A. Steuerrechtliche Grundbegriffe und Abgabensystem in Deutschland

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1 A. Steuerrechtliche Grundbegriffe und Abgabensystem in Deutschland 01. Welche Merkmale muss eine Abgabe enthalten, damit sie als Steuer bezeichnet werden kann? - Geldleistungen - Ohne direkte Gegenleistung - Zwangscharakter - Dienen der Erzielung von Einnahmen - Tatbestandsmäßigkeit 02. Ordnen Sie die nachfolgenden öffentlichen Abgaben zu. Ausfuhrzoll Entgelt für Ausstellung eines Passes Zins auf Steuernachforderung Entgelt für Müllabfuhr Sozialversicherungsabgabe Säumniszuschlag Konzessionsabgabe Solidaritätszuschlag Branntweinabgabe Vollstreckungskosten Kurtaxe Verspätungszuschlag Zulassung eines PKW Eintritt ins städtische Hallenbad Steuern steuerliche Nebenleistungen Gebühren Beiträge 03. Ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach 5 EStG ermittelt und seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, tätigte im vergangenen Jahr folgende Zahlungen: a) 7.000, Grunderwerbssteuer für den Kauf eines unbebauten Betriebsgrundstücks aktivierungspflichtige Steuer, erhöht die Anschaffungskosten des Grundstücks b) 1.188, Kfz-Steuer für Betriebsfahrzeuge Betriebsausgabe, Aufwandssteuer c) , Umsatzsteuer-Vorauszahlungen durchlaufender Posten, sofern Gewinn nicht nach 4 (3) EStG ermittelt wird d) 2.500, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke Betriebsausgabe, Aufwand e) 25, Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung der Grundsteuer Betriebsausgabe, Aufwand f) 8.600, Einkommensteuer-Abschlusszahlung private Steuer, bei Zahlung über das betriebliche Bankkonto = Privatentnahme

2 Wie sind diese einzelnen Zahlungen in der Finanzbuchhaltung zu behandeln? 04. Im Hinblick auf ihre buchhalterische Behandlung unterscheidet man bei den Steuern zwischen: - aktivierungspflichtigen Steuern - Aufwandssteuern (Betriebssteuern) - Personensteuern (nichtabzugsfähige Steuern) - Steuern als durchlaufende Posten. Beschreiben Sie jede Kategorie und nennen Sie jeweils ein Beispiel. Zu den aktivierungspflichtigen Steuern zählen alle Steuern, die als Anschaffungsnebenkosten anzusehen sind, z. B. Grunderwerbsteuer. Sie sind auf den entsprechenden Bestandskonten zu aktivieren. Aufwands- oder Betriebssteuern sind Steuern, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie werden deshalb Aufwandssteuern genannt, da sie Aufwendungen darstellen und infolgedessen den Gewinn mindern, z. B. Grundsteuer, Kfz-Steuer. Personensteuern betreffen die Person des Unternehmers und nicht das Unternehmen selbst. Sie dürfen deshalb nicht als steuerlicher Aufwand bzw. abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Kirchensteuer. Die buchhalterische Behandlung der Personensteuern richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens. Als durchlaufende Posten sind die Steuern zu behandeln, die der Unternehmer von Dritten vereinnahmt und an das Finanzamt abführen muss, z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Soli, Kapitalertragsteuern bei Banken. 05. Nennen Sie je drei Beispiele für - eine direkte Steuer - eine indirekte Steuer Direkte Steuern sind z. B. die Einkommensteuer, die Grundsteuer, die Hunde-steuer, Kfz- Steuer, Erbschaftsteuer. Steuerträger und Steuerschuldner sind dieselben Personen. Indirekte Steuern sind im Preis enthalten, z. B. Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Umsatzsteuer. Steuerträger und Steuerschuldner sind verschiedene Personen. 06. Max Weber betreibt in Konstanz ein Reisebüro. Im vergangenen Kalenderjahr hat er einen Gewinn von erzielt. Welche Gesetze helfen Ihnen bei der Entscheidung: a) ob Herr Weber eine ESt-Erklärung abgeben muss; 25 (3) EStG, 56 EStDV b) innerhalb welcher Frist die ESt-Erklärung abzugeben ist; spätestens 5 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres; 149 (2) AO

3 c) bei welchem Finanzamt Herr Weber seine ESt-Erklärung einzureichen hat? Wohnsitzfinanzamt, 19 (1) AO B. Grundlagen der Einkommensteuer 01. Der Kaufmann Max Meyer, Köln, hatte in 2011 folgende Einkünfte erzielt: - Gewinn aus seinem Einzelhandelsgeschäft - Einnahmen aus der Vermietung seines Mehrfamilienhauses - Lotteriegewinn - Zinserträge aus seinem Sparguthaben - Spekulationsgewinn aus Wertpapiergeschäften Zu welcher der sieben Einkunftsarten zählen jeweils die einzelnen Einkünfte? Bei dem Gewinn aus dem Einzelhandelsgeschäft handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG). Bei den Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG). Der Lotteriegewinn unterliegt nicht der Einkommensteuer, da er nicht zu den in 2 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten gehört. Die Zinsen aus dem Sparguthaben sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 EStG). Der Spekulationsgewinn aus Wertpapiergeschäften zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20, Abs. 2, Satz 1 EStG; keine Spekulationsfrist mehr seit 2009; 25 % Abgeltungssteuer). 02. Die Steuerpflichtige Clara Schmidt (S.), Westerland/Sylt, erzielte im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Frau S. kann Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ermitteln Sie für Frau S. die Summe ihrer Einkünfte, den Gesamtbetrag der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen! Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen = Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen = Einkommen / zu versteuerndes Einkommen

4 03. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Steuerpflichtigen Bruno Jakobs (J.) betrugen im VZ J. erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. J. vollendete 2010 sein 64. Lebensjahr. Seine Sonderausgaben betrugen 3.200, und es entstanden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von a) Berechnen Sie für J. die Summe der Einkünfte, den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen! b) Wie hoch ist die zu zahlende Einkommensteuer lt. Grundtabelle? Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen = Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer lt. Grundtabelle: , Sind die folgenden Personen beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Entscheidung mit dem relevanten! a) Brigitte Moser, 4 Jahre alt, wohnhaft in Zwickau unbeschränkt, 1 (1) b) Lothar Paulig, 34 Jahre alt, Beamter, wohnhaft in Bremen unbeschränkt, 1 (1) c) Collin Smith aus Irland arbeitet und lebt in München unbeschränkt, 1 (1) d) Annegret Moder, Berufssportlerin (Deutsche), lebt in Monaco und verdient als Tennisspielerin bei Turnierauftritten weltweit. beschränkt, 1 (4), Einkünfte in D e) Ludwig Gegner, Wirtschaftsattaché der Republik Österreich nicht steuerpflichtig, 2 AO f) Walter Schwager arbeitet seit zwei Jahren als Entwicklungshelfer in Windhuk, Namibia. Er unterhält keinen Wohnsitz in Deutschland. (Annahme: Gehalt stammt aus öffentlicher Kasse in D) unbeschränkt, 1 (2)

5 05. Bringen Sie folgende Begriffe in die schematisch richtige Reihenfolge: Einkommen, Werbungskosten, Einnahmen, zu versteuerndes Einkommen, Sonderausgaben, Kinderfreibetrag, Einkünfte, außergewöhnliche Belastungen Einnahmen ( -) Werbungskosten = Einkünfte ( -) Sonderausgaben ( -) außergewöhnliche Belastungen = Einkommen ( -) Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen 06. Bleiben die folgenden Einnahmen steuerfrei? Falls ja, in welchem Umfang? Geben Sie jeweils den relevanten an! a) Eine Kellnerin erhält im Jahr Trinkgeld. Völlig steuerfrei, 3 Nr. 51 EStG b) Ein Arbeitnehmer erhält Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Völlig steuerfrei, 3 Nr. 1a EStG c) Moritz Braun erhält anlässlich seiner Hochzeit von seinem Arbeitgeber eine einmalige Zahlung von 400. Steuerpflichtig, da in 3 EStG nicht aufgeführt d) Ludwig Gegner, Wirtschaftsattaché der Republik Österreich an deren Botschaft in Berlin bezieht ein Gehalt von /Monat. Völlig steuerfrei, 2 AO e) Ilse Klein bezieht für ihre beiden Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Völlig steuerfrei, 3 Nr. 24 EStG f) Walter Ludewig erhält als Schichtarbeiter einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 %. Steuerfrei, 3 b (1) Nr. 1 EStG g) Peter Jäger bezieht als Beamter ein Gehalt von monatlich Steuerpflichtig, da nicht in 3 EStG aufgeführt h) Heinz Winter erhält 120 Wohngeld/Monat. Völlig steuerfrei, 3 Nr. 58 EStG

6 C. Gewinnermittlung gemäß 4 (3) EStG 01. Wie sind folgende Sachverhalte bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach 4 (3) EStG im VZ 2011 zu berücksichtigen? Der Steuerpflichtige ist als Gewerbetreibender zum Vorsteuerabzug berechtigt. a) Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes für netto USt am , Zahlung am durch Banküberweisung. b) Ein Kunde begleicht Anfang Januar 2011 eine Rechnung über (Warenlieferung im Dezember 2010) durch Banküberweisung. c) Der Gewerbetreibende beabsichtigt im Jahr 2012 eine Maschine für anzuschaffen. Wie ist dies 2011 zu berücksichtigen, wenn der Gewinn im Vz 2011 geschmälert werden soll? d) Eine Forderung an einen Kunden über brutto wurde uneinbringlich. e) Der Steuerpflichtige vereinnahmte für eine Warenlieferung, die 2012 erfolgen soll, im Dezember 2011 eine Anzahlung in Höhe von 200 bar. a) 350,00 Betriebsausgabe in 2011; VSt wird erst bei Zahlung in 2012 zu BA b) Betriebseinnahme 2011 c) Betriebsausgabe 2011 in Höhe von (neues bewegliches Wirtschaftsgut, Gewinnermittlung 4 (1) (5), 4 (3) EStG; Kriterien des 7 g EStG erfüllt; gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der AK/HK; max ) d) Keine Betriebsausgabe, Unternehmerrisiko e) Betriebseinnahme in 2011

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