Rechte der Schwerbehindertenvertretung

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1 Alfons Adam, GSBV Daimler AG, Werk Bremen Henning Groskreutz, Funktionsbereich Sozialpolitik, Ressort Arbeits- und Sozialrecht/betriebliche Altersversorgung Daniel Hlava, LL.M., Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main Rechte der Schwerbehindertenvertretung Forum 1 Das Bundesteilhabegesetz und Teilhabe im Betrieb Berlin 11. Hans-Böckler-Forum

2 Änderungen im Schwerbehindertenrecht durch das BTHG Vorschaltgesetz zum Schwerbehindertenrecht Art. 2 BTHG In Kraft seit dem Änderung der zum

3 Freistellung der Vertrauensperson 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX: Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Vollständige Freistellung der Vertrauensperson möglich, wenn im Betrieb oder der Dienststelle mind. 100 schwerbehinderte Menschen einschließlich der Gleichgestellten beschäftigt werden. Reaktion auf die zunehmenden Aufgaben der SBV und veränderten Anforderung (Einbindung in Aktionspläne und Inklusionsvereinbarungen etc.) 3

4 Heranziehung von Stellvertretern 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX wird durch folgende Sätze ersetzt: In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehungsstaffel ist nun in 100er Schritten fortgeschrieben Damit kann die Arbeit in größeren Betrieben nun auf mehr als die bisher max. zulässigen drei Personen verteilt werden 4

5 Offene Vertretungsregel für die SBV 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. Bisher: Abwesenheit wurde eng verstanden, etwa infolge Urlaub, Krankheit, Dienstreise oder Fortbildungsmaßnahme. Eine rechtliche Verhinderung war kein Fall der Abwesenheit. Jetzt: Weiter Verhinderungsbegriff mehr Flexibilität Vertretung auch in Angelegenheiten, in denen die Vertrauensperson individuell und unmittelbar betroffen ist und damit befangen sein könnte 5

6 Schulung für StellvertreterInnen Neufassung: 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Satz 1[Die Freistellung] gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des 95 Abs. 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungsund Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Der Vertretungsfall der Ein-Personen-SBV kann jederzeit eintreten Die gesamte Stellvertretung hat daher dieselben Fortbildungsmöglichkeiten wie die Vertrauensperson selbst 96 Abs. 8 SGB IX regelt ergänzend die Kostenübernahme für alle erforderlichen Teilnahmekosten an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 6

7 Büropersonal für SBV Dem 96 Abs. 8 SGB IX wird folgender Satz angefügt: Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang. Reaktion auf die gestiegenen Anforderungen an die SBV 7

8 Übergangsmandat der SBV Nach 94 Abs. 7 SGB IX wird folgender Absatz 8 angefügt: In Betrieben gilt 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. 21a BetrVG (Übergangsmandat): 1Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat) Übergangsmandat für die SBV entsprechend Betriebsrat Für Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der SBV 8

9 Kündigung ohne Beteiligung unwirksam 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX regelt die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beteiligung der SBV bei Kündigungen: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 [frühzeitige und umfassende Unterrichtung und Anhörung] ausspricht, ist unwirksam. 9

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