SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 275/16 3 L 580/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 6. Dezember 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. September L 580/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 183,19 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gegen die zuletzt mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommene Zwangsvollstreckung mehrerer Rundfunkbeitragsbescheide in Höhe eines Gesamtbetrags von 732,74 versagt hat. 2 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob es sich um einen Antrag nach 123 VwGO handle, weil der Antragsteller möglicherweise allgemein die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehre, oder sich der einstweilige Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO richte, weil es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Juli 2016 um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt handle. Jedenfalls bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts und auch die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen wahrscheinlich vor. Alles spreche dafür, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsfestsetzungsbescheide vom 1. Juni, 4. Juli, 1. Oktober 2014 sowie vom 2. Januar und 1. April 2015 bestandskräftig und damit wirksame Vollstreckungstitel nach 2 Nr. 1 SächsVwVG seien. Es sei nämlich von ihrer Bekanntgabe auszugehen und Widersprüche seien vom Antragsteller nicht eingelegt

3 3 worden. Die Vermutung des 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei nicht entkräftet, da der Antragsteller als Adressat keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen habe. Das Gericht halte dessen Einwand nicht für überzeugend, es sei denkbar, dass eine weitere Person mit zumindest demselben Nachnamen unter der Meldeanschrift des Antragstellers gewohnt und dort, ohne sich angemeldet zu haben, einen Briefkasten vorgehalten haben könne. Die Behauptung eines "Namensvetters" sei reine Spekulation. Auch sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass es sowohl diesem als auch dem Postboten, sonstigen Postzustellern oder Dritten unbemerkt geblieben wäre, hätten zwei dort wohnende Personen identische Namen an ihren Briefkästen und dann wohl auch Klingeln gehabt. Der Eigner des anderen Briefkastens hätte bei der Vielzahl von regelmäßig eingegangenen Schreiben und Bescheiden, die Grundlage einer Vollstreckung hätte werden können, Schritte zur Aufklärung der Verwechslung in Gang gesetzt. Der Antragsteller habe die mit derselben Adressierung wie die Beitragsfestsetzungsbescheide versandte Post des Gerichtsvollziehers erhalten und auch darauf reagiert. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller sei hinsichtlich der in den Festsetzungsbescheiden festgesetzten Gebühren und Säumniszuschläge gemahnt worden. Für die Mahnungen gelte die Zugangsfiktion des 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. Darüber hinaus seien dem Antragsteller auch mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 1. November 2014 für alle fünf Festsetzungsbescheide nochmals eine Zahlungsfrist eingeräumt worden, so dass die Funktion der Mahnung nach 13 Abs. 2 SächsVwVG erfüllt sei. 3 Diesen Feststellungen ist der Antragsteller in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 10. November 2016 nicht wirksam entgegengetreten. Hierin vertieft er in Bezug auf den von ihm bestrittenen Zugang der fünf Beitragsfestsetzungsbescheide, dass ein atypischer Geschehensverlauf vorliege, so dass die Beweispflicht für den Zugang dieser Bescheide gemäß 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf den Antragsgegner übergegangen sei. Es entspreche durchaus allgemeiner Lebenserfahrung, dass in größeren Wohnungseinheiten die Empfänger falsch zugegangene Briefsendungen entweder liegenließen oder vernichteten. Es seien in der Vergangenheit viele Probleme und Schwierigkeiten beim normalen Post- oder Zustellversand bekannt geworden. Dies habe bei falsch eingesteckten Briefen angefangen und sei bis hin zu einer über Monate hinweg nicht zugestellter Post gegangen. Solche Beispiele seien durchaus

4 4 vorgekommen. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der Schreiben und Bescheide, die an den Antragsteller übersandt worden seien sollen, an. Er habe im Übrigen mehrfach gegenüber dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ihm die Bescheide nicht vorlägen. 4 Mit diesen Hinweisen ist die Zugangsfiktion des 41 Abs. 2 VwVfG nicht durch einen schlüssig vorgetragenen atypischen Geschehensablauf in Frage gestellt (hierzu grundsätzlich SächsOVG, Beschl. v. 1. Februar B 355/15 -, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 27. Oktober D 76/16 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, Rn. 6 ff. m. w. N.). Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Umstände vorgetragen, die so gestaltet sind, dass sie den fehlenden Zugang möglich erscheinen lassen. 5 So trifft es schon nicht zu, dass der Antragsteller in Reaktion auf die Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 13. November 2014 sowie 13. August 2015 auf den fehlenden Zugang hingewiesen habe. In den als Anlagen zum Antragsschriftsatz vom 26. August 2016 beigefügten Ablichtungen dieser Schreiben vom 15. November 2014, vom 10. März sowie vom 15. August 2015 verweist der Antragsteller zusammenfassend nur darauf, es lägen keine Bescheide vor, die korrekte und vollständige Daten enthielten und den Rechtsvorlagen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Diese Hinweise lassen sich ohne weiteres so verstehen, dass dem Antragsteller die Beitragsfestsetzungsbescheide zwar zugegangen sind, sie seiner Auffassung nach ihm gegenüber aber keine Rechtswirkungen entfalten würden. 6 Darüber hinaus hat der Antragsteller auch jetzt über rein hypothetische Vermutungen hinaus nicht dargetan, dass in dem von ihm bis zu seinem Auszug am 1. September 2015 bewohnten Wohnblock in der D-Straße.. in C ein weiterer, möglicherweise nicht gemeldeter Bewohner mit demselben Nachnamen gewohnt haben könnte, der dort einen Briefkasten vorgehalten hätte. Die vom Antragsteller gemachten Überlegungen über ein üblicherweise nach der Lebenserfahrung anzunehmendes Verhalten des Empfängers falsch adressierter Post sind damit unbeachtlich, da schon die Voraussetzung für diese Überlegungen, dass es überhaupt einen Namensvetter unter derselben Adresse gegeben haben könnte, nicht belegt ist. Solche rein hypothetischen

5 5 und theoretischen Überlegungen können aber einen atypischen Geschehensablauf nicht belegen. Dies gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf angebliche Unzuverlässigkeiten bei der Postzustellung. Im Übrigen wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die ausführlichen und ins Einzelne gehenden diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. 7 Nicht zu prüfen, weil mit dem Beschwerdevorbringen nicht gerügt, ist, ob die für die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide erforderliche Vollstreckungsvoraussetzung des 13 Abs. 2 SächsVwVG i. V. m. 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegt. Hiernach ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben vor der Beitreibung zu mahnen. Der erkennende Senat hat hierzu bereits früher festgestellt, dass sich der Zugang der Mahnung, wenn sie auf dem Postweg übermittelt wird, nach denen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte richtet. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen. Daher muss, damit die Zugangsfiktion des 41 Abs. 2 Satz 1 VwVG ausgelöst wird, der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post durch den Antragsgegner dokumentiert werden. Nur dann nämlich, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist und das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt, sind Zweifel am Zugang und Zugangszeitpunkt nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 6 ff. m. w. N.). Eine solche Dokumentation findet sich in den Behördenakten nicht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht, ohne dass dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegengetreten ist, ausgeführt, dass die Funktion der Mahnung gemäß 13 Abs. 2 SächsVwVG durch die Schreiben des Gerichtsvollziehers, in denen dem Antragsteller nochmals eine Mahnungsfrist eingeräumt worden ist, erfüllt sei. Auch wenn diese rechtlichen Überlegungen zweifelhaft sind, weil 13 Abs. 2 VwVG die Modalitäten des Mahnschreibens im Einzelnen festlegt, hat sich der Antragsteller gegen diese rechtlichen Ausführungen nicht mehr gewandt. 8 Nach alledem hat die Beschwerde damit keinen Erfolg. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO.

6 6 10 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung der I. Instanz. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp

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