Änderungen des SGB IX, Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) durch das BTHG zum

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1 Stand Geschäftsstelle en des SGB IX, Teil 2 Besone Regelungen zur Teilhe schwerbehinter (Schwerbehintenrecht) durch das BTHG zum Das Gesetz zur Stärkung Teilhe und Selbstbestimmung von mit Behinungen (Bundesteilhegesetz BTHG) ist am im Bundesgesetzblatt verkündigt worden (vgl. BGBl. I S. 323). Das SGB IX in seiner neuen Fassung tritt erst am in Kraft. Einige Regelungen sind jedoch vorgezogen worden, u.a. die Stärkung Rechtsstellung Schwerbehintenvertretung, die Zuständigkeit Integrationsämter für die berufliche Orientierung und die en bei förfähigen Zielgruppe in Integrationsprojekten. Diese en sind entwe bereits im Laufe des Jahres 2016 o am Tag nach Verkündung des BTHG in Kraft getreten, somit also am In änt sich Aufbau des SGB IX. Neu aufgenommen wird als Teil 2 die Reform Einglieungshilfe ( Besonen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für mit Behinungen ). Das Schwerbehintenrecht wird dann zum Teil 3 des SGB IX und beginnt mit dem 11 SGB IX. Nachfolgend sind die en dargestellt, die bereits seit Anfang Gültigkeit hen. In Spalte 2 Telle ist die Nummer des jeweiligen Paragrafen angegeben Geltungsbereich Feststellung Behinung, Ausweise Feststellung Behinung, Ausweise Verordnungsermächtigung Besone Pflichten öffentlichen Arbeitgeber Besone Pflichten öffentlichen Arbeitgeber Schwerbehinten gleichgestellt sind auch behinte Jugendliche und junge Erwachsene ( 2 Absatz 1) während Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen o einer beruflichen Orientierung, auch wenn Grad Behinung weniger als 30 beträgt o ein Grad Behinung nicht festgestellt ist. Ergänzung um die beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler (eröffnet die nachrangige Förung durch das Integrationsamt (vgl. 102 SGB IX). Auf Antrag des behinten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinung und den Grad Behinung zum Zeitpunkt Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad Behinung o- gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hen, wenn dafür ein besones Interesse glaubhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades Behinung, die Kriterien für die Bewertung Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Verge von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehintenausweis einzutragen sind. Die Dienststellen öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( 16). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung Stellenangebote als erteilt. Die Ergänzung berücksichtigt die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Öffentlichen Dienstes. Es ist zunächst zu prüfen, ob offene Stellen mit vorhandenem Personal besetzt werden können. Redaktionelle : Der Begriff Integrationsvereinbarung wird durch Inklusionsvereinbarung ersetzt.

2 Inklusionsvereinbarung Redaktionelle : Der Begriff Integrationsvereinbarung wird durch Inklusionsvereinbarung ersetzt. Das Integrationsamt soll dei insbesone darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. 83 Satz 166 Satz Inklusionsvereinbarung Das Integrationsamt erhält die neue, zusätzliche Aufge, als Moator an den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber, Personal-, Betriebsrat, Arbeitgeberbeauftragten und Schwerbehintenvertretung auf Bitten Beteiligten vermittelnd tätig werden. Aufgrund seiner neutralen Position ist das Integrationsamt besons geeignet, durch das Aufzeigen von Lösungsvorschlägen den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu förn. Ein Einigungszwang, wie er im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht durch die Einigungsstelle sichergestellt wird, ist damit nicht verbunden. Dei ist die gleichberechtigte Teilhe schwerbehinter am Arbeitsleben bei Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen Inklusionsvereinbarung Inklusionsvereinbarungen sollen nicht nur Regelungen umfassen, die aufgrund bestehen Barrieren im Zusammenhang mit Einglieung schwerbehinter notwendig sind. Vielmehr soll auf eine von vornherein barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes hingewirkt werden, indem die besonen Belange von mit Behinung bereits bei Konzeption und Umsetzung innerbetrieblicher Strukturen und Prozesse bewusst und umfassend berücksichtigt werden. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle Verhinung vertritt Wahl und Amtszeit Schwerbehintenvertretung Wahl und Amtszeit Schwerbehintenvertretung Die Einschränkung, dass das stellvertretende Mitglied Schwerbehintenvertretung die Vertrauensperson nur bei Abwesenheit o Wahrnehmung aner Aufgen vertritt, entfällt. Nunmehr wird gestellt auf den Verhinungsfall, neben den bisherigen Vertretungsgründen auch bei Befangenheit Vertrauensperson gegeben sein kann. Das SGB IX ist damit an die Verhinungsregeln im Betriebsverfassungsgesetz angepasst worden. In Dienststellen Bundeswehr sind auch schwerbehinte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar. Einführung des passives und aktives Wahlrecht von Soldatinnen und Soldaten in allen Dienststellen, die die Wahlvoraussetzungen nach 9 erfüllen durch Streichung Begrenzung auf personalratsfähige Dienststellen. In Betrieben gilt 21a BetrVG entsprechend Wahl und Amtszeit Schwerbehintenvertretung Aufgen Schwerbehintenvertretung Aufgen Schwerbehintenvertretung Ergänzung entsprechenden Anwendung des 21a BetrVG in Betrieben (Übergangsmandat bei Spaltung/ Zusammenlegung von Betrieben) für die SBV. Die Regelung findet keine Anwendung im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Arbeitgebern. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten kann auch das mit nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden. Die Regelung zur Heranziehung von stellvertretenden Mitglien wird neugefasst und eine Staffelung eingeführt. Bei jedem Überschreiten des Schwellenwerts (von 100 weiteren beschäftigten ) kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied zu Entlastung Vertrauensperson herangezogen werden. Die Kündigung eines, die Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach ausspricht, ist unwirksam

3 Ergänzung um die Unwirksamkeit einer ohne ordnungsgemäße Beteiligung SBV ausgesprochenen Kündigung eines Abs Abs Konzern-, Gesamt-, Bezirksund Haupt-vertretung Konzern-, Gesamt-, Bezirksund Haupt-vertretung Aufgen des Integrationsamtes Aufgen des Integrationsamtes Sind in den Betrieben und Dienststellen in Regel wenigstens 100 schwerbehinte beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Absenkung Freistellungsgrenze von 200 auf 100 beschäftigte schwerbehinte. gilt entsprechend für die Teilnahme Vertrauensperson und des mit höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des 178 Absatz 1 Satz auch des jeweils mit nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit Schwerbehintenvertretung erforlich sind. Wegfall Einschränkungen bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für das mit höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied sowie für die stellvertretenden Mitglie, die gemäß 9 (neu 178 ) herangezogen werden. Die durch die Tätigkeit Schwerbehintenvertretung entstehenden Kosten trägt Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Die SBV im den öffentlichen Dienst erhalten entsprechend den Personalvertretungen eine Aufwandsentschädigung, die Abgeltung von Repräsentationskosten dient. Es greifen die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und 16 Personalvertretungsgesetze in den Bundeslänn. umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehintenvertretung in erforlichem Umfang. Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehintenvertretung, wenn diese erforlich ist. Redaktionelle : Der Begriff Integrationsvereinbarung wird durch Inklusionsvereinbarung ersetzt. 9 Absatz 6 mit Maßge, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist. Die Neuregelung eröffnet die Möglichkeit zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei Wahl zu Stufenvertretungen. Dei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet o als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 1 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Reduzierung des Schwellenwertes für Förungen Begleitende Hilfe durch das Integrationsamt auf 12 Stunden für schwerbehinte und gleichgestellte Beschäftigte in Inklusionsprojekten. Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesone. nachrangig zur beruflichen Orientierung Der neu ins SGB IX aufgenommen Leistungstatbestand ermöglicht dem Integrationsamt eine nachrangige (finanzielle) Förung beruflichen Orientierung (vgl. 68 ). Vorrangiger Leistungsträger sind die Bundesagentur für Arbeit und die Schulministerien Län

4 Abs. Schwerbehinte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Statistik 132 Abs, Abs, Begriff und Personenkreis Begriff und Personenkreis Aufgen Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinter Soldatinnen und Soldaten gelten die 2, 12, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung, soweit sie mit den Besonheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind. Streichung Einschränkung bei Beantragung einer Gleichstellung durch Soldaten und Soldatinnen im aktiven Dienst. Ergänzung Statistik um Hilfsmerkmale unter anem in Form von Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland (um eine Vollzähligkeit Datenmeldung eindeutig feststellen zu können und bei inhaltlichen Unstimmigkeiten Nachfragen an die Berichtsstellen zu ermöglichen). Schwerbehinte nach Absatz 1 sind Insbesone sowie. schwerbehinte, die langzeitarbeitslos im Sinne des 18 des Dritten Buches sind. Ausweitung des förfähigen Personenkreises in Integrationsprojekten um schwerbehinte, die langzeitarbeitslos im Sinne von 18 SGB III sind. Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl psychisch kranken beschäftigten angerechnet, die behint o von Behinung bedroht sind und en Teilhe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art o Schwere Behinung o wegen sonstiger Umstände auf besone Schwierigkeiten stößt. Neuregelung zur Anrechnung von psychisch kranken beschäftigten in Integrationsprojekten, die nicht schwerbehint, sonn behint o von Behinung bedroht sind und en Teilhe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besone Schwierigkeiten stößt. gilt entsprechend für psychisch kranke im Sinne des 132 Absatz. Angebote Integrationsprojekte im Rahmen von Maßnahmen betrieblichen Gesundheitsförung und arbeitsbegleitende Betreuung sowie Maßnahmen beruflichen Weiterbildung gelten (soweit erforlich) auch für psychisch Kranke i. S. d. 132 (a. F.) / 21 (n. F.). Die Finanzierung von Leistungen nach 133 erfolgt durch den zuständigen Rehilitationsträger Finanzielle Leistungen Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Verordnungsermächtigungen Regelungen finanziellen Zuständigkeit für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförung, arbeitsbegleitende Betreuung und Maßnahmen beruflichen Weiterbildung Leistungen für die psychisch kranken i. S. d. 132 (a. F.) / 21 (n. F.). Mangels Vorliegen einer Schwerbehinung bzw. Gleichstellung können seitens des Integrationsamtes aus Mitteln Ausgleichsge keine Leistungen erbracht werden. Ergänzung Reglungen um ein Mitbestimmungsrecht zusätzlich zum bisherigen Mitwirkungsrecht sowie zur Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinte (WfbM). Ergänzung Regelungen um den Begriff Mitbestimmung" in WfbM sowie Regelungen zur Art und Umfang Beteiligung von Frauenbeauftragten, Vorbereitung und Durchführung Wahl einschließlich Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Amtszeit, persönliche Frauenbeauftragten und Kostentragung. - -

5 Voraussetzungen Schwerbehinte mit außergewöhnlicher Gehbehinung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhebeeinträchtigung, die einem Grad Behinung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die wegen Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit frem Hilfe o mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesone schwerbehinte, die auf Grund Beeinträchtigung Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesone Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer o mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären o Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung Gesundheitsstörungen sowie en Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie unter genannten Beeinträchtigung gleich kommt Erstattung Fahrgeldausfälle im Nahverkehr Erstattungs-verfahren Verordnungsermächtigungen Sonregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst Übergangs-regelung Erweiterung Definition von "Schwerbehinten mit außergewöhnlicher Gehbehinung" (= erhebliche mobilitätsbezogene Teilhebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht) an Stelle des bisherigen Verweises auf Straßenverkehrsgesetze zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen/ Behintenparkplätzen. Weitergehende Erläuterung, insbesone Klarstellung, dass unterschiedliche Störungen (z. B. auch Herz, Atmung und nicht nur orthopädische Ausfälle) für eine Beeinträchtigung Gehfähigkeit maßgeblich sein können. Berechnung des Prozentsatzes für die Erstattung (Anrechnung von zurückgegebenen Jahres-Wertmarken zur Hälfte, wenn die Rückge vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer erfolgt). Verlängerung Erstattungsfrist für öffentliche Personenbeförungsunternehmen. Redaktionelle Berücksichtigung des Militärischen Abschirmdienstes. Bestehende Integrationsvereinbarungen gelten als Inklusionsvereinbarungen fort. - -

6 Gleichzeitige en weiterer Gesetze als Folge en des SGB IX Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Allgemeine Aufgen Freiwillige Betriebsverein-barungen Personalplanung Ergänzung um die Aufge zur Förung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach 83 SGB IX. Ergänzung um die Position von Maßnahmen zur Einglieung schwerbehinter. Ergänzung Regelung zur Planung von Personalmaßnahmen um die Position Einglieung schwerbehinter. 1 1 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Werkstätten-Verordnung (WVO) Ergänzung um eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung Werkstatträte und die Einführung einer angemessenen Interessenvertretung durch Frauenbeauftragte. 1 Abs Abs. 1 8 Gestaltung des Ausweises Weitere Merkzeichen Weitere Merkzeichen Schwerbehintenausweisverordnung (SchwbAwVO) Umsetzung bereits in Verordnung enthaltenen Regelung, dass Ausweis nur noch als Identifikationskarte nach amtlichem Muster auszustellen ist (Scheckkartenformat). Redaktionelle : Verweis auf die (neue) Definition des Merkzeichens "ag" nach 16 SGB IX an Stelle des bisherigen Verweises auf Straßenverkehrsgesetze. Erstmalige Einführung des Merkzeichens "TBl" (= taub-blind), wenn schwerbehinte Mensch wegen einer Störung Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Gdb von 100 hat. Anlage zu 2 / Teil D Beirat Merkzeichen / Außergewöhnliche Gehbehinung (Merkzeichen ag) Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Die Verbände von mit Behinungen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitberatungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behintenrat benennt dafür zwei sachverständige Personen für die jeweilige Berufsperiode. Das Mitberatungsrecht beinhaltet das Recht zur Beschlussfassung bei Anwesenheit. Aufhebung Grundsätze zur Zuerkennung des Merkzeichens "ag" (vgl. Neuregelung in 16 SGB IX)

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