Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche Dimension subjektives Abwehrrecht in Form von Freiheits- und Gleichheitsrechten objektiv-rechtliche Dimension staatliche Schutzpflicht und objektives Diskriminierungsverbot; Institutsgarantie; normgeprägtes Grundrecht Ausgestaltung durch den Gesetzgeber 2 1

2 Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG 1. Schutzbereich a) persönlich: jede natürliche Person b) sachlich: (1) Ehe Lebensgemeinschaft von Mann und Frau begründet durch deren freien Entschluss basierend auf Gleichberechtigung formaler Akt: Trauung durch Standesbeamten, BGB Schutz: Eheschließung, Zusammenleben, Familienplanung, Ehescheidung 3 Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG 1312 BGB. Trauung. 1 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2 Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. 14 Abs. 2 PStG Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form [=] vorgenommen werden. 4 2

3 Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG zum sachlichen Schutzbereich (2) Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern ehelich oder nichtehelich Ein- oder Mehrehe Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder ein Elternteil ausreichend gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit Kindern (str.) Schutz: Familiengründung, alle Bereiche des Zusammenlebens 5 Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff insb. Diskriminierungen, z.b. durch Einkommensteuerrecht, Ausländerrecht d.h. Art. 6 I GG = bes. Gleichheitssatz umgekehrt kein Abstandsgebot (sehr str.), d.h. keine Befugnis zur Bevorzugung der Ehe 3. Rechtfertigung s.u. 6 3

4 Kinderpflege und -erziehung, Art. 6 II, III GG (Elternrecht) 1. Schutzbereich von Art. 6 II, III GG a) persönlich: Eltern, auch: jeder Elternteil, Adoptiveltern (auch wenn gleichgeschlechtl.) nicht: Großeltern, Pflegeeltern b) sachlich: (1) Pflege und (2) Erziehung: freie Gestaltung, aber auch Pflicht 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff, insb. Beschränkungen im Verhältnis zum Kind, der Eltern untereinander zum Kind 7 Ehe,Familie,Eltern,Kinder, Art. 6 I,II, III GG 3. Rechtfertigung a) Schranken Art. 6 II 2, III GG: staatl. Wächteramt i.ü. kollid. VerfR, z.b. Art. 7 I GG b) Schranken-Schranken Wächteramt nur zum Wohle des Kindes, Art. 6 III GG: qualifiz. Gesetzesvorbehalt bei kollid. VerfR: praktische Konkordanz allg.: Bestimmtheit, Normenklarheit; Verhältnismäßigkeit 8 4

5 Mutterschutz, Art. 6 IV GG 1. Schutzbereich a) persönlich: jede Mutter = im medizinisch-biologischen Sinn b) sachlich: insb. Schwangerschaft, Entbindung, Stillzeit 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff, auch Diskriminierungen 3. Rechtfertigung a) Schranken: allenfalls kollidierendes VerfR b) Schranken-Schranken: prakt. Konkordanz Anspruch ggü. Staat auf Schutz und Fürsorge 9 Gleichstellung nichtehelicher Kinder, Art. 6 V GG 1. obj.-rechtl. Auftrag an den Gesetzgeber Schaffung gleicher Bedingungen für leibliche und seelische Entwicklung für Stellung in der Gesellschaft 2. Besonderer Gleichheitssatz a) Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern b) Rechtfertigung nicht möglich nichteheliche Geburt = verbotenes Differenzierungskriterium 10 5

6 Schulwesen: Staatliche Schulaufsicht, Art. 7 I GG Abs. 1: kein Grundrecht aber: Schranke anderer Grundrechte z.b. Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG, Art. 4 I, II GG, Art. 6 II 1 GG Schulwesen Schule: auf gewisse Dauer angelegt, zusammenhäng. Unterrichtsprogramm Schulaufsicht = Organisation, Leitung, Planung Kompetenz: Länder, Art. 30, 70 GG 11 Schulwesen: Religionsunterricht, Art. 7 II,III GG 1. Schutzbereiche b) sachl. 7 II 7 III 1/2 7 III 3 a) persönl. Erziehg.- Berecht. Teilnahme des Kindes (bis 14 J.) Religionsgemeinsch. Religionsunterricht an öffentl. Schulen S.1: Ob ordentl. Lehrfach Lehrer S.2: Wie Grds. der Rel.-Gem. Erteilung 12 6

7 Schulwesen: Religionsunterricht, Art. 7 II,III GG 1. Schutzbereich a) sachlich: Religionsunterricht Religionskunde ordentl. Lehrfach = Pflichtfach Wahlfach öffentl. Schulen Privatschulen b) persönlich: Erziehungsberechtigte: Art. 7 II GG, sehr str., ob auch Art. 7 III 1 GG Religionsgemeinschaften: Art. 7 III 1, 2 GG Lehrer: Art. 7 III 3 GG nicht: Kinder Art. 4 I, II GG 13 Schulwesen: Religionsunterricht, Art. 7 II,III GG 2. Eingriff: moderner Eingriffsbegriff, z.b. staatl. Vorgaben für Religionsunterricht; Verpflichtung zur Teilnahme am/ zur Erteilung von Religionsunterricht Unterlassen der Einrichtung 3. Rechtfertigung: nicht möglich Beachte: Art. 7 III 1 GG gilt gem. Art. 141 GG nicht in Bremen, Berlin und in den 5 neuen Ländern 14 7

8 Schulwesen: Privatschulfreiheit, Art. 7 IV VI GG 1. Schutzbereich: Art. 7 IV 1 GG a) persönlich: unpersönliche Formulierung jeder, Art. 19 III GG (+) b) sachlich: Errichtung von privaten Schulen = Gründung, Betrieb, eigenverantwortliche Unterrichtsgestaltung (priv. Unis Art. 12 I GG vorrangig) Ausn.: Vorschulen i.s.v. Art. 7 VI GG 2. Eingriff: moderner Eingriffsbegriff, insb. Versagung der Genehmigung 15 Schulwesen: Privatschulfreiheit, Art. 7 IV VI GG 3. Rechtfertigung a) Schranken: kein Gesetzesvorbehalt verf.-unmittelbare Schranken: private Volksschulen, Art. 7 V GG besondere Zulassungsvoraussetzungen private Ersatzschulen i.ü., Art. 7 IV 2 4 GG Genehmigungs- und Versagungsgründe private Ergänzungsschulen: frei subsid.: Art. 7 I GG: staatliche Schulaufsicht b) Schranken-Schranken 16 8

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