A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Beschäftigung von Praktikanten in den saarländischen Ministerien

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/863 (15/741) A N T W O R T zu Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Beschäftigung von nten in den saarländischen Ministerien Vorbemerkung des Fragestellers: Die Absolvierung von wird inzwischen von vielen Studienordnungen vorgeschrieben. Besons interessant sind dabei bei Ministerien und nachgeordneten Behörden. Die Bundesregierung hat für die Bundesministerien eine ntenrichtlinie erlassen, die die Arbeitsbedingungen und die Vergütung regelt. nten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 300. Absolventen von Pflichtpraktika haben einen solchen Vergütungsanspruch nicht. Existiert im Saarland eine Richtlinie für bei den Ministerien, falls ja, welchen Inhalt hat die Richtlinie? Falls nein, warum gibt es eine solche Regelung nicht? Zu Frage 1: Im Saarland finden nachfolgend aufgeführte Regelungen für die Beschäftigung von ntinnen und nten Anwendung: 1. Der Tarifvertrag über die Regelungen Arbeitsbedingungen ntinnen/ nten Län (TV Prakt-L) (Anlage 1), 2. die Richtlinien Tarifgemeinschaft deutscher Län für die Gewährung von ntenvergütungen (nten-richtlinien TdL) (Anlage 2). Im Rahmen Mitgliedschaft in Tarifgemeinschaft deutscher Län ist das Saarland an die von TdL geschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen gebunden. Übertarifliche Maßnahmen - abgesehen von Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung dürfen nur mit Ermächtigung Mitglieversammlung beschlossen und durchgeführt werden. Ausgegeben: ( )

2 Drucksache 15/863 (15/741) Landtag des Saarlandes Wahlperiode - Weiterhin wird im Saarland Beschluss des Ministerrates vom zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für ntinnen und nten die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen (insbesone FOS-ntinnen und -nten) angewendet. Dieser Beschluss ist jedoch insoweit ein Sonfall, als dass es sich hierbei nicht um Regelungen zur Gewährung eines Entgelts sonn nur um die Gewährung einer Aufwandsentschädigung handelt. Hintergrund des Beschlusses war, dass ntinnen/nten nach dem BBiG nach 26 in Verbindung mit 17 BBiG (zuvor 19 in Verbindung mit 10 BBiG) Anspruch auf ein angemessenes Entgelt haben. Ein Entgeltanspruch besteht hingegen nicht, wenn es sich um ntinnen/nten handelt, die nicht dem BBiG unterfallen (z.b. in Regel während des Besuchs allgemeinbilden Schulen). Von Gewährung eines Entgelts an nicht dem BBiG unterfallende ntinnen/nten (z.b. Studierende an Fachhochschulen, die während Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben) wird ganz o teilweise abgesehen, wenn kein besones Interesse an ihrer Beschäftigung besteht. ntinnen/nten, welche das Praktikum im Rahmen einer vorgeschriebenen schulischen Ausbildung (insbesone Fachoberschulen) erbringen und nachweisen müssen, wird we Entgelt noch eine Aufwandsentschädigung gewährt. Die betroffenen ntinnen/nten sind in Regel Schülerinnen/Schüler aus allen Teilen des Landes, en Schulstandorte zu einem großen Teil außerhalb des Stadtgebietes Saarbrücken liegen. Somit entstehen den ntinnen/nten in Regel höhere Fahrtkosten als beim Schulbesuch. Auch ist aufgrund gegenüber Unterrichtszeit längeren Arbeitszeit ein erhöhter Verpflegungsaufwand zu erwarten. Hierdurch entsteht den ntinnen/nten durchaus ein im Gegensatz zum Schulbesuch erhöhter Aufwand, durch die vorgeschriebene Dauer des Praktikums von einem Jahr zu nicht unerheblichen Kosten führen kann. Als Lösung bot sich an, den o. a. ntinnen/nten eine monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen, die sich aus einem Bekleidungs-, Verpflegungs- sowie einem Fahrtkostenzuschuss zusammensetzt. Die Aufwandsentschädigung wird wie folgt gestaffelt: 1. Bekleidungszuschuss in Höhe von 50,00 2. Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 50,00 3. Fahrtkostenzuschuss bei einer Entfernung von Praktikumsstelle zu Wohnort a) bis 25 Km in Höhe von 30,00 b) bis 40 Km in Höhe von 40,00 c) mehr als 40 Km in Höhe von 50,00 Zu Frage 2: Wie viele wurden in den vergangenen Jahren in Ministerien absolviert? Siehe beigefügte Anlage 3. Bei Beantwortung o. a. Frage wurden die in den Ministerien, nicht jedoch die in den nachgeordneten Behörden aufgeführt, da eine Datenerhebung in diesem Ausmaß in diesem kurzem Beantwortungszeitraum nicht möglich gewesen wäre. Aus dem gleichen Grunde wurde Erhebungszeitraum eingegrenzt

3 Drucksache 15/863 (15/741) Landtag des Saarlandes Wahlperiode - Wie viele nten haben eine Aufwandsentschädigung erhalten? a) In welchen Ministerien waren sie beschäftigt? b) Wie hoch war diese Aufwandsentschädigung? Zu Frage 3: Eine Übersicht über die gewährten Aufwandsentschädigungen, aufgeschlüsselt nach Ressort und Höhe, ist Anlage 4 zu entnehmen. Aufwandsentschädigungen an ntinnen und nten werden von allen Ministerien seit dem Jahre 2009 auf Grundlage des o. a. Ministerratsbeschlusses Gewährung einer Aufwandsentschädigung für ntinnen und nten die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen gewährt. Zu Frage 4: Wird bei Aufwandsentschädigung zwischen freiwilligen und Pflichtpraktika unterschieden? Aufwandsentschädigungen werden von fast allen Ressorts (auf Grundlage des o. a. Ministerratsbeschlusses vom ) lediglich im Rahmen von Fachoberschulpraktika, also Pflichtpraktika gezahlt. Freiwillige werden i. d. R. nicht vergütet. Lediglich im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz werden neben den Fachoberschulpraktika auch freiwillige vergütet. Das Ministerium für Bildung und Kultur gewährt länger anwesenden ntinnen und nten (z. B. ein Jahr) nach den nten-richtlinien TdL vom ebenfalls eine Aufwandsentschädigung. Diese Richtlinien gelten aber nur für ntinnen / nten, en Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind. Es wird dort grundsätzlich unterschieden zwischen nten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und solchen, für die dieses Gesetz nicht eingreift. In den nten- Richtlinien TdL gibt es auch Regelungen über die Vergütung. Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in Studien- o Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefort und nicht Teil des Studiums ist, kann vor vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 300 Euro monatlich und nach vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 370 Euro monatlich gezahlt werden. Wie hoch die tatsächliche Aufwandsentschädigung ausfällt, liegt im Ermessen Behörde. Die Höhe des monatlichen Betrages muss nur im Einklang mit den nten-richtlinien TdL stehen. So wurde beim Ministerium Justiz einmalig für ein im Jahr 2010 durchgeführtes Studienpraktikum (ca. ein Monat) einer französischen Studentin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 165,00 gewährt

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19 Anlage 3 Art des Praktikums Ressort in 2010 in 2011 in 2012 in 2013 Staatskanzlei Fachoberschul-Praktikum berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Fachoberschul-Praktikum - 1 (Schuljahr 11/12) 1 (Schuljahr 12/13) berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe

20 Art des Praktikums Ressort in 2010 in 2011 in 2012 in 2013 Ministerium für Finanzen und Europa Fachoberschul-Praktikum berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe Ministerium für Inneres und Sport Fachoberschul-Praktikum (Schuljahr 2009/ /11 ) (Schuljahr 2010/ /12) (Schuljahr 2011/ /13) (Schuljahr 2012/ /14) berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe

21 Art des Praktikums Ressort in 2010 in 2011 in 2012 in 2013 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Fachoberschul-Praktikum 1 (nt von ) 1 1 (nt von ) 1 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe Ministerium Justiz Fachoberschul-Praktikum berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe

22 Art des Praktikums Ressort in 2010 in 2011 in 2012 in 2013 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Fachoberschul-Praktikum berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe Ministerium für Bildung und Kultur Fachoberschul-Praktikum berufsbegleitendes/ studienbegleitendes Praktikum Schülerbetriebspraktikum freiwilliges Praktikum Sonstiges Praktikum Summe in den Ministerien in den Jahren Fachoberschul- 29 berufsbegleitendes/ studienbegleitendes 174 Schülerbetriebspraktika 42 freiwillige 162 Sonstige 9

23 Anlage 4 Ressort Gewährte Aufwandsentschädigung im Zeitraum vom Staatskanzlei - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Ministerium für Finanzen und Europa Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium Justiz Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Bildung und Kultur 2 FOS-nten insgesamt: 2 Prakt. * 130 * 12 Monate 6 FOS-nten insgesamt: 5 Prakt. * 130 * 12 Monate 1 Prakt. * 140 * 6 Monate 12 FOS-nten insgesamt: 11 Prakt. * Prakt. * 140 * 7 Monate 2 FOS-nten insgesamt: 1 Prakt. * 130 * 12 Monate 1 Prakt. * 140 * 12 Monate 1 Studienpraktikum: 1 Prakt. * 165 * 1 Monat 5 FOS-Prakt. * 150 * 12 Monate Des Weiteren erhielten 9 nten eine Aufwandsentschädigung von 250,00. Die Praktikumsdauer reichte hierbei von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. 4 FOS-Prakt. * 130 * 12 Monate Des Weiteren erhielten 4 nten, welche das Praktikum auf freiwilliger Basis für einen längeren Zeitraum ableisteten, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,00 pro Monat.

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