Definition von Einkommensgruppen in verschiedenen Mikrozensuszeiträumen

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1 4. Einkommen, Grundsicherung, Sozialhilfe und Wohngeld Methodische Vorbemerkungen Haushaltsnettoeinkommen Die in diesem Kapitel dargestellte Einkommensentwicklung und -verteilung beruhen auf Berechnungen des Mikrozensus. Im Mikrozensus werden jährlich 1 % der Haushalte befragt, deren Auswahl durch eine repräsentative Zufallsstichprobe zuverlässige Hochrechnungen auf die Gesamtheit aller Bundesbürger bzw. Bürger in Brandenburg erlaubt. In der Mikrozensusbefragung wird das Haushaltsnettoeinkommen durch eine Selbsteinstufung der Befragten in vorgegebene Einkommensgruppen ermittelt. Unter Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe der Monatseinkommen aller Haushaltsmitglieder aus Erwerbstätigkeit, Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld I und II und bis 2004 Arbeitslosenhilfe, Kindergeld, Wohngeld, Vermietung und Verpachtung, Sozialhilfe sowie weitere Einnahmen und Unterstützungen zu verstehen abzüglich Steuern und Sozialversicherung. Haushaltsnettoeinkommen umfasst jedoch nicht die Auflösung von Ersparnissen, die Aufnahme von Krediten, den Verkauf von Vermögenswerten, Erbschaften, Kapitalgewinne und dgl. Ebenso sind keine einmaligen Leistungen für Arbeitnehmer oder der Mietwert eigengenutzten Wohnraums mit eingerechnet. Bei unregelmäßigem Einkommen ist der Nettodurchschnitt im Jahr von den Befragten abzugeben. Bei selbstständigen Landwirten und unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen Selbstständiger wird das Nettoeinkommen nicht erfragt. Bis zum Mikrozensus (MZ) 2001 wurden die Einkommen in DM abgefragt, bei der Auswertung des MZ 2001 wurden Einkommensgruppen in exakter Umrechnung in Euro angegeben. Ab MZ 2002 wurden neue Gruppen (mit glatten Werten) festgelegt, die sich dann aber nicht mehr mit den vorangegangenen Jahren vergleichen lassen. Diese neuen ab MZ 2002 gültigen Gruppen wurden in die Indikatortabelle einbezogen. Definition von Einkommensgruppen in verschiedenen Mikrozensuszeiträumen für Auswertung Mikrozensus Einkommensgruppen bis Mikrozensus ab Mikrozensus 2002 DM u. mehr u. mehr u. mehr Haushalt (Privathaushalt) Als Haushalt zählt jede Personengemeinschaft, die zusammen wohnt und eine gemeinsame Hauswirtschaft führt. Zum Haushalt können außer Verwandten auch familienfremde Personen gehören. Auch eine allein wohnende und wirtschaftende Person ist ein Privathaushalt. Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte gelten nicht als Haushalt, können aber solche beherbergen (z. B. der Haushalt des Leiters oder Hausmeisters). Haushalte mit mehreren Wohnsitzen (mit Haupt- und einem oder mehreren Nebenwohnsitzen) werden mehrfach gezählt. In einem Haushalt können mehrere Familien/Lebensformen wohnen (z. B. ein Untermieter). Nominale Haushaltsnettoeinkommen Das nominale Haushaltsnettoeinkommen ist das tatsächliche und nicht preisbereinigte Haushaltsnettoeinkommen. Reale Haushaltsnettoeinkommen Das reale Haushaltsnettoeinkommen ist durch so genannte Preisindizes preisbereinigt. Dies ist sinnvoll, wenn die Entwicklung der Einkommen im Zeitverlauf betrachtet wird, da hiermit der Einfluss der sich wandelnden Preisstruktur ausgeschaltet wird. D.h. erst mit der Betrachtung des realen Haushaltsnettoeinkommens ist es möglich, die Veränderungen der realen Wohlfahrtsentwicklung festzustellen. Grundsicherung, Sozialhilfe und Wohngeld Im Rahmen der Arbeitsmarktreform wurde Ende 2003 das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz IV ) beschlossen. Kern dieses Gesetzes ist die Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit dem ab 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe sowie die bisherige Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für erwerbsfähige Hilfeempfänger in einem neuen Leistungsrecht zusammengeführt wurden. Gleichzeitig erfolgte eine Neuregelung des Sozialhilferechtes. Nach dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) wurden Empfänger von Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähige Bezieher von Sozialhilfe gleichgestellt und erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II). Seit dem 1. Januar 2005 ist das SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Die Grundsicherung für

2 Arbeitssuchende beinhaltet Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Während bis Ende 2004 mit der Sozialhilfestatistik, die Sozialhilfedaten den Statistischen Ämtern der Länder unmittelbar zur Verfügung standen, hat nach der Einführung von Hartz IV zunächst nur die Bundesagentur für Arbeit Zugang zu den Daten der Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Im Land Brandenburg werden die Leistungen des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - durch dreizehn Arbeitsgemeinschaften bestehend aus Bundesagentur für Arbeit und Landkreis bzw. kreisfreier Stadt (ARGE) sowie in fünf Landkreisen durch zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen) erbracht. Solche Optionskommunen sind in Brandenburg die Landkreise Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Spree-Neiße und Uckermark. Aus diesen Daten erstellt die Bundesagentur für Arbeit die Statistiken. Aus der Möglichkeit für die zugelassenen kommunalen Träger (zkt), die Verwaltung der Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst zu übernehmen, ergeben sich eine Reihe von Problemen bei der Erfassung und Bereitstellung von Daten über diesen Personenkreis in den entsprechenden Optionskommunen. Diese sind zunächst nicht an den Datenverbund der Bundesagentur angeschlossen. Die Aufbereitung der Daten in den Optionskommunen wird methodisch anders gehandhabt. Es ergeben sich hieraus Probleme die bei der Interpretation von regional gegliederten Datenreihen zu beachten sind. Differenziertere Auswertungen sind zum Teil für diese Landkreise überhaupt nicht oder nur fehlerhaft möglich, so dass aktuell keine endgültigen Ergebnisse vorliegen. Diese Datenreihen sind im folgenden Kapitel mit dem entsprechenden Hinweis versehen. Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) am 1. Januar 2005 wurden die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als viertes Kapitel in das SGB XII eingeordnet. Während sich die Leistungsvoraussetzungen durch die Einordnung der Grundsicherung in das SGB XII nicht verändert haben, entspricht die Leistungshöhe seit dem 1. Januar 2005 der der Hilfe zum Lebensunterhalt. Somit ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nunmehr ebenso bedarfsdeckend wie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Aufstockende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind damit ab dem 1. Januar 2005 entfallen. Da sich die Leistungsvoraussetzungen durch das SGB XII im wesentlichen nicht verändert haben sind die statistischen Angaben zu der Anzahl der Hilfeempfänger nach Altersgruppen in und außerhalb von Einrichtungen weiterhin vergleichbar. Die statistischen Angaben zu den Ausgaben in der Grundsicherung beinhalten seit 2005 die gesamten Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Aufstockungsbeträge, die bis 2004 bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst wurden, sind entfallen. Die Leistungen der Sozialhilfe wurden bis Ende 2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurde gleichzeitig die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgenommen. Sowohl durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) als auch durch die Reformierung des Sozialhilferechts hat sich der Personenkreis, der aktuell noch Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen bezieht, erheblich verringert. Eine Interpretation dieser Zeitreihen ist damit nicht mehr sinnvoll. Diese Zeitreihen sind zu Dokumentationszwecken im folgenden Kapitel noch mal mit aufgenommen worden. Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind in der Statistik über Wohngeld und Wohngeldhaushalte ab 1. Januar 2005 ebenfalls große Veränderungen eingetreten Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind ebenso wie auch die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Transferleistungsempfänger vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Statistik zum besonderen Mietzuschuss ist entfallen. Eine Interpretation dieser Zeitreihen ist damit nicht mehr sinnvoll. Ausgewählte Zeitreihen sind zu Dokumentationszwecken im folgenden Kapitel noch mal mit aufgenommen worden. Im folgenden Kapitel werden in Abhängigkeit von den aktuell zur Verfügung stehenden aussagefähigen Daten der Bundesagentur für Arbeit und des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg sowie eigener Berechnungen des Landesgesundheitsamtes eine Reihe von Indikatoren dargestellt, welche die Veränderungen auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung veranschaulichen. Die mit der Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch veränderten Rechtsnormen und die damit veränderte Struktur der Empfänger und Empfängerinnen von Sozialleistungen wird in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:

3 Sozialleistungen 1 zur Sicherung des Lebensunterhaltes I. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige 2 erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren zum Beispiel: Erwerbstätige mit geringem Einkommen Langzeitarbeitslose geringfügig Beschäftigte Personen, die nicht erwerbsfähig sind, zum Beispiel: Kinder Partner Angehörige II. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII Kapitel 4 Personen im Alter von 18 bis unter 65 Jahren die dauerhaft erwerbsgemindert sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit geringem Einkommen III. Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII Kapitel 3 Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit Empfänger von vorgezogenem Altersruhegeld längerfristig Erkrankte (6 Monate) hilfebedürftige Kinder ohne Anspruch auf Sozialgeld 1 Die Art der Leistung ist von der Erwerbsfähigkeit und vom Alter der Betroffenen abhängig. 2 Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung haben. Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dabei ist der Begriff weiter gefasst als der der Arbeitslosen und enthält zusätzlich zu den arbeitslosen Arbeit Suchenden auch die nicht arbeitslosen Arbeit Suchenden. Das sind die Personen, die eine Beschäftigung suchen, auch wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder sich in einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme befinden. Im Personenkreis der Berechtigten nach SGB II sind dies auch voll erwerbstätige Arbeitnehmer, die wegen geringen Einkommens einen Aufstockungsbetrag nach SGB II erhalten. Diese müssen sich grundsätzlich für die Aufnahme von besser bezahlten Tätigkeiten zur Verfügung stellen.

4 Arbeitsuchende arbeitslose Arbeitsuchende nicht arbeitslose Arbeitsuchende Erwerbslose die arbeitslos gemeldet sind und dem Arbeitsmarkt sofort zur Verfügung stehen Erwerbstätige, die ergänzend zum Einkommen, Arbeitslosengeld II beziehen Erwerbslose die Arbeit suchen, aber dem Arbeitsmarkt nicht unmittelbar zur Verfügung stehen Bedarfsgemeinschaft von Hilfebedürftigen Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Sie kann aus einem Mitglied oder auch aus mehreren Mitgliedern bestehen und erwerbsfähige sowie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige wie z. B. Ehegatten bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder umfassen. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ist enger gefasst als der des Haushaltes. So zählen unverheiratete Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie sonstige Verwandte nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt. erwerbsfähige Hilfebedürftige Als erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten nach 7 SGB II alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Personen erhalten Arbeitslosengeld II nach SGB II. Eine Person gilt nach 8 SGB II als erwerbsfähig, die nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln und vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann. Erwerbstätige Hilfebedürftige umfassen Erwerbstätige, deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, Arbeitslose und Personen, die aufgrund berechtigter Einschränkungen (z. B. Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Schulbesuch) derzeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II (ALG II) bezeichnet die Geldleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II ( 19 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Arbeitslosengeld II ist (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Die Höhe der Leistungen orientiert sich aus diesem Grunde am Bedarf der Empfänger und nicht am letzten Nettolohn. Es entspricht nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Beim neuen Arbeitslosengeld II wird die Aufnahme von Arbeit nicht nur gefordert, sondern auch gefördert. Wer mit Erwerbstätigkeit etwas verdient, kann davon mehr behalten als bislang die Empfänger von Sozialhilfe. nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige sind alle Personen, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Diese Personen erhalten Sozialgeld nach SGB II. Sozialgeld Bei Sozialgeld handelt es sich um eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Angehörige und Partner, die mit einem Empfänger von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere oder wegen Erwerbsminderung haben ( 28 SGB II). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, dienen soll. Zum einen sollen Personen ohne oder mit geringem Einkommen versorgt werden, die zwischen 18 und 64 Jahre alt und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn eine Person dauerhaft nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zum anderen sollen Personen gesichert werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkommen nicht ausreichend ist. Die Leistungshöhe entspricht den Leistungen die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden. Sozialhilfe Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachrangig zur Deckung des individuellen Bedarfs mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Nachrangig bedeutet, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch Einsatz seiner

5 Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann, oder wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.. Die Sozialhilfe des SBG XII umfasst 7 Hilfearten: a) Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40), b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 bis 46), c) Hilfen zur Gesundheit ( 47 bis 52), d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 bis 60), e) Hilfe zur Pflege ( 61 bis 66), f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 bis 69), g) Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70 bis 74). Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe steht nur denjenigen Leistungsberechtigten zu, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen haben, also weder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte beziehen können. Zu diesem Personenkreis gehören z. B, Kranke die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind oder Personen die vorgezogenes Alterruhegeld oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beziehen. Wohngeld Wohngeld ist ein von Bund und Ländern getragener Zuschuss zu den Wohnkosten für Mieter und Eigentümer, wenn die Höhe der Miete oder Belastung für angemessenen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Haushaltes überfordert. Damit soll auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Es wird auf Antrag bei den Wohngeldstellen als Miet- oder Lastenzuschuss bewilligt. Mietzuschuss Mietzuschuss erhalten Mieter von Wohnungen bzw. eines einzelnen Zimmers. Lastenzuschuss Lastenzuschuss erhalten Eigentümer eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung für den selbst genutzten Wohnraum.

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