Aufrechnung im Insolvenzverfahren
|
|
- Nicolas Fuchs
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eröffnungsbedingte Berichtigungen und Aufrechnungsfragen Ihr Referent: Prof. Dr. Jan Roth Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, tätig als Insolvenzverwalter. Aufrechnung im Insolvenzverfahren 1
2 Anfechtbarkeit der Entstehung von Erstattungsansprüchen als Aufrechnungssubstrat, 96 Nr. 3 InsO (vgl. BFH Urteil vom VII R 6/10) Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des 130 InsO oder des 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rechtsprechung). BFH, Urteil vom VII R 6/10 (FG Berlin-Brandenburg K 2120/06) BFH, Urt. v VII R 37/13 Hinsichtlich des Vorsteuervergütungsanspruchs aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das FA das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des 96 Absatz 1 Nr. 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann dieses Aufrechnungsverbot analog 146 Absatz 1 InsO i.v.m. 195 ff. BGB nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch steuerrechtlich entstanden ist. 2
3 Berichtigungsfälle: Maßgeblicher Zeitpunkt (BFH, Urteil vom , VII R 29/11) Für die Anwendung des 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des 17 Absatz 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird, ob der Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft. BFH, Urteil vom VII R 29/11 (FG Berlin-Brandenburg K 5350/09), DStRE 2012, Seite 313) BFH, Urt. vom VII R 27/14 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß 36 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. 3
4 BFH, Urt. vom VII R 32/13 1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.s. des 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013). 2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören. Leistungserbringung, Rechnungstellung, Entgeltvereinnahmung in unterschiedlichen Zeitabschnitten bei schwacher vorläufiger Verwaltung und bei starker vorläufiger Verwaltung Fall 1: Ausgangspunkt Die I-GmbH (spätere Insolvenzschuldnerin) erbringt in 2010 an ihren Kunden K Lieferungen und stellt in 2010 dafür eine Rechnung i.h.v zzgl USt. K hat in 2010 an I den Bruttobetrag gezahlt, I hat die USt aber nicht an das Finanzamt abgeführt. Am wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I beantragt; am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. 4
5 Leistungserbringung, Rechnungstellung, Entgeltvereinnahmung in unterschiedlichen Zeitabschnitten bei schwacher vorläufiger Verwaltung und bei starker vorläufiger Verwaltung zu Fall 1: Ausgangspunkt - Steuerforderung des Finanzamtes ist Insolvenzforderung im Rang von 38 InsO - Anmeldung gem. 174 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle Fall 2: Leistung vor, aber Zahlung erst nach Insolvenzeröffnung Die I-GmbH (spätere Insolvenzschuldnerin) erbringt in 2010 an ihren Kunden K Lieferungen und stellt in 2010 dafür eine Rechnung i.h.v zzgl USt. Am wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I beantragt; am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hat K noch nicht an I gezahlt. Erst auf die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters hin zahlt K an den Insolvenzverwalter den Bruttobetrag. 5
6 zu Fall 2: Leistung vor, aber Zahlung erst nach Insolvenzeröffnung - Istbesteuerung: Entgeltvereinnahmung nach Insolvenzeröffnung führt zu Masseverbindlichkeit - Sollbesteuerung: USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Grundsatzurteil BFH, v V R 22/10) - Verfassungswidrigkeit richterrechtlich geschaffener Bevorrechtigung des Fiskus - Europarechtswidrigkeit der Annahme von Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Fall 4: Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung Die I-GmbH stellt am den Antrag das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) bestellt und der Schuldnerin zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Am verkauft der vorläufige Insolvenzverwalter auf Rechnung der Insolvenzschuldnerin an K eine Maschine, liefert diese sofort an K aus und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl Ust. K zahlt die vereinbarten Beträge am an I. Am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt ist USt i.h.v aus dem Verkauf an K noch nicht an das Finanzamt abgeführt. 6
7 zu Fall 4: Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung - USt stellt hier eine Masseverbindlichkeit gem. 55 Abs. 2 InsO dar - Anspruch des FA entsteht mit Ablauf Voranmeldungszeitraum April - auf 55 Abs. 4 InsO kommt es nicht an, da bereits 55 Abs. 2 InsO eingreift Fall 5: Leistungserbringung vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung Am verkauft die I-GmbH (spätere Insolvenzschuldnerin) an K eine Maschine, liefert diese sofort aus und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl USt. Die I-GmbH stellt am den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Zu diesem Zeitpunkt hat K noch nicht an die I- GmbH gezahlt. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) bestellt und der Schuldnerin zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (starke vorläufige Insolvenzverwaltung). Am zahlt K an I. 7
8 zu Fall 5: Leistungserbringung vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung - 55 Abs. 4 InsO greift nicht ein, da ein Fall der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung vorliegt - a.a. BMF-Schreiben -> Uneinbringlichwerden i.s.v. 17 Abs. 1 UStG bereits im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen starken Verwaltung - Nach BFH, Urt. vom V R 48/13 wird man von Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 2 InsO auszugehen haben, weil Uneinbringlichkeit bei Anordnung der vorl. Verwaltung und Entgeltvereinnahmung 2. Berichtigung - (M.E. 55 Abs. 2 InsO bei Sollbesteuerung nicht erfüllt, da Steueranspruch des FA am mit Lieferung entstanden ist). Fall 6: Leistungserbringung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung; Entgeltvereinnahmung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die I-GmbH stellt am den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) bestellt und der Schuldnerin zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (starke vorläufige Insolvenzverwaltung). Am verkauft der vorläufige Insolvenzverwalter auf Rechnung der Insolvenzschuldnerin an K eine Maschine, die auch sofort ausgeliefert wird, und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl USt. Am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt ist USt i.h.v aus dem Verkauf an K noch nicht an das Finanzamt abgeführt. K zahlt die vereinbarten Beträge am an I. 8
9 zu Fall 6: Leistungserbringung während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung; Entgeltvereinnahmung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Ust-Anspruch ist durch Rechtshandlung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden -> 55 Abs. 2 InsO USt- Forderung ist Masseverbindlichkeit - wegen BFH, Urt. v V R 22/10 zwei Berichtigungen gem. 17 UStG - 1. Berichtigung im Eröffnungszeitpunkt - 2. Berichtigung mit Entgeltvereinnahmung (hier Juni 2010); so ausdrücklich nun BFH, Urt. vom V R 48/13 (Tz. 41). Fall 10: Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung Die I-GmbH stellt am den Antrag das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung). Am verkauft die Schuldnerin an K eine Maschine und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl USt. Die Maschine wird mit Zustimmung des I auch sogleich an K geliefert. K zahlt die vereinbarten Beträge am an I. Am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. 9
10 zu Fall 10: Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung - 55 Abs. 4 InsO gilt für sämtliche Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Norm ist höchst problematisch - BFH, Urt. vom V R 48/13: Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 4 InsO, da Entgeltvereinnahmung durch den vorl. Insolvenzverwalter; keine Berichtigungen. Fall 11: Leistungserbringung vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung Am verkauft die I-GmbH (spätere Insolvenzschuldnerin) an K eine Maschine, liefert diese sofort aus und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl Ust. Die I-GmbH stellt am den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Zu diesem Zeitpunkt hat K noch nicht an die I-GmbH gezahlt. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der I-GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. K zahlt die vereinbarten Beträge am an I. Am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. 10
11 zu Fall 11: Leistungserbringung vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Entgeltvereinnahmung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung - Istversteuerung: Entgeltvereinnahmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters führt zur Entstehung von Masseverbindlichkeiten gem. 55 Abs. 4 InsO - Bisher h.m: Sollversteuerung: Entgeltvereinnahmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht zur Entstehung von Masseverbindlichkeiten gem. 55 Abs. 4 InsO -> Steueranspruch mit dem Voranmeldungszeitraum entstanden, in dem Lieferung ausgeführt wurde -> keine Berichtigung nach 17 UStG (auch Ansicht Finanzverwaltung) - Nun BFH, Urt. vom V R 48/13: Uneinbringlichkeit & Berichtigung bei Anordnung der vorl. Verwaltung und erneute Berichtigung bei Entgeltvereinnahmung -> Ust. ist Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 4 InsO. Fall 12: Leistungserbringung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung; Entgeltvereinnahmung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die I-GmbH stellt am den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter (I) mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am verkauft die I-GmbH an K eine Maschine, die auch sofort ausgeliefert wird, und stellt K sogleich vereinbarungsgemäß eine ordnungsgemäße Rechnung aus über den Betrag i.h.v zzgl UST. Am wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt ist USt i.h.v aus dem Verkauf an K noch nicht an das Finanzamt abgeführt. K zahlt die vereinbarten Beträge am an I. 11
12 zu Fall 12: Leistungserbringung während der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung; Entgeltvereinnahmung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 55 Abs. 4 InsO greift hier ein -> USt-Schuld ist Masseverbindlichkeit - Bisher str. ob Berichtigung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. - Finanzverwaltung: keine Berichtigung -> es liegt kein Wechsel des leistenden Unternehmensteils vor und daher auch keine Berichtigung vorzunehmen Nun BFH, Urt. vom V R 48/13: Uneinbringlich werden die Entgeltforderungen, die während der vorläufigen Verwaltung begründet wurden; ihre Vereinnahmung nach Eröffnung führt zu einer weiteren Berichtigung (Folge: Masseverbindlichkeit erst im Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung) (Tz. 31.) Aufrechnung? Am wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I-GmbH eröffnet. Eine vorläufige Insolvenzverwaltung war nicht vorgeschaltet. Es sind (netto) fällige umsatzsteuerbehaftete Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorhanden. Die Schuldnerin hat noch Debitoren in Höhe von (netto). Die Berichtigungen im VZ 4/16 unter der Insolvenzsteuernummer führen zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von (19% aus ). Saldierung gem. 16 UStG mit VZ bis 3/16 scheidet aus. Aufrechnung scheitert an 96 Nr. 3 InsO (gleich gelagert wie BFH, Urteil vom VII R 6/10). 12
13 Entrichtung der Einkommensteuer durch Zwangsverwalter bei Vermietung beschlagnahmter Grundstücke BFH, Urteil vom , Az. IX R 23/14 1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung). 2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Entrichtung der Einkommensteuer durch Zwangsverwalter bei Vermietung beschlagnahmter Grundstücke II Was aber, wenn Zwangsverwalter ESt nicht entrichtet? Aufrechnung gegen Erstattungsansprüche der Masse? 13
14 Aktueller Hinweis: BFH NZB anhängig Az. VII B 11/16: Führt die Zahlung eines Anfechtungsgegners in Folge einer Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter zu einer Umsatzsteuerschuld der Masse, wenn das durch den Schuldner vorinsolvenzlich an den Gläubiger gezahlte Entgelt Umsatzsteuer enthalten hat? Mal sehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Jost Roth Collegen Frankfurt am Main Köln Hamburg Erfurt Zürich kontakt@jruc.de 14
Insolvenzverwaltung und Umsatzsteuer
Insolvenzverwaltung und Umsatzsteuer -- Eine kritische Bestandsaufnahme der BFH-Rechtsprechung -- von Rechtsanwalt Reinhart Rüsken Richter am Bundesfinanzhof a.d. www.rechtsanwalt-ruesken.de Programm I.
MehrDer Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B- GmbH (GmbH).
Dok.-Nr.: 0927744 Bundesfinanzhof, V-R-22/10 Urteil vom 09.12.2010 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 09. 12. 2011 Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter Leitsatz:
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
Mehr5. Insolvenzforderungen
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 5. Insolvenzforderungen 5.1 Begriff HI6479813 HI6479814 1 Eine Insolvenzforderung ist eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 22/10
Bundesfinanzhof Urt. v. 09.12.2010, Az.: V R 22/10 Umsatzsteuer: Was der Insolvenzverwalter einnimmt, geht zu 19% ans Finanzamt Der BFH hat eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende
MehrÜbersicht. Umsatzsteuer in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH 22.04.2013
in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung e.v. Berlin
MehrNeuigkeiten zum Umsatzsteuerrecht in der Insolvenz. 6. Jahrestagung (NIVD) in Berlin. am
Neuigkeiten zum Umsatzsteuerrecht in der Insolvenz 6. Jahrestagung (NIVD) in Berlin am 6.9.2013 Vortrag: Prof. Dr. Christoph U h l ä n d e r Finanzverwaltung NRW / Fachhochschule für Finanzen (Nordkirchen)
MehrAbendsymposion ZIS am in Mannheim
Abendsymposion ZIS am 18.10.2011 in Mannheim Aktuelles Steuerrecht in der Insolvenz Vortrag: Prof. Dr. C. Uhländer Finanzverwaltung NRW FHF Nordkirchen 1. Vorsitzender FORUM Steuerrecht e.v. (www.steuerforum-nordkirchen.de)
Mehrb) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9. a) Der dritte Absatz der Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehr17. Insolvenztagung Stegersbach Insolvenzrechtliche Qualifikation der aus der Rechtsansicht des BMF resultierenden KÖSt:
Insolvenzrechtliche Qualifikation der aus der Rechtsansicht des BMF resultierenden KÖSt: Insolvenzforderung, Masseforderung oder Forderung in das insolvenzfreie Vermögen? Rechtsfrage von den ordentlichen
MehrAktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall
Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall Juni 2012 Dr. Christoph Wäger Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Steuerberechnung und insolvenzrechtliche Aufteilung des Steueranspruchs Vergütung
MehrUmsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz
ZIS-Abendsymposion 20. November 2007 Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz von RiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter, Karlsruhe 1 Gliederung I. Verwertung durch den Insolvenzverwalter
MehrÜbersicht Tendenzen und Perspektiven der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte 2014/2015 zum Insolvenzsteuerrecht
Tendenzen und Perspektiven der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte 2014/2015 zum Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre
MehrBFH, Urteil vom 16. 11. 2004 - VII R 75/ 03
Seite 1 von 5 Bundesfinanzhof AO 1977 168 Satz 2, 226 Abs. 1; BGB 387; InsO 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 130 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1; UStG 16 Abs. 2 Satz 1 1. Auch unter der Geltung der InsO
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrTenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v K 1341/11, 2 K 1341/11 (
FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 18.07.2013 2 K 1341/11, 2 K 1341/11 ( Titel: (Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 17 Abs 1 S 2 UStG 2005 17 Abs 1 S 7 UStG 2005
MehrDie Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung
Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt
MehrSteuerhaftung in Krise und Insolvenz. Prof. Dr. Harald Jatzke Richter am Bundesfinanzhof
Steuerhaftung in Krise und Insolvenz Prof. Dr. Harald Jatzke Richter am Bundesfinanzhof Haftung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Haftung nach 69 AO nur wenn Vermögensverwalter ( 34 Abs. 3 AO) oder
MehrBerliner Steuergespräche e.v. Sanierung, Insolvenzen und Steuern. Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt Steuerberater Hamburg
Berliner Steuergespräche e.v. Sanierung, Insolvenzen und Steuern Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt Steuerberater Hamburg Berlin, 23.6.2014 These 1 Sanierung ist (auch) im Interesse des Fiskus 1 Sanierung
MehrWUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht
WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Workshop Insolvenzrecht
MehrI. Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehrin Eigenregie für Selbständige und Freiberufler Bundesgerichtshof (IX ZB 188/09)
Sanierung in Eigenregie für Selbständige Bundesgerichtshof (IX ZB 188/09) * Florian Dälken stellt klar, wann Selbständige in der Insolvenz zahlen müssen Für Selbstständige und Freiberufler, deren Geschäftsbetrieb
Mehr70 Übungsfälle. Lösung
70 Übungsfälle Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung Im September 2015 hatte die Pellet GmbH mit der Automobil AG vereinbart, ihr 2.000 Stück Anhängerkupplungen zum Stückpreis von 50 EUR zu liefern.
MehrÜberblick. Umsatzsteuer kompakt. Berlin, den 16. Juni 2011. - Einführung. - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts. - Problemfelder der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer kompakt Prof. Dr., Essen Rechtsanwalt FAHuGR FAInsR FAStR StB Berlin, den 16. Juni 2011 Überblick - Einführung - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts - Problemfelder der Umsatzsteuer + Aufrechnung
MehrArbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v.
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Nach der Rechtsprechungsänderung des VII. Senats des BFH: Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote im Umsatzsteuerrecht auf dem Prüfstand Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt
MehrBuchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist <> Soll
Seite 1 Buchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist Soll Bereich: FIBU Inhaltsverzeichnis 1. Programmtechnische Umstellung/gesetzliche Grundlage 1.1. Programmtechnische Umstellung der
MehrAngestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?
Köln Berlin München Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?" Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte, Fachanwälte
MehrCD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich
CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich 1. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Besteuerung des Umsatzes? Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung Inhalt: 1. von Lieferungen und sonstigen
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 167/15 Urteil des Senats vom 25.11.2015 Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 34/15 Normen: UStG 14c, UStG 17, InsO 38, InsO 96 Leitsatz: 1. Für die Anwendung
Mehr13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1 1. Anwendungsvoraussetzungen und Reichweite
MehrÜbungsfall 4. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 233; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 846 = ZIP 2003, 2370
Insolvenzrecht Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der GmbH. Diese schuldete der Beklagten aus älteren Kaufverträgen mehr als 100.000.
MehrRechnungsanforderungen
D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben
MehrUStG 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 MwStSystRL Art. 63, Art. 90
BUNDESFINANZHOF Sollbesteuerung und Steuerberichtigung Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011 - 2 - I. Rechtsweg Anfechtung gegen Arbeitnehmer
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
MehrFrühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern
Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern 1 Neue Erfahrungen aus dem Insolvenzrecht Worauf jeder Mineralölhändler achten muss Marcus Schäfer, Rechtsanwalt 2 Probleme mit dem Insolvenzverwalter
MehrRETURN Tagung Deutsch-Österreichischer Rechts- und Praxisvergleich im Insolvenzrecht 23.01.2015. Steuern in der Insolvenz
RETURN Tagung Deutsch-Österreichischer Rechts- und Praxisvergleich im Insolvenzrecht 23.01.2015 Steuern in der Insolvenz RA/StB Dr. Günter Kahlert Hamburg WP/StB DDr. Kurt Bernegger Wien Gliederung Allgemeines
MehrFACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.
FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren
MehrMünsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht
Münsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 15. Januar 2016 Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner
Mehr13b UStG und. kein Ende: Wer führt die Umsatzsteuer
13b UStG und Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte und Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht kein Ende: Wer führt die Umsatzsteuer ab? Vortrag im Rahmen der Infoveranstaltung der Handwerkskammer zu
MehrUmsatzsteuer im Umbruch
Umsatzsteuer im Umbruch Prof. Dr., Essen Rechtsanwalt FAHuGR FAInsR FAStR StB Berlin, den 16. Juni 2011 Überblick - Einführung - Änderung der Insolvenzordnung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 + 55
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
Mehra) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
MehrHerbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld
Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte
MehrE. Kraftfahrzeugsteuer
Literatur E. Kraftfahrzeugsteuer Busch/Hilbertz, Aufrechnung von Kraftfahrzeugsteuer im eröffneten Insolvebzverfahren, ZInsO 2005, 195 Busch/Winkens, Insolvenzrecht, S. 34; Farr, Belastung der Masse mit
MehrBestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -
UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,
MehrÜberblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von
MehrDas Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren
2 Sa 801/01 4 Ca 1754/00 S (Würzburg) Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagter
MehrDer Freiberufler in der Insolvenz
Wolf Harlfinger Der Freiberufler in der Insolvenz PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 9 I. Ein typischer Fall 9 II. Die Ausgangssituation in der Freiberuflerinsolvenz
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehr3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
Mehrvon Stefan Klusmeier vereidigter Buchprüfer/Steuerberater/Diplom-Finanzwirt, Dresden
Der Umsatzsteuer-Anspruch im Insolvenzfall von Stefan Klusmeier vereidigter Buchprüfer/Steuerberater/Diplom-Finanzwirt, Dresden Mit der Entscheidung vom 09.12.2010 (V/IR22/10) hat der BFH erheblich in
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz
Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Fallgestaltungen II. III. Prinzipien Rechte des Mieters in den
Mehr9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick
9. Bonner Unternehmertage Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte
MehrInhaltsverzeichnis. Bearbeitungshinweis zur Aufrechnung, Minderjährigenhaftung und Ersatzansprüchen für rechtswidrig erlangte Leistungen
Inhaltsverzeichnis 1. Ist es möglich, mit einem Betrag unter oder über 10 % gem. 42 a SGB II aufzurechnen?... 2 2. Sind mehrere 10 Prozent Aufrechnungen gem. 42 a SGB II aufgrund von Darlehen gleichzeitig
MehrDie von Herrn Voigt-Salus geltend gemachten Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzrechtes betreffen insbesondere auch Rückgewähr- und Erstattungsansprü-
VOIGT SALUS. Rechtsanwälte VOIGT SALUS. RankestraOe 33. 10789 Berlin Herrn Rechtsanwalt Dipl Pol Bernd Schräder Westfälische Str. 41 10711 Berlin Rechtsanwältin Kathrin Dornthea Rost Büro Berlin Rankestraße
MehrLöschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises
MehrHerzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:
Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab
MehrSelbstständigkeit in der Insolvenz
Selbstständigkeit in der Insolvenz Referent : Burghard Wegener RA/Insolvenzverwalter, Göttingen Datum : 05.11.2010 Die Selbstständigkeit in der Insolvenz führt nahezu regelmäßig zu Problemen: für den Schuldner,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder
Mehr5. Insolvenzforderungen
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 5. Insolvenzforderungen 5.1 Begriff HI6479813 HI6479814 1 Eine Insolvenzforderung ist eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrSystematik der Insolvenzaufrechnung
Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters
19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner (Wohnraummieter) a) Verlust der
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrCheckliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007
Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrInsolvenzvrecht: Zeitpunkt der Werthaltigkeit der Forderung des Schuldners
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr94_12 letzte Aktualisierung: 17.4.2013 BGH, 14.2.2013 - IX ZR 94/12 InsO 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Insolvenzvrecht: Zeitpunkt der Werthaltigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
MehrSoftware in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
MehrÜber Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung
Über Connex Gegründet 1991 Eine der größten privat geführten Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 31 Standorte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ca. 300 Mitarbeiter, darunter mehr als 35
MehrSeminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer
Mitarbeiterseminar Aktuelles A1 Seminar aktuell l Aktuelle Gesetzesänderungen l Hinweise zur Einkommensteuer l l Hinweise zur Umsatzsteuer l NEUES IM Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Folie 1 Inhalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
Mehr10. Mannheimer Insolvenzrechtstag
10. Mannheimer Insolvenzrechtstag Umsatzsteuer in der Insolvenz aktuelle Entwicklungen Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt Steuerberater Hamburg Mannheim, 11. Juli 2014 Gliederung Festsetzungsverfahren Konzerninsolvenzrecht
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
MehrDer Vorsteuerabzug in der Rechtsordnung außerhalb der Umsatzsteuer. Univ.Prof. Dr. Markus Achatz Linz,
Der Vorsteuerabzug in der Rechtsordnung außerhalb der Umsatzsteuer Univ.Prof. Dr. Markus Achatz Linz, 24. 11. 2004 Übersicht - Anspruch auf Rechnung - Art XII Z 3 EG-UStG - Insolvenzverfahren Anspruch
MehrInsolvenzordnung. C.F. Müller. Peter Depre ' Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim
Insolvenzordnung Herausgegeben von Dr. Gerhart Kreft Bearbeitet von Peter Depre ' Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim Profi Dieter Eickmann Berlin
MehrKritische Bewertung durch die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins zur BFH-Entscheidung vom 9.12.
Kritische Bewertung durch die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins zur BFH-Entscheidung vom 9.12.2010 Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des DAV
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrÜbergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,
MehrInhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers
Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Inhaltsübersicht 1. Arbeitsverhältnis 2. Kündigung 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) 3.2 Nach Eröffnung entstandene
MehrAnfechtungsansprüche nach Erstellung des Insolvenzplans
Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm. Anfechtungsansprüche nach Erstellung des Insolvenzplans Düsseldorf, ISR, 24.6.2015 Überblick I. Regelungen von Anfechtungsansprüchen im Plan II. III. IV. Anfechtungsvorbehalt
MehrAufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten
Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin
MehrTitel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung)
FG München, Gerichtsbescheid v. 22.05.2012 2 K 3459/09 Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung) Normenketten: 69 S 2 AO 34 Abs 1 S 1 AO 35 AO 37 Abs 1 AO 240 AO 35
MehrBundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis Möglichkeiten des Insolvenzrechts beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien Köln 3.2.2015 Prof.
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
Mehr1. Die Verbuchung der Umsatzsteuer
1. Die Verbuchung der Umsatzsteuer 59 1. Die Verbuchung der Umsatzsteuer Im Inland erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen i.d.r. der Umsatzsteuer. Der Steuersatz beträgt
MehrAbschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)
Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrPrivilegien des Fiskus und der Sozialversicherungsträger in der Unternehmensinsolvenz
Jan-Philipp Meier Privilegien des Fiskus und der Sozialversicherungsträger in der Unternehmensinsolvenz Eine Untersuchung der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Insolvenzvorrechten seit der Insolvenzrechtsreform
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrBFH-Leitsatz-Entscheidungen
BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis
MehrINFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER
INFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER INHABER-TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN (Wertpapier-Nr WKN A1RE7V) ISIN DE000A1RE7V0 Insolvenzverfahren MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbh Stand: 4. Februar
Mehr