Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 2243/13 Titel: Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft Normenkette: EStG 23 Leitsätze: 1. Maßgebend für die Qualifizierung eines Devisentermingeschäfts als Veräußerungsgeschäft isv 23 I Nr. 2 EStG oder als Termingeschäft isv 20 II 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist die konkrete Abwicklung. (amtlicher Leitsatz) 2. Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft sind als solche aus einem Termingeschäft isv 20 II 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert (Leergeschäft) und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden. (amtlicher Leitsatz) Schlagwort: Devisentermingeschäft Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 15 K 2243/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Devisentermingeschäften als Termingeschäfte i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG In der Streitsache... Kläger prozessbevollmächtigt:... gegen Finanzamt... Beklagter wegen Einkommensteuer 2011 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch... ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2015 für Recht erkannt: 1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom und die Einspruchsentscheidung vom zu ändern und Verluste aus Termingeschäften nach 20

2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in Höhe von ,60 zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit geändertem Inhalt bekannt zu geben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / Gründe: I. Streitig ist, ob Verluste aus Devisengeschäften nach 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung), aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus den Devisengeschäften.

3 In der Steuererklärung für 2011 erklärten die Kläger in der Anlage SO Verluste aus Devisen-Kassa- Geschäften zum Stichtag in Höhe von ,47 als private Veräußerungsgeschäfte. Zum Nachweis legten die Kläger Bestätigungen der Sparkasse Ulm vom über den Verkauf von JPY und vom über den Kauf von JPY jeweils zum Fälligkeitstag vor (Bl. 7, 8 EStA). Mit Bescheid vom setzte das beklagte Finanzamt Einkommensteuer 2011 in Höhe von fest. Die geltend gemachten Verluste aus den Devisengeschäften wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Zur Begründung erklärte das FA in den Erläuterungen zur Festsetzung, dass die Devisengeschäfte außerhalb der Jahresfrist erfolgt seien. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung erklärten sie, dass es sich bei den streitigen Devisengeschäften um Differenzausgleichsgeschäfte handeln würde, die nach dem Anwendungsschreiben des BMF vom Rz. 38 der Abgeltungssteuer unterliegen. Verluste seien nach 20 Abs. 2 EStG zu erfassen. Die Devisengeschäfte seien als Liefergeschäfte abgeschlossen und abgewickelt worden. Die Devisenbeträge seien auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben bzw. belastet worden. Die vom Kläger mit der Abwicklung der Devisentermingeschäfte beauftragte Sparkasse Ulm habe aufgrund der tatsächlichen Abwicklung als Liefergeschäfte keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Devisengeschäfte auf einen Differenzausgleich gerichtet waren. Tatsächlich habe der Kläger an den Devisen kein Interesse gehabt. Dafür spreche bereits die Größenordnung der Transaktion. Entsprechende Verluste könnten deshalb auch nicht in einer Verlustbescheinigung nach 43 a Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden. Folglich könne auch der Verlustabzug nach 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht von der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abhängen. Es würden zwei Kaufverträge vorliegen, die auf Differenzausgleich gerichtet waren. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Devisengeschäfts vom (Verkauf JPY zum ) keine JPY besessen (Leergeschäft). Im Übrigen sei er nicht in der Lage gewesen, diese Summen ohne Schließung zu finanzieren. Im Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte seien nur Sicherheiten für Kursrisiken in Höhe von vereinbart worden. Die vom Kläger durchgeführten Geschäfte würden den Beispielen im BMF-Erlass vom (BStBl I 2012, 953 Rz. 38) entsprechen. Aufgrund einer Mitteilung erließ das FA wegen hier nicht streitiger Punkte am einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 und verminderte die Einkommensteuer 2011 auf Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom erkannte das FA Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von an und stellte mit Bescheid vom gleichen Tag über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum einen verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. 23 EStG in Höhe von fest. Dagegen wendeten die Kläger ein, dass die Verluste unzutreffend als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst worden seien. Es würde sich um Verluste nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handeln, da die Geschäfte auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet gewesen seien. Die zivilrechtliche Ausgestaltung - sog. Bruttoverbuchung -sei deshalb für die steuerrechtliche Einstufung nicht entscheidend. Mit Einspruchsentscheidung vom hob das FA den Einkommensteuerbescheid 2011 vom und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom auf und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung erklärte das FA, dass die mit der Durchführung der Geschäfte beauftragte Sparkasse nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei den geltend gemachten Verluste um

4 Verluste aus Kapitaleinkünften handelt, da diese Verluste bei der Berechnung der Abgeltungssteuer nicht berücksichtigt worden sind. Auch die banktechnische Abwicklung der Devisengeschäfte spreche für Liefergeschäfte und damit für sonstige Einkünfte. Jedes einzelne Geschäft sei auf dem - und dem Yen-Konto mit dem vollen Kaufpreis verbucht worden. Der Handel mit Fremdwährungen sei den sonstigen Einkünften nach 23 EStG zuzurechnen wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom mit dem Az. IX R 73/98 ergebe. Auch in der Literatur würden Fremdwährungsguthaben als andere Wirtschaftsgüter i. S. d. 23 EStG qualifiziert. Die streitigen Geschäfte vom und vom hätten nicht innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden, so dass der Verlust aus diesen Geschäften nicht steuerbar sei. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Regelung des 20 Abs. 2 EStG Termingeschäfte, die auf einen Differenzausgleich gerichtet sind, erfassen soll. Dafür, dass die streitigen Devisentermingeschäfte auf einen Differenzausgleich gerichtet waren, würde sprechen, dass dem Kläger von der Sparkasse ein Erfüllungsrahmen in Höhe von ursprünglich DM eingeräumt worden war. Die Einzeltransaktionen hätten aber eine höhere Größenordnung umfasst. Das Gegengeschäft sei mit dem Eröffnungsgeschäft deckungsgleich gewesen. Der Kläger habe auch kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die Fremdwährungsvaluta erhalten. Es habe sich um ein sog. Leergeschäft gehandelt. Die Fremdwährung sei auf Termin verkauft worden, ohne diese Fremdwährung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsgeschäfts zu besitzen. Das Eindeckungsgeschäft sei auf den Fälligkeitstermin abgeschlossen worden. Sämtliche Buchungen seien am Fälligkeitstag erfolgt. Der Kläger habe kein Interesse an den Devisen gehabt. So habe er beispielsweise keine Forderungen oder Verbindlichkeit in Fremdwährung besessen, die durch entsprechende Geschäfte hätten abgesichert werden müssen. Im BMF-Erlass vom , Rz. 38 sei geregelt, dass Devisentermingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, von der Regelung des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst sein können, auch wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Wie sich aus einem Hinweis der Sparkasse zu Devisentermingeschäften ergebe, behalte die Sparkasse bei Devisentermingeschäften generell keine Abgeltungssteuer ein, da sie die erforderliche Abgrenzung zwischen Differenzgeschäften nach 20 Abs. 2 EStG und Liefergeschäft nach 23 EStG nicht vornehmen könne. Dies ergebe sich auch aus der Bestätigung der Sparkasse vom über die im Jahr 2011 fälligen Devisentermin- und - kassageschäfte des Klägers. Ferner erklärt der Kläger, dass Devisentermingeschäfte als Eigenhandelsgeschäfte der Bank abgewickelt werden. Dementsprechend habe die Bank am bestätigt, dass sie vom Kläger JPY zum Fälligkeitszeitpunkt (Kurs 127,4000) gekauft hat. Der Kläger habe zuvor am telefonisch mit der Bank diesen Leerverkauf vereinbart. Während der Laufzeit des Devisentermingeschäfts habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Gegengeschäft zu tätigen. Um die schwebenden Verluste so weit wie möglich zu reduzieren, habe der Kläger erst am Fälligkeitstag das Gegengeschäft (Kauf JPY, Kurs: 112,4500) abgeschlossen. Dieses Geschäft habe die Bank am bestätigt. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom und die Einspruchsentscheidung vom zu ändern und Verluste aus Termingeschäften nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG in Höhe von ,60 zu berücksichtigen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erklärt das FA, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den streitigen Devisengeschäften nicht um Liefergeschäfte i. S. d. 23 EStG sondern um

5 Differenzgeschäfte i. S.d 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehandelt habe. Es sei ungeklärt, aus welchen Gründen die Devisengeschäfte nicht der Abgeltungsteuer unterworfen wurden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gem. 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes Bezug genommen. II. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Verluste aus den streitigen Devisentermingeschäften sind in Höhe von ,60 als Verluste aus Termingeschäften i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG anzuerkennen. a) Gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Die Regelung soll umfassend die Besteuerung der Wertzuwächse aus Termingeschäften regeln und vereinheitlichen (Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum EStG, 33. Auflage, 20 Rz. 131). b) Im Streitfall waren die Devisentermingeschäfte des Klägers auf den Differenzausgleich gerichtet. So hat sich der Kläger bereits am gegenüber der Sparkasse verpflichtet, am Fälligkeitstag ( ) JPY zum Kurs 127,40000 zu verkaufen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Bestand an JPY besessen. Es handelt sich um ein sog. Leergeschäft. Wegen der für ihn ungünstigen Kursentwicklung des JPY hat der Kläger erst zum Fälligkeitstag JPY zum Kurs von 112, erworben (Devisen-KassaGeschäft), um seine Verkaufsverpflichtung aus dem Devisentermingeschäft erfüllen zu können. Bei Abschluss des Devisentermingeschäfts hatte der Kläger gehofft, dass der Kurs des JPY fallen würde, so dass er die JPY bis zum Fälligkeitstag zu einem günstigeren Kurs einkaufen könnte, um beim Verkauf der JPY einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufskurs zu erzielen. 2. Der Einwand des FA, dass die Verbuchung des Kaufs auf dem JPY-Konto als Zugang in Höhe von JPY und der Veräußerung als Abgang auf dem JPY-Konto dafür spreche, dass es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt, führt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls zu keiner anderen Beurteilung. a) Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Fremdwährungsbeträge innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert werden (vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, 23 Anm. 142 Fremdwährungsguthaben ). Maßgebend für die Qualifizierung eines Devisentermingeschäfts als Veräußerungsgeschäft oder Termingeschäft i. S.d 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist nach der Auffassung des BMF (BMF-Erlass vom , BStBl I 2012, 953 Rz. 39) die konkrete Abwicklung. Kommt es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags und tauscht der Käufer diesen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in oder eine andere Währung, soll dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen. Gleiches soll gelten, wenn am Fälligkeitstag ein auf lautendes Konto des Käufers mit dem Kaufpreis belastet und ihm gleichzeitig der -Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf Termin gekauften Währung entspricht. In diesem Fall soll die mit dem Devisentermingeschäft erworbene Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert und unmittelbar danach zurückgetauscht werden.

6 b) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Devisen vor ihren Erwerb veräußert (Devisentermingeschäft vom ) und erst am Fälligkeitstag die erforderlichen Devisen angeschafft hat (Devisen-Kassa-Geschäft vom ). Damit entsprechen die vorliegenden Geschäfte nicht den vom Gesetzgeber vorgesehenen typischen Veräußerungsgeschäften i. S. d. 23 EStG. Denn für die Berechnung der Jahresfrist i. S.d 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die obligatorischen Verträge maßgebend (vgl. Schmidt/Weber-Grellet a.a.o 23 Rz. 21). Solche Termingeschäfte wurden vor der Unternehmenssteuerreform 2008 von der Regelung des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. ( Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter vor dem Erwerb erfolgt ) erfasst. Diese Regelung ist ab dem Jahr 2009 entfallen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Besteuerung derartiger Geschäfte nun von 20 EStG erfasst wird (vgl. BR- Drs. 220/7 Seite 95 und BTa) Drucks. 16/4841 Seite 59 zu 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG a. F.; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet a. a. O., 23 EStG Rz. 29). Der Senat ist deshalb bei Würdigung der Besonderheiten des Streitfalls der Auffassung, dass die vorliegenden Devisentermingeschäfte nicht von der Regelung des 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. sondern von der Regelung des 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst werden. Die Verbuchung der streitigen Geschäfte am Fälligkeitstag ( ) über die Währungskonten des Klägers kann bei wirtschaftlicher Betrachtung als Bruttoverbuchung des Differenzausgleichs gewürdigt werden, die nicht zu einer Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch i. S. d. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt. Dafür spricht auch, dass diese Geschäfte nur in Höhe eines eventuellen Verlusts in den dem Kläger von der Sparkasse gewährten Kreditrahmen einfließen sollten (vgl. Schreiben der Sparkasse vom mit Hinweis auf den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom und auf den Anhang für Devisengeschäfte vom zum Rahmenvertrag, Bl. 56, 57 FGA und RbA). Diese Vereinbarungen waren nach einer Bestätigung der Sparkasse vom auch Grundlage für die streitigen Devisentermingeschäfte. Bei dieser Sachlage ist es deshalb gerechtfertigt, die Devisentermingeschäfte des Klägers als Termingeschäfte i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG zu qualifizieren. 3. Auch der Hinweis des FA, dass keine Bescheinigung nach 43 a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliege, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt. Die Bank hat in der Bescheinigung vom bestätigt, dass die streitigen Verluste nicht im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grund kann im Streitfall auf die Vorlage einer weiteren Bescheinigung der Bank i. S. d. 43 a Abs. 3 Satz 4 EStG verzichtet werden. Die vorliegende Bestätigung der Bank vom genügt als Nachweis, dass die doppelte Erfassung der Verluste ausgeschlossen ist (vgl. Schmidt/Weber-Grellet a. a. O. 20 EStG Rz. 190). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 FGO). Die Übertragung der Steuerberechnung auf das FA ergibt sich aus 100 Abs. 2 FGO. 5. Die Zulassung der Revision beruht auf 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

7

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen FG München, Urteil v. 23.02.2015 7 K 1242/13 Titel: Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen Normenketten: EStG 9 Abs. 1 S. 1 EStG 35a

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine FG München, Urteil v. 14.03.2016 9 K 2020/15 Normenkette: 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 2020/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kursverluste aus dem

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM

Mehr

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers FG München, Urteil v. 30.05.2016 7 K 532/15 Normenketten: 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 8 Abs. 3 EStG 8 Absatz 3 EStG 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.:

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9108/13 In dem Rechtsstreit der A/B GbR, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen gesonderter

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. FG München, Urteil v. 12.10.2016 4 K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin FG München, Urteil v. 02.12.2015 3 K 701/13 Titel: Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin Normenketten:

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen FG München, Urteil v. 26.10.2015 7 K 774/14 Titel: Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger Zahlungen vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung - Berechnung des Zinslaufs

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES FG München, Gerichtsbescheid v. 19.07.2016 7 K 366/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

2 K 1260/07

2 K 1260/07 1 von 7 05.01.2010 16:28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz FG München, Urteil v. 27.07.2015 7 K 697/14 Titel: Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz Normenketten: FGO EStG 5 AO 162 Leitsätze: 1.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 2906/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers FG Nürnberg, Urteil v. 03.12.2015 6 K 891/13 Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Normenketten: EStG 3 Nr. 40 EStG 32d Abs. 3 Leitsätze: 1. 1. Unterhält

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11 FG München, Urteil v. 24.07.2014 15 K 2464/11 Titel: (Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung) Normenketten: 16 Abs 3 EStG 2002 16 Abs 4 EStG 2002 4 Abs

Mehr

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 6 K 2874/12 X-AG In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Körperschaftsteuer 2006

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1 FG Düsseldorf Urteil v. 20.12.2016 13 K 897/16 F Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. 2a EStG Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative FG München, Urteil v. 26.04.2016 12 K 1204/15 Titel: Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative Normenketten: EStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9 FG Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 4 K 571/13 Titel: Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten nach 255 Abs. 2 Satz

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte)

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) FG München, Gerichtsbescheid v. 29.10.2014 8 K 3653/12 Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) Normenketten: 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Art 12 Abs 3 DBA IRL 1962

Mehr

2. Ein Vollzug der Anschaffung i.s.d. FöGbG liegt mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor.

2. Ein Vollzug der Anschaffung i.s.d. FöGbG liegt mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor. FG München, Urteil v. 31.07.2013 13 K 101/11 Titel: (Rückabwicklung eines Kaufvertrags kein rückwirkendes Ereignis bei vorher erfolgtem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Sonderabschreibung nach

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 124/15 Urteil des Einzelrichters vom 28.10.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 17 Abs. 1, EStG 17 Abs. 2, EStG 20 Abs. 9 Satz 1, EStG 32d Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr.

Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. FG München, Urteil v. 26.08.2015 2 K 633/15 Titel: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung einer USt-IdNr. des Empfängers bzw. bei deren -Nichtexistenz Normenkette:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer

DNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10k5022_03 letzte Aktualisierung: 9.8.2007 FG Köln, 9.8.2007-10 K 5022/03 AO 39 Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer Finanzgericht

Mehr

Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit Dok.-Nr.: 5018081 Bundesfinanzhof, VI-R-44/13 Urteil vom 07.05.2015 Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit Leitsatz: 1. Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf

Mehr

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012.

1 Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012. FG München, Urteil v. 29.08.2016 7 K 401/16 Titel: Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Bescheid, Verwaltungsakt, Einspruchsverfahren, Anfechtungsklage, Zustellung, Widerruf, Wiedereinsetzung, Betriebsausgaben,

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel

Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel FG München, Urteil v. 21.01.2016 10 K 965/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG 7 Abs. 1 Satz 7 EStG 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 26a Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht

Mehr

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt)

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) FG Nürnberg, Urteil v. 07.11.2012 3 K 1206/11 Titel: (Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) Normenketten: 10d Abs 2 S 1 EStG 2002 45 Abs

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 49/14

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 49/14 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.01.2016, Az.: IX R 49/14 Verluste "von der Steuer absetzen" Erleidet ein privater Anleger mit Optionsscheinen einen erheblichen finanziellen Verlust, so kann er das Minus vom

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr