Einführung der neuen EU-Bestimmungen für Luftfahrtpersonal auf europäischer Ebene

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1 An alle Pilotinnen und Piloten An alle Ausbildungsorganisationen An alle flugmedizinischen Sachverständigen An alle flugmedizinische Zentren Einführung der neuen EU-Bestimmungen für Luftfahrtpersonal auf europäischer Ebene Sehr geehrte Damen und Herren, ab sind auf das zivile Luftfahrtpersonal sowie Zivil luftfahrerschu len neue europäische Rechtsvorschriften anzuwenden. Die derzeit geltenden entsprechenden Bestimmungen des LFG, der ZLPV 2006 und der JAR-FCL werde n damit durch diese neuen (von der Europä ischen Agentur für Flug sicherheit (EASA) erarbeiteten) Regelungen ersetzt. Die Austro Control GmbH möchte mit diesem ersten Informationsschreiben aus heutiger Sicht (laut den letzten verfügbaren Informationen seitens EASA) einen groben Überb lick über die Rechtsfolgen des Inkrafttretens dieser Verordnung für das österreich ische Zivilluftfahrtpersonal (Pilotinnen und Piloten, Ausbi ldungsorganisationen, sowie flugmedizinische Sachverständ ige und Zentren) geben, um allenfalls bei den betroffenen Personen oder Organisationen auftauchende Fragen bereits hier beantworten zu können. Weiterführende Informationen zu den Inhalten der neuen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt fo lgen. 1. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die neue EU-Verordnung für zivi les Luftfahrtpersonal (Commission Regulation (EU) No 1178/2011 of 3 November 2011 laying down technical requirements and administrative procedures related to civil aviation aircrew pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council, Abi L 311); im Folgenden als "aircrew regulation" bezeichnet) wird am in Kraft treten und ist grundsätzlich spätestens ab dem anzuwenden. Die "aircrew regulation" wird jedoch im Zuge der Verlautbarung weiterer Annexe im Laufe der nächsten Mon ate noch erweitert werden und in dieser zukünftigen Fassung den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein räu men, die Anwendung der detaillieren neuen Vorschriften für alle Bereiche (Flugmedizin, Piloten, Ausbildungsorganisationen usw.) im Rahmen einer "Opt-out"-Klausel längstens bis zum auszusetzen. Österreich wird diese Option in Anspruch nehmen, sodass sich zum "Stichtag" z.b. für Inhaberinn en und Inhaber von JAR-FCL Zertifikaten und Lizenzen (pilotenscheine, Tauglichkeitszeugnisse, AME, AeMC, Flugschu len, etc. ) vorerst nichts änd ert. Einzelheiten dazu sind in den fo lgenden Punkten beschrieben. Wenn in we iterer Folge vom Inkrafttreten der "aircrew regulation" in Österreich die Rede ist, so ist - sofern nicht anders angegeben - der gemeint Se ite 1 vo n 6

2 2. Zivilluftfahrerscheine Bestehende Lizenzen gemäß JAR-FCL Lizenzen gemäß JAR-FCL (ausgestellt bis zum ) gelten am dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" als gemäß der "aircrew regulation" ausgestellte Lizenzen (in weiterer Folge als "Part-FCL-Lizenz" bezeichnet). Bis zum müssen diese, dem JAR-Format entsprechende, Lizenzen gegen neue, dem Part-FCL-Format entsprechende, Lizenzen ausgetauscht werden..! 2.2. Bestehende nationale Lizenzen Bisher national geregelten Lizenzen für Segelflieger, Freiba llone und Luftschiffe werden in Zukunft von der "aircrew regulation" erfasst sein. Solche betroffenen nationa len Lizenzen, welche bis zum Inkrafttreten der "aircrew regulation" ausgestellt werden, müssen danach in Part-FCL-Lizenzen umgeschrieben werden. Einzelheiten zum Prozess dieser Umschreibung werden gesondert bekannt gegeben werden. Die "aircrew regulation" bietet unter anderem für diese Lizenzen die Mögl ichkeit, die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften bis zum auszusetzen. Österreich wird dieses "Opt-out" in Anspruch nehmen (Information des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie) Laufende Ausbildungen Laufende Ausbildungen gemäß JAR-FCL können nach Inkrafttreten der "aircrew regulation" fortgesetzt werden und werden für die Ausstellung einer Part-FCL-Lizenz anerkannt, sofern die Ausbildung bis zum abgeschlossen wird. Laufende Au sbildungen gemäß den Bestimmungen von ICAO Annex 1 können nach Inkrafttreten der "aircrew regulation" auf der Grundlage eines von der zuständigen nationalen Zivilluftfahrtbehörde in Abstimmung mit der EASA über die Einzelheiten der Anerkennung erstellten Berichts ("cred it report") anerkannt werden. Einzelheiten zum Prozess dieser Anerkennung werden gesondert bekannt gegeben werden Seite 2 von 6

3 CONTROl 3. Tauglichkeitszeugnisse 3.1. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR-FCL 3 Vor dem Inkrafttreten der "aircrew regulation" ausgestel lte flugmed izin ische Tauglichkeitszeugn isse gemäß JAR-FCL 3 gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellte Zeugn isse. Bis zum müssen diese, dem JAR-Format entsprechenden, Zeugnisse gegen neue EU-konforme Zeugnisse ausgetauscht werden Nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse Nationale flugmed izinische Taug lichkeitszeugnisse von Zivil luftfahrern, deren Lizenzen derzeit national geregelt sind und in Zukunft von der "aircrew regulation" erfasst sein werden (siehe oben Punkt 3.2), behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Verlängerung, längstens jedoch bis zum Ausbildungsorganisationen Genehmigte Zivi//uftfahrerschulen gemäß JAR-FCL Gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL genehmigte Zivilluftfahrerschulen (FTO, TRTO) gelten am den Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" als gemäß den neuen Bestimmungen bewilligte Schulen (ATO - Approved Training Organisation). Diese Schu len können ihre Ausb ildungstätigkeit hinsichtlich des bisher gemäß JAR-FCL genehmigten Umfanges nahtlos fortsetzen, gleichzeitig muss der Ausbildungsbetrieb dieser Organisationen bis zum alle Anforderungen der "aircrew regulation" erfü llen (Managementsystem, Ausbildungs- und BetriebshandbClcher) und einp. p.ntsrrp.r.hp.nrlp. Genehmigung erhalten haben. Bis zum müssen sch ließ lich Genehm igungszertifikate in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" ausgestellt werden. Erst wenn alle Anforderungen der "aircrew regulation" erfü llt sind, kann eine Schule ihren Ausb ildungsbetrieb auf "neue" Part-FCL-Lizenzen oder Berechtigungen (z. B. LAPL) erweitern Seite 3 von 6

4 4.2. Registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß JAR-FCL Vor dem Inkrafttreten der "aircrew regulation" gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL registrierte Zivilluftfahrerschu len (RF(A), RF(H)) können nach dem Inkrafttreten der "aircrew regulation" Ausbildungen zum Erwerb einer PPL nach JAR-FCL fortsetzen, gleichzeitig muss der Ausbildungsbetrieb dieser Organisationen bis zum * alle Anforderungen der "aircrew regulation" erfü llen (Managementsystem, Ausbildungs- und Betriebshandbücher) und eine entsprechende Genehm igung erha lten haben. Bis zum müssen sch ließ lich Genehmigungszertifikate in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" ausgestellt werden. Erst wenn al le Anforderungen der "aircrew regulation" erfüllt sind, kann eine Schu le ih ren Ausbildungsbetrieb auf "neue" Part-FCL-Lizenzen oder Berechtigungen (z.b. LAPL) erweitern. *Die "aircrew regulation" wird in ihrer zukünftigen Fassung (siehe oben unter 1.) zudem die Möglichkeit bieten, die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen hinsichtlich Zivill uftfahrerschulen, welche für den Erwerb von Segelfliegerscheinen, Ballonfahrerscheinen, PPL und LAPL ausbilden, bis zum auszusetzen. Österreich wird dieses "Opt-out" in Anspruch nehmen (Information des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie) Zivilluftfahrerschulen gemäß ZLPV 2006 Zivilluftfahrerschulen mit einer Genehmigung oder Reg istrierung ausschließ lich nach den Bestim mungen der ZLPV 2006 müssen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" alle neuen Anforderungen erfüllen und nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden, bevor sie ih re Ausbildungstätigkeit weiter ausführen dürfen (Dies betrifft ausschließlich jene Schulen, welche für die in Punkt 2.2 genannten lizenzen ausbilden.). Die "aircrew regulation" wird in ihrer zukünftigen Fassung (siehe oben unter 1.) zudem die Möglichkeit bieten, die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften auf diese bereits genehmigten "nationa len" Zivill uftfahrerschulen bis zum auszusetzen. Österreich wird dieses "Opt-out" in Anspruch nehmen (Information des Bundesministeriu ms für Verkehr, Innovation und Technologie) Seite 4 von 6

5 5. Synthetische Flugübungsgeräte Vor dem Inkrafttreten der "aircrew regu lation" gemäß JAR-FCL ausgestellte Zertifikate ("FSTD Qualification") für synthetische Flugübungsgeräte gelten am den Zeitpunkt des Inkrafttretens der "a ircrew regu lation" als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellte Zertifikate. Bis zum müssen diese, dem JAR-Format entsprechenden, Zertifikate gegen neue EU-konform e Zertifikate ausgetauscht we rden. 6. Flugmedizinische Sachverständige (Aero-medical Examiners) Gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL 3 autorisierte flug medizin ische Sachverständ ige (Aero-med ica l Examiner, AM E), gelten, ohn e dass es eines Antrages bedarf, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" als gemäß den neuen Bestimmungen genehmigte flugmedizinische Sachverstän dige mit den genehmigten Befugni ssen (Kl asse 1 und/oder Kl asse 2). Im Zuge dessen erweitern sich die Befugnisse eines flug medizinischen Sachverständigen, sowie von flugmed izinischen Zentren auf LAPL und sind diese berechtigt zur Durc hführung von flu gmedizinischen Untersuchung "LAP L", sowie Ausstell ung von flu gmedizinischen Ta uglichkeitszeugnissen LAPL. Bis spätestens zum müssen sch ließ lich Genehmigungszertifikate für flugmedizinische Sachverständ ige in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Die "aircrew regulation" regelt des Weiteren die erforderliche Aufsichtstätigkeit der zustä ndigen Behörde. 7. Flugmedizinische Zentren (Aero-medical Centre, AeMC) Flugmedizinische Zentren gemäß JAR-FCL 3 Ebenso gelten gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL 3 genehmigte flugmed izinische Zentren (Aero-medica l Ce ntre, AeMC), ohne dass es eines Antrages bedarf, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der "aircrew regulation" als gemäß den neuen Bestimmungen genehmigte flug medizin ische Zentren. Bis spätestens zum müssen Genehmigungszertifikate für flugm edizinische Zentren in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" von der zuständigen Behörd e ausgestellt werd en. Eine Um stell ung der flugmedizinischen Zentren auf die neuen Vorschriften ist bis zum erforderlich. Die "aircrew regu lation" regelt des Weiteren die erforderlich e Aufsichtstätigkeit der zuständ igen Behörde Seite 5 von 6

6 7.2. Management System, Organisationsmanual und Trainingsmanual Ein flugmed izin isches Zentrum muss bis spätestens zum ein Management System sowie das Training und Organ isation Manual in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" erstellt haben Praktisches Training für flugmedizinische Sachverständige Flugmedizinische Sachverständige, die ihre Rechte auf die Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von flugmedizinischen Tauglichkeitsze ugnissen der Klasse 1 ausweiten möchten, müssen eine praktische Ausb ildung in einem flugmed izinischen Zentrum absolviert haben. Ein flugmedizinisches Zentrum muss einen Trainingsprozess für die praktische Ausbildung von flugmed izinischen Sachverständ igen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" erste llen Erstmalige Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 Zukünftig haben gemäß den Bestimmungen der "aircrew regulation" Erstuntersuch un gen und Erstausstellun gen ein es Tauglichkeitszeugn isses der Klasse durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. 8. Lehrveranstaltungen im Bereich Flugmedizin Mit Inkrafttreten der "aircrew regulation" müssen Lehrgänge im Bereich Flugmed izin von der zuständig en Behörde genehmigt werden. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan in Übereinstimmung mit den Vorgaben der "aircrew regulation" erstellt ist und die Personen, die den Lehrqanq durchführen, über die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Erfahru ngen verfügen. Wenngleich die Anwendung der EU-Bestimmungen in Österreich erst mit zu erwarten ist, so möchte die Austro Control GmbH mit dieser ersten Information eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine zügige Umsetzung der neuen EU-Bestimmungen im Interesse aller Beteil igten schaffen. - ""'I""I..lnformationsschreiben behandelten Themen Fragen haben, so können Seite 6 von 6

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