FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 69/11 Urteil des Senats vom Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 30/13 Normen: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, EStG 52 a Abs. 8 S. 2, EStG 12 Nr. 3, AO 233 a Leitsatz: Die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Überschrift: Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger in 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen die Einnahmen aus Kapitalvermögen erhöhen und damit der Einkommensteuer unterliegen. Der Kläger war bis mit einer Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an der Firma A... (Fa) beteiligt. Bei einer von dem Finanzamt B-1 durchgeführten Betriebsprüfung wurden für die Jahre 1996 und 1997 höhere Gewinne ermittelt und dem Kläger zugerechnet. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997, jeweils vom , wurde die Einkommensteuer für diese Jahre höher festgesetzt; zugleich wurden Nachzahlungszinsen um insgesamt (3.120 für 1996 und für 1997) höher festgesetzt und zum fällig gestellt (Anlagen K1 und K2 zum Schriftsatz vom ). Für die Jahre 1998 bis 2002 wurde die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 04. und herabgesetzt; zugleich wurden Erstattungszinsen um insgesamt (825 für 1998, für 1999, für 2000, für 2001 und für 2002) höher festgesetzt. Der Beklagte erhöhte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen um in 2004 erstattete Zinsen von (S. 3 des Einkommensteuerbescheides - Anlage zur Klagschrift vom ) gem. 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Die vom Kläger entrichteten Nachzahlungszinsen von 4.912, die am bei dem Beklagten eingegangen sind, wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde in Höhe von ermittelt, und die Einkommen-steuer 2004 wurde nach Berücksichtigung eines entsprechenden Verlustvortrags auf 0 festgesetzt. Mit gleichem Datum erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum ; der verbleibende Verlustvortrag wurde um den für 2004 in Abzug gebrachten Verlust von niedriger berücksichtigt und zum auf festgestellt. Gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2004 legte der Kläger am Einspruch ein und wies darauf hin, dass die für frühere Jahre in 2004 fällig gestellten

2 und in 2005 gezahlten Nachzahlungszinsen nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger beantragte zunächst, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzten Erstattungszinsen in 2004 um die in 2005 gezahlten Nachzahlungszinsen zu mindern. Der Beklagte wertete diesen Rechtsbehelf als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom und wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Erstattungszinsen als Entgelt für die - wenn auch nicht freiwillige - Überlassung des Kapitalvermögens gewährt würden und sie damit einen Ertrag aus dem Steuererstattungsanspruch darstellten. Dem gegenüber seien Nachzahlungszinsen aus Steuernachforderungen als privat veranlasste Schuldzinsen gem. 12 Nr. 3 EStG einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1998 geltende Rechtslage ( 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), wonach diese als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, habe sich ab 1999 geändert. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom , beim Finanzgericht eingegangen am , Klage, nunmehr mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung der Erstattungszinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Mit Beschluss vom des Finanzgerichts Hamburg wurde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Az. VIII R 33/07 angeordnet. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am Nach dieser Entscheidung unterliegen Zinsen im Sinne von 233a Abgabenordnung (AO), die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom wurde 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um den Satz 3 ergänzt, wonach Erstattungszinsen im Sinne des 233a AO Erträge im Sinne des Satzes 1 sind. Diese Regelung ist gem. 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war. Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, dass der Umstand, dass Nachzahlungszinsen steuerlich irrelevant seien, während Erstattungszinsen steuerpflichtig seien, zu einer Disparität in dem steuerrechtlichen Verhältnis der Vollverzinsung führe. Nach 233a AO bestehe eine Kongruenz zwischen den wechselseitigen Verpflichtungen von Finanzamt und Steuerpflichtigem, die von dem Gedanken getragen würden, dass gegenseitige Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollten. Dies gelte wechselseitig, wie schon der identische Zinssatz in beide Richtungen zeige. Diese vom Grundsatz der Wechselseitigkeit geprägte Regelung werde überlagert durch 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der einseitig nur die Erstattungszinsen zum steuerpflichtigen Einkommen mache. Bei dem Steuerpflichtigen wirkten sich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, solange und soweit sie sich aufrechenbar gegenüber ständen, nicht aus. Er habe dadurch keinen Liquiditätsvorteil. In dem Zeitraum, in dem sich die Erstattung eines Veranlagungszeitraumes und die Nachzahlung eines anderen Zeitraumes gegenüber stünden, seien die Nachzahlungszinsen Werbungskosten hinsichtlich der

3 Erstattungszinsen. Andernfalls komme es zu einer Besteuerung fiktiven Einkommens, die von 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfasst werde; zudem stelle sich hier die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung. Wäre das Verfahren unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom wiederaufgenommen worden, hätte es vermutlich vor Erlass des Jahressteuergesetzes 2010 im Sinne des Klägers rechtskräftig abgeschlossen werden können. Die Regelung des Jahressteuergesetzes 2010 hätte den Kläger dann nicht mehr getroffen. Schon daraus werde deutlich, dass mit der getroffenen Rückwirkungsregelung rein willkürliche oder zufällige Ergebnisse erzielt würden, die dem Prinzip der Gleichheit der Besteuerung widersprechen würden. Der Ansicht des Finanzgerichts Münster im Urteil vom (Az: 5 K 3626 E), die Rückwirkung sei verfassungsgemäß, weil sie eine Rechtslage herstelle, die gefestigter Rechtsprechung entspreche, könne nicht gefolgt werden. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehle es an einer Grundlage für die Heranziehung dieser Zinsen zur Einkommensteuer. Diese fehlende Rechtsgrundlage könne auch nicht rückwirkend durch ein Gesetz geschaffen werden. Im Jahressteuergesetz 2010 liege insoweit ein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das Nettoprinzip vor. Die Reaktion des Gesetzgebers auf ein ihm missliebiges Urteil stelle einen so gravierenden Eingriff in die Gewaltenteilung dar, dass die Regelung bereits verfassungsfeindliche Qualität bekomme. Die Gewaltenteilung gehöre jedoch zu dem von der Ewigkeitsklausel des Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz (GG) umfassten Kernbereich der Grundsätze unseres Gemeinwesens. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid zum über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass als Verlustabzug im Jahr 2004 ein Betrag von (bisher von ) berücksichtigt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der streitigen Einspruchsentscheidung und verweist im Übrigen auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom Az. 14 K 2373/04. Er, der Beklagte, teile die verfassungsgemäßen Bedenken des Klägers gegen das Jahressteuergesetz 2010 nicht und verweise ferner auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom (Az. 5 K 3626/03, EFG 2011, 649). Für den weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der Protokolle vom (Erörterungstermin) und vom (mündliche Verhandlung) verwiesen. Dem Senat haben Einkommensteuerakten 2004 und die Rechtsbehelfsakte zur St. Nr..../.../... vorgelegen.

4 Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). 1. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom den Einkommensteuerbescheid vom genannt, gegen den der Einspruch gerichtet war; dennoch durfte der Beklagte diesen Einspruch als solchen gegen den Bescheid zum über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auslegen, weil aus den Einwendungen des Klägers hervorging, dass diese sich gegen den Feststellungsbescheid gleichen Datums richteten. Auch außerprozessuale Rechtsbehelfe sind unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung fehlt. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Ein Einspruch, der sich gegen einen auf 0 lautenden Einkommensteuerbescheid richtet, kann entgegen seinem Wortlaut auch als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß 10d Abs. 4 EStG verstanden werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029 und vom XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68). Dies ist der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Einkommensteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs andererseits geschuldet (vgl. BFH- Beschluss vom XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035). Bei den Einwendungen des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Nachzahlungszinsen für 2004 handelt es sich um solche, die nur gegen den Verlustfeststellungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die entsprechende Wertung des Beklagten hat deshalb dem tatsächlichen Willen des Klägers entsprochen, so dass die unrichtige Bezeichnung "Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid" insoweit unschädlich war. 2. Der Beklagte hat die dem Kläger in 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen zu Recht als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen behandelt. Erstattungszinsen nach 233a Abgabenordnung (AO) stellen gem. 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) JStG 2010 vom (BGBl I 2010, S. 1768) geänderten Fassung Erträge aus Kapitalforderungen im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Diese Gesetzesänderung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist ( 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in der durch Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe a JStG 2010 geänderten Fassung). Sie ist am Tage nach

5 der Verkündung des JStG 2010, also am , in Kraft getreten ( 32 Abs. 1 JStG 2010). 3. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und auch im Schrifttum wird die Frage, ob zugeflossene Erstattungszinsen nach 233a AO als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zu berücksichtigen sind, kontrovers diskutiert. Die zu dieser Problematik beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az: VIII R 1/11, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom K 3626/03 E, EFG 2011, 649; VIII R 36/10, Vorinstanz Baden-Württemberg, Urteil vom K 2720/09, EFG 2010, 723; VIII R 26/12, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 1954/11, EFG ; VIII R 28/12, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom K 1947/00 E, EFG 2012, 1750; VIII R 29/12 Vorinstanz FG Münster Urteil vom K 1950/00 E, BB 2012, 1890) sind noch offen. Allerdings hat der BFH in zwei Beschwerdeverfahren ernstliche Zweifel an der Erfassung von Erstattungszinsen im Sinne von 233a AO nach 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes des Jahres 2010 bejaht (BFH-Beschluss vom VIII B 146/11, BFH/NV 2012, 575 und vom VIII B 95/11, BFH/NV 2012, 575 ) ohne eine tiefere inhaltliche, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Auseinandersetzung. Gegen die Neufassung des Gesetzes werden sowohl einfach-rechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. die Darstellung der kontroversen Meinungen im Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom K 1954/11, beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 26/12). Der Senat schließt sich der Auffassung des FG Münster im Urteil vom (Az: 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649) an, wonach der Gesetzgeber lediglich die alte Gesetzeslage wieder hergestellt hat, sodass kein Vertrauensschutz des Klägers in eine von der Rechtsprechung und der ihr folgenden Rechtspraxis abweichenden Rechtslage besteht. Der Senat folgt auch der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen FG (Beschluss vom V 35/11 -, EFG 2011, 1687) sowie des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom K 1954/11, beim BFH anhängig unter VIII R 26/12), wonach der im JStG 2010 neu geschaffenen Regelung des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein Anwendungsvorrang vor 12 Nr. 3 EStG eingeräumt wird. Dieser Vorrang ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte und dem erklärten Zweck des 233a AO (BT-Drs 17/3579, S. 17). Danach sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Erstattungszinsen im Sinne von 233a AO bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst werden, um eine Ungleichbehandlung mit demjenigen zu vermeiden, der seine vor Beginn des Zinslaufs nach 233a AO erhaltene Einkommensteuerrückerstattung zinsbringend bei seiner Bank anlegt. Diese bereits bei Schaffung des 233a AO zum Ausdruck gekommene Absicht sollte nach Ergehen des Urteils des BFH vom klarstellend gesetzlich geregelt werden. Dieser Zweck ist jedoch nur bei Einräumung eines Vorrangs vor 12 Abs. 3 EStG erreichbar. Da der Gesetzgeber der Ansicht war, die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen sei auch sachlich zutreffend (BT-Drs 17/3549, S. 17), kann in der Neuregelung nur eine Ausnahmeregelung zu 12 Nr. 3 EStG gesehen werden. Dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom V 35/11 -, EFG 2011, 1687). Nach all dem sind die Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

6 4. Die gesetzlichen Neuregelungen von 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, 52a Abs. 8 Satz 2 EStG verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG- Beschluss vom BvL 2/83, BB 1986, 1421 und Beschluss vom BvR 475/78, BverfGE 63, 343, 353) entfaltet eine Rechtsnorm Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm betrifft allein die zeitliche Zuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verkündung der Norm. Entscheidend ist dabei, ob diese Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (echte Rückwirkung), oder ob dies erst für einen nach oder mit Verkündung beginnenden Zeitraum geschehen soll. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG. Dieses zieht den Befugnissen des Gesetzgebers, den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes zu erstrecken, enge Grenzen. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom (a. a. O.) ausgeführt, dass aus dem in Artikel 103 Abs. 2 GG aufgestellten Rückwirkungsverbot für materielle Strafrechtsnormen nicht gefolgert werden dürfe, dass Rückwirkungen im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich seien, denn die Verlässlichkeit der Rechtsordnung sei eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen könne eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern (BVerfGE 72, 200, 258). Eine Änderung mit Rückwirkung ist darüber hinaus auch dann zulässig, wenn das geltende Recht, das durch die Norm mit Rückwirkung verändert wurde, unklar oder verworren war. Demzufolge ist es dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einer einheitlichen Rechtspraxis entsprach (BVerfGE 81, 228, Beschluss vom BvL 4, 5, 6 und 7/87 und vom BvR 1138, 06, BFH/NV 2009, 110). Danach widerspricht es weder dem Gewaltenteilungsgrundsatz noch dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsprechungsänderung korrigiert, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein muss, deren Ergebnis er jedoch nicht für sachgerecht hält (BVerfG Beschluss vom BvR 1138/06 a. a. O.). 5. Bei der Gesetzesänderung des 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 und 52a Abs. 8 Satz 2 EStG im JStG 2010 handelt es sich um eine echte Rückwirkung, denn diese Änderung ist auf alle noch offenen und damit auch - wie im Fall des Klägers - auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar. Der Senat hält diese Rückwirkung jedoch ausnahmsweise für zulässig, weil der Gesetzgeber dadurch lediglich eine Gesetzeslage geschaffen hat, die vor der Rechtsprechungsänderung

7 des BFH im Urteil vom (a. a. O.) einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hat. Nach dieser geänderten Rechtsprechung stellen Erstattungszinsen nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage gem. 233a AO keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, soweit sie auf Einkommensteuererstattungen entfielen. Aus dem Abzugsverbot für die Einkommensteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen des 12 Nr. 3 EStG ergebe sich eine gesetzgeberische Zuweisung zum nicht steuerbaren Bereich, die auch auf die Erstattungszinsen ausstrahle (so auch FG Münster, Urteil vom , Az: 2 K 1947/00 E - juris). Mit dieser Entscheidung gab der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung auf, nach der Erstattungszinsen nach 233a AO Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten (vgl. BFH-Urteile vom VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527; vom VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; sowie Beschluss vom VIII R 114/91, BFH/NV 1993, 165). 6. Die unterschiedliche Behandlung von nichtabziehbaren Nachzahlungszinsen sowie steuerpflichtigen Erstattungszinsen verstößt auch nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Folgerichtigkeitsgebot. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach 233a AO oder 237 AO betreffen weder die Rückabwicklung des nämlichen Zahlungsvorgangs noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte. Demgemäß besteht auch kein tragfähiger Grund dafür, aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ein Gebot der symmetrischen Behandlung des Inhalts abzuleiten, dass die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen einem Verbot der Besteuerung von Erstattungszinsen entsprechen müsse (vgl. BFH- Beschluss vom I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697). II. Das Verfahren war nicht nach 155 FGO i. V. m. 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen zu bringen oder nach 74 FGO auszusetzen. Eine Verfahrensruhe schied aus, weil der Kläger einem Ruhen des Verfahrens nicht mehr zugestimmt hat. Die Voraussetzungen des 74 FGO lagen ebenfalls nicht vor. Ein beim BFH anhängiger Rechtsstreit, der eine vergleichbare Rechtslage wie im Streitfall betrifft, stellt keinen Aussetzungsgrund nach 74 FGO dar. Da der Senat, wie oben ausgeführt, die hier anzuwendenden Vorschriften ( 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. V. m. 52a Abs. 8 Satz 3 EStG) nicht für verfassungswidrig hält, kam auch eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke einer Einholung einer Entscheidung des BVerfG gem. Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gem. 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zudem sind zu der hier streitigen Rechtsfrage zahlreiche Verfahren beim BFH, wie oben ausgeführt, anhängig.

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