Die Besteuerung von Kapitalvermögen

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1 Die Besteuerung von Kapitalvermögen Kapitalanlagen können sich entweder im Privat- oder im Betriebsvermögen befinden. Einkünfte aus Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen befinden sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen. Dagegen liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn die Kapitalanlagen weder zu den betrieblichen Einkünften, noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Nachstehender Überblick umfasst in erster Linie die Auswirkungen der Vermögenszuwachsbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich ab eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, werden nunmehr auch Gewinne besteuert, die aus dem Verkauf des Stammes selbst (z.b. die Anleihe oder die Aktie) erzielt werden ( Vermögenszuwachsbesteuerung ). Neben dieser Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen brachte das neue Gesetz zahlreiche weitere Änderungen. Betroffen von der neuen Kapitalvermögensbesteuerung ist nicht nur das Privatvermögen natürlicher Personen. Auch die Besteuerung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder etwa im Vermögen einer Privatstiftung wird von dieser Gesetzesnovelle erfasst. Die neue Rechtslage im Einkommensteuergesetz kennt nunmehr nachstehende außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupttatbestände: a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.b. Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen) b) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Einlösung, Abschichtung) von Kapitalvermögen (z.b. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren) c) Einkünfte aus Derivaten (z.b. Optionen, Swaps) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Wesentlichen einem Sondersteuersatz von 27,5% bzw 25% (siehe dazu unten). Die Steuerentrichtung erfolgt in vielen Fällen im Wege Kapitalertragsteuer (KESt-Abzug). ad a.) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Unter Einkünften aus der Überlassung von Kapital sind die sogenannten Früchte aus Kapitalvermögen zu verstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Erträge aus der Überlassung von Kapital, wie zum Beispiel Zinsen und Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital unterlagen bereits vor dem der Besteuerung. Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 1 von 7

2 Ab unterliegen diese unverändert dem Sondersteuersatz von 27,5% bzw 25%. ad b.) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen Darunter fallen sogenannte Substanzgewinne und Substanzverluste dh. sämtliche positive wie negative Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und der sonstigen Abschichtung, wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Aktien, sowie von Wertpapieren die ein Forderungsrecht verbriefen (siehe auch Infoblatt Die Besteuerung von Wertpapieren ) Rechtslage bis : Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen wurden nur dann besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgte (sog. Spekulationseinkünfte) oder der Steuerpflichtige in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1% an einer Gesellschaft beteiligt war (Beteiligungsveräußerung). Rechtslage ab : Realisierte Wertsteigerungen sind generell - somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.b. Dividenden, Anleihezinsen), dem Sondersteuersatz (sogenannte Vermögenszuwachsbesteuerung ) Dies jedoch nur, wenn es sich dabei um sogenanntes Neuvermögen handelt. Neuvermögen liegt vor bei: Anteilen an Körperschaften (insb. Aktien) und Investmentfonds (Immobilienfonds), die nach dem entgeltlich erworben wurden und sonstigem Kapitalvermögen (insb. Anleihen und Derivate), das ab dem entgeltlich erworben wurden. Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1% Anteilsinhaberschaft an einer Gesellschaft) werden in das neue System der Vermögenszuwachsbesteuerung übernommen und unterliegen im Veräußerungsfall auch dem Sondersteuersatz. Die Steuerpflicht wird nur dann unterdrückt, wenn die vor dem erworbene Beteiligung, zum unter 1% gesunken ist und nach Ablauf von 5 Jahren (10 Jahren bei Umgründungen) veräußert wird. Anschaffungen (ausgenommen die soeben erwähnten Beteiligungen) vor den oben angeführten Stichtagen ( bzw ) stellen Altbestand dar und folgen in der Besteuerung der alten Rechtslage. Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 2 von 7

3 Depotentnahme, unentgeltliche Depotübertragung und Wegzug Einer Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich. Die Depotentnahme bzw. die unentgeltliche Depotübertragung (z.b. durch Schenkung oder Erbschaft) führt jedoch dann zu keiner Besteuerung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen (entweder durch die Bank oder den Steuerpflichtigen selbst) beachtet werden und so eine lückenlose Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist. Als Veräußerung gelten auch Umstände, die in Bezug auf das Kapitalvermögen zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen ( Wegzugsbesteuerung ). Gemeint sind damit etwa die Wohnsitzverlegung bzw. Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland, die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder auch der Tod des Steuerpflichtigen. Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (derzeit Norwegen), war es bisher, auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages möglich, die Steuer erst bei tatsächlicher Veräußerung zu bezahlen. Im Verhältnis zur Schweiz ist im Falle einer Wohnsitzverlegung in Hinblick auf Gesellschaftsbeteiligungen ebenfalls ein solcher Besteuerungsaufschub vorgesehen. Durch die Steuerreform 2015/2016 kam es zu Änderungen hinsichtlich der sog. Wegzugsbesteuerung. Im betrieblichen Bereich wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. Der Steuerpflichtige hat im Falle eines Wegzuges künftig die Möglichkeit die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten. Im außerbetrieblichen Bereich wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Rahmen eines Wegzugs einer natürlichen Person in EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe sowie bei unentgeltlichen Übertragungen an andere natürliche Personen, die in EU/EWR- Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind, beibehalten. In Fällen, in denen es aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (z.b. Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern) oder eines Derivates zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt, soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Einkünfte vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen. Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 3 von 7

4 Kredit - Tilgungsplan Im Zusammenhang mit in der Vergangenheit gewährten (endfälligen) Krediten für Wohnraumschaffung wurden mit den Kreditinstituten häufig Tilgungsträgerpläne vereinbart. Anstelle der laufenden Kredittilgung wird dabei ein Tilgungsträger (Versicherungsprodukt, Investmentfonds, sonstige Wertpapiere) angespart, mit dem am Ende der Laufzeit des Kredites dessen Rückzahlung erfolgen soll. Nach alter Rechtslage waren Gewinne aus der Veräußerung solcher Tilgungsträger (in der Regel) steuerfrei. Im Rahmen der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung werden nunmehr solche Veräußerungsgewinne besteuert (lediglich Wertsteigerungen aus reinen Versicherungsprodukten bleiben steuerfrei, wenn laufende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit der Versicherung zumindest 15 Jahre beträgt). Zur Vermeidung von Finanzierungslücken infolge der Besteuerung neu von Vermögenszuwächsen bei entsprechenden Tilgungsträgern bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten, die im Rahmen eines Tilgungsplanes erworben wurden, unter nachstehenden Voraussetzungen steuerfrei: Abschluss des Tilgungsplans vor im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Wohnraumschaffung /-sanierung vertragliche Verpflichtung zum Aufbau des Tilgungsträgers Darlehensvaluta übersteigt nicht EUR (sonst lediglich anteilige Steuerbefreiung). Die Steuerbefreiung gilt für Neuvermögen ab Achtung geänderter Sondersteuersatz ab Ab kommt es zu einer Anhebung des Sondersteuersatzes von 25% auf 27,5%. Lediglich Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten unterliegen auch weiterhin dem 25% Sondersteuersatz. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten. Ausnahmen vom Sondersteuersatz Nachfolgend werden Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt, die nicht dem Sondersteuersatz, sondern dem Einkommensteuertarif unterliegen: Privatdarlehen bzw. nicht verbriefte private Forderungen (z.b. obligationenartiges Genussrecht) nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (z.b. privat platzierte Anleihen) Einkünfte als stiller Gesellschafter Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig) Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 4 von 7

5 Veranlagung versus Endbesteuerung, Regelbesteuerungsoption Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des Sondersteuersatzes sind einerseits, wenn KESt bereits abgezogen wurde, nicht mehr in die Steuererklärung aufzunehmen und andererseits bei der Berechnung des übrigen (der progressiven Tarifbesteuerung unterliegenden) Einkommens nicht zu berücksichtigen ( Endbesteuerung ). Ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein ausländisches Bankdepot bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf Depot liegen) - unter Berücksichtigung des Sondersteuersatzes sind in die Steuererklärung aufzunehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sondersteuersatz zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch betriebliche) in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Automatischer Verlustausgleich Verlustverwertung Verlustvortrag Die Bank hat für alle bei ihr gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen, somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert). Über einen automatisch durchgeführten Verlustausgleich hat die Bank eine Bescheinigung zu erteilen. Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte) positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können. Der automatische Verlustausgleich kommt darüber hinaus u.a. in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots Einkünfte aus betrieblichen Depots Einkünfte aus Treuhanddepots Weiters gelten folgende Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen im privaten Bereich: Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (wie z.b. Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen u.a. aus Privatstiftungen verrechnet werden. Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem Einkommensteuertarif Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 5 von 7

6 unterliegen. Ein Ausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, mit Einkünften die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen, wird durch die Regelung nicht ausgeschlossen. Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und sind grundsätzlich auch nicht vortragsfähig. Die obigen Verlustverwertungsbestimmungen auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht. Abzugsverbot Anschaffungsnebenkosten Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Sondersteuersatz unterliegen, ist ein Abzug von damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben (wie etwa Finanzierungskosten oder Depotgebühren) verboten. Gegenstand der Besteuerung sind demnach die ungekürzten Kapitaleinkünfte (=Bruttobesteuerung). Darüber hinaus können allfällige Anschaffungsnebenkosten (z.b. Handelsgebühren) steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demzufolge erhöhen diese Ausgaben die steuerlichen Anschaffungskosten des Wertpapiers nicht. Hinweis: Anschaffungsnebenkosten im betrieblichen Bereich sind Teil der Anschaffungskosten und erhöhen diese entsprechend. Kapitalvermögen, dessen Erträge nicht dem Sondersteuersatz unterliegen, sondern dem Einkommensteuertarif, sind nicht vom Abzugsverbot betroffen. 2. Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen Die im Rahmen der Vermögenszuwachsbesteuerung eingeführte Substanzbesteuerung bei realisierten Wertsteigerungen (z.b. für Gewinne bei der Veräußerung von Kapitalanlagen) brachte nahezu keine Änderungen für Betriebsvermögen. Wertsteigerungen waren im betrieblichen Vermögen auch nach alter Rechtslage steuerpflichtig. (Laufende) Erträge aus Kapitalanlagen (z.b. Zinsen, Dividenden), die sich im Betriebsvermögen befinden, sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen und mit dem Sondersteuersatz endbesteuert. Auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen, sie sind jedoch nicht mit dem Sondersteuersatz endbesteuert. Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 6 von 7

7 Jene Bereiche, die im Betriebsvermögen natürlicher Personen Änderungen bzw. Neuerungen erfahren haben, werden nachstehend im Überblick dargestellt: Keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. Anschaffungsnebenkosten sind bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen. Vorrangige Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen von Kapitalvermögen. Ein verbleibender Verlust kann zu 55% (bis zu 50%) mit betrieblichen Einkünften ausgeglichen und vorgetragen werden. Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Mai 2017 Die Besteuerung von Kapitalvermögen Seite 7 von 7

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