Haftung bei Probetauchgängen

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1 Tauchunfälle mit Rebreathern: Haftung bei Probetauchgängen

2 Worum geht es? Das Tauchen mit Rebreathern / Kreislaufgeräten erfreut sich großer Beliebtheit: 2010 gab es weltweit geschätzte aktive Rebreathertaucher 2015:?

3 Worum geht es? Wer taucht Rebreather? Rebreather werden überwiegend von den sogenannten Technischen Tauchern verwendet für: tiefe Tauchgänge, z. B. Wracks lange Tauchgänge, v. a. Höhlentauchen Aber auch: Fotografen Technikfreaks

4 Worum geht es? Die Risiken sind erheblich: Hypoxie Hyperoxie Hyperkapnie Verätzung ( Caustic Cocktail ) Éssoufflement Todesfälle seit 1998: ca. 290 derzeit jährlich > 20 Todesfälle weltweit

5 Worum geht es? Dabei stellt sich das Tauchen mit Rebreathern aller Bauarten grundsätzlich als gefährlicher dar als das OC-Tauchen: Je nach Statistik A. W. Fock, 2013: 10 x höheres Todesrisiko als OC D. Berndt, 2013: 13 x höheres Todesrisiko als OC

6 Worum geht es? Warum Rebreather? längere Nullzeiten bessere Dekompression Gasverwertung besser als OC, insbesondere Trimix Wärmeentwicklung Atemkalk Verringerung von Ausrüstung und Gewicht

7 Worum geht es? Gourneyras, Frankreich, max. Tiefe 95 m, Tauchzeit 6 ½ Std.

8 Worum geht es?

9 Wer taucht Rebreather? Werden also Rebreather nur bei solchen Extremtauchgängen eingesetzt? Nein. Und werden Rebreather nur von besonders gut ausgebildeten, erfahrenen Tauchern eingesetzt? Nein.

10 Unfallbeispiel 1 Testtauchgang PSCR-Eigenbau Erfahrung auf SCR Verleiher kein TL für Rebreather Tauchpartner verlieren sich Probetaucher verstirbt

11 Unfallbeispiel 2 Tauchgang für Kaufinteressent SCR-Eigenbau Gase ungeeignet (zu wenig O2) Vordruck zu gering (Folge: dito) kein Bailout O2-Überwachung nicht aktiviert Taucher wird bewusstlos Taucher verstirbt

12 Rechtliche Beurteilung 1. Vertragliche Haftung? Probetauchgang = Schulungstauchgang? Kann m. E. angenommen werden, wenn Verleiher TL für das Gerät ist, d. h. gerätespezifische Lizenz; keine Umbauten, Eigenbauten etc. Hier in beiden Fällen: Vertragliche Haftung ( )

13 Rechtliche Beurteilung 2. Deliktische Haftung? Nur Unterlassen relevant, aktives Tun nicht gegeben. Aus Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine Garantenstellung vorliegt. Also Garantenstellung?

14 Rechtliche Beurteilung Garantenhaftung Strafrechtliche Haftung, also Haftung nach 823 Abs. 2 BGB i. V. m. (strafrechtlichem) Schutzgesetz Garant ist, wer für die Abwendung eines schädigenden Erfolges/eines schädigenden Ereignisses einzustehen hat. Buddyteam: Garanten!

15 Rechtliche Beurteilung 2. Deliktische Haftung? Nur Unterlassen relevant, aktives Tun nicht gegeben. Aus Unterlassen nur dann Haftung, wenn eine Garantenstellung vorliegt. Also Garantenstellung? Aus Buddyteam ja, z. B. Tauche nie allein, aber Kausalität fraglich, wenn z. B. Verlieren nicht vorwerfbar ist. Also spezifische Garantenpflicht gegeben?

16 Rechtliche Beurteilung Garant aus Ingerenz, d. h. gefährlichem Vorverhalten? Überlassung eines Rebreathers = Schaffung der Gefahr des Eintritts eines schädigenden Erfolges? Statistisch: JA! ABER: Sehr weitgehend. Fast jedes Verhalten würde Garantenstellung begründen daher Eingrenzung über Sozialadäquanz/Pflichtwidrigkeit

17 Rechtliche Beurteilung Jede Verursachung ausreichend zu weitgehend Adäquanztheorie: Keine Haftung, wenn Erfolg auf aussergewöhnlichen Umständen beruht Sozialadäquates Verhalten grundsätzlich nicht ingerent BGH: Pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich

18 Rechtliche Beurteilung Fall 1 Testtauchgang PSCR-Eigenbau Erfahrung auf SCR Kein TL für Rebreather Tauchpartner verlieren sich Kein pflichtwidriges Verhalten!

19 Rechtliche Beurteilung Fall 2 Tauchgang für Kaufinteressent SCR-Eigenbau Gase ungeeignet (zu wenig O2) Vordruck zu gering (Folge: dito) kein Bailout O2-Überwachung nicht aktiviert Pflichtwidriges Verhalten!

20 Rechtliche Beurteilung ABER: Gefahr war bekannt Eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten? Unter Prämisse Gefahr bekannt : JA! Grenze der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung: Überlegenes Sachwissen des anderen.

21 Haftungsgründe Haftung kraft überlegenen Sachwissens z. B. dann gegeben, wenn spezielle(re) Ausbildung Gerätekenntnis größere Erfahrung

22 Lösung der Fälle Fall 1: Fall 2: Keine Strafbarkeit/Haftung des Verleihers, da zwar überlegenes Sachwissen vorhanden, aber spezifische Gefahren haben sich nicht realisiert, d. h. keine Ursächlichkeit des Unterlassens. Strafbarkeit/Haftung des Verleihers m. E. (+), da kausaler Zusammenhang zwischen Unterlassen und Tod gegeben O2-Problematik war bekannt und hätte verhindert werden können.

23 Fragen?

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

25 Rechtsanwalt Peter Schetter Friedhofen Rechtsanwälte Kaiser-Wilhelm-Ring Köln Tel:

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