Überstunden, Mehrarbeit und Rufbereitschaft

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1 Interne Mitteilung Fachbereich 1 Zentrale Aufgaben Detmold, Oktober 2012 An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Überstunden, Mehrarbeit und Rufbereitschaft Aus gegebenem Anlass sowie unter Beachtung des Protokollauszuges der 30. Sitzung des Gesamtvorstandes vom wird darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung von Überstunden / Mehrarbeitsstunden bei 1.33 künftig nur noch dann erfolgt, wenn zuvor die Zustimmung des Personalrates zur Anordnung dieser Stunden eingeholt wurde. Dieses Rundschreiben soll Fragen beantworten, die von Beschäftigten und Führungskräften wiederholt an das Team Personal & Organisation gerichtet werden. 1) Definition Überstunden Überstunden (Regelungen nur für Tarifbeschäftigte) Eine Arbeitsstunde wird erst dann eine Überstunde, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit (zzt. 39 Stunden) hinaus Saisonal ungleichmäßig anfallende Arbeit kann flexibel eingeteilt werden, da der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erst innerhalb eines Jahres erreicht sein muss. b) die Arbeitsstunde ist vom Arbeitgeber angeordnet selbst angeordnete Arbeitsstunden erfüllen nicht den Begriff der Überstunde c) die Arbeitsstunde wird nicht bis zum Ende der auf ihre Anordnung folgenden Kalenderwoche ausgeglichen Plusstunden nach der DV GLAZ, die durch Überschreiten der Sollarbeitszeit entstehen, sind keine Überstunden. Wurde durch Dienstvereinbarung wie z. B. DV FLEX ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, entstehen keine Überstunden. Dienstpläne sind in der Regel so zu gestalten, dass keine Überstunden entstehen. 2) Zeitzuschläge für Überstunden Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden (Ziffer 271 auf dem Stundennachweis). Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 erhalten für jede Überstunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 30 v. H., Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 erhalten für jede Überstunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Stundenentgelts der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Seite 1/5

2 3) Ausgleich von Überstunden Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach ihrem Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, werden ausgezahlt (Ziffer 270). Mehrarbeit Tarifbeschäftigte Als Mehrarbeit werden die Arbeitsstunden (Ziffer 264) bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (zzt. 39 Stunden) leisten. Mehrarbeitsstunden sind innerhalb eines Jahres durch Freizeit auszugleichen. Nur wenn sie innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen werden können, sind sie auszuzahlen. Eine zuschlagspflichtige Überstunde entsteht bei Teilzeitbeschäftigten erst dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschritten wird und zusätzlich alle drei Voraussetzungen für Überstunden erfüllt sind. Es gelten die oben dargestellten Regelungen zu Überstunden. Beamte Grundsätzlich sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und die Mehrarbeit schriftlich angeordnet bzw. genehmigt wurde. Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter durch solch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppen A 5 A 8 pro Stunde 13,05, A 9 A 12 pro Stunde 17,92 und ab A 13 pro Stunde 24,71 ). Mitbestimmung des Personalrates Der Personalrat hat gemäß 72 Abs. 4 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dienstpläne unterliegen somit der Mitbestimmung des Personalrates. Weiterhin hat der Personalrat gemäß 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW mitzubestimmen über Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch dann, wenn Beschäftigte sich freiwillig zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit bereit erklären. Werden Überstunden oder Mehrarbeit ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrates angeordnet, ist die Anordnung gegenüber den Beschäftigten unwirksam, sie brauchen ihr nicht zu folgen. Seite 2/5

3 Ausnahmen vom Mitbestimmungsrecht Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates besteht nicht, wenn Überstunden oder Mehrarbeit nicht vorauszusehen sind. Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden oder Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer konkreten Anordnung durch den Arbeitgeber so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann, sind vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst. Wird die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens schuldhaft verzögert, bleibt das Mitbestimmungsrecht allerdings unberührt. An den Begriff Nichtvorhersehbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt; übermäßiger Arbeitsanfall, Arbeitsrückstände und Personalausfall reichen in der Regel nicht aus, die Mitbestimmung zu beeinträchtigen. Unvorhersehbarkeit setzt den plötzlichen, nicht kalkulierbaren zusätzlichen Arbeitskräftebedarf voraus, der aus zwingenden dienstlichen Gründen abgedeckt werden muss. Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch nicht, falls die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit durch den Betriebsablauf bedingt ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Anordnung nicht der freien Entscheidung des Dienststellenleiters unterliegt, sondern sich aus einem gewissen Sachzwang heraus ergibt. Erfordernisse des Betriebsablaufs liegen nicht vor, wenn der normale Arbeitsanfall ohne die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit nicht bewältigt werden kann. Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch nicht, soweit die Anordnung durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung bedingt ist. Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger einerseits sowie Bestand und Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen andererseits. Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst die Gesamtheit der Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben der Gemeinschaft angesehen wird. Rufbereitschaft Die Anordnung von Rufbereitschaft und die Aufstellung entsprechender Pläne sollte dem Personalrat im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit vorgelegt werden. Tarifbeschäftigte Zur Abrechnung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wurde der Stundennachweis um zwei Lohnarten ergänzt: 1. Ziffer 33D = Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ohne Freizeitausgleich und 2. Ziffer 33E = Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft mit Freizeitausgleich Bitte tragen Sie die geleisteten Stunden bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft nur noch bei den neuen Lohnarten (Ziffer 33D oder 33E) ein. Diese Stunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Die tageweise Rufbereitschaft (Ziffern 330 und 331) und die stundenweise Rufbereitschaft (Ziffer 332) werden wie bisher abgerechnet. Zur Auffrischung gibt das Team Personal & Organisation noch einmal folgende Hinweise: Seite 3/5

4 Beispiele tageweise Rufbereitschaft = ununterbrochene Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden stundenweise Rufbereitschaft = ununterbrochene Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden. Eine Rufbereitschaft beginnt am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr. RB Mo-Fr 330 = 1 (1 Tag für freitags) RB Sa/So/Feiertag 331 = 2 (2 Tage für samstags und sonntags) Für Montag erfolgt kein Eintrag im Stundennachweis, da der Montag kein voller Folgetag ist. Im Anschluss an die reguläre tägliche Arbeitszeit werden noch 6 Stunden Rufbereitschaft von 16 bis 22 Uhr angeordnet. RB 12,5% 332 = 6 Stunden Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft 1. Für die Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes der/des Beschäftigten wird jeder einzelne Arbeitseinsatz einschl. der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde aufgerundet. Die/Der Beschäftigte wird innerhalb der Rufbereitschaft dreimal zu einer Arbeitsleistung herangezogen. Die einzelnen Arbeitsleistungen an einem Sonntag zwischen 6 und 20 Uhr dauern einschl. Wegezeit 10, 30 und 45 Minuten; insgesamt somit 1 Stunde und 25 Minuten. Da jede einzelne Arbeitsleistung auf eine volle Stunde aufgerundet wird, werden 3 Stunden abgerechnet. Arbeitsleistung innerhalb der RB mit FZA 33E = 3 Std. Sonntag (6 20 Uhr) 279 = 1,40 Std. 2. Werden die Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort der/des Beschäftigten telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen nur einmal auf die volle Stunde aufgerundet. Die/Der Beschäftigte wird innerhalb einer Rufbereitschaft an ihrem/seinem Aufenthaltsort dreimal zu einer telefonischen Auskunft herangezogen. Die einzelnen Telefonate an einem Sonntag dauern 10, 30 und 45 Minuten; insgesamt somit 1 Stunde 25 Minuten. In diesem Fall wird die Summe der Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet, sodass insgesamt 2 Stunden mit etwaigen Zeitzuschlägen abgerechnet werden. Arbeitsleistung innerhalb der RB mit FZA 33E = 2 Std. Sonntag (6 20 Uhr) 279 = 1,40 Std. Achtung Die Zeitzuschläge für die Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ziffern 274 bis 291 auf dem Stundennachweis) werden immer spitz abgerechnet. Ein Auf- oder Abrunden dieser Zeitzuschläge erfolgt nicht. Seite 4/5

5 Beamte Eine Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin/der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. Sofern während der Rufbereitschaft ein tatsächlicher Arbeitseinsatz erfolgt, wird diese Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Alternativ kann für den Arbeitseinsatz innerhalb der Rufbereitschaft eine Vergütung gewährt werden. Es werden hier die Stundensätze für Mehrarbeit, die sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe richten, gezahlt. Für die Zeiten während der Rufbereitschaft, in denen kein Arbeitseinsatz erfolgt, erhalten Beamtinnen und Beamte eine Vergütung in Höhe von 12,5 % der Stundensätze für Mehrarbeit (in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 pro Stunde 1,63, A 9 bis A 12 pro Stunde 2,24 und ab A 13 pro Stunde 3,09 ). Alternativ kann ein Freizeitausgleich gewährt werden. Dann wird die Zeit, die während der Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz angefallen ist, zu 1/8 als Freizeitausgleich gewährt und kann innerhalb eines Jahres abgefeiert werden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Unterschriften Die Stundennachweise sind von der jeweiligen Führungskraft -in der Regel Teamleitung oder Fachgebietsleitung- zu unterschreiben. Sollen Mehrarbeits-, Überstunden oder Überstundenzuschläge (Ziffern 264, 270 oder 271) ausgezahlt werden, ist zusätzlich die Unterschrift der Fachbereichsleitung erforderlich. Die neuen Stundennachweise finden Sie auf der Intranetseite des Teams Personal & Organisation unter Anträge und Formulare. Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch diese Stundennachweise. Nur so kann eine Auszahlung erfolgen. Wenn Sie Fragen haben, ist das Team Personal & Organisation unter den bekannten Rufnummern gern für Sie da. Viele Grüße aus der Georgstraße! Ihr Team Seite 5/5

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