Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur
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- Steffen Beyer
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1 Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur - - Es gelten u.a. die Regelungen der RVP mit Ergänzung nach ARS 13/2006, der TVB-Prüf, der ZTV-ING sowie der AVB - ING. Nachfolgend werden einige Regelungen wiederholt, ergänzt oder klargestellt. Auszug AVB-ING 1 (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Stand der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Auszüge TVB Prüf 1.1 Die Technischen Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (TVB-Prüf) gelten für Ingenieurbauwerke als Bestandteile von öffentlichen Straßen (bauliche Anlagen), soweit diese eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und ggf. Bauhilfskonstruktionen Die konstruktive Prüfung umfasst die Prüfung von Ausführungsplänen hinsichtlich der Durchbildung und Durchführbarkeit. Auch die nichttragenden Teile des Bauwerks werden in konstruktiver Hinsicht geprüft Die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne erhält der Prüfingenieur vom Bauauftragnehmer. Alle Unterlagen müssen gemäß ZTV-ING aufgestellt und unterschrieben sein Fehlende bautechnische Nachweise und Unterschriften hat der Prüfingenieur nachzufordern. Im Prüfbericht ist zu vermerken, wann die für die Prüfung notwendigen Unterlagen abschließend vollständig vorlagen. Auch fehlende Ausführungszeichnungen sind nachzufordern.
2 2.2.3 Die Nachweise zur Tragfähigkeit und Standsicherheit der Gründung sind zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Angaben und Empfehlungen des Baugrundgutachters bei den zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen und der gewählten Gründungsart ausreichend berücksichtigt wurden. Liegt kein Baugrundgutachten vor, so muss der Prüfingenieur entscheiden, ob er mit den vorliegenden Angaben den Baugrund ausreichend beurteilen kann oder ob ein geeigneter Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber. Zusätzlich erforderliche Bodenkenngrößen sind über das KC BwE nachzufordern. Ausnahme ist die Gründung von Traggerüsten. Erforderlichenfalls hat der AN ein ergänzendes Gründungsgutachten vorzulegen (siehe ZTV-ING Teil 6). In Ausnahmefällen kann, auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Prüfingenieur und dem Auftraggeber, die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik dem Prüfingenieur übertragen werden. Die Auswahl des Sachverständigen für Geotechnik erfordert immer die Zustimmung des Auftraggebers Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass Überdimensionierungen vermieden werden und die Bemessung der Bauteile nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hierbei dürfen jedoch nicht die Belange der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit vernachlässigt werden. Gemäß ARS 13/2006, Teil II (1) ist die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung in aller Regel durch die Prüfung in statischer und konstruktiver Hinsicht für die Ausführungsstatik und die Ausführungspläne abgedeckt. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann nach RVP Ziffer oder eine gesonderte Vergütung erfolgen. Bei Auffälligkeiten bezüglich Überdimensionierungen hat der Prüfingenieur das KC sofort zu informieren. Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise durch das KC BwE hat der Prüfingenieur eine verbindliche Aussage bzgl. Abschätzung des Grades der Überdimensionierung zu übergeben. Überdimensionierte Bauteile sind erst nach erfolgter Abstimmung mit dem KC BwE in den weiteren Prüflauf zu geben Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber zu informieren. Sofern der Auftragnehmer der Bauleistung mit der Ausführungsplanerstellung und / oder konstruktiven Nachweisen in Verzug gerät oder diese nicht dem vertraglichen Standard entsprechen, ist das KC BwE umgehend zu informieren. Erhöhter Prüfaufwand infolge mangelhafter Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen seitens des Aufstellers ist zu dokumentieren und dem AG zeitnah mitzuteilen, um ggf. eine Weiterberechnung der Prüfmehrkosten an den AN gemäß ZTV-ING T 1-2 zu ermöglichen, andernfalls wird eine Vergütung der Mehrkosten durch den AG ausgeschlossen. 2/5
3 2.4.1 Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung und die Richtigkeit der Annahmen und Ergebnisse. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar gefasst sein. Zur zügigen Freigabe der Ausführungsunterlagen erstellt der Prüfingenieur mit jedem versandten Plansatz einen gegliederten Prüfbericht nach TVB- Prüf, der zu der erfolgten Prüfung einschl. der geometrischen u. wirtschaftlichen Prüfung eine eindeutige Stellungnahme abgibt. Im Prüfbericht dürfen keine Konjunktive verwendet werden. Bei der Übergabe der geprüften Ausführungsunterlagen an das KC BwE im Rahmen des Verfahrenablaufes der Technischen Planprüfung sind immer Prüfberichte beizulegen. Ein Versand der Prüfberichte direkt an die Baufirma ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AG zulässig Im Prüfbericht sind die geprüften Unterlagen aufzuführen und festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe. Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen. Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (zum Beispiel Eignungsnachweise zum Schweißen). Besondere Zulassungen sind im Prüfbericht aufzuführen Bei Abweichungen von dem Stand der Technik, sowie bei nicht allgemein üblichen Baustoffen oder Bauverfahren, ist im Prüfbericht auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen und dieser zu erläutern. Bei nicht vertretbaren Abweichungen darf die Prüfung nicht abgeschlossen werden. Hinweise zur ZTV ING: Teil 1, Abschnitt 2 Zu den Ausführungsunterlagen zählen auch die Bauvertragspläne (Bauwerksübersicht) und die Absteckpläne. Der Bauvertragsplan wird nur durch das KC geprüft und freigegeben. Das Handbuch Kapitel Flussdiagramm und Unterschriftenregelung sind zu beachten. Sofern der Auftragnehmer der Bauleistung mit Planungsleistungen und / oder konstruktiven Nachweisen in Verzug gerät oder diese nicht dem vertraglichen Standard entsprechen, ist das KC BwE umgehend zu informieren. 3/5
4 Hinweise im : Beim Technischen Gespräch/Grundsatzbesprechung (ZTV-ING Teil 1 Abs. 2), welches innerhalb einer Woche nach Zuschlagserteilung stattfinden sollte, ist die Zeitschiene für die Ausführungsplanerstellung einschließlich der statisch-konstruktiven Nachweise, Prüfung der Statik und Prüfung der Ausführungsunterlagen einschließlich der Plangenehmigung im Detail festzulegen sowie zu protokollieren. Das Protokoll muss dem AN, Prüfingenieur, KC BwE und dem örtlichen Baudezernat zugehen. Bereits im Leistungsverzeichnis (Baubeschreibung, Punkt 4.3) ist aufzunehmen, welche Zeit der Bieter für Leistungen des AG (Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen) einzukalkulieren hat. Regelfall: Für jede vollständig eingereichte Ausführungsunterlage je 12 Werktage für die Prüfung durch den Prüfingenieur sowie weitere 12 Werktage sowie Prüfung und Freigabe im KC BwE incl. Postlauf zum KC BwE. Der Prüfstatiker und das KC BwE (als Auftragnehmer des jeweiligen Baudezernats) müssen die vereinbarten Zeitvorgaben für ihre Leistungen unbedingt einhalten. Weiterhin hat das KC BwE und der Prüfstatiker die Bauüberwachung sofort zu informieren, wenn der AN mit seinen Planungsleistungen und / oder statisch-konstruktiven Nachweisen in Verzug gerät oder diese nicht dem vertraglichen Standard entsprechen. Kommt der AN mit der Ausführungsplanung einschließlich dem statisch-konstruktiven Nachweis in Verzug, ist er umgehend schriftlich darauf hinzuweisen und zur Einhaltung der Vertragsfristen aufzufordern. Der Prüfingenieur informiert den AG über das KC BwE. Auszüge ARS 13/2006: Die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung ist in aller Regel durch die Prüfung in statischer und konstruktiver Hinsicht für die Ausführungsstatik und die Ausführungspläne abgedeckt. Dadurch besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann nach RVP Ziffer oder eine gesonderte Vergütung erfolgen. Hierunter fallen z.b. die Fälle, bei denen offensichtlich deutlich mehr Bewehrung eingelegt werden soll, als nach der Berechnung oder z.b. bei einfachen Bauwerken nach Erfahrungswerten erforderlich ist oder in denen unzweckmäßige, sehr auf der sicheren Seite liegende statische Systeme der Ausführungsstatik zu Grunde gelegt werden oder für die keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen. Die Überprüfung der Geometrie soll in der Regel auf die Überprüfung der Hauptachsen und Schnittpunkte (Lage, Kreuzungswinkel, Höhe in diesen Punkten) und auf geeignete Stichproben der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten beschränkt werden. Das Honorar für diese Leistungen ist mit dem Honorar nach RVP Ziffer abgegolten. Darüber hinaus sollen vom Prüfingenieur auch diejenigen Werte geprüft werden, die ohne weiteren Aufwand bei der Durchsicht der Pläne als richtig oder falsch erkannt werden können, wie z. B. Bauwerksabmessungen, lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerkes an Hand der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten usw. Hierunter ist nicht z. B. das Nachrechnen von Höhenkoten zu verstehen. Generell gilt, wenn für die Überprüfung der Geometrie ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht, so soll er auch vergütet werden. 4/5
5 Der Prüfingenieur stempelt die Ausführungspläne in statischer und geometrischer Hinsicht gemäß ARS 13/2006 geprüft ab. Bei der konstruktiven Prüfung der Ausführungsunterlagen ist darauf zu achten, dass die Bauteile hinsichtlich der Durchbildung und Durchführbarkeit richtig ausgebildet sind. Die Prüfung in wirtschaftlicher Hinsicht gemäß ARS 13/2006 ist im Prüfbericht zu dokumentieren. 5/5
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