Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze (Kreditwesengesetz KWG,Versicherungsaufsichtsgesetz VAG,Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG)oderdieGewerbeordnung (GewO)einen präventiv-gewerberechtlichenansatz.dasgwgsiehtbesonderepflichtenvor fürbestimmtebranchen,berufsgruppen,produkteundkundensegmente,bei deneneinerhöhtesrisikobesteht,dasssiefürgeldwäschezweckemissbraucht werden.hierzuzählensorgfaltspflichtengegenüberdenkundensowieorganisations-,dokumentations-undmeldepflichten.diesekonzeptionentspricht denmaßgeblicheninternationalenstandardsderfinancialactiontaskforce (FATF) sowie den europarechtlichen Vorgaben. DieFATFisteinbeiderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitund Entwicklung (OECD)angesiedelteszwischenstaatlichesGremium.Alseines dergründungsmitgliederderfatfistdeutschlandaktivandererarbeitungund WeiterentwicklungderinternationalanerkanntenStandardszurBekämpfung dergeldwäscheundderfinanzierungvonterrorismusundproliferation (40sog.FATF-Empfehlungen)beteiligt.Deutschlandhatsichverpflichtet,diese StandardsinnationalesRechtumzusetzenunddieUmsetzunginregelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen. AufeuropäischerEbeneistdieDritteGeldwäscherichtlinie (Richtlinie2005/60/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Oktober2005zurVerhinderungderNutzungdesFinanzsystemszumZweckederGeldwäscheundder Terrorismusfinanzierung),dieimWesentlichenaufdenFATF-Empfehlungen basiert, das zentrale Regelwerk. ImBereichdesGlücksspielsgehöreninDeutschlandbisherSpielbankenzum VerpflichtetenkreisdesGwG.DiesentsprichtdenEmpfehlungenderFATFund derdrittengeldwäscherichtlinie,wonach Casinos indasnationaleregime zurbekämpfungdergeldwäscheundterrorismusfinanzierungeinzubeziehen sind.dasglücksspieliminternetsollaufgrundvonempirischenerkenntnissen unduntersuchungensowieerfahrungswerten,wonachdiesersektorimvergleichzuanderenbranchenspezifischengeldwäscherisikenausgesetztist,in das GwG einbezogen werden. BisherwarinDeutschlanddasGlücksspielimInternet,alsodasinnerhalbelektronischerInformations-undKommunikationsdiensteveranstalteteodervermittelteGlücksspiel (sog.onlineglücksspiel),ausnahmslosverboten.demzufolge waresnichterforderlich,dieseformdesglücksspielsindenverpflichtetenkreis desgeldwäschegesetzeseinzubeziehen.mitauslaufendesstaatsvertragszum GlücksspielweseninDeutschland (GlücksspielstaatsvertragderLänder)aus
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demjahr2007unddenindiezuständigkeitderländerfallendenneuregelungenhatsichhiereinegrundlegendeänderungergeben.schleswig-holsteinhat mitdemgesetzzurneuordnungdesglücksspiels (Glücksspielgesetz)vom 20.Oktober2011RegelungenfürlegalesGlücksspielimInternetgeschaffen. DieübrigenLänderhabennunmitdemErstenStaatsvertragzurÄnderungdes StaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschland (ErsterGlücksspieländerungsstaatsvertrag ErsterGlüÄndStV)vom15.Dezember2011dieMöglichkeitzurErlaubnisdesEigenvertriebesundderVermittlungvonLotteriensowie derveranstaltungundvermittlungvonsportwetteniminternetgeschaffen ( 4 Absatz 5, 10a Absatz 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV). EsistunterBerücksichtigungdermitdemGlücksspielimInternetverbundenen erhöhtengeldwäscherisiken (vgl.hierzumichaellevi,moneylaundering RisksandE-Gaming:AEuropeanOverviewandAssessment,Cardiff [2009]) erforderlich,dasgeldwäschegesetzderneuensituationanzupassenunddasonlineglücksspielindiepräventivwirkendenregelungendesgeldwäschegesetzes einzubeziehen.eineeinbeziehungdesonlineglücksspielsistauchauseuroparechtlichengründenerforderlich:dererwägungsgrund14derrichtlinie2005/ 60/EGbesagt,dassdieseauchfürdieTätigkeitenderdieserRichtlinieunterliegendenInstituteundPersonengeltensollen,dieüberdasInternetausgeübtwerden.NachdemBerichtderEuropäischenKommissionandasEuropäischeParlamentunddenRatüberdieAnwendungderRichtlinie2005/60/EGvom 11.April2012 (COM(2012)168final)werdendieAufnahmeeinerumfassenderenDefinitiondesBegriffs Glücksspiel unddieausweitungdesgeltungsbereichsdieserrichtlinieüberdiederzeitverpflichtetenhinausgenerellbefürwortet.auchderdeutschebundestaghatsichimberichtdesfinanzausschusses vom1.dezember2011zudemgesetzentwurfderbundesregierung (Bundestagsdrucksache17/6804)zumEntwurfeinesGesetzeszurOptimierungder Geldwäscheprävention (Bundestagsdrucksache17/8043,S.13)fürsolcheregulatorischen Maßnahmen ausgesprochen. HinzukommtdiewirtschaftlicheBedeutungdesOnlineglücksspielsektors.Es handeltsichumeinenbedeutsamenundraschwachsendenmarkt.schätzungen zufolgelagendieeinnahmenderonlineglücksspielanbieterinnerhalbdereuropäischenunionimjahr2008beiüber6mrd.euro (GrünbuchderEuropäischen Kommission Online-GlücksspieleimBinnenmarkt vom24.märz2011,s.3 und8),wobeizuberücksichtigenist,dassvieleanbieterbisherillegaloperieren (GrünbuchderEuropäischenKommission,S.4)unddietatsächlichenBeträge entsprechendhöherausfallenwerden (vgl.auchrock/kaiser [UniversitätHamburg]: KontrollederFinanzströme EineffektivesInstrumentzurDurchsetzungdesdeutschenGlücksspielsrechts?,S.1).NachEinschätzungderEuropäischenKommissionistderOnlinemarktdasSegmentimGlücksspielwesen, dasdasstärkstewachstumaufweistundseinenumfangindennächstenfünf Jahren ausgehendvonschätzungenausdemjahr2008 verdoppelnwird (Grünbuch der Europäischen Kommission, S. 8). B. Lösung MitderErweiterungdesVerpflichtetenkreisesumdiekünftiginDeutschlandlegaloperierendenVeranstalterundVermittlervonGlücksspielenimInternetwird denvomglücksspielsektorausgehendengeldwäscherisikenwirksambegegnet undwerdendieinternationalenundeuroparechtlichenmaßgabenberücksichtigt.nachdemverständnisderfatfunddereuropäischenkommissionerfasst derbegriff Casino nebendenpräsenz-spielbankenauchdieüberdasinternet oderüberandereelektronischeplattformenodermedienangebotenenglücksspiele.diesorgfalts-undorganisationspflichtenderveranstalterundvermittler vonglücksspieleniminternetmüssensogestaltetwerden,dasssiedenbesonderheitendesonlineglücksspiels (keinpersönlicherkontaktzwischendenver-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10745 tragsparteien;erhöhterisikeninbezugaufdieidentifizierungdesspielerssowie die Finanzströme) Rechnung tragen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Fürgeschätzt800000BürgerinnenundBürgerentstehteinZeitaufwandvonjeweilsrundfünfMinuten,umdienachdemGesetzerforderlichenInformationen zur Verfügung zu stellen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerWirtschaftentstehtinsgesamteinErfüllungsaufwandinHöhevonrund Euro. AnbieternvonOnlineglücksspielenentstehteinErfüllungsaufwandinHöhevon rund euro.davonsind eurobürokratiekostenausinformationspflichten. ZahlungsdienstleisternentstehteinErfüllungsaufwandinHöhevonrund Euro. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DenzuständigenBehördenentstehtdurchdiegeldwäscherechtlicheBeaufsichtigungderneuenAnbietervonOnlineglücksspielzusätzlicherAufwandbegrenzten Ausmaßes im Rahmen der bestehenden Aufsichtstätigkeit. F. Weitere Kosten Keine.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10745
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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10745 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) Anlage 1 Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes DasGeldwäschegesetzvom13.August2008 (BGBl.I S.1690),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 22.Dezember2011 (BGBl.IS.2959)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 9 folgende Angaben eingefügt: Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet 9aInterneSicherungsmaßnahmendesVerpflichteten nach 2 Absatz 1 Nummer 12 9bSpieleridentifizierung 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme 9dBesondereSorgfaltspflichtenfürVerpflichtetenach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)GlücksspieleimInternetimSinnediesesGesetzes sindglücksspiele,diemittelstelemedienimsinnedes 1Absatz1Satz1desTelemediengesetzesveranstaltet oder vermittelt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 12.VeranstalterundVermittlervonGlücksspielen im Internet,. bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. b)inabsatz2satz1werdendiewörter Nummer1 bis 12 durch die Wörter Nummer 1 bis 13 ersetzt. 4.In 3Absatz2Satz2und5wirddieAngabe 2Abs.1 Nr. 12 jeweils durch die Wörter 2 Absatz 1 Nummer 13 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter 2 Absatz1Nummer3und11 durchdiewörter 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12 ersetzt. bb)innummer2satz1werdendiewörter 2Absatz1Nummer2bbis3,5,7bis12 durchdie Wörter 2Absatz1Nummer2bbis3,5,7bis 11 und13 ersetzt. b)inabsatz3werden die Wörter 2Abs.1Nr.7bis 10 oder Nr. 12 durch die Wörter 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13 ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1werden die Wörter 2 Absatz 1 Nummer2b,2c,5,7bis10und12 durchdie Wörter 2Absatz1Nummer2b,2c,5,7bis10und13 ersetzt. bb) In Satz 3werden die Wörter 2 Absatz 1 Nummer 12 durch die Wörter 2 Absatz 1 Nummer 13 ersetzt. 6. Nach 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten (1)Verpflichtetenach 2Absatz1Nummer12müssenunbeschadetderindiesemGesetzaufgeführten PflichtenimRahmenihrerGeschäftsorganisationüber einangemessenesrisikomanagementsowieüberverfahrenundgrundsätzeverfügen,diederverhinderungvon Geldwäsche,Terrorismusfinanzierungodersonstigen strafbarenhandlungen,diezueinergefährdungdesvermögens des Verpflichteten führen können, dienen. (2)DasRisikomanagementmussaufaufbau-undablaufbezogenenRegelungensowieProzessenzurSteuerungdieserRisikenberuhenundeineinterneRevision einschließen.hierzugehörtauchdiefortlaufendeentwicklunggeeigneterstrategienundsicherungsmaßnahmenzurverhinderungdesmissbrauchsvonneuentechnologienbeiglücksspieleniminternetfürzweckeder Geldwäsche,TerrorismusfinanzierungoderderBegünstigungderAnonymitätvonGeschäftsbeziehungenund Transaktionen. (3)Verpflichtetenach 2Absatz1Nummer12haben angemessenedatenverarbeitungssystemezubetreiben undzuaktualisieren,mittelsderersieinderlagesind, sowohlgeschäftsbeziehungensowieeinzelnetransaktionenimspielbetrieboderübereinspielerkontoimsinnedes 9calsauchFälledesunerlaubtenZusammenwirkensvonSpielernzumNachteileinesDrittenzu erkennen,dieaufgrunddesöffentlichoderimunternehmenverfügbarenerfahrungswissensüberdiemethoden dergeldwäsche,derterrorismusfinanzierungundsonstigenstrafbarenhandlungenimsinnedesabsatzes1als zweifelhaftoderungewöhnlichanzusehensind.dieverpflichtetendürfenpersonenbezogenedatenerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdieszurerfüllungdieser Pflichterforderlichist.BeiderVerarbeitungundNutzung
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derspieler-undtransaktionsbezogenendatenhatder Verpflichtetespezifischetechnischeundorganisatorische Maßnahmennach 9Satz1desBundesdatenschutzgesetzeszutreffen,diedenAnforderungendesSatzes2 Nummer1bis5und7derAnlagezu 9Satz1desBundesdatenschutzgesetzesentsprechen.DieDatenüberGeschäftsbeziehungenundTransaktionensindfünfJahre nachbeendigungdergeschäftsbeziehungmiteinem Spieler,beginnendmitdemSchlussdesKalenderjahres, indemdiegeschäftsbeziehungendet,zulöschen.diezuständigebehördekannkriterienbestimmen,beideren VorliegenVerpflichtetegemäß 2Absatz1Nummer12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können. (4)JederSachverhalt,dernachAbsatz3Satz1als zweifelhaftoderungewöhnlichanzusehenist,istvom Verpflichtetenzuuntersuchen,umdasRisikoderjeweiligenGeschäftsbeziehungenoderTransaktionenimSpiel überwachen,einschätzenundgegebenenfallsdasvorliegeneinesnach 11Absatz1diesesGesetzesmeldepflichtigenSachverhaltsoderdieErstattungeinerStrafanzeigegemäß 158derStrafprozessordnungprüfenzu können.überdiesesachverhaltehatderverpflichteteinformationennachmaßgabedes 8aufzuzeichnenund aufzubewahren,diefürdiedarlegunggegenüberderzuständigenbehördeerforderlichsind,dasseinetatnach 261desStrafgesetzbuchsodereineTerrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5)Verpflichtetenach 2Absatz1Nummer12dürfen internesicherungsmaßnahmennachdieservorschriftsowieaktivitätenundprozesse,diefürdieunternehmenstypischendienstleistungendesverpflichtetenundderen Dokumentationwesentlichsind,nurmitvorherigerZustimmungderzuständigenBehördeimRahmenvonvertraglichenVereinbarungendurcheinenDrittendurchführenlassen.DieZustimmungkannerteiltwerden,wenn derdrittediegewährdafürbietet,dassdiesicherungsmaßnahmenoderprozesseordnungsgemäßdurchgeführt werdenunddiesteuerungsmöglichkeitenderverpflichtetenunddiekontrollmöglichkeitenderzuständigenbehördenichtbeeinträchtigtwerden. 11desBundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (6)DiezuständigeBehördekanngegenübereinem VerpflichtetenimEinzelfallAnordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind,dieindenAbsätzen1bis4 genanntenvorkehrungenzuschaffen.widerspruchund AnfechtungsklagegegendieseAnordnungenhabenkeine aufschiebende Wirkung. (7)DiezuständigeBehördedarfzurErfüllungihrer AufgabenimEinzelfallAuskünfteeinholenbeieinem Verpflichtetennach 2Absatz1Nummer1oderNummer 2a 1.zuZahlungskontenimSinnedes 1Absatz3des ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesundZahlungsvorgängen a)einesveranstaltersodervermittlersvonglücksspieleniminternet,derimbesitzeinerglücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, b)einesspielersunddessenwirtschaftlichberechtigten sowie 2.zueinemUnternehmen,beidemTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassesGlücksspieleimInternet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis anbietet. 9b Spieleridentifizierung (1)VorderTeilnahmeanGlücksspielenimInternet unddererrichtungeinesbeimverpflichtetennach 2 Absatz1Nummer12geführtenSpielerkontoshatdieser einenspielernachmaßgabedes 3Absatz1Nummer1, des 4Absatz3und4unddes 6Absatz2Nummer2 Satz1zuidentifizieren;soweiteinwirtschaftlichBerechtigterbeiderErrichtungundbeimBesteheneinesSpielerkontosvorhandenist,istauchdieserzuidentifizieren. DerVerpflichtetehatdiezuständigeBehördeunbeschadetderPflichtnach 11Absatz1unverzüglichzuinformieren,wennderSpielerfüreinenwirtschaftlichBerechtigten handelt. (2)DerVerpflichtetehatdiezuständigeBehördeüber dieeröffnungundschließungeinesbeieinemverpflichtetennach 2Absatz1Nummer1oderNummer2aauf seinennamenerrichtetenzahlungskontosimsinnedes 1Absatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,auf demgeldereinesspielerszurteilnahmeanglücksspieleniminternetentgegengenommenwerden,unverzüglich zu informieren. 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme (1)VorderTeilnahmeanGlücksspielenimInternethat derverpflichtetefürdenspieleraufdessennamenein Spielerkonto zu errichten. (2)DerVerpflichtetedarfkeineEinlagenoderandere rückzahlbaregeldervomspieleraufdemspielerkonto entgegennehmen. 2Absatz2Satz2und3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesgeltenfürdasSpielerkonto entsprechend. (3)DerVerpflichtetemusssicherstellen,dassTransaktionen des Spielers an den Verpflichteten nur erfolgen 1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs a)mittelseinerlastschriftnach 1Absatz2Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, b)mittelseinerüberweisungnach 1Absatz2 Nummer2bdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder c)mittelseineraufdennamendesspielersausgegebenenzahlungskartenach 1Absatz2Nummer2coderNummer3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und 2.voneinemZahlungskontoimSinnedes 1Absatz3 deszahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,dasaufden NamendesSpielersbeieinemVerpflichtetennach 2 Absatz1Nummer1oderNummer2aerrichtetworden ist. (4)SoweiteinVerpflichteternach 2Absatz1Nummer 1 oder Nummer 2a, 1.dereinZahlungskontoimSinnedes 1Absatz3des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzesführt,dasaufden NameneinesSpielersbeiihmerrichtetwordenist, oder
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ dereinevoneinemSpielerfüreinenZahlungsvorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben hat, seinensitznichtimgeltungsbereichdiesesgesetzeshat, hatderverpflichtetesicherzustellen,dassdieidentität desspielersvomverpflichtetennach 2Absatz1Nummer1oderNummer2aanhandvonMaßnahmengeprüft wordenist,diedenmaßnahmengleichwertigsind,die nach 4Absatz3und4und 6Absatz2Nummer2 Satz1zutreffensind.KannderVerpflichtetediese Pflichtnichterfüllen,darfdieGeschäftsbeziehungmit demspielernichtbegründetoderfortgesetztundkeine Transaktion durchgeführt werden. (5)SoweitderVerpflichteteodereinandererEmittent monetärewerteausstellt,dieaufinstrumentenimsinne des 1Absatz10Nummer10desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesgespeichertsindundfürTransaktionenauf einspielerkontogenutztwerdensollen,hatderverpflichtetegegenüberderzuständigenbehördesicherzustellen,dassderinhaberdesmonetärenwertsmitdem Inhaber des Spielerkontos identisch ist. (6)TransaktionendesVerpflichtetenandenSpieler dürfennurdurchdieausführungeineszahlungsvorgangsnachabsatz3aufeinzahlungskontovorgenommenwerden,dasaufdennamendesspielersbeieinem Verpflichtetennach 2Absatz1Nummer1oderNummer 2a errichtet worden ist. 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a (1)Verpflichtetenach 2Absatz1Nummer1und2a habenangemessenegeschäfts-undkundenbezogenesystemezuschaffenundzuaktualisieren.fernerhabensie regelmäßigkontrollendurchzuführen,diesicherstellen, dassbeiderausführungeineszahlungsvorgangseines SpielersmittelseinerZahlungskarteaneinenVeranstalter odervermittlervonglücksspieleniminternetdieser ZahlungsvorgangeineinAbstimmungmitderzuständigenBehördenach 16Absatz2Nummer2abis2bfestzulegendeHändler-Kennzeichnungaufweist,diedieZuordnungdesZahlungsempfängersalsAnbietervon Glücksspielen im Internet ermöglicht. (2)Dienach 16Absatz2Nummer2abis2bzuständigeBehördekanngegenübereinemVerpflichtetennach 2Absatz1Nummer1oderNummer2aimEinzelfall Anordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind, dieinabsatz1genanntenvorkehrungenzutreffen.widerspruchundanfechtungsklagegegendieseanordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. 7.In 11Absatz4Satz3werdennachdenWörtern Bundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen diewörter undandiezuständigestrafverfolgungsbehörde eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz5werdendie Wörter 2Absatz1Nummer2bbis3,5und9bis12 durchdiewörter 2Absatz1Nummer2bbis3,5und9bis13 ersetzt. bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmenaufderGrundlagederSätze2und5haben keine aufschiebende Wirkung. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)DiezuständigeBehördekannimEinzelfallbestimmen,dassaufeinenVerpflichtetengemäß 2Absatz1Nummer12,soweitdieserLotteriengemäß 3 Absatz3desGlücksspielstaatsvertragesvom15.Dezember2011veranstaltetodervermittelt,die 9abis 9cdiesesGesetzesinsgesamtoderteilweisenichtanzuwendensind,wenndasRisikoderGeldwäscheoder der Terrorismusfinanzierung gering ist. 9.Diebeiden 16awerdendurchdenfolgenden 16aersetzt: 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1)Soweitdienach 16Absatz2zuständigenBehördendieAufsichtüberdieVerpflichtetennach 2Absatz1 Nummer1bis6ausüben,arbeitensiefürdieZweckeder Richtlinie2005/60/EGmitderEuropäischenBankenaufsichtsbehörde,derEuropäischenAufsichtsbehördefür dasversicherungswesenunddiebetrieblichealtersversorgungsowiemitdereuropäischenwertpapier-und MarktaufsichtsbehördenachMaßgabederfolgenden Vorschriften zusammen: 1.derVerordnung (EU)Nr.1093/2010desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde (EuropäischeBankenaufsichtsbehörde),zur ÄnderungdesBeschlussesNr.716/2009/EGundzur AufhebungdesBeschlusses2009/78/EGderKommission (ABl. L 331 vom , S. 12), 2.derVerordnung (EU)Nr.1094/2010desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom24.November2010 zurerrichtungeinereuropäischenaufsichtsbehörde (EuropäischeAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung), zuränderungdesbeschlussesnr.716/2009/egund zuraufhebungdesbeschlusses2009/79/egder Kommission (ABl.L331vom ,S.48)und 3.derVerordnung (EU)Nr.1095/2010desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde (EuropäischeWertpapier-undMarktaufsichtsbehörde),zurÄnderungdesBeschlussesNr.716/ 2009/EGundzurAufhebungdesBeschlusses2009/ 77/EGderKommission (ABl.L331vom , S.84). (2)Soweitdienach 16Absatz2zuständigenBehördendieAufsichtüberdieVerpflichtetennach 2 Absatz1Nummer1bis6ausüben,stellensiederEuropäischenBankenaufsichtsbehörde,derEuropäischen AufsichtsbehördefürdasVersicherungswesenunddie
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode betrieblichealtersversorgungsowiedereuropäischen Wertpapier-undMarktaufsichtsbehördenachMaßgabe desartikels35derverordnungen (EU)Nr.1093/2010, 1094/2010und1095/2010aufVerlangenalleInformationenzurVerfügung,diezurDurchführungvonderen AufgabenaufGrundderRichtlinie2005/60/EGsowie derverordnungen (EU)Nr.1093/2010,1094/2010und 1095/2010 erforderlich sind Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)nachnummer6werdendiefolgendennummern7 bis 10 eingefügt: 7.entgegen 9bAbsatz1Satz1einenSpieler odereinenwirtschaftlichberechtigtennicht, nichtrichtig,nichtvollständig,nichtinder vorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig identifiziert, 8.entgegen 9bAbsatz1Satz2diezuständige Behördenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 9.entgegen 9cAbsatz2Satz1eineEinlage oderandererückzahlbaregelderentgegennimmt, 10.entgegen 9cAbsatz6eineTransaktionvornimmt,. b)diebisherigennummern7bis10werdendienummern 11 bis 14. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung In 33cAbsatz2Satz2derGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.I S.202),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom15.Dezember2011 (BGBl.IS.2714)geändertwordenist,werden nachdemwort Hehlerei einkommaunddiewörter Geldwäsche,VerschleierungunrechtmäßigerlangterVermögenswerte eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10745 Begründung 1.Ziel des Gesetzes A. Allgemeiner Teil MitdemvorliegendenGesetzentwurfsollendieAnforderungendesGeldwäschegesetzesandiegeändertenrechtlichen RahmenbedingungenimBereichdesGlücksspielsangepasst werden.indeutschlandfälltderbereichdesglücksspielsin diezuständigkeitderländer.mitauslaufendesstaatsvertragszumglücksspielwesenindeutschland (GlücksspielstaatsvertragderLänder)ausdemJahr2007unddenindie ZuständigkeitderLänderfallendenNeuregelungenhatsich hiereinegrundlegendeänderungergeben.schleswig-holsteinhatmitdemgesetzzurneuordnungdesglücksspiels (Glücksspielgesetz)vom20.Oktober2011Regelungenfür daslegaleglücksspieliminterneterlassen.dieübrigen LänderhabenmitAbschlussdesErstenStaatsvertragszur ÄnderungdesStaatsvertrageszumGlücksspielwesenin Deutschland (ErsterGlücksspieländerungsstaatsvertrag)vom 15.Dezember2011ebenfallsdieMöglichkeitfürdaslegale Anbieten von Glücksspielen im Internet geschaffen. ImBereichderGeldwäschepräventionerforderndiese Rechtsänderungen,dasGeldwäschegesetznunauchaufdie OnlinevariantendesGlücksspielszuerstreckenundVeranstalterundVermittlervonGlücksspielenimInternetinden VerpflichtetenkreisdesGeldwäschegesetzeseinzubeziehen. DamitsolldenvomGlücksspielsektorausgehendenGeldwäscherisikenwirksambegegnetunddeninternationalen undeuroparechtlichenmaßgabenrechnunggetragenwerden. DiegesetzlichenGrundlagengegenGeldwäscheundTerrorismusfinanzierunginDeutschlandwerdenmaßgeblichvon deninternationalanerkanntenempfehlungenderfinancial ActionTaskForce (FATF)sowiedeneuroparechtlichenVorgabenbestimmt.DieFATFisteinbeiderOrganisationfür wirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (OECD) angesiedelteszwischenstaatlichesgremium.alseinesder GründungsmitgliederderFATFistDeutschlandaktivander ErarbeitungundWeiterentwicklungderinternationalanerkanntenStandardszurBekämpfungderGeldwäscheundder FinanzierungvonTerrorismusundProliferation (40sog. FATF-Empfehlungen)beteiligt.Deutschlandhatsichverpflichtet,dieseStandardsinnationalesRechtumzusetzen undderenumsetzunginregelmäßigenabständenvonder FATFüberprüfenzulassen.AufeuropäischerEbeneistdie DritteGeldwäscherichtlinie (Richtlinie2005/60/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Oktober2005 zurverhinderungdernutzungdesfinanzsystemszumzweckedergeldwäscheundderterrorismusfinanzierung),die imwesentlichenaufdenfatf-empfehlungenbasiert,zentralesregelwerkzurbekämpfungdergeldwäscheundterrorismusfinanzierung. SowohlnachdenEmpfehlungenderFATFalsauchnachder DrittenGeldwäscherichtliniesind Casinos indasnationale RegimezurBekämpfungderGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungeinzubeziehen.NachdemVerständnisder FATFundderEuropäischenKommissionerfasstderBegriff Casino nebendenpräsenz-spielbankenauchdieüberdas InternetoderinandererFormderFernkommunikationangebotenenGlücksspiele.ImGlossarzuden40Empfehlungen derfatfistausdrücklichklargestellt,dassunterdiedefinitiondes Casinos auch InternetCasinos fallensollen.der Erwägungsgrund14derRichtlinie2005/60/EGbesagt,dass dieseauchfürdietätigkeitenderdieserrichtlinieunterliegendeninstituteundpersonengeltensollte,dieüberdasinternet ausgeübt werden. AufgrunddesbisherinDeutschlandgeltendenVerbotsvon GlücksspielenimInternetwarderenEinbeziehungindasnationaleGeldwäscheregimenichterforderlich.DieÄnderungenderrechtlichenRahmenbedingungenimBereichder Ländergesetzgebungbzw.aufgrunddesErstenGlücksspieländerungsvertrageserfordernnuneineentsprechendeEinbeziehungvonOnlineglücksspielenindasGeldwäschegesetz. 2.Wesentlicher Inhalt EinzentralerRegelungsinhaltistdieErweiterungdesVerpflichtetenkreisesdesGeldwäschegesetzesumVeranstalter undvermittlervonglücksspieleniminternet,flankiertvon konkretisiertenundaufdierisikendiesessektorszugeschnittenensorgfalts-undorganisationspflichten.fürdie GlücksspielaufsichtsbehördenderLänder,dieauchzuständigeBehördennach 16Absatz2Nummer9GwGsind, werdenzusätzlichdiefüreinegeldwäscherechtlicheüberwachungvonglücksspieleniminternetnotwendigenaufsichtsbefugnisse geschaffen. DieEinbeziehungdesGlücksspielsektorsimInterneterfolgt durchentsprechendeerweiterungdesverpflichtetenkreises undeinegesetzlichedefinitiondesbegriffs Glücksspiele iminternet inabgrenzungderbereitsvomgeldwäschegesetzerfasstenverpflichtetengruppederterrestrischen Spielbanken. DieBesonderheitendesGlücksspielsimInternet,dastypischerweiseohnepersönlichenKontaktzwischendenVertragsparteienerfolgtunddamiterhöhteRisikeninBezugauf dieidentifizierungdesspielerssowiediefürdenspielbetriebnotwendigenfinanzströmebewirkt,erfordernzudem diesenrisikenangemesseneanpassungendersorgfaltsundorganisationspflichtenfürdieanbietervonglücksspieleniminternet.diesewurdenandensorgfaltspflichtendes Finanzsektorsausgerichtet,soweitsiedieSchaffungeiner PapierspurbeiderDurchführungvonTransaktionenimelektronischen Zahlungsverkehr verpflichtend vorsehen. DievorgeschlagenenRegelungenwerdenvonentsprechendenBußgeldvorschriftenzurSanktionierungvonVerstößen derpflichtigengegendieneuensorgfalts-undorganisationspflichtenergänzt.zuwiderhandlungengegendieauferlegtengeldwäscherechtlichenpflichtenwerdenalsordnungswidrigkeit geahndet. 3.Gesetzgebungskompetenz des Bundes FürdieÄnderungdesGeldwäschegesetzesundderGewerbeordnungfolgtdieGesetzgebungskompetenzdesBundesaus Artikel74Absatz1Nummer1und11sowieausArtikel73
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Absatz1Nummer10letzteAlternativedesGrundgesetzes (GG). SoweitsichdasGesetzgebungsrechtausArtikel74Absatz1 Nummer1GG (Strafrecht)ergibt,istimWegederkonkurrierendenGesetzgebunggemäßArtikel72Absatz1GGdie Gesetzgebungskompetenz der Länder gesperrt. SoweitsichdasGesetzgebungsrechtaufArtikel74Absatz1 Nummer11GG (RechtderWirtschaft)stützt,istgemäßArtikel72Absatz2GGeinebundeseinheitlicheRegelungzur WahrungderRechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichen Interesse erforderlich. DasnationaleGeldwäscherechtistdurchinternationaleVorgabenwiedenEmpfehlungenderFATFundderDritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG)geprägt.NebenzwingendenVorgabenfüreinewirksameGeldwäscheprävention istesdenstaateninbestimmtenpunktenüberlassen,obsie strengereregelungenerlassen;einevollharmonisierung wirddurchdiedrittegeldwäscherichtlinienichtbewirkt. WürdendieLänderinsoweiteigeneRegelungenfürdie GeldwäschepräventionimBereichdesOnlineglücksspiels erlassen,sobestündediegefahr,dassüberbestimmtezwingendeinheitlichevorgabenaucheinevielzahldivergierenderregelungenerlassenwürde.einesolcherechtszersplitterungwäreangesichtsderinternationalenundzugleich innerstaatlichländerübergreifendendimensionendergeldwäscheunddesterrorismuseinereffektivenverhinderung dergeldwäschealsauchderterrorismusfinanzierungabträglich. DanebenwürdedivergierendeLändergesetzgebungdie HandhabungfürbundesweittätigeVerpflichteteinerheblichemMaßeerschwerenundSchrankenundHindernisse fürdenwirtschaftsverkehrschaffen.veranstalterundvermittlervononlineglücksspielenbietenihreleistungenüber dasinternetanundsinddamitnichtanländergrenzengebunden.einauseinanderfallenvongesetzlichenvorgaben zwischendenländernwürdebeidenverpflichtetenunternehmenzueinererheblichenverunsicherunginbezugauf die einzuhaltenden Pflichten führen. 4.Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger DietheoretischeMöglichkeit,dasssichdieLänderimWege einesergänzendenstaatsvertragesaufeinheitlichevorgaben einigen,lässtdaserforderniseinerbundesgesetzlichenregelungnichtentfallen.zumeinensindnichtalleländerdem Glücksspielstaatsvertragvom15.Dezember2011beigetreten,sodassbisherkeinbundesweiteinheitlicherAnsatz beimglücksspielrechtgegebenist.zumanderenbedürften diebisherigenregelungenumfangreicherundzeitnaher ErgänzungeninBezugaufdasGeldwäscherecht.Diesist angesichtsdesjüngstinkraftgetretenenglücksspielstaatsvertragesvom15.dezember2011,derentsprechendegeldwäscherechtlichevorgabengeradenichtenthält,nichtzuerwarten. Fürgeschätzt800000BürgerinnenundBürger,dieamOnlineglücksspielteilnehmen,entstehteinZeitaufwandvonjeweilsetwafünfMinuten,umimRahmenihrerMitwirkungspflichtgemäß 4Absatz6GwGdienachdemGesetz erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erfüllungsaufwand Wirtschaft Erfüllungsaufwand i. e. S. Wirtschaft Zeit in Min. ParagrafInhaltKomplexität FallzahlErfüllungsaufwand gesamt 8 Abs. 3 bestehende Pflicht (Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren)einfach Abs. 2 Nr. 1 bestehende Pflicht 9a Abs. 1 neu i. V. m. 9 Abs. 2 Nr. 2 bestehende Pflicht 9 Abs. 2 Nr. 3 bestehende Pflicht 9 Abs. 2 Nr. 3 bestehende Pflicht 9 Abs. 2 Nr. 4 bestehende Pflicht (Interne Sicherungsmaßnahmen Geldwäschebeauftragter) (Interne Sicherungsmaßnahmen geschäftsund kundenbezogene Sicherungssysteme) (Interne Sicherungsmaßnahmen Unterrichtung der Beschäftigten) (Interne Sicherungsmaßnahmen Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ) (Interne Sicherungsmaßnahmen Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit) hoch hoch mittel mittel mittel a Abs. 3 neu (Interne Sicherungsmaßnahmen Betreiben angemessener Datenverarbeitungssysteme) mittel c Abs. 1 Satz 1 neu (Einrichten eines Spielerkontos)einfach c Abs. 4 Satz 5 neu (Sicherstellung der Identität bei Inhabern ausländischer Konten) einfach
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ d Absatz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 1 neu 9d Absatz 1 i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG neu (Zuordnung von Zahlungen durch Kreditinstitute) Zeit in Min. ParagrafInhaltKomplexität FallzahlErfüllungsaufwand gesamt mittel mittel (Zuordnung von Zahlungen durch Zahlungsinstitute) DerGesetzentwurfführtmitdenVeranstalternundVermittlernvonGlücksspielenimInterneteineneueVerpflichtetengruppeein.DieseErweiterungfolgtauseinernotwendigen AnpassungdergeändertenRechtslageimdeutschenGlücksspielrechtandieeuroparechtlichenVorgaben (Richtlinie 2005/60/EG),nachdenenauchüberdasInternetausgeübte TätigkeitenwiedasGlücksspielvondengeldwäscherechtlichenVorgabenerfasstwerdenmuss.DieserneueVerpflich- tetenkreishatdiebestehendengeldwäscherechtlichen PflichtensowieeinigespeziellaufdiesesSegmentzugeschnittenenSorgfalts-undOrganisationspflichtenzuerfüllen.IndiesemZusammenhangwirdKredit-undZahlungsinstitutendiePflichtauferlegt,eineZuordnungvon Zahlungen,dieimZusammenhangmitOnlineglücksspiel stehen,zugewährleisten.dererfüllungsaufwandwirdauf rund Euro geschätzt. Informationspflichten Wirtschaft 9b Absatz 1 neu i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 4 Abs. 2 bis 5 bestehende Pflicht 9b Absatz 1 neu i. V. m. 6 Abs. 2 Nr. 2 bestehende Pflicht Zeitin Min. ParagrafInhaltKomplexität FallzahlErfüllungsaufwand gesamt (Identifizierung des Vertragspartners)einfach (Identitätsprüfung bei nicht persönlich Anwesenden) 9b Absatz 2 neu (Information der zuständigen Behörde über die EröffnungundSchließungeinesZahlungskontos des Anbieters) 3 Abs. 1 Nr. 2 bestehende Pflicht 3 Abs. 1 Nr. 3 bestehende Pflicht 9aAbs.4Satz2i.V.m. 6 Abs. 2 Nr. 3 bestehende Pflicht 8 Abs. 1 bestehende Pflicht einfach Einfach 140 (zwei Konten pro Anbieter von Onlineglücksspielen) (Einholung von Informationen)einfach (Klärung wirtschaftlicher Berechtigter)einfach (Dokumentation auffälliger Sachverhalte)mittel (Aufzeichnung der erhobenen Angaben)einfach b Abs. 1 Satz 2 neu (Anzeige des wirtschaftlichen Berechtigten gegenüber der zuständigen Behörde) 11 Abs. 1 Abs. 1 bestehende Pflicht 214 hoch (Erstattung einer Verdachtsmeldung)hoch
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EswirdeineneueInformationspflicht dieinformationgegenüberderaufsichtsbehördebeivorhandenseineineswirtschaftlichberechtigten eingeführt.dieseinformationspflichtisterforderlich,weildiespielteilnahmedurcheinen wirtschaftlichberechtigtenrechtlichnichtvorgesehenist unddiezuständigebehördefüreinewirksameaufsichtstätigkeitübereinegleichwohlauftretendekonstellationin Kenntniszusetzenist.DieweiterenInformationspflichten sind lediglichspezifiziertzugeschnitten bereitsbestehendepflichten,dievonderneuenverpflichtetengruppeeinzuhaltensind.diekostenfürdieeinhaltungderneuenund derbestehendeninformationspflichtenwerdenaufrund Euro geschätzt. AlleKostensindmitStandardmodellenaufBasisderNKR- GesetzesunddesLeitfadensderBundesregierungzumErfüllungsaufwand geschätzt. Erfüllungsaufwand Verwaltung DenzuständigenBehördenentstehendurchdiegeldwäscherechtlicheBeaufsichtigungderneuenAnbietervonOnlineglücksspielzusätzlicherAufwandbegrenztenAusmaßesim Rahmen der bestehenden Aufsichtstätigkeit. 5.Nachhaltigkeit DasGesetzentfaltetkeineWirkungen,dieimWiderspruch zueinernachhaltigenentwicklungimsinnedernachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Geldwäschegesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddennachfolgenden Änderungen angepasst. Zu Nummer 3 ( 2 GwG Verpflichtete) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 12) Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 5 GwG Begriffsbestimmungen) InderNeufassungdesAbsatzes5wirdderBegriff GlücksspieleimInternet definiert,umunsicherheitenbeiderauslegungundanwendungdesgesetzeszuvermeiden.essoll klargestelltwerden,dassvondiesembegriffnichtnurdietypischenfälledesüberdasinternetangebotenenglücksspiels erfasstsind,sondernauchandereglücksspielformen,die nicht die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordern. UnterdenBegriffder GlücksspieleimInternet falleninsbesondereklassischekasinospiele,poker,sportwettenund Lotterien,soweitsieüberdasInternetoderandereelektronische Plattformen oder Medien angeboten werden. DiebisherigeFassungdes 1Absatz5GwG,diedieGleichstellungvonBargeldmitelektronischemGeldbetraf,kannersatzlosaufgehobenwerden.DerRegelungsinhaltistangesichtsdesam29.Dezember2011inKraftgetretenen 25i deskreditwesengesetzesandieserstelleverzichtbarundunterberücksichtigungderentwicklungendeselektronischen GeldesunddessenEinsatzmöglichkeitennichtmehrzeitgemäß. DerVerpflichtetenkreisdesGwGwirdmitderneuenNummer12umAnbietervonGlücksspielenimInterneterweitert. DiesistaufgrunddergeändertenrechtlichenRahmenbedin- gungenindeutschlanderforderlich.sowohlnachderfatf- Empfehlung22 (bisfebruar2012:fatf-empfehlung12) alsauchnachartikel10derdrittengeldwäscherichtlinie sind Casinos indasnationaleregimezurbekämpfungder GeldwäscheundTerrorismusfinanzierungeinzubeziehen. DerBegriff Casino erfasstnachdemverständnisderfatf unddereuropäischenkommissionnebendenpräsenz- SpielbankenauchdieüberdasInternetoderinandererForm derfernkommunikationnach 1Absatz1desTelemediengesetzesangebotenenGlücksspiele.Aufgrunddesbisherin DeutschlandgeltendenVerbotsvonGlücksspielenimInternetwarderenEinbeziehungindasnationaleGeldwäscheregime nicht erforderlich. MitAuslaufendesStaatsvertragszumGlücksspielwesenin Deutschland (GlücksspielstaatsvertragderLänder)ausdem Jahr2007unddenindieZuständigkeitderLänderfallenden NeuregelungenhatsichhiereinegrundlegendeÄnderung ergeben.schleswig-holsteinhatmitdemgesetzzurneuordnungdesglücksspiels (Glücksspielgesetz)vom20.Oktober2011RegelungenfürlegalesGlücksspielimInternet erlassen.dieübrigenländerhabenmitabschlussdeserstenstaatsvertragszuränderungdesstaatsvertrageszum GlücksspielweseninDeutschland (ErsterGlücksspieländerungsvertrag)vom15.Dezember2011ebenfallsdieMöglichkeitfürdaslegaleAnbietenvonGlücksspielenimInternet geschaffen. Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) DiebisherigeNummer12 (gewerblichegüterhändler)wird aufgrund der neuen Nummer 12 zu Nummer 13. Zu Nummer 4 ( 3 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe a (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1 Satz 1) Zu Nummer 5 ( 9 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderung.ZugleichsollendieAnbietervonGlücksspielenimInternet ausnahmsloszurbestellungeinesgeldwäschebeauftragten verpflichtetwerden.diesebereitsfürspielbankengeltende RegelungsollmithinfürdengesamtenGlücksspielbereich gelten.eswärenichtsachgerecht,wennderaufgrundder nichtphysischenanwesenheitdesvertragspartnersmiterhöhtenrisikenverbundeneonlineglücksspielbereichhiervon ausgenommen wäre. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10745 Zu Nummer 6 (Abschnitt2a neu,vorschriftenfürdas Glücksspiel im Internet) DerOnlineglücksspielsektorweistgewisseBesonderheiten auf,diemitsonderregelungenimbereichdergeldwäscherechtlichenorganisations-undsorgfaltspflichtenadressiert werdensollen.zubesserenübersichtistessachgerecht, hierfür einen eigenen Abschnitt vorzusehen. Zu 9a GwG (InterneSicherungsmaßnahmenderVerpflichteten) Beidenin 9anormierteninternenSicherungsmaßnahmen handeltessichumeinekonkretisierungdes 9fürVerpflichtetenach 2Absatz1Nummer12.DerOnlineglücksspielsektorweistimVergleichzuanderenVerpflichtetengruppenBesonderheitenauf,diespezifizierterVorgaben bedürfen.diegeschäftsbeziehungzwischenanbieterund Spieler (Anbahnung,AbschlussundDurchführungdes Glücksspielvertrages)verläufttypischerweiseohnephysischenKontakt,wassichaufdieIdentifizierungunddieAbwicklung der Zahlung auswirkt. DieAbsätze1bis4orientierensichandenfürKreditinstitute undfinanzdienstleistungsinstitutegeltendeninternensicherungsmaßnahmendes 25cAbsatz1bis4KWG,weildie Anforderungenaneinangemessenesgeldwäscherechtliches RisikomanagementParallelenaufweisen,soweitdiese TransaktionenimZahlungsverkehrbetreffen,dieausnahmslosdemPostulatdervollständigenTransparenzdesZahlungsflussesvomBeginnderZahlungskettebiszumtatsächlichen Empfänger unterworfen sind. KennzeichnendsinddieanhandderjeweilsvomVerpflichtetenzubeurteilendenundentsprechendzudokumentierendenunternehmensbezogenenGeldwäscherisiken,anhand dererdieerforderlichenstrategienundmaßnahmenauszurichtensind.diegeschäftsleitungistverantwortlichfürdie FestlegungundAnpassungderStrategienundmussfürderenUmsetzungSorgetragen.DerDetaillierungsgradder StrategienistabhängigvonUmfangundKomplexitätsowie demrisikogehaltdergeplantengeschäftsaktivitäten.die GeschäftsleitunghatregelmäßigzuaktualisierendeAnti- Geldwäschestrategienzuentwickelnundeinzuhalten,die sichinsbesondereaufdieprozessschritteplanung,umsetzung,beurteilungundanpassungderstrategienerstrecken. FürdieZweckederBeurteilungsinddieindenStrategien niedergelegtenzielesozuformulieren,dasseinesinnvolle ÜberprüfungderZielerreichungmöglichist.ZurAdressierungderidentifiziertenRisikensindangemesseneRisikosteuerungs-und-controllingprozesseeinzurichten,dieeine Beurteilung,SteuerungsowieÜberwachungundKommunikationderwesentlichenRisikenunddamitverbundenerRisikokonzentrationengewährleisten.DieinterneRevisionhat risikoorientiertundprozessunabhängigdiewirksamkeitund AngemessenheitdesgeldwäscherechtlichenRisikomanagementsimAllgemeinenunddesinternenKontrollsystemsim BesonderensowiedieOrdnungsmäßigkeitgrundsätzlichallerAktivitätenundProzessezuprüfenundzubeurteilen,unabhängigdavon,obdieseausgelagertsindodernicht.Zur WahrnehmungihrerAufgabenistderinternenRevisionein vollständigesunduneingeschränktesinformationsrechteinzuräumen und jederzeit zu gewährleisten. ImRahmendieserRisikostrategiehatderVerpflichteteinsbesonderefüralleZahlungsflüsseaufdasSpielerkontound vomspielkontoeinedv-gestütztesmonitoringsystemzu entwickeln,dasdiestrukturierteundsystematischeüberwachungdergeschäftsbeziehungunddereinzelnentransaktionenanhandbestimmterkriterienundindiziensowiebei dersystemischenfeststellungeinesalsauffälligeingestuften VerhaltensdemVerpflichtetenunddessenGeldwäschebeauftragteneinesofortigeReaktionermöglicht.Manuelle Recherchemaßnahmen,etwainFormvonListenauswertungenoderdieUntersuchungstätigkeitdesGeldwäschebeauftragtenbzw.eineretrospektiveBewertungvonSachverhaltendurchdieInnenrevisionreichendeshalbregelmäßigim Rahmen des Risikomanagements nicht aus. Absatz5beziehtindieOutsourcing-RegelungfürdieÜbertragungderin 9ageregeltenSorgfaltspflichtenaufDritte auchdieauslagerungvonaktivitätenundprozessen,diefür dieunternehmenstypischendienstleistungendesverpflichtetenundderendokumentationwesentlichsind,ein.diegeldwäscherechtlicherisikoanalysedesverpflichtetensowieder zuständigenbehördemussletztlichergeben,obdieauslagerungwesentlichoderunwesentlichist.eineunwesentliche AuslagerungerfasstlediglichallgemeineService-undUnterstützungsleistungen sowie reine Beratungsleistungen. ZusätzlichzurobligatorischenSchaffungeinerInnenrevision,derFunktiondesGeldwäschebeauftragtenundvon MonitoringsystemenistesderzuständigenBehördenach Absatz6unbenommen,weitereSicherungsmaßnahmen, etwadiezertifizierungbestimmterabläufeundsystemeim SpielbetriebdurcheinefachlichegeeigneteZertifizierungsstellezuverlangen.Absatz6räumtderzuständigenBehörde konkretisierteanordnungsbefugnisseeinundistsomitals ParallelvorschriftzudemalsGeneralklauselausgestalteten 9 Absatz 5 zu sehen. Absatz7Nummer1erlaubtesderzuständigenBehörde,unterdengenanntenVoraussetzungenAuskünftebeimZahlungsdienstleister (KreditinstituteoderZahlungsinstitute) desonlineglücksspielanbietersunddesspielerseinzuholen. DasAuskunftsersuchenkannsichaufdieZahlungskonten undüberdiesekontenabgewickeltetransaktionensowie BuchungsvorgängedesOnlineglücksspielanbieterssowie dessenwirtschaftlichberechtigtenoderaufdiezahlungskontenundüberdiesekontenabgewickeltetransaktionen sowiebuchungsvorgängeeinesspielerssowiedessenwirtschaftlichberechtigtenbeziehen.ebenfallskönnenzum ZweckederzweifelfreienIdentifizierungdesSpielersdieihn betreffendenundvomzahlungsdienstleistererhobenenund dokumentiertenidentifikationsdatennach 4Absatz3über denwegdesauskunftsverlangensabgefragtwerden.desgleichenbestehtnachabsatz7nummer2dasauskunftsrechtderzuständigenbehördeinbezugaufeinunternehmen,beidemdietatsachenbasiertevermutungbesteht,dass esohneerforderlichekonzessionunddamitillegalonlineglücksspieleanbietet.derillegalesektordesonlineglücksspielskanndurchausschnittstellenbzw.schnittmengenzum konzessioniertenglücksspielaufweisen.dasaufsichtsinstrumentdesauskunftsersuchensdientinsoweitderkontrollederzahlungsströmeundsollderzuständigenbehörde ermöglichen,dieeinhaltungdergeldwäscherechtlichenvorgabendurchdiezugelassenenanbieterwirksamüberprüfen zu können. Zu 9b GwG (Spieleridentifizierung) 9benthältVorgabenfürdieTeilnahmeamOnlineglücksspiel,dieinsbesonderedieordnungsgemäßeIdentifizierung
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode desspielersbeimerlaubtenglücksspieliminternetundregelungen für die Zahlungsströme vorsehen. NachAbsatz1hateinAnbietervonOnlineglücksspielen einemspielervordessenzulassungzumspielbetriebein nichtbeieinemzahlungsdienstleister,sondernunmittelbar beimverpflichtetenselbstgeführtenspielerkontoaufdessen Nameneinzurichten.AusdemWortlautderNormfolgt,dass fürjedenspielernureinspielerkontovomverpflichteten geführtwerdendarf.spielerkannimübrigennureinenatürlichepersonüber18jahrensein.dieswiederumsetztdie ordnungsgemäßeidentifizierungdesspielersoderdessen wirtschaftlichberechtigtendurchdenverpflichtetenvoraus, dieperverweisnachdenallgemeinenvorschriftendes 3 Absatz1Nummer1inVerbindungmit 4Absatz3und4 und 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu erfolgen hat. DasTransparenzgebotbezüglichderfürdenSpielbetrieb verwendetengeldergiltauchfürdiebeieinemzahlungsdienstleistervomverpflichtetenundimnamendesverpflichtetenerrichtetenkonten,aufdenengeldervonspielernentgegengenommenwerden,dieineinemzweiten SchrittdemjeweiligenSpielkontogutgeschriebenwerden. DieinsoweitgeregelteInformationspflichtdesVerpflichtetengegenüberderzuständigenBehördeüberdiefürdiesen ZweckerrichtetenodergeschlossenenKontensollderzuständigenBehördedieÜberwachungderglücksspielbezogenen (legalen und illegalen) Finanzströme erleichtern. DasVorhandenseineineswirtschaftlichBerechtigtennach 1Absatz6fürdiefürSpielzweckeeingebrachtenGelder desspielersistzwarnachdenzwischendemerlaubnisträger unddemspielervereinbartenvertraglichenregelungen nichtvorgesehen.esmusssichinsoweitimmerumgelder desspielersselbsthandeln,diefürspielzweckeeingesetzt werdenundsichergestelltsein,dassderspielernichtauf VeranlassungeinesDrittenhandelt.SoweitjedochderErlaubnisträgerimRahmenderihmobliegendenAbklärungspflichtnach 3Absatz1Nummer3feststellt,dassbezüglich dereingebrachtenundimglücksspielverwendetengelder einwirtschaftlichberechtigtervorhandenist,hatdiesernach Absatz2unbeschadetderimobliegendenMeldepflichtnach 11Absatz1diezuständigeBehördeunverzüglichzuinformieren,damitdieseMaßnahmenergreifenkann,umStrohmannverhältnissen entgegenzuwirken. Zu 9c (Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme) DieaufdasSpielerkontoeingezahltenundaufWunschdes SpielersjederzeitrückzahlbarenGelderdürfennurfür SpielzweckeaufeinemSpielerkontoentgegengenommen werden.wereineglücksspielrechtlicheerlaubnisbesitzt,ist zwarnachabsatz1befugt,solchespielerkontenzuerrichten undaufgrundderauchhierzuranwendungkommenden Fiktionswirkungdes 1Absatz3und 2Absatz2Satz2 ZAGdaraufZahlungsvorgängefürdasGlücksspielabzuwickeln.AndererückzahlbareGelderdarferabernachAbsatz2 vonvornhereinüberdiesekontennichtannehmen;andernfallswürdeersichimregelfallwegendesunerlaubten BetreibensdesEinlagengeschäftsnach 1Absatz1Satz1 Nummer1KWGinVerbindungmit 54KWGodernach 31 Absatz 1 Nummer 1 ZAG strafbar machen. TransaktionenvomSpielerandenVerpflichtetendürfen nachabsatz3ausschließlichüberdiein 1Absatz2Nummer2abiscundNummer3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesgenanntenZahlungsvorgängevoneinemnachMaß- gabedes 3Absatz1Nummer1und 4Absatz3und4 vomzahlungsdienstleisteridentifiziertenzahlungskontodes SpielersvomVerpflichtetenempfangenunddamitentgegengenommenwerden,soweitdiesesZahlungskontoaufden NamendesSpielerserrichtetwurde.AndereZahlungsmethodenwieBarzahlungodersonstigeGeldtransferssind ausgeschlossen.einzahlungenimsog.barmodus,d.h.bareinzahlungenamschaltereineskreditinstitutsaufeininterneskontodesauftraggebendeninstitutsmitdemzielder unbarenweiterleitungaufdaszahlungskontodesverpflichtetensinddeshalbebenfallsnichtvonabsatz3nummer1 und2erfasst.dieentgegennahmevonelektronischemgeld nachmaßgabedes 1aAbsatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesistebenfallsnichtgestattet.EinePrepaid-Karte,aufderelektronischesGeldgeladenwerdenkann,istim ÜbrigenkeineZahlungskarteimSinnedesAbsatzes2Nummer2;selbstdannnicht,wenndiePrepaidfunktionmiteiner Zahlungskarte,etwadurcheinenentsprechendenChipauf einerkreditkarte,technischverbundenist.dieproduktformendeselektronischengeldeshinterlassenaufgrundihrer vondenemittentenunddemvertriebgeradeimonlineglücksspieloffensivbeworbenenanonymitätkeinerleipapierspur.obdiebeimverpflichteteneingebrachtengelder tatsächlichvomspielerstammen,kannwedervomverpflichteten,nochvonderzuständigenbehördeverlässlich festgestelltwerden.einegestattungdernutzungdieserproduktformfürzahlungszweckebeiderteilnahmeamonlineglücksspielwürdedenzweckdesgesetzeskonterkarieren. Dieswürdeauchdanngelten,wennE-GeldalsBezahlmittel untereinembestimmtenschwellenwertzugelassenwürde. EinesolcheschwellenwertbezogeneRegelungwürdegeradezualsEinladungverstanden,diefürdieTeilnahmeamOnlineglücksspieleingebrachtenGelderinkleineTranchenzu stückeln ( Smurfing ),ohnedassderverpflichteteoderdie zuständigebehördeinderlagewären,zwischendiesen Zahlungen eine Verbindung herzustellen. SoweitderVerpflichteteodereinAnderermonetäreWerte emittiert,diedievoraussetzungenderdefinitiondes E-Geldsnach 1aAbsatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesdurchdasVorliegeneinesnegativenTatbestands nach 1aAbsatz5desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nichterfüllen,hatderverpflichtetenachabsatz5gegenüber derzuständigenbehördegleichwohltechnischoderorganisatorischsicherzustellen,dassderinhaberdesmonetären WertsmitdemInhaberdesSpielerkontosidentischist.Dies setztbeispielsweisevoraus,dassderemittenteinerprepaid- Karte,dieausschließlichineinemzweiseitigenSystemfür dasglücksspielimbetriebdesverpflichtetengenutztwerdenkann,diesenurandenspielergegenzahlungeines Geldbetragesvertreibendarf.SoweitderAnbieteroderein DrittermonetäreWerte,dieaufInstrumentenimSinnedes 1Absatz10Nummer10desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesgespeichertsind,ausstellt,umdamitdemSpieler gegeneinenvondiesemhingegebenengeldbetragdieteilnahmeamonlineglücksspielzuermöglichen,wirdzwar nach 1aAbsatz5Nummer1ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzkeinE-Geldgeneriert,weilessichinsoweitumsogenanntezweiseitigeSystemehandelt,dievonderRichtlinie 2009/110/EGausgenommensindundaufdiedasGeldwäschegesetzinsoweitkeineAnwendungfindet.Umeiner UmgehungbeiderkonsequentenEinhaltungdesTransparenzgebotsvonZahlungsströmenbeimOnlineglücksspiel entgegenzuwirken,siehtabsatz5vor,dassderverpflichtete
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10745 gegenüberderzuständigenbehördemitangemessenmaßnahmensicherstellt,dassderinhaberdesmonetärenwerts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist. DasjeweiligeZahlungskontomussbeieinemZahlungsdienstleisterimSinnedes 1Absatz1Nummer1und5des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzeserrichtetsein.Diese TransparenzderZahlungswegeistdurchdiegeboteneNachvollziehbarkeitderZahlungsströmeundeinewirksameAufsichtdurchdiezuständigenBehördenbedingt.Nursokann nachvollzogenwerden,dassdiezahlung (inderregelstartgebühroderspieleinsatz)tatsächlichvomidentifizierten Spielerstammt.DerGroßteil (rundzweidrittel)dertransaktionenimonlineglücksspielbereicherfolgtbereitsheute ohnehinüberkreditkarte,weitereetwa12prozenterfolgen perüberweisung (GrünbuchderEuropäischenKommission, S.20).FürdaslegaleundillegaleOnlineglücksspielwird E-GeldwegenseinerIntransparenzbezüglichdesAuftraggebers als Zahlungsinstrument genutzt. DieStandardsderFATFundauchdieRichtlinie2005/60/EG habenesbisher,geradebeiinstituten,diekreditkartenausgeben,nichtvermocht,dassinderpraxisbeideridentifizierungdeskundenundderverifizierungvondessenidentität weltweitvollständigharmonisierteanforderungengelten. DiesesregulatorischeGefällebeiderEinhaltungdes Know-your-customer-Prinzips bedarfdeshalbzusätzlicher Abklärungs-undOrganisationspflichtendurchdenBetreiber desonlineglücksspiels,soweitdaszahlungskontoimausland,namentlichineinemdrittlandaußerhalbdereuropäischenunionfürdenspielervoneinemkreditinstitutoder ZahlungsinstitutgeführtoderdieKreditkartenichtimGeltungsbereichdiesesGesetzesausgegebenwird.Fallserdiese Pflichtnichterfüllenkann,geltendieRechtsfolgen,diediesesGesetzfüreinenvergleichbarenSachverhaltbereitsin 3 Absatz 6 vorsieht. Absatz6statuiert,dassZahlungsvorgängedesVerpflichteten andenspieleralsbegünstigten inallerregelspielgewinneoderrückzahlungendesrestbetragesbeiauflösungdes Spielerkontos vonseinemzahlungskontobeieinemkredit-oderzahlungsinstitutnurüberdieinabsatz3geregelten ZahlungsdiensteaufeinKonto,dasbeieinemZahlungsdienstleisteraufdenNamendesSpielerserrichtetwordenist, erfolgendürfen.dieseregelungistspiegelbildlicheergänzung zu Absatz 3. Zu 9d (BesondereSorgfaltspflichtenfürVerpflichtete nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a) Verpflichteterdes 9distnichtderBetreiberdesOnlineglücksspiels,sonderndasvomSpieloderdemGlücksspielbetreiberbeauftragteKredit-oderZahlungsinstitut.Mit 9d werdenerhöhtesorgfalts-undorganisationspflichtenfür Kredit-oderZahlungsinstitutegeschaffen,soweitdiesein dieabwicklungvonzahlungenanauftraggeberoderempfänger,diedasonlineglücksspielbetreiben,einbezogen sind.dieseerhöhtensorgfaltspflichtenbeinhaltenspezifischeorganisations-undmonitoringpflichtenhinsichtlich dergeschäftsbeziehungenundzahlungsströmeimzusammenhang mit dem Onlineglücksspiel. Durch 9dsollsichergestelltwerden,dassTransaktionen, dieinzusammenhangmitglücksspieleniminternetstehen, einekennzeichnungaufweisen,umdemzahlungsdienstleister,derdiezahlungskarteemittierthat,oderdemacquirer imrahmenderstrukturierungseinerinternensicherungs- maßnahmensowiederzuständigenbehördeeineentspre- chendezuordnungundsoeinherausfilternvonglücks- spielanbieterniminternetundeinedifferenzierungder ZahlungsempfängernachlegalenundillegalenBetreibernzu ermöglichen,umdieauskunftsbereitschaftgegenüberder zuständigenbehördezuverbessernsowiedieeigenensicherungsmaßnahmendeskredit-undzahlungsinstitutsgegen GeldwäscheundanderestrafbarenHandlungen,diezueiner GefährdungdesVermögensführen,zuoptimieren.Andere Maßnahmen,etwaeineregelmäßigeAushändigungvon ListendurchdiezuständigeBehördeandieKredit-und Zahlungsinstitute,inderdielizenziertenBetreibervonOnlineglücksspielenerfasstsind,könntenanstelleeinerKennzeichnungdereinzelnenüberdasZahlungskartengeschäft abgewickeltentransaktionendieseszielnichterreichen. Abgesehendavon,dassdiesenListennichtdieerforderliche VerbindlichkeitzukommenwürdewiedieSchaffungeiner gesetzlichenverpflichtungundeinehändischebearbeitung immassengeschäftdeszahlungsverkehrserforderte,istes vondenzuständigenbehördenkaumzubewerkstelligen,regelmäßigaktualisiertelistenanca.2000kreditinstitute und Zahlungsinstitute zu verschicken. DasVorhandenseineinerimGesetzverlangtenCodierung kommtmitderselbenzwecksetzungauchindenvereinigten StaatenvonAmerikazurAnwendung (Rock/Kaiser [UniversitätHamburg]: KontrollederFinanzströme EineffektivesInstrumentzurDurchsetzungdesdeutschenGlücksspielsrechts?,S.42).Weltweitwirddieseobligatorische KennzeichnungderHändler/AkzeptantenkategorieimÜbrigenbeiKreditkartenzahlungenvondenKreditkartenunternehmenalswirksamePräventionsmaßnahmeauchinanderen mitstrafbarenhandlungen,namentlichdemfinanzbetrug, zusammenhängendenrisikobereichenoderderproduktpiraterieimrahmenvonindustriestandardsderkartenbranche genutzt.visaundmastercardhabendienutzungvonmerchantcategorycodes (MCC)mitihrenVertragspartnern vertraglichvorgeschrieben.gegenwärtigsindindeutschlandiminteressederkreditkartenunternehmenzurgewinnungeinermarktübersichtüberdieeinzelnenbranchenrund 4000MCCsvergeben,daruntereinespeziellfürdasOnlineglücksspiel.DaraufbautdieRegelungdes 9dauf.Mit 9d sollendiekredit-undzahlungsinstituteindielageversetzt werden,aufanfragederzuständigenbehördeanhanddes eigenendatenbestandsinformationenübertransaktionen legalerundillegalerbetreiberzugebenundinstitutsintern einverbessertesmonitoringbeikreditkartenzahlungensicherzustellen.diedurchsuchungdesdatenbestandsanhand vergebenermccserleichtertindiesemzusammenhangdie AuskunftsbereitschaftderZahlungsinstituteundverbessert dieinternenmonitoringmaßnahmendesverpflichtetenkredit- oder Zahlungsinstituts. WelcheCodierunggewähltwird,istmitderzuständigenBehördenach 16Absatz2Nummer2aund2bGwGabzustimmen.IndiesemZusammenhangkanneinVerfahrengewähltwerden,aufdassichdieInteressenverbändeder VerpflichtetendieserNormmitdernationalenKoordinationsstrukturderGlücksspielaufsichtsbehördenderLänder aufeineeinheitlichecodierung,etwaunterrückgriffauf deninternationaleingesetzteniso-standard (ISO18245, Merchant Category Code ), einigen. DieallgemeinaufZahlungskartenzugeschnitteneVerpflichtunginAbsatz1beziehtsichaufdieSubspeziesvonZah-
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lungskarten,beidenenessichimwirtschaftslebenumkreditkarten (creditcards,chargecards)handelt.imnationalen RechtoderinternationalfehltjedocheinegesetzlicheDefinitiondiesesBegriffs.AufgrunddessenhatderGesetzgeber denrechtlichdefiniertenbegriffderzahlungskarte ( 1Absatz2Nummer2cdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) gewählt,wobeiallerdingshierunterauchdebitcardsfallen würden,beideneneseinercodierungnichtbedarfundeine solchecodierungimwirtschaftslebennichtgebräuchlich ist.diesewirddemzufolgenachdemsinnundzweckder Norm nicht von Absatz 1 erfasst. NebendemEmittenteneinerKreditkarte (Issuer)sind Adressatvon 9dinsbesonderedieebenfallsdemZahlungsdiensteaufsichtsgesetzunterfallendenAcquirer,mithinUnternehmen,diedieAnnahmeundAbrechnungvonmit ZahlungsauthentifizierungsinstrumentenausgelöstenZahlungsvorgängenbefasstsindunddieVerträgemitdenAkzeptanzstellenfürdieKartenorganisationschließenundden KontaktmitdenAkzeptanzstellenhalten ( 1Absatz2Nummer4zweiteAlternativedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes).SoweitsichderAcquirersog.Subacquirernbedient,hat erimrahmendieserorganisationspflichtdafüreinzustehen, dassdiesepflichtauchvondiesendritteneingehaltenwird. Zu Nummer 7 ( 11GwG MeldungvonVerdachtsfällen) Eshandeltsichumeine infolgevonmitdemgesetzzur OptimierungderGeldwäschepräventionvom22.Dezember 2011 (BGBl.IS.2959)vorgenommenenÄnderungen erforderlicheanpassung.dereinheitlichemeldeweg AdressatderMeldungistnebendemBundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen auchdiezuständige Strafverfolgungsbehörde sollauchfürdieverpflichteten gemäß 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 GwG gelten. Zu Nummer 8 ( 16 GwG Aufsicht) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 5) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurErweiterungdes Verpflichtetenkreises. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 6 neu) MitderAnordnungdersofortigenVollziehbarkeitvonVerwaltungsaktenaufGrundlagederSätze2oder5sollvonder Möglichkeitdes 80Absatz2Nummer3derVerwaltungsgerichtsordnungGebrauchgemachtwerden.Zumeinen überwiegtimfallderanordnungsverfügunginderregel dasstaatlichevollzugsinteressedemaussetzungsinteresse desbeaufsichtigten,zumanderensollmitdersofortigen VollziehbarkeiteineAngleichunganvergleichbareAusgangs-undInteressenlagenerreichtwerden,indemdiesofortige Vollziehbarkeit übereinstimmend geregelt wird. 16Absatz1Satz2GwGermöglichtesderAufsichtsbehördeimRahmendergesetzlichzugewiesenenAufgabendie geeignetenunderforderlichenmaßnahmenundanordnungenzutreffen,umdieeinhaltungderimgwgfestgelegten Anforderungensicherzustellen.MaßnahmenundAnordnungenzurSicherstellungbedarfesinderRegelnur,wennAbweichungenvomgesetzlichenRechtsrahmenfestgestellt wurden.eineverletzungderpräventivwirkendenvorschriftendesgwgbedeutet,dassmöglichetatendergeldwäsche oderterrorismusfinanzierungnichtodernurerschwertaufgedecktwerdenkönnen.infällendessatzes5,derderzuständigenbehördediebefugnisverleiht,verpflichtetendie AusübungdesGeschäftszuuntersagen,wenndiesevorsätzlichoderleichtfertiggegenBestimmungendesGwGverstoßenhaben,trotzWarnungdiesesVerhaltenfortsetzenund derverstoßnachhaltigist,überwiegtdasöffentlicheinteresseaneinersofortigenvollziehbarkeitebenfallsdasindividualinteresse des Beaufsichtigten. FernersollmitderErgänzungeinebisherbestehendeRegelungslückegeschlossenwerden,weildamiteinGleichklang mitdersofortigenvollziehbarkeitgemäß 23i.V.m. 14 deszahlungsdiensteaufsichtsgesetzessowiemit 49 i.v.m.den 36,44desKreditwesengesetzeserreichtwird. Zu Buchstabe b (Absatz 7 neu) LotterienalsSonderformdesGlücksspielskönnen,auch wennsieüberdasinternetangebotenwerden,aufgrundihrer AusgestaltungimEinzelfallfürdieNutzungzuGeldwäschezweckennichtgeeignetsein.ZumeinendürfensieimRegelfallgemäß 10desGlücksspielstaatsvertragesinderFassungdesErstenGlücksspieländerungsstaatsvertragesnur vonöffentlich-rechtlicheninstitutionenodergemäß 12ff. desglücksspielstaatsvertragesinderfassungdesersten GlücksspieländerungsstaatsvertragesallenfallsunterstrengenVoraussetzungenvonPrivatenveranstaltetwerden.Zum anderengibtesfallkonstellationen,beidenendiebesonderheitderlotterie,dieeinermehrzahlvonpersonendiemöglichkeiteröffnet,nacheinembestimmtenplangegeneinbestimmtesentgeltdiechanceaufeinengeldgewinnzu erlangen,mitderdamitverbundenenhohenverlustquotezu einerminimierungvongeldwäscherisikenführt.diesgilt beispielsweisebeiderlotterieformdes Gewinnsparens. Umdem jenachkonkreterausgestaltungzubewertenden EinzelfallRechnungzutragen,istessachgerecht,derzuständigenAufsichtsbehördedieKompetenzeinzuräumen, aufgrundihrersachnäheeinzelfallbezogenrisikoarmelotterien von den Vorgaben der 9a bis 9c zu befreien. Zu Nummer 9 ( 16aGwG Zusammenarbeitmitder EuropäischenBankenaufsichtsbehörde, dereuropäischenaufsichtsbehördefür dasversicherungswesenunddiebetrieblichealtersversorgungsowiemitdereuropäischenwertpapier-undmarktaufsichtsbehörde) AufgrundzweierzeitlichnahezuparallelerGesetzgebungsverfahren,demGesetzzurUmsetzungderRichtlinie2010/ 78/EUvom24.November2010imHinblickaufdieErrichtungdesEuropäischenFinanzaufsichtssystemsvom4.Dezember2011 (BGBl.2011IS.2427)unddemGesetzzur OptimierungderGeldwäschepräventionvom22.Dezember 2011 (BGBl.IS.2959),istderbisherige 16ainnahezu identischerformzweimalinkurzerzeitlicherabfolgein Kraft getreten. Diese Doppelung soll nun bereinigt werden. Zu Nummer 10 ( 17 GwG Bußgeldvorschriften) DiebesonderenSorgfaltspflichtender 9bund9csollen dienachvollziehbarkeitdesspielbetriebessowiederzahlungsvorgängegewährleisten.einezuwiderhandlunggegen
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10745 diedreizentralenpflichtenistmitbußgeldbewehrungzu sanktionieren. Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung) DerKatalogderRegeltatbeständewirdumdenStraftatbestanddes 261StGB ( Geldwäsche,VerschleierungunrechtmäßigerlangterVermögenswerte )erweitert.mit 261 StGBsollunteranderemdasEinschleusenvonVermögensgegenständenausorganisierterKriminalitätundverwandten KriminalitätsformenindenlegalenFinanz-undWirtschaftskreislaufzumZweckederTarnungderrechtwidrigenHerkunftderVermögensgegenständeunterbundenwerden.GeschütztesRechtsgutallerTatbestandsvariantenistdie staatlicherechtspflegemitihreraufgabe,diewirkungen vonstraftatenzubeseitigen.danebenwirddasdurchdie VortatverletzteRechtsgutgeschützt.MitderErweiterung desregelkatalogsum 261StGBsolldieBedeutungderregelkonformenTeilnahmeamWirtschaftslebenalsKriterium derzuverlässigkeitunterstrichenwerden.einantragsteller, dersichsodeutlichgegendierechtordnungunddiespielregelndeswirtschaftslebensstellt,wasdurcheineverurteilungnach 261StGBdokumentiertwird,weistinderRegel nichtdieerforderlichezuverlässigkeitzumaufstellenvon SpielgerätenmitGewinnmöglichkeitoderdenTätigkeiten nach den 33d und 33i GewO auf. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. Zusammenfassung Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: davon neun Informationspflichten mit jährlichen Bürokratiekosten: rund 4 Mio. Euro ca. 1,8 Mio. Euro Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand:Nicht quantifiziert Bürger Jährlicher Erfüllungsaufwand: Für geschätzt Bürger jeweils rund 5 Min. DerNationaleNormenkontrollratbedauert,dassderErfüllungsaufwandfür die Verwaltungsbehörden der Länder nicht quantifiziert werden konnte. DasRessorthatdenausdemGesetzresultierendenAufwand,soweitmöglich, nachvollziehbar dargestellt. Im Einzelnen MitdemEntwurfwirddasGlücksspielimInternetindieRegelungen des Geldwäschegesetzes einbezogen. DurchdenEntwurfentstehtfürdieWirtschaftjährlicherErfüllungsaufwandinHöhevonrund4Mio.Euro.Davonent- fallenrund1,8mio.euroaufinformationspflichten.zuden PflichtenderWirtschaftzähleninsbesonderedieEinrichtung einesspielerkontos (rund0,5mio.euro),diezuordnung vonzahlungendurchkredit-undzahlungsinstitute (rund 0,6Mio.Euro)sowiePflichtenbetreffendinterneSicherungsmaßnahmen,IdentifizierungderSpielerundEinholung von Informationen. DasRessortschätztdieAnzahlderamOnlineglücksspiel teilnehmendenbürgerauf esbeziffertdenihnen entstehendenaufwandfürdaszurverfügungstellenderim RahmenihrerMitwirkungspflichtnachdemGesetzerforderlichen Informationen auf jeweils fünf Minuten. Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass es dem Ressort nicht möglich war, den Erfüllungsaufwand für die Verwaltungsbehörden der Länder, der ihnen für die geldwäscherechtliche Aufsichtstätigkeit entsteht, zu quantifizieren. Nach Aussage des Ressorts wurden seitens der Länder auch auf Nachfrage hierzu keine Angaben gemacht. DasRessorthatdenausdemGesetzresultierendenAufwand soweit möglich nachvollziehbar dargestellt.
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