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1 ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband Mitte Stand: GKV.VStGvom und DMP-RichtlintedesG-BArom

2 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung regelt die Vergütung und Abrechnung von Leistungen der ambulanten Versorgungsebene nach 3 des Vertrages über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen ( im weiteren DMP-Vertrag ) im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. (2) Vertragsärzte, die die Bedingungen des DMP-Vertrages erfüllen und die notwendigen Berechtigungen von der KVS erhalten haben, können die jeweils zutreffenden Vergütungen nach 3 dieser Vereinbarung abrechnen. 2 Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (1) Die vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte werden nach Maßgabe des einheitlichen Bewertungsmaßstabes ( EBM ) vergütet und sind mit der Gesamtvergütung ( 85 ) abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird. (2) Die Vertragspartner beobachten die Entwicklung der Leistungsmengen und der Kosten der vertragsärztlichen Versorgung der eingeschriebenen Brustkrebs- Patientinnen. (3) Soweit Vergütungen dieses Vertrages durch Änderungen des EBM berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über eine Anpassung der entsprechenden Vergütungsregelung. (4) Die Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag setzt die Akkreditierung und das Wirksamwerden des DMP-Vertrages voraus. (1) 3 Vergütung Einschreibung/Dokumentation/lntensivberatung Der Leistungsumfang ergibt sich aus 3 Abs. 6 des DMP-Vertrages. Bis zum Zeitpunkt der Akkreditierung durch das BVA zahlen die Kassen die Vergütungen aus dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Stand: GKV-VStGvom und DMP-RichtlinledesG-BAuom

3 (2) Neben den vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte können von den teilnehmenden Vertragsärzten nach 3 Abs. 2 des DMP- Vertrages folgende Leistungen abgerechnet werden, deren Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt: Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Abrechnungs betrag Beratung und Information der Patientin, Einschreibung, Erstellung der Erstdokumentation sowie Ubermittlung an die Datenstelle Vergütung erfolgt bei Vorliegen vollständiger, termingerechter und plausibler Dokumentation Gespräch (einmal je Krankheitsfall )vor der stationären Aufnahme und / oder nach histologischer Sicherung der Diagnose ( Dauer ca. 30 Minuten) Gespräch ( einmal je Krankheitsfall ) nach der stationären Behandlung ( Dauer ca. 30 Minuten) 31 Begleitgespräch / einmal je Quartal ohne Folgedokumentation ( Dauer ca. 15 Minuten ) Begleitgespräch / einmal je Quartal einschließlich Erstellung und Ubermittlung der Folgedokumentation; Dokumentationszeitraum: jedes zweite Quartal ( Dauer ca. 15 Minuten ) Vergütung erfolgt bei Vorliegen vollständiger, termingerechter und plausibler Dokumentation ,50 17,50 Die Abr.-Nr ist grundsätzlich nur einmal je Versicherte abrechnungsfähig. Die Abrechnung der Abr.-Nr schließt eine Abrechnung der Abr.-Nr im selben Quartal aus. Die Abrechnung und Vergütung der vorgenannten Abrechnungsnummern setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leistungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung ausgeschlossen. DMP/Brustkrebs/Saariand/KV-Vertrag Anlage 13_Vergütung/ Stand: GKV-VStG vom und DMP-Richtlinie des G-BA vom

4 (3) Die Datenstelle erstellt für jedes Quartal elektronisch einen arztbezogenen Nachweis der vollständig, fristgemäß und plausibel eingegangenen Dokumentationen unter Angabe der Versichertennummer und übermittelt das Ergebnis der KVS und den Kassen bis 6 Wochen nach Ablauf des Quartals. Dieser Nachweis ist allein maßgebend zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen an die KVS. (4) Die KVS weist die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten nach. Der Ausweis gegenüber den Krankenkassen erfolgt durch die KVS im Rahmen der Abrechnung durch das Formblatt 3 sowie den vdx-viewer. 4 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vergütungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. (2) Unabhängig von einer separaten Kündigung nach Abs. 1 endet die Gültigkeit dieser Vereinbarung mit der Kündigung des DMP-Vertrages vom (3) Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass erforderliche Änderungen oder Anpassungen, die durch gesetzliche, verträgliche oder behördliche Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich vorgenommen werden, wobei die Anpassungsfristen gemäß 137g Abs. 2 SGB V zu beachten sind. 5 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt sie im übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für einen Partner dieser Vereinbarung derart wesentlich, dass ihm ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vereinbarungspartner die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Vertragsziel unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien Stand: GKV-VStG vom und DMP-Richtlinie des G-BA vom

5 verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der rechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Mainz, Saarbrücken, ^^ ^< r BKK-Landesverband Mitte Armin Schimsheimer Landesvertreter Rheinland-Pfalz und Saarland l^issenärztliche Vereinigung ^Saarland Dr. med. Günter Hauptmann Vorsitzender des Vorstandes DMP/Brustkrebs/Saariand/KV-Vertrag Anlage 13_Vergütung/ Stand: GKV-VStG vom und DMP-Richtllnle des G-BA vom

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