Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
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- Kai Hofer
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1 Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig weigern, diesen Konflikt auch nur zu thematisieren. In diesem Fall haben die Großeltern keinen Anspruch auf Umgang, 1685 BGB. OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
2 2 Oberlandesgericht Dresden 24. Zivilsenat Familiensenat Aktenzeichen: 24 UF 0054/08 Verkündet am F 00543/07 AG Borna Die Urkundsbeamtin S Justizangestellte Beschluss In der Familiensache 1. H G, 2. W. G, - Großeltern/Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwältin gegen H. S. - Mutter/Antragsgegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weitere Beteiligte: 1. S. S, ges. vertr. durch H. S, - Kind/Betroffene - 2. M. L, - Vater - wegen Regelung des Umgangs
3 3 hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden auf Grund mündlicher Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S.., Richter am Oberlandesgericht von B. und Richterin am Oberlandesgericht S.. beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borna - Familiengericht - vom , Az.: 1 F 543/07, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist 3.000,00 EUR. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsteller der Stiefvater der Antragsgegnerin (im Folgenden beide als Großeltern bezeichnet). Sie erstreben ein Umgangsrecht mit der Tochter S. der Antragsgegnerin. S. ist jetzt 7 Jahre alt und lebt bei der Antragsgegnerin - die das alleinige Sorgerecht innehat - und ihrem Lebensgefährten. Zu ihrem leiblichen Vater hat S. regelmäßigen Umgangskontakt. In ihren ersten Lebensjahren wurde S. wesentlich von ihren Großeltern betreut, während die Mutter berufstätig war. S. fühlte sich bei ihren Großeltern wohl. Seit 2005 wurden die Kontakte von S. zu ihren Großeltern weniger, insbesondere seitdem die Antragsgegnerin mit ihrem jetzigen Lebensgefährten umgezogen ist und S. in einem an-
4 4 deren Kindergarten angemeldet wurde. Die Großeltern waren damit nicht einverstanden und intervenierten mehrfach beim Jugendamt, weil sie meinten, S.. Wohl sei im Haushalt der Mutter gefährdet. Vermittlungsversuche des Jugendamtes scheiterten. Seit Mai 2007 verweigert die Antragsgegnerin den Umgang von S. mit den Großeltern, weil S. durch die Konflikte zwischen den Parteien zu stark belastet werde. Die Antragsgegnerin befindet sich seit längerem in psychologischer Behandlung. Das Verhältnis der Antragsteller zu S.. leiblichem Vater ist gleichfalls konfliktbelastet. Das Familiengericht hat den Umgangsantrag der Antragsteller abgewiesen, weil wegen des Konflikts der Parteien ein unbelasteter Umgang für S. nicht möglich sei. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr Ziel, einen regelmäßigen Umgang mit S. pflegen zu können, weiterverfolgen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich der Auffassung des Familiengerichts in dem angegriffenen Beschluss in vollem Umfang an. Gemäß 1685 BGB haben sowohl Großeltern als auch anderweitige enge Bezugspersonen des Kindes ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das ist hier nicht der Fall. Beim derzeitigen Verhältnis zwischen den Parteien dient ein Umgang der Antragsteller mit S. nicht dem Kindeswohl. Das Verhältnis der Antragsteller zu ihrer Tochter ist seit längerem konfliktbeladen, wobei einer der Gründe für die Eskalation sein dürfte, dass die Antragsteller eben dies verneinen. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten die Antragsteller immer wieder, es gebe keinen Kon-
5 5 flikt zwischen ihnen und ihrer Tochter. Dies ist angesichts der aktenkundigen Gesamtsituation offensichtlich nicht zutreffend. Die Antragsteller waren nach ihrer eigenen Darstellung zunächst nicht einverstanden mit der Entscheidung der Mutter, dass S. mit 3 Jahren in den Kindergarten kommen sollte und nicht weiterhin vollständig von ihnen betreut werden sollte. Sie waren nicht einverstanden mit der Kindergartenummeldung und insbesondere nicht damit, dass die Antragsgegnerin einen neuen Lebensgefährten gefunden hatte und S. in dem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Entscheidungen, die die allein sorgeberechtigte Mutter für ihre Tochter getroffen hat, haben sie vielfach nicht akzeptiert. Dabei haben sie es nicht bei Kritik belassen, sondern sind aktiv geworden, indem sie beim Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung S.. anzeigten. Nach den Berichten des Jugendamtes in dem von den Antragstellern vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung im Umgangsverfahren zwischen der Antragsgegnerin und S.. Vater sind die Antragsteller sehr häufig beim Jugendamt erschienen, weil S. im Haushalt der Mutter gefährdet sei. Diese Anfeindungen sind nach dem Bericht des Jugendamtes bereits seit Mai 2006 immer schärfer geworden, auch nachdem von Mitarbeitern des Jugendamtes festgestellt worden war, dass es S. im Haushalt der Mutter gut ging. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht im vorliegenden Verfahren hat die Vertreterin des Jugendamtes erklärt, S. leide unter dem Konflikt zwischen Eltern und Großeltern. Es sei ihr zu viel. S. bedürfe psychologischer Behandlung, um mit der Situation zurechtzukommen. Die Antragsgegnerin selbst befindet sich bereits seit längerem wegen des problematischen Verhältnisses zu den Antragstellern in psychologischer Behandlung. Dass die Antragsteller angesichts dieser Verhältnisse weiterhin stereotyp behaupten, es gebe keinerlei Konflikte, ist nicht nachvollziehbar und zeigt, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, sich dem Verhältnis zu ihrer Tochter zu stellen. Solange dieses Verhältnis allerdings nicht bereinigt wird, ist ein Umgang mit S. für das Kind nicht gut, sondern setzt es ständigen Konflikten aus, mit denen es
6 6 nicht umgehen kann. Dies hat bis zum heutigen Tag bereits dazu geführt, dass auch S. psychologischer Behandlung bedarf. Verschärfend kommt hinzu, dass auch das Verhältnis der Antragsteller zu S.. Vater in einer Weise zerrüttet ist, die einen gedeihlichen Umgang miteinander offensichtlich nicht mehr zulässt, wie sich bereits aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ergibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 13 Abs. 1 Satz 2 FGG. Dr. S.. von B. S..
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