Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik
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- Eike Kerner
- vor 6 Jahren
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1 Auf dem Weg in eine neue Kommunalpolitik: Örtliche Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung Workshop 4 Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik Fachkonferenz September 2010 Universität Siegen 1
2 Gliederung des Vortrages 1. Stadt Dortmund in Zahlen Bevölkerungszahlen und Versorgungsquoten von Kindern mit Behinderung in Allgemeinen Kindergärten und Schulen; kommunalpolitische Strukturen 2. Die UN-Behindertenrechtskonvention als Zielvorgabe für die kommunale Behindertenpolitik 3. Der Index für Inklusion als strategische Leitlinie zur Weiterentwicklung von Kindergärten und Schulen 2
3 Dortmunder Bevölkerung nach Altersgruppen (Stand: ) Gesamteinwohnerzahl: ,00% 21,60% 2,50% 2,50% 8,30% 3,00% 3,30% 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-15 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre > 60 Jahre 32,80% 3
4 Gemeinsame Erziehung Von Kindern mit und ohne Behinderung 48 Plätze in einem Sonderkindergarten Einzelintegration: 302 Kinder (4. Monat Schuleintritt) Stand: Kinder in Schwerpunkteinrichtungen (4. Monat Schuleintritt) Stand: Plätze in integrativen Kindertagesstätten Stand:
5 Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf in Dortmunder Regelschulen (Schuljahr 05/06) Gesamtanzahl: 483 Schüler/innen Grundschule Hauptschule Realschule Gymnasium Gesamtschule 353 5
6 Anmeldezahlen von Kindern mit festgestelltem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen der Sek. I (Schuljahr 10/11) 1. Zieldifferent 2. Zielgleich 6
7 Behindertenpolitik in Dortmund Arbeitsgemeinschaft Sport und Menschen mit Behinderungen Arbeitskreis Nutzbarkeit und Teilhabe Behindertenbeauftragte/r Arbeitskreis Barrierefreies Dortmund Basis: Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Dortmund (2006) 7
8 Behindertenpolitik in Dortmund SoVD und VdK Aktionskreis Der behinderte Mensch in Dortmund Breites Spektrum an Selbsthilfegruppen aus dem Bereich Behinderung und chronische Erkrankungen Politische Selbsthilfe -> Anbieter von Behindertenhilfe AG der Verbände der freien Wohlfahrtspflege 8
9 1. 2.Die UN-Behindertenrechtskonvention als Zielvorgabe für die kommunale Inklusionspolitik 3. 9
10 Menschenrecht auf inklusive Bildung Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem gültiges und verbindlich anzuwendendes deutsches Recht. Danach hat jeder Mensch ein Recht auf einen diskriminierungsfreien (gleichberechtigten) Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Bildungsangebot. (Art. 24 Abs. 2 b) Menschen mit Behinderung soll innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet werden, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern (Art. 24 Abs. 2 d). Für die Bedürfnisse des Einzelnen sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. (Art. 24 Abs. 2 c) 10
11 Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen : Umsetzung auf der Mikroebene Das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang gilt sofort und ohne (finanzielle) Vorbehalte. Alle im Bildungsbereich beteiligten Ebenen sind verpflichtet, für jedes einzelne Kind angemessene Vorkehrungen zu treffen, so dass eine qualitativ hochwertige inklusive Erziehung in Kindertageseinrichtungen und und ein ebensolcher Unterricht in Allgemeinen Schulen durchgeführt werden kann. (BRK Art. 24, Abs. 2 u. 3) Wir verstehen darunter pragmatische Lösungen für den Einzelfall, die für die Kinder, Eltern und Lehrer tragbar sind. Der Zugang zu inklusiver Bildung ist auf der Mikroebene auch bei bestehender Rechtslage umzusetzen. 11
12 Zum Behinderungsbegriff der Konvention Behinderung entsteht jeweils dort, wo einem Menschen Teilhabe versagt bleibt, weil die Gestaltung des öffentlichen Lebens seine Individualität nicht berücksichtigt. Die Teilhabe von Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen der Sinnesorgane am gesellschaftlichen Leben wird durch einstellungsund umfeldbedingte Barrieren behindert. Behinderung ist ein sozialer Prozess, kein persönliches Merkmal eines Menschen aufgrund medizinischer Diagnosen. 12
13 Auslese zur Unterbringung in Sondereinrichtungen ist Diskriminierung Die Konvention begreift die in Deutschland weit überwiegend betriebene Auslese von Kindern und Jugendlichen nach persönlichen Merkmalen wie Behinderung oder sonderpädagogischer Förderschwerpunkt und ihre Unterbringung in speziellen Einrichtungen als gesellschaftliche Diskriminierung. 13
14 Teilhabe muss strukturell und individuell gesichert werden Bei der Gestaltung von Bildungseinrichtungen als Lern- und Lebensraum ist die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist jedes Kind, jede/r einzelne Schüler/in in den Blick zu nehmen, um Barrieren identifizieren zu können, die individuelle Lernfortschritte und Teilhabe verhindern. Um umfassende Teilhabe sicher zu stellen sind von den Bildungseinrichtungen angemessene Vorkehrungen zu treffen. 14
15 Gliederung des Vortrages Der Index für Inklusion als strategische Leitlinie zur Weiterentwicklung von Kindergärten und Schulen 15
16 Die drei Dimensionen des Index für Inklusion: inklusive Kulturen schaffen inklusive Strukturen etablieren und inklusive Praktiken entwickeln. (Index für Inklusion, Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln, entwickelt von Tony Booth & Mel Ainscow, übersetzt, für deutschsprachige Verhältnisse bearbeitet und herausgegeben von Ines Boban & Andreas Hinz 2003) inklusive Strukturen etablieren inklusive Praktiken entwickeln inklusive Kulturen schaffen 16
17 Schulen können nichts dazu beitragen, Beeinträchtigungen zu überwinden, sie haben aber beträchtliche Möglichkeiten, Behinderungen aufgrund diskriminierender Haltungen und institutioneller Barrieren des Zugangs und der Partizipation am gemeinsamen Leben und Lernen zu verringern. (Index für Inklusion, Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln, entwickelt von Tony Booth & Mel Ainscow, übersetzt, für deutschsprachige Verhältnisse bearbeitet und herausgegeben von Ines Boban & Andreas Hinz 2003) Das gilt auch für Kindergärten und die kommunale Erziehungs- und Bildungslandschaft insgesamt. 17
18 Kommunale Behindertenpolitik muss immer wieder folgende Fragen stellen und beantworten: Was ist inklusive Schule im Unterschied zum Gemeinsamen Unterricht? Was ist inklusive Erziehung im Unterschied zur Einzelintegration im Kindergarten? Was ist eine inklusive kommunale Erziehungs- und Bildungslandschaft? 18
19 Kommunale Behindertenpolitik muss die Inklusion in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft unabhängig von Strukturdiskussionen halten und vorantreiben. 19
20 Kommunale Behindertenpolitik muss Führungsentscheidungen für Inklusion in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft einfordern und unterstützen. 20
21 Kommunale Behindertenpolitik muss eigene Teilhabe-Kompetenz in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft zur Verfügung stellen und die dortige Entwicklung von Teilhabe-Kompetenz unterstützen. 21
22 Kommunale Behindertenpolitik muss den Aufbau der Interessenvertretung der Kinder mit Beeinträchtigungen und ihrer Eltern in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft unterstützen und vorhandene Strukturen stärken. 22
23 Kommunale Behindertenpolitik muss falls nicht vorhanden - den Aufbau von Beratungs- und Begleitungsangeboten für Kinder mit Beeinträchtigungen und ihrer Eltern in Fragen der Inklusion in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft einfordern und die Weiterentwicklung und Stärkung vorhandener Strukturen unterstützen. 23
24 Kommunale Behindertenpolitik muss zum Gelingen der Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft beitragen. 24
25 Kommunale Behindertenpolitik muss im Inklusionsprozess in Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft die Belange der Prozessbeteiligten mit Behinderungen einbringen und deren Interessen vertreten. 25
26 Kommunale Behindertenpolitik muss die Netzwerke der Schulen, Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft stärken, für die Belange von Menschen mit Behinderungen sensibilisieren und für die Interessen der Menschen mit Behinderungen erschließen. 26
27 Kommunale Behindertenpolitik muss Vorbilder und Mentor/innen in den Schulen, den Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft stellen, die zum Gelingen des Erziehungs- und Bildungsauftrags in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit beitragen. 27
28 Kommunale Behindertenpolitik muss die Sicherstellung der sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für Inklusion in den Schulen, den Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft und die Entwicklung nachhaltiger Strukturen dazu unterstützen. 28
29 Kommunale Behindertenpolitik muss bei allen Prozessbeteiligten besonders bei den Eltern - in den Schulen, den Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft für aktive Unterstützung inklusiver Entwicklung werben und für gemeinsame Abwägungsprozesse über inklusive, integrative oder spezifische Erziehung und Bildung im Einzelfall zur Verfügung stehen. 29
30 Kommunale Behindertenpolitik muss für Anregungen und Kritik an Struktur und Praxis der Inklusion in den Schulen, den Kindergärten und der kommunalen Erziehungs- und Bildungslandschaft zur Verfügung stehen und deren Bearbeitung begleiten. 30
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