerbescheiden entspricht. Der Widerrufsvorbehalt erlaubt der Finanzverwaltung zwar die Rücknahme der Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Bestandskraft unter fehlerfreier Ausübung des ihr
6 zustehenden Ermessens ( 130 Abs. 2 i. V. m. 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Diese problemlose Änderungsmöglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des BFH sogar selbst dann, wenn der Widerrufsvorbehalt in unzulässiger Weise beigefügt wurde. Allerdings eröffnet der Widerrufsvorbehalt lediglich die Änderbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft. So ist die Beistellung eines Widerrufsvorbehalts allein bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (wie z. B. der Stundung oder der Aussetzung der Vollziehung) sinnvoll. Die Wirkungsdauer einer Anrechnungsverfügung ist zwar bisher ungeklärt. Naheliegend ist aber, dass sich ihr Regelungsgehalt lediglich in der in der Vergangenheit liegenden, abschließenden Klärung der anzurechnenden Beträge und damit in der Bestimmung der erloschenen Steuer im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides erschöpft. Für diesen zeitlichen Moment spricht auch, dass von der Bekanntgabe der Anrechnungsverfügung der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlusszahlung abhängt. Angesichts der auf die Zukunft gerichteten Wirkung des Widerrufsvorbehalts, dürfte damit der einmal getroffene Regelungsgehalt nicht aufgehoben werden. 5. Frist für Änderung: Jahresfrist oder Zahlungsverjährung? Darüber hinaus ist in diesem Kontext problematisch, dass sich das BMF bisher noch nicht zum Urteil des BFH vom (Az.: VII R 55/10) geäußert hat. In dem Verfahren ging es um die Rücknahme einer Anrechnungsverfügung, in der die einbehaltene Lohnsteuer ursprünglich versehentlich zu hoch angesetzt und ein zu hoher Erstattungsbetrag ausgezahlt wurde. Einige Jahre später ist dies dem Finanzamt aufgefallen. Es korrigierte die Anrechnungsverfügung und forderte den zu Unrecht gezahlten Betrag zurück, wogegen sich der Steuerpflichtige wehrte. Entscheidend waren unter anderem folgende Rechtsfragen, die auch in der hier behandelten Konstellation zukünftig von Bedeutung sind: - Wann beginnt die 5-jährige Zahlungsverjährungsfrist nach 228, 229 AO? - In welchem Verhältnis steht die Jahresfrist nach 130 Abs. 3 AO, innerhalb derer die Finanzverwaltung den Verwaltungsakt ab Erlangung der Kenntnis von den geänderten Tatsachen korrigieren kann, zur Zahlungsverjährungsfrist? Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Zahlungsverjährungsfrist erst mit Erlass der geänderten Anrechnungsverfügung beginnt, spricht sich der BFH für einen Beginn ab Erlass der im Steuerfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen aus. Zudem stellt der BFH in seinen Ausführungen klar, dass aus Gründen des Rechtsfriedens die Zahlungsverjährungsfrist Vorrang vor der Jahresfrist
7 nach 130 Abs. 3 AO hat. So soll ein Rückzahlungsanspruch auch verjähren, selbst wenn die Finanzverwaltung diesen noch nicht wahrgenommen hat. Angesichts des generellen Widerrufsvorbehalts schafft sich die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Anrechnungsverfügung aus jedem sachlichen Grund zukünftig zu ändern. Hält sie an ihrer bisherigen Auffassung zum Beginn der Zahlungsverjährungsfrist sowie zur Vorrangigkeit der Jahresfrist fest, träte durch den Widerrufsvorbehalt eine Rechtsunsicherheit auf unbestimmte Zeit ein. Dies würde den Steuerpflichtigen in unangemessener Weise beschweren. Über die weitere Entwicklung wird der DStV berichten.
Altanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrErstattungsanspruch nach 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer; Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße
MehrNeuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz
MehrWesentliche Änderungen 43
Wesentliche Änderungen 43 Fachliche Hinweise zu 43 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und
MehrEinführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012
Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrInhaltsverzeichnis. Bearbeitungshinweis zur Aufrechnung, Minderjährigenhaftung und Ersatzansprüchen für rechtswidrig erlangte Leistungen
Inhaltsverzeichnis 1. Ist es möglich, mit einem Betrag unter oder über 10 % gem. 42 a SGB II aufzurechnen?... 2 2. Sind mehrere 10 Prozent Aufrechnungen gem. 42 a SGB II aufgrund von Darlehen gleichzeitig
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
Mehr8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrAnpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide
Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide 1. Allgemeines Grundlagenbescheide i.s. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrNeufassung der Kirchensteuerordnung KiStO kath.
Neufassung der Kirchensteuerordnung KiStO kath. Der Erzbischof von Berlin hat nach Beschlussfassung des Diözesanvermögensverwaltungsrates die Kirchensteuerordnung wie folgt geändert und erlassen: Ordnung
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Mehr3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8
Mehr2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrTatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrSo vermeiden Sie teure Fehler!
Klage vor dem Finanzgericht So vermeiden Sie teure Fehler! Nicht jeder Einspruch beim Finanzamt führt zum Erfolg. Zeigt der Finanzbeamte kein Einsehen, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Finanzgericht (FG).
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrKurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag
Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung
MehrLösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.
2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid
MehrThemenbereich Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung
108 Vortrag 1: Die Berichtigung von Steuerbescheiden nach der Abgabenordnung Themenbereich Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung Vortrag 1: Die Berichtigung von Steuerbescheiden nach der Abgabenordnung
MehrFinanzgericht München.
Az: 15 V 2754112 Finanzgericht München. Beschluss ln der Streitsache gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87 435 Kempten StNr./Az: - Antragsteller Antragsgegner wegen Aussetzung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrInfo-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge
Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)
Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrInstanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf
BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der
MehrAbschnitt 14: Rechtsbehelfsverfahren
Abschnitt 14: LITERATURHINWEIS Abgabenordnung visuell, Schaubild 21 761 I. Grundlagen (Vorverfahren und gerichtliches Verfahren) 1. Wesen und Bedeutung Der moderne Rechtsstaat ist im Wesentlichen dadurch
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrBundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehr15.07.2014. Darlehen + Aufrechnungen Heimliche Aushöhlung des Existenzminimums. Darlehen nach 42a SGB II neu ab 1.4.2011
Darlehen + Aufrechnungen Heimliche Aushöhlung des Existenzminimums Frieder Claus, Unabhängige Hartz-IV-Beratung, Heimstatt Esslingen e.v. frieder.claus@heimstatt-esslingen.de Darlehen nach 42a SGB II neu
MehrWichtige Steuerrichtlinien
Wichtige Steuerrichtlinien Richtlinien in Auszügen zur Abgabenordnung Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Bearbeiter: Dipl.-Finw. R. Walkenhörst 28. Auflage TEXTAUSGABE
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
MehrTitel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)
FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrAllgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt
MehrBundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz
Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene
MehrBilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung
BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren
MehrDie Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrAufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten
Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN)
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1044 (15/1016) 11.09.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Rückforderungen von Umsatzsteuer auf Bauleistungen
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrInfo-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge
Info-Blatt für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 3. Besonderheit bei Erträgen aus Beteiligungen 4. Meldung an Bundesamt für Finanzen 5. Hinweise zum Ausfüllen
MehrSteuerberechnung/vereinnahmtes Entgelt (Istversteuerung)
Steuerberechnung/vereinnahmtes Gruppe 2 /S 391 Seite 1 Istversteuerung ist unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 UStG möglich. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch deren Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses
MehrEinkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrÖffentlich-rechtliche Abgaben
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. AO-Kartei Datum: Karte 1 S 0460a /4 St a AO
Bayerisches Landesamt für Steuern 233a AO AO-Kartei Datum: 14.10.2014 Karte 1 S 0460a.2.1-16/4 St42 Festsetzung und Erlass von Zinsen nach 233a AO Diese Karteikarte befasst sich mit verfahrensrechtlichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
MehrMERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER
Oberfinanzdirektion Karlsruhe Referat für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer MERKBLATT FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER ZUR ERBSCHAFTSTEUER Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abkürzungsverzeichnis...
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrFORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de Stellungnahme
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrLösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit -
Zu Fall 3) Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist statthaft, allerdings form- und fristgebunden ( 355, 357 AO). Die Finanzbehörde,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSozialverwaltung/ Verwaltungsrecht
Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehr1.3 Standardaufgaben und Standardfragestellungen
1.3 Standardaufgaben und Standardfragestellungen 17 1.3 Standardaufgaben und Standardfragestellungen Für die Lösung der AO/FGO-Klausur kann kein pauschales Generalschema wie etwa für die Umsatzsteuerklausur,
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
Mehrwww.pflegekinderinfo.de
www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen
Mehr