B. BESONDERES UMWELTRECHT

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1 B. BESONDERES UMWELTRECHT I. 1. Einführung anlagenbezogener Immissionsschutz, 4 ff. produktbezogener Immissionsschutz, 32 37d verkehrsbezogener Immissionsschutz, 38 ff. gebietsbezogener Immissionsschutz, 44 47f 1 2. Anlagenbezogener Immissionsschutz a) Anlagenbegriff, 3 Abs. 5 BImSchG b) Genehmigungsbedürftige Anlagen, 4 ff. BImSchG aa) Genehmigungsbedürftigkeit, 4 BImSchG i.v.m. 4. BImSchV bb) Präventive Eröffnungskontrolle (Genehmigung) aaa) Genehmigungsfähigkeit, 6 BImSchG Sicherstellung von Betreiberpflichten i.s.d. 5 BImSchG, 6 Abs.1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG <Folie 3> Sicherstellung von Pflichten aus einer nach 7 erlassenen VO, 6 Abs.1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 6 Abs.1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG Vereinbarkeit mit Belangen des Arbeitsschutzes, 6 Abs.1 Nr. 2 Alt. 2 BImSchG 2 1

2 Betreiberpflichten nach 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG: Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Schutzpflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: schädliche Umwelteinwirkungen (Alt. 1) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen (Alt. 2) für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können Vorsorgepflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen Abfallvermeidungs- und Entsorgungspflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Nachsorgepflicht, 5 Abs. 3 3 Lösung Fall 2: Genehmigungsfähigkeit des Schweinemastbetriebes I. Genehmigungsbedürftigkeit II. Genehmigungsfähigkeit Schädliche Umwelteinwirkungen? 1. Relevante Einwirkungen: Immissionen 2. Relevante Einwirkungsfolgen: a) Gefahren b) Erhebliche Nachteile c) Erhebliche Belästigungen 4 2

3 Lösung Fall 3: Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlage I. Genehmigungsbedürftigkeit II. Genehmigungsfähigkeit 1. Erfüllung von Betreiberpflichten sichergestellt, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG a) Schädliche Umwelteinwirkungen b) Sonstige Einwirkungen 2. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen a) Bauplanungsrecht b) Bauordnungsrecht/Abstandsflächenrecht 5 bbb) Genehmigungsverfahren (1) Verfahrensarten förmliches Genehmigungsverfahren, 10 BImSchG vereinfachtes Genehmigungsverfahren, 19 BImSchG (2) Entscheidungsformen (3) Rechtswirkungen der Genehmigung Gestattungswirkung (formelle) Konzentrationswirkung, 13 BImSchG privatrechtsgestaltende Wirkung, 14 BImSchG (4) Erlöschen der Genehmigung 6 3

4 ccc) Steuerung der Genehmigungsfähigkeit durch Planung Steuerungsmöglichkeiten: ohne Planung: keine Steuerungsmöglichkeit (gebundene Entscheidung; gemeindliches Einvernehmen auf Gründe nach 31, 33 bis 35 BauGB beschränkt) durch Bebauungsplan: qualifizierter Bebauungsplan, 30 Abs. 1 BauGB einfacher Bebauungsplan, 30 Abs. 3 BauGB durch Flächennutzungsplan: Darstellungen F-Plan als öffentlicher Belang i.s.d. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (nur qualifizierte Darstellungen) Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 7 Anforderungen an Konzentrationsflächenplanung (Abwägungsgebot) Planvorbehalt: schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept Konzentrationsflächenplanung muss sich auf gesamten Außenbereich erstrecken Begründung erforderlich, warum übrige Außenbereichsflächen als Standorte für Windenergieanlagen ausscheiden Abwägungsvorgang: abschnittsweises Vorgehen Ermittlung harter Tabuzonen Ermittlung weicher Tabuzonen Abwägung der Potentialflächen Prüfung, ob Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft 8 4

5 Lösung Fall 3a: Erfolgsaussichten Normenkontrollantrag A. Zulässigkeit Statthaftigkeit nach 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Statthaftigkeit nach 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO B. Begründetheit 1. I. Erforderlichkeit/Planrechtfertigung, 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB II. Abwägung, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB 1. schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept 2. Abwägungsvorgang: abschnittsweises Vorgehen 3. Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschafft 9 cc) Nachträgliche Entscheidungen aaa) Nachträgliche Auflagen, 12 Abs. 2a BImSchG bbb) Nachträgliche Anordnungen, 17 BImSchG ccc) Untersagung des Anlagenbetriebs, 20 Abs. 1 BImSchG ddd) Stilllegung und Beseitigung von Anlagen, 20 Abs. 2 BImSchG eee) Widerruf von Anlagengenehmigungen, 21 BImSchG 10 5

6 Lösung Fall 4: Gerichtliche Durchsetzung einer nachträglichen Anordnung I. Rechtmäßigkeit der Anordnung 1. Nichterfüllung von Betreiberpflichten, 17 Abs. 1 BImSchG 2. Bestandsschutz? 3. Verhältnismäßigkeit i.w.s., 17 Abs. 2 BImSchG a) Geeignetheit b) Erforderlichkeit c) Angemessenheit 4. Kompensationsmöglichkeiten, 17 Abs. 3a BImSchG II. Rechtsanspruch der Nachbarn? III. Statthafte Klageart 11 c) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, 22 ff. BImSchG aa) Begriffsbestimmung Anlage, 3 Abs. 5 BImSchG Genehmigungsbedürftigkeit, 4 BImSchG i.v.m. 4. BImSchV bb) Betreiberpflichten, 22 f. BImSchG Betreiberpflichten nach 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 1. nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden 3. Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden Pflichten aus einer VO, 23 BImSchG cc) Anordnungen im Einzelfall, 24 BImSchG dd) Untersagung, 25 BImSchG 12 6

7 Lösung Fall 5: Anspruch auf Anordnung, 24 BImSchG I. Rechtmäßigkeit der Anordnung 1. Nicht genehmigungsbedürftige Anlage a) Anlage Anlagenbegriff, 3 Abs. 5 BImSchG Betreiben Anlagenbezug b) nicht genehmigungsbedürftig, 4 Abs. 1 BImSchG, 4. BImSchV 2. Nichterfüllung Betreiberpflichten, 22 Abs. 1 Satz 1, 3 BImSchG hier: schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche? a) Gefahren b) erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen? Erheblichkeitsschwelle: Nr. 6.1, d der TA Lärm 13 d) Immissionsschutz + Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aa) Grundlagen der UVP Rechtsgrundlagen Zweck der UVP Pflicht zur Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung Verfahren der UVP bb) Rechtsfehlerfolgen einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten UVP oder UVP-Vorprüfung 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: subjektive Rechtsverletzung 46 VwVfG: Kausalität 4 Abs. 1, 3 UmwRG: Sondervorschrift zu 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 46 VwVfG: absoluter Verfahrensfehler, wenn UVP nicht durchgeführt, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt, 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wenn UVP fehlerhaft durchgeführt: EuGH U. v Rs. C-137/

8 Fall 6: 15 Lösung Fall 6: Erfolgsaussichten der Klage des W A. Verwaltungsrechtsweg B. Zulässigkeit der Klage I. Statthaftigkeit der Klage, 42 Abs. 1 VwGO II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO III. Vorverfahren, 68 Abs. 1 VwGO IV. Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO 16 8

9 Lösung Fall 6: Klage des W <Fortsetzung> C. Begründetheit der Klage I. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO II. Aufhebungsanspruch nach 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Rechtswidrigkeit Baugenehmigung a) Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit LRA) b) Materielle Rechtmäßigkeit, Art. 68 Abs. 1 BayBO aa) Genehmigungsbedürftigkeit, Art. 55 ff. BayBO bb) Genehmigungsfähigkeit aaa) bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, 29, 35 BauGB Privilegierung, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Entgegenstehen öffentlicher Belange, 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hier: schädliche Umwelteinwirkungen? bbb) immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit, 22 BImSchG 2. Subjektive Rechtsverletzung des W Ergebnis: kein Aufhebungsanspruch nach 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO UPR SoSe 2013 Raum- und Fachplanung 17 Lösung Fall 6: Klage des W <Fortsetzung> III. Aufhebungsanspruch nach 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG: erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung unterblieben? isolierte Betrachtung, 3c Satz 1 i.v.m. Nr , Anlage UVPG nachträglich kumulierendes Vorhaben? 3c Satz 5 i.v.m. 3b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG: Gleichzeitigkeit fehlt 3c Satz 5 i.v.m. 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG: keine Änderung/Erweiterung aber EuGH (U. v Rs. C-392/96 Irland ): keine Umgehung durch Aufsplitterung; unionsrechtskonforme Anwendung => Gesamtanalogie zu 3b Abs. 2 und 3 UVPG Voraussetzungen nachträglich kumulierende Vorhaben: Vorhaben derselben Art enger Zusammenhang (wirtschaftlich-funktional) auf demselben Betriebs- oder Baugelände mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden Überlagerung der Umweltauswirkungen UPR SoSe 2013 Raum- und Fachplanung 18 9

10 4. Verkehrsbezogener Immissionsschutz a) Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, 38 BImSchG b) Verkehrsbeschränkungen, 40 BImSchG c) Verkehrslärmschutz, 41 ff. BImSchG aa) Anwendungsbereich: Bei dem Bau und der wesentlichen Änderung* öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen etc.: => nur Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (Definition in 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) bb) gestuftes System des Verkehrslärmschutzes 1. Stufe: Trennungsgrundsatz, 50 BImSchG 2. Stufe: "aktiver" Lärmschutz, 41 BImSchG 3. Stufe: "passiver" Lärmschutz, 42 BImSchG 19 Fall

11 Lösung Fall 7: Erfolgsaussichten Normenkontrollantrag A. Zulässigkeit NK I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO II. Möglicher Antragsgegenstand, 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO III. Antragsbefugnis, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO IV. Antragsfrist, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO V. Präklusion, 47 Abs. 2a VwGO B. Begründetheit NK I. Formelle Rechtmäßigkeit B-Plan II. Materielle Rechtmäßigkeit B-Plan Abwägungsgebot, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB 1. Stufe: Trennungsgrundsatz, 50 BImSchG 2. Stufe: aktiver Lärmschutz, 41 BImSchG 3. Stufe: passiver Lärmschutz, 42 BImSchG 21 11

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