Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS)
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- Lars Holtzer
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1 Az.: /1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 66), erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung: 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Dazu bedient sie sich der Stadtwerke Garching ( 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Garching b. München über den Eigenbetrieb Stadtwerke Garching [Betriebssatzung] vom ). 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. 2 Nr. 1 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. 2 Nr. 2 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung. (2) Wenn eine Veränderung der Nutzung, der Fläche oder der Bebauung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. -1-
2 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit voller Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ¼ der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ¼ der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. (5) Wird die Geschossfläche vergrößert und wurde für diese Fläche noch kein Beitrag geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Dies gilt nicht für Geschossflächenvergrößerungen auf Grund von energetischen Dämmmaßnahmen. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Abs. 3 oder 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach 238 AO zu verzinsen. 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt pro m² Geschossfläche 7,50. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 7a Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. -2-
3 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dabei bedient sich die Stadt der Stadtwerke Garching ( 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Garching b. München über den Eigenbetrieb Stadtwerke Garching [Betriebssatzung] vom ). (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. 7 gilt entsprechend. 9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren. Dazu bedient sie sich der Stadtwerke Garching ( 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Garching b. München über den Eigenbetrieb Stadtwerke Garching [Betriebssatzung] vom ). 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,10 pro m³ Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus einer Wasserversorgungseinrichtung und aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen. Die von den Wasserwerken bezogenen Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Die aus Eigengewinnungsanlagen geförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen sind durch geeichte Messvorrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten hat. Den Beauftragten der Stadt ist Zutritt zur gesamten Versorgungsanlage zu gewähren und die Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu gestatten. Die zugeführten Wassermengen sind von den Stadtwerken zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Wird die Abwassermenge vor der Einleitung in den Kanal durch eine geeichte Messvorrichtung ermittelt, so ist diese Menge an Stelle der Abwassermenge nach Satz 1 maßgeblich; für die Messvorrichtung gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. (3) Auf Antrag bleiben die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn sie nachweislich nicht in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Den Nachweis hat der Gebührenpflichtige grundsätzlich durch den Einbau geeichter Wasserzähler an geeigneter Stelle des privaten Leitungssystems zu erbringen. Die Kosten für Einbau, Betrieb, Reparatur und Eichung der Messvorrichtungen hat der Gebührenpflichtige zu tragen. (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. -3-
4 11 Gebührenzuschläge Für industrielle und gewerbliche Abwasser, deren Ableitung oder Reinigung Kosten verursacht, die durchschnittlichen Kosten der Ableitung oder Reinigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.h. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.h. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Ableitung oder Reinigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.h., so beträgt der Zuschlag 100 v.h. des Kubikmeterpreises. 12 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. 13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird einmal im Jahr abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zusammen mit der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes, zum desselben Jahres und zum des folgenden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe eines Drittels der gesamten Einleitungsgebühren des letzten Abrechnungszeitraumes zu leisten. Abschlagszahlungen werden auf volle Euro abgerundet. Die Abschlagszahlung wird abweichend von Satz 1 je zur Hälfte zusammen mit der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes und zum des folgenden Jahres fällig, wenn die die gesamten Einleitungsgebühren des letzten Abrechnungszeitraumes 40 nicht übersteigen; sie wird in einem Betrag zusammen mit der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes fällig, wenn die gesamten Einleitungsgebühren des letzten Abrechnungszeitraumes 20 nicht übersteigen. Fehlt eine Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes, so setzen die Stadtwerke Garching ( 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Garching b. München über den Eigenbetrieb Stadtwerke Garching [Betriebssatzung] vom ) die Höhe der Abschlagszahlung durch Schätzung der Gesamteinleitung im letzten Abrechnungszeitraum fest. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. -4-
5 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft. Garching b. München, STADT GARCHING B. MÜNCHEN Hannelore Gabor Erster Bürgermeisterin (Dienstsiegel) -5-
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