MERKBLATT KINDERGELD. Kindergeldanspruch für behinderte Kinder - Berechnung der kindeseigenen Mittel

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1 MERKBLATT KINDERGELD Kindergeldanspruch für behinderte Kinder - Berechnung der kindeseigenen Mittel Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den Kindergeldanspruch für Kinder mit einer Behinderung geben. Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse des ZPD. Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei Wegfall des Kindergeldes müssen Sie zurückzahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen. 1. Kindeseigene Mittel (Einkommen) Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund seines verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom BStBl 2003 II S. 88 und 91). Zur Prüfung des Kindergeldanspruchs ist bei behinderten Kindern grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld Verfügbares Nettoeinkommen Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. 2 Abs. 1 EStG steuerfreien Einnahmen Kapitalerträgen i. S. d. 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach 20 Abs. 9 EStG und Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) zu bilden. Davon sind abzuziehen: unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sowie Zuzahlungen nach 61 SGB V), -nach- tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, zahlungen, -abzugsbeträge). Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom BStBl II S. 974 und vom BStBl II S. 463). Merkblatt Berechnung kindeseigener Mittel FHH-KG-46-15a ( ) Seite 1 von 6

2 MERKBLATT KINDERGELD Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen zur Verfügung Einkünfte Einkünfte i. S. d. 2 Abs. 1 EStG sind: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.b. Werkstatteinkommen), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des 22, Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach 9 EStG. Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen sind aber zu beachten; 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden Steuerfreie Einnahmen Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere: 1. Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld nach 45 ff. SGB VII, 2. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (z. B. Berufsschadens-ausgleich nach 30 BVG, Ausgleichsrente nach 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung ( 3 Nr. 1a EStG), 5. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw. des SGB XII (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, 41 Abs. 2 i. V. m. 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist, 6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG, 7. die nach 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, 8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, 9. Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere: a. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden, Seite 2 von 6

3 b. Berufsausbildungsbeihilfe nach 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt, Fahrkosten nach 63 SGB III, Leistungen für Arbeitskleidung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie für sonstige Kosten i. S. d. 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel), c. Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach 113 SGB III (Ausbildungsgeld gem. 122 SGB III, Übergangsgeld gem. 119 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), d. Leistungen für Unterkunft und Verpflegung ( 86 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die tatsächlich gezahlte Höhe nicht feststellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen, e. im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, f. Erziehungsbeihilfe nach 27 BVG. Von den steuerfreien Einnahmen ist maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der steuerfreien Einnahmen) Leistungen Dritter Die nicht bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann (z.b. Unterhaltsleistungen der Eltern). Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. Kann kein Einzelnachweis über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B. Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden Leistungen Dritter bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die Ermittlung der Leistungen unterstellt werden, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen. Ist das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln. 2. Notwendiger Lebensbedarf Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst. Den für das jeweilige Jahr anzusetzende Betrag ist den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen. Im Jahr 2016 beträgt er Euro. Seite 3 von 6

4 2.1. Behinderungsbedingter Mehrbedarf Der behinderungsbedingte Mehrbedarf stellt die individuellen Bedürfnisse des Kindes im Einzelfall dar und umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden zusätzlichen Belastungen (z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf). Als Einzelnachweis sind sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Taschengeldes und des Verpflegungsanteils, sowie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom BStBl 2010 II S. 1052) und Blindengeld (BFH vom BStBl 2010 II S. 1054) zu berücksichtigen. Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des 33b Abs. 3 EStG. Neben dem Einzelnachweis oder Pauschbetrag kann folgender weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden abzüglich der hierfür von Versicherungen, Krankenkassen oder der öffentlichen Hand gewährten Erstattungen: alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z.b. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten, medizinische Hilfsmitte (z.b. Gehhilfen). Bestehen Zweifel darüber, dass die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. Fahrtkosten nach H Einkommensteuer-Hinweise 2013 (EStH) mit 0,30 je gefahrenem Kilometer Haben die Voraussetzungen (Grad der Behinderung min. 80 oder min. 70 mit Merkzeichen G) zumindest in einem Monat des Kalenderjahres vorgelegen, können Fahrkosten für behinderte Menschen grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr geltend gemacht werden. Die tatsächlich durchgeführten Fahrten sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (H EStH). Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit 9,00 je Stunde, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach Bescheinigung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforderlich sind. Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck Bescheinigung über die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern zur Verfügung. Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls in Höhe von bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch das Merkzeichen B im Ausweis nach SGB IX, den Vermerk Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen im Feststellungsbescheid der nach 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (vgl. BFH vom BStBl II S. 765) oder durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen ist bei teilstationärer Unterbringung, z. B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen bei täglicher Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt, können die Unterbringungskosten (Einzelnachweise) ebenfalls als weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Da der Teil des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, der zusätzlich durch Betreuung und Pflege außerhalb der teilstationären Unterbringung entsteht, bei den Unterbringungskosten (z.b. Eingliederungshilfe für die Werkstatt) noch nicht erfasst ist, kann neben den Kosten Seite 4 von 6

5 der teilstationären Unterbringung ein Pauschbetrag nach 33b Abs. 3 EStG oder ein höherer nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf (z. B. Pflegegeld) berücksichtigt werden. Wurden für den nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, sind diese anzurechnen Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei vollstationär untergebrachten Kindern Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger) untergebracht ist. Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht. Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei vollstationär untergebrachten Kindern erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des Taschengeldes und des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. Der Pauschbetrag nach 33b Abs. 3 EStG kann dabei nicht zusätzlich berücksichtigt werden, denn in den Unterbringungskosten sind sämtliche Aufwendungen enthalten, die von dem Pauschbetrag des 33b Abs. 3 EStG mit erfasst werden. Liegt eine vollstationäre Heimunterbringung des behinderten Kindes vor, kann evtl. gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationär untergebrachten Kindern Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (z.b. Werkstatt für behinderte Menschen) betreut wird. Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen. Kontakt: Zentrum für Personaldienste Familienkasse Normannenweg Hamburg familienkasse@zpd.hamburg.de Internet: Unsere Sprechzeiten: montags und donnerstags 9-13 Uhr und dienstags Uhr. Telefonische Anfragen richten Sie bitte während der Sprechzeiten an den Fachbereich. Seite 5 von 6

6 Platz für eigene Notizen: Seite 6 von 6

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