Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

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1 Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Von der Vereinbarung zum wirklichen Leben Dr. Sigrid A. Bathke Vortrag im Rahmen der Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am in Münster Inhaltsübersicht BKiSchG Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information in Kinderschutz - KKG Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung anderer Gesetze Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Inkrafttreten (BT-DRS 17/6256 vom )

2 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. Netzwerkpartner - KKG In das Netzwerk sollen nach 3 Abs. 2 KKG insbesondere einbezogen werden Öffentliche Jugendhilfe Gesundheitsämter Schulen Krankenhäuser Schwangerschafts- u. Beratungsstellen für soziale Problemlagen Freie Träger der Jugendhilfe Sozialämter Familienbildungsstätten Polizei- /Ordnungsbehörden Sozialpädiatrische Zentren Einrichtungen/Dienste Müttergenesung Familiengerichte Einrichtungen/Dienste 75 Abs. 3 SGB XII Gemeinsame Servicestellen Agenturen für Arbeit Interdisziplinäre Frühförderstellen Einrichtungen/Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Angehörige der Heilberufe

3 KKG 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KKG Einer der beteiligten Institutionen soll die Planung und Steuerung des Netzwerkes übertragen werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Orchester Netzwerk Kinderschutz Polizei/ Ordnungsbehörden Familiengericht Gesundheitsämter Sozialpädiatrische Zentren Krankenhäuser Müttergenesung Sozialämter Familienbildungsstätte Einrichtungen/Dienste für Minderjährige mit Behinderungen Frühförderstellen Angehörige der Heilberufe Gemeinsame Servicestellen Schulen Dr. Sigrid A. Bathke Öffentliche Jugendhilfe Freie Träger der Kinderund Jugendhilfe Örtl. Träger der Juhi Schwangerschafts- und Beratungsstellen Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt Agenturen für Arbeit

4 Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten 7. Lehrerinnen und Lehrern ( ) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten [PSB] die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den PSB auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

5 Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Koordinationsaufgaben im Netzwerk Entwicklung, Aufbau und Begleitung eines kommunalen Netzwerkes (unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen) Koordination und Moderation regelmäßiger Netzwerktreffen Beratung von Fachkräften unterschiedlicher Institutionen Organisation von Fortbildungen, Fachtagen, Erfahrungsaustausch Ausbau des Netzwerkes Gewinnung neuer Partner Moderation von Prozessen zur Entwicklung von Vereinbarungen Regelmäßige Evaluation, Überprüfung und Anpassung der gemeinsam entwickelten Verfahren, Prozessabläufe, Instrumente Koordinator/in als Bindeglied und zentrale Vermittlungsinstanz zwischen unterschiedlichen Hilfesystemen und Institutionen Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit (vgl.: Böttcher, W./Bastian, P./Lenzmann, V. (2008): Soziale Frühwarnsysteme. Evaluation des Modellprojekts in Nordrhein-Westfalen. Münster

6 Anforderungen an Kooperation und Vernetzung im Kinderschutz Kommunalpolitisches Mandat (Auftrag) Personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen Koordination (Personen) und ggf. Verankerung in einem interinstitutionellen Gremium Gemeinsam ausgehandelte verbindliche Vereinbarungen* über Verfahren, Reaktionsketten, Ansprechpartner *( 3 Abs. 2 Satz 3: Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. ) Vorteile schriftlicher Vereinbarungen* Bedeutung und Wert der Zusammenarbeit wird hervorgehoben und schafft Verbindlichkeit Partner/innen finden eine gemeinsame Formulierung für ihre Zusammenarbeit, die Klarheit und Orientierung bietet Gute Möglichkeit, Hierarchie und Leitungsebenen unterschiedlicher Institutionen einzubeziehen Bilanzierung der gemeinsamen Arbeit wird erleichtert * vgl.: Download vom

7 Wichtig ist, dass die Vereinbarungen gemeinsam erstellt und diskutiert wird alle Seiten die Möglichkeit haben, die ihnen wichtigen Punkte einzubringen und zu besprechen, ohne dafür angegriffen zu werden Konfliktpunkte in diesem Rahmen ausgehandelt und nicht durch ungenaue Formulierungen oder Auslassungen vertagt werden Formulierungen eindeutig und für alle Beteiligten verständlich sind alle Seiten die Vereinbarungen unterzeichnen und als verbindlich anerkennen * vgl.: Download vom Vereinbarungen - Bausteine Gegenstand/ Zielsetzung Begriffsklärung Indikatoren Ansprechpartner/ Insoweit erfahrene Fachkraft Verfahren/ Schwellen/ Reaktionsketten Beteiligung der Betroffenen Dokumentation/ Datenschutz Evaluation/Fehlermanagement Anlagen/ Informationen

8 Vereinbarungen Worauf man sonst noch achten muss Informationsveranstaltungen über die Vereinbarungen und deren Inhalte Integrierbarkeit der Vereinbarungen in den Arbeitsalltag Handhabbarkeit des Dokumentationsmaterials Bewährung der Verfahrensabläufe in der Praxis Vereinbarungen Worauf man sonst noch achten muss Inhalte von Vereinbarungen müssen von der Leitungsebene (Entscheider) auf die Fachkräfteebene (Ausführende) in beiden Systemen transferiert werden. Sind Verfahrensabläufe, Instrumenten, Materialien etc. nicht durchgängig im Alltag handhabbar und integrierbar, sinken Grad und Wahrscheinlichkeit der Nachhaltigkeit von Vereinbarungen. Deshalb ist die regelmäßige Evaluation der Vereinbarungen zur Weiterentwicklung sehr wichtig. Tempo und Dynamik von Institutionen unterscheiden sich von Tempo und Dynamik kurzfristiger Projekte. Erfahrungsgemäß dauern Anbahnungs- und Etablierungsprozesse von Kooperationen zwischen unterschiedlichen Systemen wesentlich länger, als im Projektrahmen vorgesehen. Vernetzungsaktivitäten müssen auf Dauer angelegt sein und haben sollen sie lebendig bleiben auch keinen Anfang und kein Ende, wie dies bei Projekten der Fall ist.

9 BKiSchG/KKG - Chancen Bedeutungszuwachs von Kooperation als positive Auswirkungen auf Fachlichkeit und Professionalität: Kooperation gehört zur eigentlichen Arbeit und bedarf spezifischer Kompetenzen und Ressourcen bei allen beteiligten Professionen und Institutionen Vermeidung von Parallelwelten bzgl. Ressourcen, Strategien, Kompetenzen Transparenz und Verdeutlichung von Aufgaben, rechtlichem Rahmen und Kernkompetenzen der verschiedenen Institutionen Entwicklung eines gemeinsamen, komplexeren Verständnisses von Gefährdungslagen, Prävention, Intervention im Kontext Kinderschutz Herausforderung für die Umsetzung Kooperation und Vernetzung zur Verbesserung des kommunalen Kinderschutzes ist voraussetzungsvoll und kann nur gelingen bei entsprechender personeller und finanzieller Ausstattung Herausforderung ist dabei die Vermittlung, dass das Netzwerk eine Verantwortungsgemeinschaft bildet, an der alle Beteiligten gemeinschaftlich mitwirken und ihre Kompetenzen einbringen Durch Vereinbarungen können die Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit auf eine verbindliche Basis gestellt werden, bedürfen jedoch der Reflexion und Evaluation

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