Verwaltungsrecht II. 14. Vorlesung. Baurecht 5. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsrecht II. 14. Vorlesung. Baurecht 5. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder"

Transkript

1 Verwaltungsrecht II Sommersemester Vorlesung Baurecht 5 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Baurecht (5) Programm für heute Baugenehmigung und Bauvorbescheid 2

3 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung 2. Gestattungswirkung 3. Bindungswirkung 3

4 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Das Vorhaben ist mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar (vgl. 64 I HBO) Maßgeblich ist das Prüfungsprogramm der Behörde (dazu gleich mehr) Wirksamkeit auch bei rechtswidriger, nicht nichtiger Baugenehmigung (vgl. 44 HVwVfG) 4

5 Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Maßgeblich ist das (obligatorische) Prüfungsprogramm der Behörde Prüfungsprogramm abhängig vom Verfahren Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 1: BauGB, BauNVO, Satzungen Nr. 2: HBO, Satzungen Nr. 3 a: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt Nr. 3 b: anderes öff. Recht, falls ohne eigenes 5

6 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 a: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt Konzentrationswirkung oder Zuständigkeitsübertragung * 7 III 2 Denkmalschutzgesetz: Baugenehmigung schließt Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ein, aber deren Zustimmung ist erforderlich * 17 I BNatSchG: naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eingeschlossen, im Benehmen mit Naturschutzbehörde * 9 II, III a FStrG: Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Umkehrschluss zu 9 V) * aber: nur Zustimmung gem. 23 II 1 Nr. 1 HStrG 6

7 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 b: anderes öff. Recht, falls ohne eigenes Zulassungsverfahren * nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. 4 I 1 BImSchG, 4. BImSchV) 7

8 Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung = Legalisierungswirkung Maßgeblich ist das (obligatorische) Prüfungsprogramm der Behörde Prüfungsprogramm abhängig vom Verfahren vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. 57 I 1 HBO Nr. 1: BauGB, BauNVO, Satzungen Nr. 2: Abweichungen nach 63 HBO à mehr nicht aus der HBO! Nr. 3: anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt 8

9 Baugenehmigungsverfahren gem. 58 S. 1 HBO Nr. 3 : anderes öff. Recht, falls durch Fachrecht aufgedrängt * nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. 4 I 1 BImSchG, 4. BImSchV)? à BImSchG nicht zu prüfen! à aber 22 I BImSchG incidenter zu berücksichtigen bei Auslegung von Bauplanungsrecht, das auf störende Nutzungen abstellt: - 30 I BauGB ivm 15 BauNVO - 34 I, II BauGB - 35 III 1 Nr. 3 BauGB 9

10 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 1. Feststellungswirkung Legalisierungswirkung, Sicherungswirkung passiver Bestandsschutz bei Änderung der Rechtslage besteht für das errichtete Gebäude aber auch schon vor Ausnutzung der Baugenehmigung Geltungsdauer zu beachten: 64 VII HBO (drei Jahre) 10

11 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung 2. Gestattungswirkung = Baufreigabe Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Baufreigabe: Es darf gebaut werden Wirksamkeit auch bei rechtswidriger, nicht nichtiger Baugenehmigung (vgl. 44 HVwVfG) 11

12 Wirkungen der Baugenehmigung 2. Gestattungswirkung = Baufreigabe Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Baufreigabe, obwohl andere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. fehlen? zb Genehmigung nach 4 BImSchG, nicht mehr: Gaststättenerlaubnis (nach HGastG erlaubnisfrei) 12

13 Wirkungen der Baugenehmigung Baufreigabe, obwohl andere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. fehlen? darf die Baugenehmigung (Baufreigabe) trotzdem erteilt werden? à Schlusspunkttheorie oder muss sie eingeschränkt werden (zb mit einer aufschiebenden Bedingung), weil sie sonst das Bauen erlauben würde? à modifizierte Schlusspunkttheorie oder hat sie von Gesetzes wegen dann keine das Bauen erlaubende Wirkung und darf erteilt werden? à Separationsmodell 13

14 Wirkungen der Baugenehmigung Antwort auf alle Fragen: Das Landesrecht I 1 1. Hs. HBO: Separationsmodell Baugenehmigung ist nicht der Schlusspunkt dh sie darf vor noch ausstehenden anderen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen etc. erteilt werden die Baufreigabe ist von Gesetzes wegen eingeschränkt (str.?), d.h. eine aufschiebende Bedingung (der Erteilung der noch ausstehenden Bewilligungen etc.) ist nicht nötig 14

15 64 I 1 1. Hs. HBO: Separationsmodell aber 64 I 2. Hs. HBO: Ablehnung des Bauantrags, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt? * Kodifikation des bis dahin ungeschriebenen Grundsatzes, dass bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse eine Sachentscheidung nicht zulässig ist * aber: grundsätzlich darf das Sachbescheidungsinteresse nicht verneint werden, wenn sonstiges öffentliches Recht entgegensteht: gesetzgeberische Entscheidung für Separation 15

16 aber 64 I 2. Hs. HBO: Ablehnung des Bauantrags, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt? * eine Ablehnung darf (muss!) erst erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass von der begehrten Baugenehmigung nicht nur vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann (str., zt noch höhere Anforderungen) * aa für Bauordnungsrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: nicht vom Prüfungskatalog des 57 I HBO erfasst, aber Grund für repressive Maßnahmen ( 71, 72), vgl. 53 II 1 HBO à fehlendes Sachbescheidungsinteresse (+/-) 16

17 2. Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil privatrechtsgestaltende Wirkung? 64 V HBO (-) d.h. Baugenehmigung verleiht nicht privates Recht, das Vorhaben zu errichten d.h. privatrechtlicher Nachbarschutz ist durch Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen * u.a ivm BGB gegeben * Hessisches Nachbarrechtsgesetz vielfach aber parallele Wertungen * Immissionsschutz 906 BGB bzw. 3 I, 22 I 1 Nr. 1 BImSchG 17

18 2. Gestaltungswirkung, Genehmigungswirkung, verfügender Teil Drittwirkung bzw. Doppelwirkung für Nachbarn u.a. 18

19 2. Gestaltungs-, Genehmigungswirkung, verfügender Teil dingliche Wirkung bzw. Grundstücksbezug aber: kein adressatenloser VA! Rechtsnachfolge: 53 V HBO (gilt auch für Baugenehmigung) Identität von Antragsteller (Bauherrschaft) und Eigentümer nicht erforderlich Anspruch aus 64 I HBO ivm Art. 2 I GG/14 I GG 60 V 3 HBO im Interesse der Behörde à Sachbescheidungsinteresse Baugenehmigung gegen dessen Willen verletzt Eigentümer nicht in dessen Rechten Drittwirkung der Baugenehmigung begünstigt Eigentümer 19

20 3. Bindungswirkung abhängig von Wirksamkeit des VA Baugenehmigung Bindung der Erlassbehörde Erforderlichkeit einer Rücknahme Erforderlichkeit eines Widerrufs (Befugnis problematisch) Bindungswirkung für andere Behörden 20

21 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben a) Wenn genehmigungsbedürftig, so weiter unter II.... b) Wenn genehmigungsfrei, so: 54 II, 47 HBO II. Baugenehmigung erforderlich Ermächtigungs-/Anspruchsgrundlage: 64 I 1. Hs HBO 21

22 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben Grundsatz: Genehmigungsbedürftigkeit gem. 54 I 1 HBO insbes. Begriff der Anlage ( 2 I HBO) Ausnahmsweise genehmigungsfrei (vgl. ebda.): 55 ivm Anlage 2 (kleinere Vorhaben) zt Anzeigevorbehalt nach Abschnitt V der Anlage 2 Vorbehalt gemeindlichen Genehmigungsverlangens 56 (keine Sonderbauten, vgl. 2 VIII, nicht erfasst: Abbruch/Beseitigung baulicher Anlagen + 56 II) Anzeigevorbehalt nach 56 III 1 insbes. 56 II Nr. 1 und 2 und 4 Vorbehalt gemeindlichen Genehmigungsverlangens 22

23 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung I. Genehmigungsbedürftiges oder genehmigungsfreies Vorhaben Ausnahmsweise genehmigungsfrei (vgl. ebda.): 55 ivm Anlage 2 (kleinere Vorhaben) 56 (keine Sonderbauten, vgl. 2 VIII, + 56 II) 68 (fliegende Bauten) 69 (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) 23

24 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung erforderlich (s.o.) beantragt ( 54 III HBO) 1. Ermächtigungsgrundlage/Anspruchsgrundlage: 64 I 1.Hs. HBO 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit 24

25 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Sachbescheidungsinteresse (Verfahren) d) Form 25

26 Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung II. Baugenehmigung 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit 64 I, 53 II 1, 52 I 3, 1 HBO 26

27 2. Formelle Rechtmäßigkeit b) Verfahren 60 ff. HBO, gem. 1 I HVwVfG subsidiär das HVwVfG schriftlicher Antrag (Bauantrag) gem. 60 I HBO Beteiligung/Anhörung jedenfalls der Gemeinde, 61 I 1 Beteiligung/Anhörung anderer Stellen, 61 I 1 Zustimmungsfiktion gem. 61 I 2 aber Vorrang des Bundesrechts Beteiligung von Nachbarn gem. 62 HBO lex specialis zu 13, 28 HVwVfG ( 62 III 2 HBO) 27

28 2. Formelle Rechtmäßigkeit c) Sachbescheidungsinteresse (Verfahren) entspricht dem prozessualen Rechtsschutzbedürfnis kein Ermessen der Behörde! kein Drittschutz nur im Interesse der Verfahrensökonomie wenn ein Vorhaben dauerhaft nicht realisiert werden kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen privatrechtliche Gründe (vgl. u.a. 60 V 3 HBO, weitere ungeschriebene Gründe) öffentliches Recht ( 64 I 2. Hs. HBO) 28

29 2. Formelle Rechtmäßigkeit d) Form Erteilung der Baugenehmigung: schriftlich ( 64 III HBO) Ablehnung gem. 37 II HVwVfG 29

30 2. Formelle Rechtmäßigkeit Anders: Vereinfachtes Verfahren gem. 57 HBO? v.a. reduziertes materielles Prüfungsprogramm vgl. 57 I und 58 HBO Genehmigungsfiktion des 57 II 3 HBO 30

31 Bauvorbescheid Bauvoranfrage ( 66 HBO) zu einzelnen Fragen zb bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsgenehmigung) gestuftes Verwaltungsverfahren nicht Zusage späterer Genehmigung ( 38 HVwVfG) partielle Vorwegnahme der Baugenehmigung ( 66 I 4 HBO) partielle Feststellung der Vereinbarkeit keine Baufreigabe 31

32 Bauvorbescheid Ermessen bezüglich der Entscheidung Baugenehmigung oder Bauvorbescheid ( kann in 66 I 1 HBO) Wenn Entscheidung über Bauvorbescheid, so eine gebundene Entscheidung ( 66 II ivm 64 I 1. Hs. HBO) Sachentscheidungsinteresse kann auch auf die nicht durch die Bauvoranfrage zur Prüfung gestellten Vorschriften bezogen werden ( 66 II ivm 64 I 2. Hs. HBO) 32

33 Teilbaugenehmigung auf Antrag ( 67 I HBO) für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte insoweit schon die volle Wirkung einer Baugenehmigung vgl. den Verweis in 67 I 2 HBO Voraussetzung ist vorläufiges positives Gesamturteil (Prognose der grundsätzlichen Zulässigkeit des gesamten Vorhabens) Ermessen über die Frage, ob Teilbaugenehmigung oder erst Genehmigung des gesamten Vorhabens ( kann in 67 I 1 HBO) 33

34 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand Vgl. Prüfungsprogramm: 58 bzw. 57 I HBO b) Rechtsfolgenseite gebundene Entscheidung (vgl. 64 I 1. Hs. HBO) Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ( 64 IV HBO) für die Herstellung/Sicherung der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung 34

35 Baurecht (5) Nachbereitung 1. Folien durchlesen 2. Rechtsnormen nachschlagen Literaturhinweise 1. Georg Hermes, in: Hermes/Reimer (Hrsg.), Landesrecht Hessen, 8. Aufl. 2015, 6 Rn Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2015, S (ausführliches Prüfungsschema!) 35

36 Baurecht (5) Ausblick auf das Tutorium (kommender Woche) Fall 9: Abstandsflächen 36

37 Baurecht (5) Ausblick auf die nächste Vorlesung Baurecht 6: Rechtsschutz im Baurecht (hinsichtlich Baugenehmigungen) 37

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Empfehlungsverfahren Zulassung der Anlage nach Bundesrecht gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2014/27). 1. Unter welchen Voraussetzungen liegt

Mehr

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.

Mehr

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz 5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES BAURECHT ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Baurecht Hessen. Hemmer / Wüst / Eicker / Hein. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend. für Studium.

Baurecht Hessen. Hemmer / Wüst / Eicker / Hein. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend. für Studium. Hemmer / Wüst / Eicker / Hein Baurecht Hessen Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 2. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einführung... 1 A. Bedeutung

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011. Übungsfall 5

Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011. Übungsfall 5 Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011 Übungsfall 5 Am Stadtrand der kreisfreien niedersächsischen Stadt S liegt eine große Lagerhalle mit 40 m x 50 m = 2.000 m 2 Grundfläche. Der qualifizierte Bebauungsplan

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014

Mehr

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung

Mehr

Baurecht Nordrhein-Westfalen

Baurecht Nordrhein-Westfalen Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung Dürr Middeke Schulte Beerbühl Baurecht Nordrhein-Westfalen 4. Auflage Nomos Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung http://www.nomos-shop.de/14630

Mehr

Übersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Übersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Übersicht Inhaltsverzeichnis 9 Literatur 13 A. Einführung 1 15 B. Die Grundforderung nach Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 1 C. Die Lage der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2... 79 47 D. Das Überdeckungsverbot

Mehr

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht und Öffentliches Baurecht Sommersemester

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

Das Abstandsflächen recht in Bayern

Das Abstandsflächen recht in Bayern Das Abstandsflächen recht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Dr. Franz Dirnberger Direktor Bayerischer Gemeindetag 2., überarbeitete Auflage, 2011 ) BOORBERG Vorwort 5 Übersicht

Mehr

Abstandsflächenrecht in Bayern

Abstandsflächenrecht in Bayern Abstandsflächenrecht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Bearbeitet von Dr. Franz Dirnberger 2., überarbeitete Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 168 S. Paperback ISBN 978 3

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche

Mehr

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.

Mehr

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b.

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Gliederung 1. Teil: Grundlagen I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Bauordnungsrecht Einordnung der Bauleitplanung in das System der Raumplanung

Mehr

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung Grundstudium eine Einführung in das öffentliche erhalten. Überblick über das öffentliche : - Kerngebiete des öffentlichen s - Abgrenzung zum privaten - und Eigentumsordnung - Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XV A. Einleitung 1 1 B. Bauleitplanung 37 23 I. Planungsgrundsätze 37 23 1. Bauleitplanung als kommunale Aufgabe 37 27 2. Leitsätze in der Bauleitplanung 58

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

PÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm

PÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm 1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -

Mehr

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Verwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Verwaltungsrecht I. 11. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 11. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 11. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Das Ende

Mehr

Auftraggeber Gegenstand des Auftrags Zeit. Umfassende Beratung auf dem Gebiet des öffentlichen. Bauplanungs- und Tierschutzrechts

Auftraggeber Gegenstand des Auftrags Zeit. Umfassende Beratung auf dem Gebiet des öffentlichen. Bauplanungs- und Tierschutzrechts Tierhaltungsanlagen Auftraggeber Gegenstand des Auftrags Zeit Unternehmensgruppe der Straathof Holding mit mehr als 20 Standorten Umfassende Beratung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis............................... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur................. XVII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Begriffe, Bedeutung und Entwicklung....................

Mehr

Beispielsfall zu Arbeitspapier 4

Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches

Mehr

15. Weimarer Baurechtstage

15. Weimarer Baurechtstage 15. Weimarer Baurechtstage Die Renaissance des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus Investorensicht Weimar, den 04. März 2016 Dr. Andreas Dazert Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Gliederung I. Abgrenzung

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Immissionsschutzrecht II

Immissionsschutzrecht II Klausurprobleme: Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Eingriffsbefugnisse der Immissionsschutzbehörde gegenüber anderen Hoheitsträgern Ausgangsfall: Sängerin O, Sopranistin an der örtlichen

Mehr

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung

Mehr

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des

Mehr

Die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß 8a BImSchG

Die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß 8a BImSchG Die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß 8a BImSchG Die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß 8a BImSchG Siegfried de Witt 1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen...298 1.1. Vorzeitiger Beginn...298 1.2.

Mehr

Immissionsschutzrecht II

Immissionsschutzrecht II Vertiefungen zum Ausgangsfall zur Anwendbarkeit des BImSchG Kodifizierungsversuche ( Umweltgesetzbuch ) bislang gescheitert; letzter Versuch 2008/2009 nach Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen mit

Mehr

Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen

Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Bau von Biogasanlagen von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht 30.03.2006 1 0. Gliederung 1. Einführung 2. Genehmigungsverfahren 3. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Mehr

Zulässigkeit baulicher Vorhaben

Zulässigkeit baulicher Vorhaben 1 Zulässigkeit baulicher Vorhaben I. Gesamtsystematik der 29 ff. BauGB II. Die Zulässigkeit nach 30 BauGB III. Genehmigungstatbestand des 31 I BauGB IV. Unbeplanter Innenbereich ( 34 BauGB) V. Außenbereich

Mehr

2. Benennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage der Planungshoheit der Gemeinden. Art. 28 II GG und Art. 46 LV

2. Benennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage der Planungshoheit der Gemeinden. Art. 28 II GG und Art. 46 LV FALL 1 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Nennen Sie die Genehmigungsarten der LBO! Im wesentlichen sind dies (vgl. dazu Übersicht 1 und 2): Baugenehmigung, 73 LBO Bauvorbescheid, 66 LBO Teilbaugenehmigung, 74 LBO

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII. Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII. Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe... VII Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe... 1 A. Bedeutung, Begriffe und Unterscheidungen des Baurechts... 1 I. Das öffentliche

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 11: Baunachbarstreit ums Wohnmobil RiLG Michael

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

Straße Werkstraße Flurstücke 106/6, 108/19, 125/1, 125/3, 125/5, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 127/3, 127/4, 51/129, 51/80, 51/131

Straße Werkstraße Flurstücke 106/6, 108/19, 125/1, 125/3, 125/5, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 127/3, 127/4, 51/129, 51/80, 51/131 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Postfach 1420 54504 Wittlich Firma Dr. Oetker Tiefkühlprodukte KG Werkstraße 54516 Wittlich Fachbereich Bauen, Umwelt und Abfallwirtschaft Kurfürstenstraße 16 54516

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller

Mehr

Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)

Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche

Mehr

Bauplanungsrecht und Freistellungspolitik der Länder

Bauplanungsrecht und Freistellungspolitik der Länder Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung Herausgeber: Werner Ernst Werner Hoppe Rainer Thoss Band 168 Bauplanungsrecht und Freistellungspolitik der Länder 29 ff. BauGB und die neuen

Mehr

26. Rechtsschutz im Öffentlichen Baurecht - Prüfungsschemata für typische Fallkonstellationen-

26. Rechtsschutz im Öffentlichen Baurecht - Prüfungsschemata für typische Fallkonstellationen- Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Baugenehmigung A. Zuständigkeit der VG: Rechtsweg 40 VwGO, sachlich 45 VwGO, örtlich 52 Nr. 1 VwGO 1. Klageart: Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO): Baugenehmigung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle

Mehr

Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben

Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Fachdialog Artenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die baurechtliche Zulassung von Vorhaben

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen Kommunale Schriften für Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen Textausgabe mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bauordnung, sonstigen Vorschriften für die Baugenehmigung und einer

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

16. Überblick über die Zulassungstatbestände 16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Daraufhin wendet sich A an seinen Rechtsanwalt und fragt, wie er alsbald Rechtsschutz erhalten könne.

Daraufhin wendet sich A an seinen Rechtsanwalt und fragt, wie er alsbald Rechtsschutz erhalten könne. Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung Die unerwünschte Werbetafel Öffentliches Baurecht. UNI-NII.003 A betreibt auf einem mit Wohngebäuden, kulturellen und

Mehr

Thüringer Innenministerium. Neue Thüringer Bauordnung 2004

Thüringer Innenministerium. Neue Thüringer Bauordnung 2004 Thüringer Innenministerium Neue Thüringer Bauordnung 2004 Liebe Thüringer Bürgerinnen und Bürger - liebe Bauherren! Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung in Kraft. Sie passt die Bauordnung

Mehr

Vollmacht Die große Unbekannte

Vollmacht Die große Unbekannte Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,

Mehr