Information für Piloten und Ausbildungsorganisationen W N. DC_LFA_PEL_086_v1_0
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1 Information für Piloten und Ausbildungsorganisationen AIR CREW W N REEGU ULATTION Besstimm munggen fü ür Lufftfahrrtperrsonaal auff euro opäisscherr Eben ne DC_LFA_PEL_086_v1_0 1/24
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3 1 Einführung 2 Allgemeine Informationen 3 Piloten 9 Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis 12 Ausbildungsorganisationen 15 Lehrberechtigte Hinweis: Stand der Information: August Weiterführende Informationen werden in den kommenden Monaten auf der Homepage der Austro Control GmbH veröffentlicht. Bezüglich der in diesem Dokument enthaltenden Informationen gelten im Zweifelsfall die Inhalte der zitierten EU-Vorschriften. Der einfacheren Lesbarkeit halber werden personenbezogene Bezeichnungen in grammatikalisch geschlechtsneutraler oder männlicher Form verwendet. Die gewählte Form gilt jedoch stets für beide Geschlechter und soll keinerlei Diskriminierung zum Ausdruck bringen. DC_LFA_PEL_086_v1_0 3/24
4 2 Einführung Allgemeine Informationen Piloten In den nächsten Jahren (beginnend ab 2013) werden die derzeit in Österreich geltenden Rechts vorschriften betreffend die Ausbildung und Lizensierung von Piloten sowie die dafür bestehenden flugmedizinischen Anforderungen schrittweise durch neue Regelwerke (Verordnungen der Europäischen Union) ersetzt. Die vorliegende Informationsbroschüre soll einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen sowohl für Piloten als auch Ausbildungsorganisationen bieten. DC_LFA_PEL_086_v1_0 4/24
5 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 3 Allgemeine Informationen I Mittels VO (EU) 1178/2011 1), erweitert durch die VO (EU) 290/2012 2) und in weiterer Folge als Aircrew Regulation bezeichnet, wurden auf europäischer Ebene neue Bestimmungen über die zukünftigen europäischen Lizenzen, Berechtigungen und flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse für Piloten von Luftfahrzeugen, welche in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften fallen ( EASA- Luftfahrzeuge : Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Luftschiffe, Ballone und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit; Ausnahmen siehe Seite 9), sowie Vorschriften für Ausbildungsorganisationen erlassen. Die detaillierten neuen Rechtsvorschriften finden sich in den so genannten Anhängen zur Aircrew Regulation : Anhang I (Teil-FCL / Part-FCL) (Ausbildung und Lizensierung von Piloten) Anhang II (Umwandlung nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber) Anhang III (Anerkennung von Lizenzen aus Drittstaaten) Anhang IV (Teil-MED / Part-MED) (Flugmedizinische Anforderungen) Anhang V (Teil-CC / Part-CC) (Vorschriften für Flugbegleiter) Anhang VI (Teil ARA / Part-ARA) (Anforderungen an Behörden) Anhang VII (Teil-ORA / Part-ORA) (Anforderungen an Organisationen) Die Aircew Regulation ist für alle EU-Mitgliedsstaaten am in Kraft getreten. Es bestand für die Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, die Anwendung aller bzw. einzelner Teile des neuen Regelwerks für bestimmte Zeiträume auszusetzen ( Opt-out ). Die Republik Österreich hat so wie die Mehrzahl der übrigen EU-Mitgliedsstaaten dabei sämtliche Möglichkeiten des Opt-out (also des späteren Umsetzens von Teilen der Aircrew Regulation ), in Anspruch genommen, sodass in Österreich die Anwendung sämtlicher neuer Vorschriften grundsätzlich erst mit beginnt; einzelne Teilbereiche kommen erst ab bzw zur Anwendung. Details sind den folgenden Seiten zu entnehmen. Die Inanspruchnahme dieser Opt-out -Möglichkeiten soll sowohl den Behörden als auch den betroffenen Unternehmen (z.b. Zivilluftfahrerschulen) für die Umstellung auf das neue Regelwerk genügend Zeit einräumen. 1) Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission v zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl 2011 L 311 S 1. 2) Verordnung (EU) 290/2012 der Kommission v zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl 2012 L 100 S 1. DC_LFA_PEL_086_v1_0 5/24 2
6 4 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 08. April 2012 Die Aircrew Regulation tritt in Kraft. Durch die Inanspruchnahme einer Opt-out -Bestimmung wird der Beginn der Anwendung sämtlicher neuer Vorschriften (Anhänge I VII) jedoch bis zum aufgeschoben. 08.April 2013 Die Anhänge I VII der Aircrew Regulation (siehe Übersicht Seite 2) werden grundsätzlich anwendbar; für einzelne Teilbereiche gelten weiterführende Opt-out -Fristen bis 2014 bzw (siehe nebenan). Die Austro Control GmbH beginnt mit der Ausstellung von EU- Lizenzen und der Umwandlung von nationalen (nicht-jar) Lizenzen. Flugmedizinische Sachverständige (AMEs) beginnen, EU- Tauglichkeitszeugnisse auszustellen. 07. April 2014 Letzter Tag, an dem nationale ICAO-Lizenzen (Flugzeuge und Hubschrauber) verwendet werden können, um nachfolgend angeführte Flüge mit einem EASA- Luftfahrzeug durchführen zu können: Arbeitsflüge gewerbliche Luftbeförderung Flüge zu anderen Zwecken, sofern das maximale Abfluggewicht 2000 kg übersteigt und sich mehr als 4 Personen an Bord befinden. Ausbildungsorganisationen müssen alle Anforderungen (z.b. Managementsystem, SQMS, Handbücher) erfüllen und die entsprechenden Genehmigungen erhalten haben. 07. April 2015 Letzter Tag, an dem nationale ICAO- Lizenzen (Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone oder Luftschiffe) zu sämtlichen Zwecken verwendet sowie die nationalen Bestimmungen der ZLPV 2006 für die Verwendung von EASA- Segelflugzeugen angewandt werden können. Ab 8. April 2015 ist demnach eine EU-Lizenz erforderlich, um EASA- Luftfahrzeuge zu sämtlichen Zwecken einzusetzen. 07. April 2016 Letzter Tag an dem Ausbildungen nach JAR-FCL abgeschlossen werden müssen, um für die Ausstellung einer EU-Lizenz anerkannt zu werden. 07. April 2018 Bis zu diesem Tag müssen sämtliche bestehenden JAR- FCL-Lizenzen durch solche nach dem neuen EU- Lizenzformat ersetzt worden sein. DC_LFA_PEL_086_v1_0 6/24
7 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 5 Allgemeine Information II Die Aircrew Regulation mit allen Anhängen kann auf der EASA-Homepage unter: eingesehen werden. Um dem erhöhten Informationsbedarf Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Austro Control GmbH regelmäßige Veröffentlichungen auf der Homepage sowie entsprechende Aussendungen zu tätigen. Mit Ende der Übergangsfristen (siehe Tabelle auf Seite 4) sind Ausbildungen und Berechtigungen für EASA- Lizenzen bei Approved Training Organisations (ATOs) durchzuführen, welche gemäß Part-ORA bewilligt sein müssen. Ausstellerstaat der Lizenz Unabhängig davon, wo ein Pilot eine Ausbildung durchführt, muss er sich zur Eintragung in seine Lizenz an seine zuständige Behörde (Ausstellerstaat) wenden. Andere Luftfahrtbehörden können keine Eintragungen in fremden Lizenzen vornehmen. Bei der zuständigen Behörde (Ausstellerstaat) werden auch die flugmedizinischen Aufzeichnungen des Piloten in Übereinstimmung mit Part- MED geführt. Piloten können die Lizenz auf Antrag einem anderen Ausstellerstaat übertragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sofern man bereits Inhaber eines FCL-Tauglichkeitszeugnisses ist, sich im neuen Ausstellerstaat einer flugmedizinischen Verlängerungsuntersuchung zu unterziehen. Wenn ein Pilot eine praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder eine Kompetenzbeurteilung ( Assessment ) ablegt, muss der sein -Zertifikat entweder von jenem Staat, welcher die Lizenz des zu prüfenden Piloten ausgestellt hat, erhalten haben oder, nachdem sich der bei der Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz des zu prüfenden Piloten mit seinem Vorhaben gemeldet hat, von dieser Behörde in die relevanten nationalen Rechtsvorschriften eingewiesen worden sein ( Briefing ). Bewerber um z.b. Verlängerungen von Berechtigungen werden darauf hingewiesen, im Voraus zu überprüfen, ob der diese Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung erfüllt. DC_LFA_PEL_086_v1_0 7/24
8 6 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Abkürzungen AeMC AMC AME ARA ARO ATPL BPL CAT CC CPL FCL FSTD GM IR LAPL MPL NCC NCO ORA ORO PPL SPA SPL SPO Aeromedical Center Acceptable Means of Compliance Aeromedical Examiner Authority Requirements for Aircrew Authority Requirements for Air Operations Airline Transport Pilot Licence Balloon Pilot Licence Commercial Air Transport Cabin Crew Commercial Pilot Licence Flight Crew Licensing Flight Simulation Training Device Guidance Material Instrument Rating Light Aircraft Pilot Licence Multi Crew Pilot Licence Non-Commercial Operation with Complex Motor-Powered Aircraft Non-Commercial Operation other than Complex Motor-Powered AC Organisation Requirements for Aircrews Organisation Requirements for Air Operations Private Pilot Licence Operations Requiring Specific Approvals (e.g. low visibility operations) Sailplane Pilot Licence Specialised Operations (e.g. aerial work); Aircrew Regulation 1178/2011 2) +290/2012 3) Annex I Part- FCL Annex II Conversion of national licences Annex III Licences of non- EU states Annex IV Part- Medical Subpart A General Rules Subpart B ATO Subpart C FSTD Subpart D AeMC Subpart A General Rules Subpart B Pilot medical certificates Subpart C Medical fitness of CC Subpart D AME EU VO 290/2012 Annex V Part- CC Annex VI Part- ARA Annex VII Part- ORA Decision 2011/015/R AMC/GM 4) 1) Regulation (EC) No 216/2008 (Basic Regulation) 2) Commission Regulation (EC) No 1178/2011 on Aircrew 3) Commission Regulation (EU) No 290/2012 amends Regulation (EU) No 1178/2011 4) Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-MED (ED Decision 2011/015/R) 5) Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-FCL (ED Decision 2011/016/R) DC_LFA_PEL_086_v1_0 8/24
9 7 Basic Regulation 216/2008 1) Subpart A General Rules Air Operation Regulation Annex I Definitions... SERA Standardised European Rules of the Air... Subpart B LAPL Annex II Part- ARO Subpart C PPL/SPL/BPL Subpart D CPL Subpart E MPL Subpart F ATPL Subpart G IR Subpart H Class & Type Subpart I Additional Ratings Subpart J Instructors Subpart K Examiners Decision 2011/016/R AMC/GM 5) Annex III Part- ORO Annex IV Part- CAT Annex V Part- SPA Annex VI Part- NCC Annex VII Part- NCO Annex VIII Part- SPO Voraussichtliches in Kraft treten: September/ Oktober 2012 in Begutachtung Part-NCO Subpart A General Requirements Subpart B Operational Procedures Subpart C Performance and Operating Limitations Subpart D Instruments, Data and Equipment Für die Ausbildung von Piloten sind die operationellen Vorschriften in Part-NCC oder in Part-NCO relevant, je nach verwendetem LFZ. Geregelt sind u.a. Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten, Vorfallsmeldung, mitzuführende Dokumente, Flugvorbereitung DC_LFA_PEL_086_v1_0 9/24
10 8 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Zusammenfassung Sobald die Übergangszeiträume (siehe Tabelle Seite 4) verstrichen sind, dürfen mit nationalen Lizenzen keine EASA-Luftfahrzeuge mehr betrieben werden, und Ausbildungen außerhalb von ATOs können nicht mehr auf den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen nach den neuen Vorschriften angerechnet werden. Ein Inhaber einer nationalen Lizenz darf EASA- Luftfahrzeuge erst dann im Fluge führen, wenn seine Lizenz gemäß den Bestimmungen der Aircrew Regulation in eine EASA-Lizenz (inklusive Berechtigungen) umgewandelt worden ist und ein Tauglichkeitszeugnis nach den neuen Vorschriften erworben wurde. (Details zum Prozess dieser Lizenz-Umwandlung werden von der Austro Control GmbH gesondert bekannt gegeben.). JAR-FCL-Lizenzen gelten ab als EU- Lizenzen und werden ab diesem Zeitpunkt schrittweise (z.b. bei Verlängerungen von Berechtigungen) in Lizenzen nach dem neuen Format ausgetauscht. Ebenso kann die Erstausstellung von solchen EU-Lizenzen nach dem neuen Format ab dem erfolgen. DC_LFA_PEL_086_v1_0 10/24
11 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 9 Wer benötigt eine EU-Lizenz? Nach Ablauf der Übergangsfristen benötigt jeder Pilot, der ein EASA-Luftfahrzeug steuert, eine EU- Lizenz. Bei den meisten Luftfahrzeugen in Europa handelt es sich um EASA-Luftfahrzeuge, unabhängig von ihrem Fertigungsland oder ihrer Registrierung. Ausgenommen davon sind gemäß Anhang II zur VO (EG) 216/2008 unter anderem die folgenden Luftfahrzeuge: Historische Luftfahrzeuge (einschließlich entsprechende Nachbauten) Amateurbau-Luftfahrzeuge Militärisch genutzte Luftfahrzeuge Ultraleichtluftfahrzeuge (einschließlich Tragschrauber) Segelflugzeuge mit einer MTOM Leermasse von 80 von kg 80 (einsitzig) kg (einsitzig) bzw. bzw kg kg (zweisitzig), einschließlich fußstartfähige Flugzeuge Piloten, die ausschließlich eines dieser sogenannten Annex II Luftfahrzeuge pilotieren, benötigen keine EU-Lizenz; die Lizensierung dieser Piloten bleibt weiterhin den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. In Österreich ist es geplant, EU-Lizenzen für den Betrieb von Annex II Luftfahrzeugen innerhalb Österreichs als gültig zu erklären. Da in eine EU-Lizenz jedoch bezüglich Annex II Luftfahrzeuge keine Eintragungen (für Musterberechtigungen) gemacht werden dürfen (Ausnahme: Luftfahrzeuge zum Einsatz in der gewerblichen Beförderung), wird, sofern im Einzelfall erforderlich, eine Zusatzblatt zur EU-Lizenz oder eine ICAO-Lizenz ausgestellt werden. In der Aircrew Regulation ist zudem nicht eindeutig geregelt, inwieweit Annex II Luftfahrzeuge für Ausbildungen zum Erwerb einer EU-Lizenz herangezogen werden dürfen. Dieses Thema ist derzeit bei der EASA Gegenstand einer Diskussion; die Austro Control GmbH wird dazu sobald wie möglich entsprechende Informationen bereitstellen. DC_LFA_PEL_086_v1_0 11/24
12 10 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Wie und wann werden EU-Lizenzen ausgestellt? JAR-FCL Lizenzen werden automatisch zu EU- Lizenzen, müssen jedoch zu oder vor ihrem kalendarischen Ablauf physisch ausgetauscht werden. Die Austro Control GmbH wird ab beginnen, neue EU-Lizenzen auszustellen, sobald die Lizenz bei der Austro Control GmbH zur Verlängerung oder zu einer Erweiterung eingereicht wird. Alle nicht-jar-fcl Lizenzen (nationale PPL- Lizenzen, die noch nicht auf JAR-FCL umgestellt wurden) können nach Vorliegen der in der Aircrew Regulation vorgeschriebenen Bedingungen in EU-Lizenzen umgewandelt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, zuerst eine Umwandlung in eine JAR-FCL Lizenzen durchzuführen. Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber können dabei nach den Vorschriften in Anhang II zur Aircrew Regulation (VO (EU) 1178/2011) in EU-Lizenzen umgeschrieben werden. Für alle anderen Kategorien von Luftfahrzeugen, welche nicht von Anhang II zur Aircrew Regulation (VO (EU) 1178/2011) erfasst sind (Segelflugzeuge, Ballone, Luftschiffe), wird die Umstellung aufgrund eines von der Republik Österreich zu erstellenden Umwandlungsberichtes ( Conversion Report ) erfolgen Details zu diesem Prozess werden gesondert bekannt gegeben. DC_LFA_PEL_086_v1_0 12/24
13 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 11 Welche weiteren Veränderungen gibt es? Medizinische Beschränkungen werden nicht mehr länger in die Lizenz eingetragen; diese befinden sich nunmehr ausschließlich im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis. Mit ändern sich die Bestimmungen bezüglich Umschreibung und Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten - siehe dazu Art 8 der Aircrew Regulation (VO (EU) 1178/2011) sowie deren Anhang III. DC_LFA_PEL_086_v1_0 13/24
14 12 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Welcher Lizenzinhaber benötigt welches Tauglichkeitszeugnis? Klasse 1 Tauglichkeitszeugnis ATPL (Airline Transport Pilot Licence) Klasse 2 Tauglichkeitszeugnis CPL (Commercial Pilot Licence) PPL (Private Pilot Licence) LAPL Tauglichkeitszeugnis MPL (Multi-Crew Pilot Licence) SPL (Sailplane Pilot Licence) LAPL (Light Aircraft Pilot Licence) Flugschüler BPL (Balloon Pilot Ein Flugschüler Licence) darf erst dann alleine fliegen, wenn ihm ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, das für den Erhalt der beantragten Lizenz erforderlich ist. Beispiel: beantragte Lizenz: ATPL Flugschüler benötigt ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR-FCL 3 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, die gemäß JAR-FCL 3 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Aircrew Regulation (08. April 2013) als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellte Zeugnisse gültig wie EU-FCL Tauglichkeitszeugnisse. Bis spätestens zum 08. April 2017 müssen alle JAR-FCL Tauglichkeitszeugnisse gegen EU-konforme Zeugnisse ausgetauscht werden. Das Tauglichkeitszeugnis muss dem EU-FCL Format (EU-FCL Tauglichkeitszeugnis) entsprechen. Dieses wird von der flugmedizinischen Stelle (Aero Medical Examiner oder Aero Medical Center) ausgestellt. Nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse Nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse sind bis zum angegebenen Ablaufdatum gültig, längstens jedoch bis zum 08. April Für Lizenzen, die nicht von der Aircrew Regulation geregelt werden, gelten nach wie vor die nationalen Bestimmungen und dafür sind weiterhin nationale Tauglichkeitszeugnisse vorgesehen (ICAO Tauglichkeitszeugnis). DC_LFA_PEL_086_v1_0 14/24
15 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 13 Gültigkeitsdauer und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1 Gültigkeitsdauer und Ausstellung LAPL Gültigkeitsdauer und Ausstellung Flugschüler Gültigkeitsdauer je nach Art der beantragten Lizenz und beantragtem Tauglichkeitszeugnis Die Ausstellung erfolgt durch eine entsprechend befugte flugmedizinische Stelle. Klasse 2 Gültigkeitsdauer und Ausstellung Ausstellung: Erstmalig: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Verlängerung: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Erneuerung: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Gültigkeitsperioden: bis 40 Jahre: 5 Jahre ab 40 Jahre: 2 Jahre Ausstellung: Erstmalig: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Verlängerung: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Erneuerung: AeMC AME Klasse 1 AME Klasse 2 Gültigkeitsperioden: bis 40 Jahre: 5 Jahre Jahre: 2 Jahre ab 50 Jahre: 1 Jahr Ausstellung: Erstmalig: AeMC Verlängerung: AeMC AME Klasse 1 Erneuerung: AeMC AME Klasse 1 Gültigkeitsperioden: bis 40 Jahre: 12 Monate Jahre: gewerbliche Beförderung von Passagieren: 6 Monate andere: 12 Monate ab 60 Jahre: 6 Monate Verlängerungsuntersuchung: Wird die flugmedizinische Verlängerungsuntersuchung innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen vor dem Ablaufdatum durchgeführt, ist der Gültigkeitszeitraum ab jenem Tag zu berechnen, an welchem die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre. Erneuerungsuntersuchung: Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung an berechnet. *AeMC Aero Medical Center / AME Aero Medical Examiner DC_LFA_PEL_086_v1_0 15/24
16 14 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Pflichten eines Piloten Flugmedizin Meldepflicht Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit (wie zb.: Operationen, Einnahme von Medikamenten, Änderung der Sehschärfe/Brille, Schwangerschaft, etc.) feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist die zuständigen Behörde (Austro Control GmbH) oder die zuständigen flugmedizinischen Stelle (Aussteller des Tauglichkeitszeugnisses) zu konsultieren. Nachweis bei einer flugmedizinischen Untersuchung Antragsteller um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem Aero Medical Examiner oder Aero Medical Center Folgendes vorlegen: einen Nachweis ihrer Identität; (z.b.: Lichtbildausweis, Pass, etc.) eine unterzeichnete Erklärung: ob zu einen früheren Zeitpunkt eine flugmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde (falls zutreffend: Angabe des Untersuchenden und Untersuchungsergebnis); ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugnis widerrufen oder ausgesetzt wurde. Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss der Pilot vor Beginn der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung der flugmedizinischen Stelle das letztgültige Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler darf zu keiner Zeit über mehrere flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse verfügen. DC_LFA_PEL_086_v1_0 16/24
17 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 15 Ausbildungsorganisationen Registrierte Zivilluftfahrerschulen (Registered Facilities (RF)) Ab ist es nicht mehr möglich, in registrierten Zivilluftfahrerschulen Ausbildungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz durchzuführen. Um diese Ausbildungen weiterhin anbieten zu können, muss ein Ausbildungsbetrieb, welcher derzeit als RF bewilligt ist, die Anforderungen an eine Approved Training Organisation (ATO gemäß Part-ORA) erfüllen und eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. Flying Training Organisation (FTO) und Type Rating Training Organisation (TRTO) Alle derzeit zugelassenen Ausbildungsorganisationen, welche Flugausbildung als Flying Training Organisation (FTO) oder Type Rating Training Organisation (TRTO) anbieten, sind ab automatisch berechtigt, gemäß dem nach JAR-FCL jeweils genehmigten Ausbildungsumfang weiterhin Schulungen für die entsprechenden EU-Lizenzen und Berechtigungen durchzuführen. Bei kalendarischem Ablauf der Genehmigungszertifikate werden diese als EU- Zertifikate neu ausgestellt. Bis zum müssen die Organisationen zudem alle Anforderungen (z.b. Managementsystem, SQMS, Handbücher) und die Bestimmungen des Part-ORA und des Part-FCL vollständig erfüllen. Erst wenn dies der Fall ist, kann die Genehmigung zur Durchführung weiterer Ausbildungen (Erweiterung des Ausbildungsumfanges) erteilt werden. Es wird dringend angeraten, die Unterlagen rechtzeitig einzureichen, dass die Genehmigung jedenfalls vor erteilt werden kann. Flugsimulatoren ( FSTDs-Qualification und User Approval ) Ab fallen FSTD, welche sich außerhalb der EU befinden und FSTD, welche sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden und von einer Organisation mit Sitz außerhalb der EU betrieben werden, in den Zuständigkeitsbereich der EASA (Eine Übertragung der Zuständigkeit auf einen Mitgliedsstaat ist für den Einzelfall möglich.). Mit gelten alle gemäß JAR-FSTD erteilten Genehmigungen ( FSTD Qualifications ) für FSTD als in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Aircrew Regulation ausgestellt. Mit stellt die Austro Control GmbH FSTD Qualifications im neuen EU-Format aus. Bestehende Zertifikate werden nach kalendarischem Ablauf neu ausgestellt. Diese neuen EU-Zertifikate gelten unbefristet, wobei die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften von der Behörde wie bisher laufend überprüft wird. Die formelle Ausstellung eines separaten FSTD User Approvals ist nicht mehr länger notwendig; die entsprechenden Inhalte sind in Zukunft in den Ausbildungshandbüchern und im Genehmigungszertifikat der Ausbildungsorganisation abzubilden. Die Verwendung von Simulatoren im Zuge von Operational Checks (OPC) wird über die Genehmigung des Betriebshandbuches (OM- D) im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) geregelt. DC_LFA_PEL_086_v1_0 17/24
18 16 Einführung Allgemeine Informationen Piloten Transfer von Ausbildungsorganisationen zur EASA und anderen Behörden Gemäß den Bestimmungen der Aircrew Regulation ist die für Zulassung und Aufsicht zuständige Behörde für Ausbildungsorganisationen die Zivilluftfahrtbehörde jenes Landes, in dem die Organisation ihre Hauptniederlassung hat, oder die EASA, sofern die Organisation ihre Hauptniederlassung außerhalb der EU hat. Bestimmungen für in Ausbildung stehende Piloten während der EASA Neueinführung Ausbildungen, die für eine JAR-FCL begonnen wurden, müssen bis spätestens 07. April 2016 abgeschlossen werden, um für die Ausstellung einer EU-Lizenz zu gelten. Für Schulen mit Hauptniederlassung in Österreich bleibt die Zuständigkeit demnach weiterhin bei der Austro Control GmbH. ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN 08. April 2013 Ausbildungsorganisationen und FSTD außerhalb der EU fallen in den Zuständigkeitsbereich der EASA. Ausbildungsorganisationen und FSTDs innerhalb der EU fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilluftfahrtbehörde jenes Mitgliedsstaates, in welchem sich die Hauptniederlassung der Organisation befindet. Genehmigungen für die Anpassungen von bestehenden Ausbildungsorganisationen an die neuen Vorschriften der Aircrew Regulation können ab nun erteilt werden. 08. April 2014 Ausbildungsorganisation müssen alle Anforderungen der Aircrew Regulation erfüllen und eine entsprechende Genehmigung (als ATO) erhalten haben, um den Ausbildungsbetrieb weiterführen zu dürfen (Ausnahmen siehe nächste Spalte). 08. April 2015 Ausbildungsorganisationen, welche Ausbildungen zum Erwerb von LAPL, PPL, BPL und SPL anbieten, müssen alle Anforderungen der Aircrew Regulation erfüllen und eine entsprechende Genehmigung (als ATO) erhalten haben, um den Ausbildungsbetrieb weiterführen zu dürfen. FTOs, TRTOs und RFs laufen aus. DC_LFA_PEL_086_v1_0 18/24
19 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 17 Lehrberechtigungen Auf Grund der Vielzahl an spezifischen Auswirkungen auf die einzelnen Kategorien von Lehrberechtigungen wird an dieser Stelle auf die entsprechenden detaillierten Vorschriften der Aircrew Regulation (Abschnitt J der VO (EU) 1178/2011) verwiesen. Als Beispiele für spezifische Änderungen werden die folgenden angeführt: Änderungen bei Lehrberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten Bei der Umstellung von JAR-FCL auf Part-FCL kommt es zu Änderungen der Berechtigungen für Lehrberechtigte von Flächenflugzeugen. Unter JAR-FCL übten Lehrberechtige für Musterberechtigungen (TRIs) ihre Rollen in Hinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten (MPA) und Musterberechtigungen für Hubschrauber aus. Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen (CRIs) übten ihre Rollen für Flächenflugzeuge innerhalb der Klassenberechtigung aus, allerdings auch in Hinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA). Unter Part-FCL ändert sich nun Letzteres. CRIs befassen sich weiterhin mit Klassenberechtigungen sowie Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, die nicht als Single Pilot High Performance Complex Aeroplanes (SPHPCA) klassifiziert sind. Ausbildungen für SPHPCA Musterberechtigungen müssen gemäß Part-FCL durch TRIs durchgeführt werden, auch wenn es sich bei diesen um Flugzeuge mit einem Piloten handelt. Neue Lehrberechtigungen Ab werden die Lehrberechtigungen für die Bergflugberechtigung sowie die Testflugberechtigung als neue Arten von Lehrberechtigungen eingeführt. Lehrberechtigung für Crew Ressource Management (CRMI) An dieser Stelle wird vermerkt, dass die Vorschriften für die Ausbildung hinsichtlich Crew Ressource Management nicht Teil der Aircrew Regulation sind, sondern in einer anderen EU-Verordnung (Part-OPS) zu finden sein werden. Eine Eintragung einer entsprechenden Lehrberechtigung (CRMI) in eine EU-Lizenz gemäß Part-FCL kann daher nicht erfolgen. Hinweis Lehrberechtigten wird empfohlen, sich intensiv mit den Inhalten dieser Informationsbroschüre und der Aircrew Regulation auseinanderzusetzen - dies auch in Hinblick auf ihre Verantwortung gegenüber Flugschülern und anderen Piloten. DC_LFA_PEL_086_v1_0 19/24
20 18 Einführung Allgemeine Informationen Piloten ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE LEHRBERECHTIGTE 08. April 2013 Gemäß JAR-FCL erteilte Lehrberechtigungen gelten als nach den Bestimmungen der Aircrew Regulation erteilt. Flugausbildung für Single Pilot High Performance Aeroplanes (SPHPCA) kann nicht mehr durch CRIs erteilt werden. Details zu Übergangsbestimmungen für die Wahrung der Rechte von CRIs, welche derzeit bereits auf SPHPCA Unterricht erteilen, werden gesondert bekannt gegeben. 08. April 2015 Nationale Lehrberechtigungen für Luftschiffe, Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit verlieren ihre Gültigkeit. Die neuen Lehrberechtigungen Bergfluglehrberechtigung (MI) und Testfluglehrberechtigung (FTI) werden eingeführt. DC_LFA_PEL_086_v1_0 20/24
21 Einführung Allgemeine Informationen Piloten 19 Examiner Handeintrag Handeintrag gemäß der ZLPV 2006 Novelle 2012 Mit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Flugprüfer, welche Einfluss auf alle Lizenzinhaber hat. Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle ist es n gestattet, Verlängerungen von bestimmten Berechtigungen direkt auf der Lizenz vorzunehmen. Die bisherige Befristung der Eintragung durch den auf vier Wochen ist obsolet. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz selbst (Befristung auf 5 Jahre) gültig ist. Wird von der Möglichkeit des Handeintrages durch den nicht Gebrauch gemacht, so kann die Verlängerung der Berechtigung durch die Behörde durch Eintragung in die Lizenz verlängert werden. Auch weiterhin erforderlich ist die Übermittlung der Dokumentation über den Prüfungsflug an die Behörde. Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite der Lizenz für die Verlängerung von Berechtigungen dürfen nur durch Inhaber einer Ernennung zum erfolgen, nicht jedoch durch Fluglehrer ohne gleichzeitige ernennung. Sollte bei der Verlängerung der Klassenberechtigung SEP der Übungsflug gemäß JAR- FCL (c) (1) (ii) (C) mit einem reinen Fluglehrer erfolgen, so kann die Verlängerung wie bisher durch die Behörde in der Lizenz vorgenommen oder durch einen, welcher auch zur Durchführung einer entsprechenden Befähigungsüberprüfung berechtigt wäre, per Handeintrag auf der Lizenz beurkundet werden. Diese Regelung, wonach ein reiner Fluglehrer keine Handeinträge auf einer Lizenz vornehmen darf, entspricht bereits der nach Inkrafttreten der Aircrew Regulation ab geltenden Rechtslage (vgl. VO (EU) 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.200). Die betroffene Berechtigung ist somit durch den Handeintrag des Flugprüfers auf der Rückseite der Lizenz verlängert. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre) ihre Gültigkeit aufweist. Flugprüfer gemäß Aircrew Regulation Die Standardisierung von Flugprüfern erfolgt unter Part FCL gemäß FCL.1015 und sieht einen genehmigten Standardisierungslehrgang in einer ATO oder bei der Austro Control GmbH vor. Dies ersetzt den bisherigen Examiner Initial - Kurs. Die Inhalte dieses Standardisierungslehrganges gestalten sich wie folgt: (1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen; (2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils (Part-FCL, Anm.) und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung; (3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren. Auch bei der Verlängerung der Ernennung zum Flugprüfer wird unter FCL.1025 b (2) ein -Auffrischungsseminar gefordert. Eine Verlängerung ohne Teilnahme an einem genehmigten Seminar ist unter Part-FCL nicht mehr möglich. Hinweis: Zum Handeintrag von n auf Lizenzen siehe das diesbezügliche Informationsschreiben auf im Bereich. DC_LFA_PEL_086_v1_0 21/24
22 DC_LFA_PEL_086_v1_0 22/24
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24 Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung A-1030 Wien, Schnirchgasse 11 Tel.: +43(0) Fax: +43(0) DW (Ext.) DC_LFA_PEL_086_v1_0 24/24
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