Verwaltungsrecht II. 14. Vorlesung. Baurecht 5. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
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1 Verwaltungsrecht II Sommersemester Vorlesung Baurecht 5 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
2 Baurecht (5) Programm für heute Baugenehmigung und Bauvorbescheid 2
3 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung 2. Gestattungswirkung 3. Bindungswirkung 3
4 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Das Vorhaben ist mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar (vgl. 64 I HBO) Maßgeblich ist das Prüfungsprogramm der Behörde (dazu gleich mehr) Wirksamkeit auch bei rechtswidriger, nicht nichtiger Baugenehmigung (vgl. 44 HVwVfG) 4
5 Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Maßgeblich ist das (obligatorische) Prüfungsprogramm der Behörde Prüfungsprogramm abhängig vom Verfahren Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 1: BauGB, BauNVO, Satzungen Nr. 2: HBO, Satzungen Nr. 3 a: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt Nr. 3 b: anderes öff. Recht, falls ohne eigenes 5
6 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 a: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt Konzentrationswirkung oder Zuständigkeitsübertragung * 7 III 2 Denkmalschutzgesetz: Baugenehmigung schließt Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ein, aber deren Zustimmung ist erforderlich * 17 I BNatSchG: naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eingeschlossen, im Benehmen mit Naturschutzbehörde * 9 II, III a FStrG: Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Umkehrschluss zu 9 V) * aber: nur Zustimmung gem. 23 II 1 Nr. 1 HStrG 6
7 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 b: anderes öff. Recht, falls ohne eigenes Zulassungsverfahren * nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. 4 I 1 BImSchG, 4. BImSchV) 7
8 Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Maßgeblich ist das (obligatorische) Prüfungsprogramm der Behörde Prüfungsprogramm abhängig vom Verfahren vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. 57 I 1 HBO Nr. 1: BauGB, BauNVO, Satzungen Nr. 2: Abweichungen nach 63 HBO à mehr nicht aus der HBO! Nr. 3: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt 8
9 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 : anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt * nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. 4 I 1 BImSchG, 4. BImSchV)? à BImSchG nicht zu prüfen! à aber 22 I BImSchG incidenter zu berücksichtigen bei Auslegung von Bauplanungsrecht, das auf störende Nutzungen abstellt: - 30 I BauGB ivm 15 BauNVO - 34 I, II BauGB - 35 III 1 Nr. 3 BauGB 9
10 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung Legalisierungswirkung, Sicherungswirkung passiver Bestandsschutz bei Änderung der Rechtslage besteht für das errichtete Gebäude aber auch schon vor Ausnutzung der Baugenehmigung Geltungsdauer zu beachten: 64 VII HBO (drei Jahre) 10
11 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 2. Gestattungswirkung = Baufreigabe Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Baufreigabe: Es darf gebaut werden Wirksamkeit auch bei rechtswidriger, nicht nichtiger Baugenehmigung (vgl. 44 HVwVfG) 11
12 Wirkungen der Baugenehmigung 2. Gestattungswirkung = Baufreigabe Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Baufreigabe, obwohl andere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. fehlen? zb Genehmigung nach 4 BImSchG, nicht mehr: Gaststättenerlaubnis (nach HGastG erlaubnisfrei) 12
13 Wirkungen der Baugenehmigung Baufreigabe, obwohl andere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. fehlen? darf die Baugenehmigung (Baufreigabe) trotzdem erteilt werden? à Schlusspunkttheorie oder muss sie eingeschränkt werden (zb mit einer aufschiebenden Bedingung), weil sie sonst das Bauen erlauben würde? à modifizierte Schlusspunkttheorie oder hat sie von Gesetzes wegen dann keine das Bauen erlaubende Wirkung und darf erteilt werden? à Separationsmodell 13
14 Wirkungen der Baugenehmigung Antwort auf alle Fragen: Das Landesrecht I 1 1. Hs. HBO: Separationsmodell Baugenehmigung ist nicht der Schlusspunkt dh sie darf vor noch ausstehenden anderen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen etc. erteilt werden die Baufreigabe ist von Gesetzes wegen eingeschränkt (str.?), d.h. eine aufschiebende Bedingung (der Erteilung der noch ausstehenden Bewilligungen etc.) ist nicht nötig 14
15 64 I 1 1. Hs. HBO: Separationsmodell aber 64 I 2. Hs. HBO: Ablehnung des Bauantrags, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt? * Kodifikation des bis dahin ungeschriebenen Grundsatzes, dass bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse eine Sachentscheidung nicht zulässig ist * aber: grundsätzlich darf das Sachbescheidungsinteresse nicht verneint werden, wenn sonstiges öffentliches Recht entgegensteht: gesetzgeberische Entscheidung für Separation 15
16 aber 64 I 2. Hs. HBO: Ablehnung des Bauantrags, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt? * eine Ablehnung darf (muss!) erst erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass von der begehrten Baugenehmigung nicht nur vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann (str., zt noch höhere Anforderungen) * aa für Bauordnungsrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: nicht vom Prüfungskatalog des 57 I HBO erfasst, aber Grund für repressive Maßnahmen ( 71, 72), vgl. 53 II 1 HBO à fehlendes Sachbescheidungsinteresse (+/-) 16
17 2. Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil privatrechtsgestaltende Wirkung? 64 V HBO (-) d.h. Baugenehmigung verleiht nicht privates Recht, das Vorhaben zu errichten d.h. privatrechtlicher Nachbarschutz ist durch Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen * u.a ivm BGB gegeben * Hessisches Nachbarrechtsgesetz vielfach aber parallele Wertungen * Immissionsschutz 906 BGB bzw. 3 I, 22 I 1 Nr. 1 BImSchG 17
18 2. Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Drittwirkung bzw. Doppelwirkung für Nachbarn u.a. 18
19 2. Gestaltungs-, Genehmigungswirkung, verfügender Teil dingliche Wirkung bzw. Grundstücksbezug aber: kein adressatenloser VA! Rechtsnachfolge: 53 V HBO (gilt auch für Baugenehmigung) Identität von Antragsteller (Bauherrschaft) und Eigentümer nicht erforderlich Anspruch aus 64 I HBO ivm Art. 2 I GG/14 I GG 60 V 3 HBO im Interesse der Behörde à Sachbescheidungsinteresse Baugenehmigung gegen dessen Willen verletzt Eigentümer nicht in dessen Rechten Drittwirkung der Baugenehmigung begünstigt Eigentümer 19
20 3. Bindungswirkung abhängig von Wirksamkeit des VA Baugenehmigung Bindung der Erlassbehörde Erforderlichkeit einer Rücknahme Erforderlichkeit eines Widerrufs (Befugnis problematisch) Bindungswirkung für andere Behörden 20
21 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben a) Wenn genehmigungsbedürftig, so weiter unter II.... b) Wenn genehmigungsfrei, so: 54 II, 47 HBO II. Baugenehmigung erforderlich Ermächtigungs-/Anspruchsgrundlage: 64 I 1. Hs HBO 21
22 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben Grundsatz: Genehmigungsbedürftigkeit gem. 54 I 1 HBO insbes. Begriff der Anlage ( 2 I HBO) Ausnahmsweise genehmigungsfrei (vgl. ebda.): 55 ivm Anlage 2 (kleinere Vorhaben) zt Anzeigevorbehalt nach Abschnitt V der Anlage 2 Vorbehalt gemeindlichen Genehmigungsverlangens 56 (keine Sonderbauten, vgl. 2 VIII, nicht erfasst: Abbruch/Beseitigung baulicher Anlagen + 56 II) Anzeigevorbehalt nach 56 III 1 insbes. 56 II Nr. 1 und 2 und 4 Vorbehalt gemeindlichen Genehmigungsverlangens 22
23 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben Ausnahmsweise genehmigungsfrei (vgl. ebda.): 55 ivm Anlage 2 (kleinere Vorhaben) 56 (keine Sonderbauten, vgl. 2 VIII, + 56 II) 68 (fliegende Bauten) 69 (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) 23
24 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung erforderlich (s.o.) beantragt ( 54 III HBO) 1. Ermächtigungsgrundlage/Anspruchsgrundlage: 64 I 1.Hs. HBO 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit 24
25 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Sachbescheidungsinteresse (Verfahren) d) Form 25
26 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit 64 I, 53 II 1, 52 I 3, 1 HBO 26
27 2. Formelle Rechtmäßigkeit b) Verfahren 60 ff. HBO, gem. 1 I HVwVfG subsidiär das HVwVfG schriftlicher Antrag (Bauantrag) gem. 60 I HBO Beteiligung/Anhörung jedenfalls der Gemeinde, 61 I 1 Beteiligung/Anhörung anderer Stellen, 61 I 1 Zustimmungsfiktion gem. 61 I 2 aber Vorrang des Bundesrechts Beteiligung von Nachbarn gem. 62 HBO lex specialis zu 13, 28 HVwVfG ( 62 III 2 HBO) 27
28 2. Formelle Rechtmäßigkeit c) Sachbescheidungsinteresse (Verfahren) entspricht dem prozessualen Rechtsschutzbedürfnis kein Ermessen der Behörde! kein Drittschutz nur im Interesse der Verfahrensökonomie wenn ein Vorhaben dauerhaft nicht realisiert werden kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen privatrechtliche Gründe (vgl. u.a. 60 V 3 HBO, weitere ungeschriebene Gründe) öffentliches Recht ( 64 I 2. Hs. HBO) 28
29 2. Formelle Rechtmäßigkeit d) Form Erteilung der Baugenehmigung: schriftlich ( 64 III HBO) Ablehnung gem. 37 II HVwVfG 29
30 2. Formelle Rechtmäßigkeit Anders: Vereinfachtes Verfahren gem. 57 HBO? v.a. reduziertes materielles Prüfungsprogramm vgl. 57 I und 58 HBO Genehmigungsfiktion des 57 II 3 HBO 30
31 Bauvorbescheid Bauvoranfrage ( 66 HBO) zu einzelnen Fragen zb bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsgenehmigung) gestuftes Verwaltungsverfahren nicht Zusage späterer Genehmigung ( 38 HVwVfG) partielle Vorwegnahme der Baugenehmigung ( 66 I 4 HBO) partielle Feststellung der Vereinbarkeit keine Baufreigabe 31
32 Bauvorbescheid Ermessen bezüglich der Entscheidung Baugenehmigung oder Bauvorbescheid ( kann in 66 I 1 HBO) Wenn Entscheidung über Bauvorbescheid, so eine gebundene Entscheidung ( 66 II ivm 64 I 1. Hs. HBO) Sachentscheidungsinteresse kann auch auf die nicht durch die Bauvoranfrage zur Prüfung gestellten Vorschriften bezogen werden ( 66 II ivm 64 I 2. Hs. HBO) 32
33 Teilbaugenehmigung auf Antrag ( 67 I HBO) für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte insoweit schon die volle Wirkung einer Baugenehmigung vgl. den Verweis in 67 I 2 HBO Voraussetzung ist vorläufiges positives Gesamturteil (Prognose der grundsätzlichen Zulässigkeit des gesamten Vorhabens) Ermessen über die Frage, ob Teilbaugenehmigung oder erst Genehmigung des gesamten Vorhabens ( kann in 67 I 1 HBO) 33
34 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand Vgl. Prüfungsprogramm: 58 bzw. 57 I HBO b) Rechtsfolgenseite gebundene Entscheidung (vgl. 64 I 1. Hs. HBO) Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ( 64 IV HBO) für die Herstellung/Sicherung der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung 34
35 Baurecht (5) Nachbereitung 1. Folien durchlesen 2. Rechtsnormen nachschlagen Literaturhinweise 1. Georg Hermes, in: Hermes/Reimer (Hrsg.), Landesrecht Hessen, 8. Aufl. 2015, 6 Rn Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, S (ausführliches Prüfungsschema!) 35
36 Baurecht (5) Ausblick auf das Tutorium (kommender Woche) Fall 9: Abstandsflächen 36
37 Baurecht (5) Ausblick auf die nächste Vorlesung Baurecht 6: Rechtsschutz im Baurecht (hinsichtlich Baugenehmigungen) 37
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