Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Kindererziehung

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 2 K Titel: Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Kindererziehung Normenketten: BAföG 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 3a, 15a Abs. 1 BAföG-VwV Tz VwGO 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 S. 1 Leitsätze: 1 Kindererziehungszeiten verlängern die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur dann gemäß 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, wenn die Kindererziehung kausal für die Überschreitung der Regelstudienzeit gewesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es auch dann zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit gekommen wäre, wenn die Kindererziehungsleistung hinweg gedacht werden kann. (redaktioneller Leitsatz) 2 An dieser Kausalität fehlt es, wenn bereits vor der Geburt des Kindes keine vollen Punktzahlen erreicht worden sind, wodurch sich die Studiendauer insgesamt verlängert hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Untätigkeitsklage, Regelstudienzeit, Ausbildungsförderung, Förderungshöchstdauer, Kindererziehungszeiten, Kausalität Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das 5. Fachsemester seines an der... betriebenen Master-Studiums der Kulturgeographie unter Anerkennung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kindererziehungszeiten. Der... geborene Kläger begann im Wintersemester 2006/2007 ein Studium für das Lehramt am Gymnasium (mit den Fächern Geschichte und Geographie) zunächst an der Universität... und erhielt hierfür BAföG- Leistungen des Studentenwerkes... (Bescheid vom ). Ab dem Wintersemester 2007/2008 studierte er an der Universität... im Bachelor-Studiengang Kulturgeographie und bezog hierfür BAföG- Leistungen des Beklagten von Oktober 2007 bis Juli Nachdem er in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 das Studium der Kulturgeographie in Schweden fortgesetzt hatte und hierfür BAföG- Leistungen des Studentenwerkes... erhalten hatte, beantragte er am 27. Februar 2010 erneut BAföG- Leistungen für das Studium der Kulturgeographie an der Universität... Die Leistungen wurden zunächst abgelehnt, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Bescheide vom und ), von Oktober 2010 bis Mai 2011 und von Oktober 2012 bis März 2014 jedoch weiter bewilligt. Am 27. Februar 2014 beantragte der Kläger erneut BAföG-Leistungen und gab hierzu mit Schreiben vom 22. März 2014 an, dass er sein Masterstudium aufgrund der Pflege und der Erziehung seines Sohnes..., der am... Februar 2013 geboren sei, nicht in der Regelstudienzeit abschließen könne. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte er weiter mit, dass im Zeitraum Februar bis Juli 2013 die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes überwiegend von seiner Frau übernommen worden seien, sein Erziehungsanteil aber

2 insbesondere in den Monaten Juni und Juli sehr hoch gewesen sei und ihm in diesem Zeitraum durchschnittlich 2/3 der Arbeitszeit eines Vollzeit-Studierenden zur Verfügung gestanden habe. Dadurch habe sich der Abschluss von zwei Seminaren und einer Lehrveranstaltung verzögert. Das Studium habe sich aufgrund der reduzierten verfügbaren Arbeitszeit um geschätzt 1/3 x 6 Monate = 2 Monate verzögert. In der Zeit von August 2013 bis März 2014 sei er überwiegend für die Betreuung, Pflege und Erziehung seines Sohnes verantwortlich gewesen. In dieser Zeit habe ihm durchschnittlich nur ¼ der Arbeitszeit eines Vollzeit-Studierenden zur Verfügung gestanden. Dadurch sei eine weitere Verzögerung von Lehrveranstaltungen verursacht worden. Er habe im Wintersemester 2013/2014 eine deutlich reduzierte Zahl von Lehrveranstaltungen belegt und eine Masterarbeit noch nicht beginnen können. Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit um ¾ (x 8 Monate) habe sich sein Studium um geschätzt sechs Monate verzögert. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Antrag ab Sommersemester 2014 nicht mehr entsprochen werden könne, da die Förderungshöchstdauer für sein Master-Studium der Kulturgeografie nach vier Semestern mit dem 31. März 2014 erreicht sei. Eine Leistung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß 15 Abs. 3 BAföG sei nicht möglich, weil die Kindererziehung durch den Kläger nicht kausal für das Überschreiten der Höchstdauer gewesen sei. Nach seiner Erklärung vom 8. Mai 2014 habe er im Zeitraum Februar bis Juli 2013 zwei Monate für die Betreuung seines Sohnes aufgebracht. In der Zeit von August 2013 bis März 2014 habe sich sein Studium aufgrund des Kindes um sechs Monate verlängert. Eine Verlängerung um ein volles Lebensjahr, wie es gemäß 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG i. V. m BAföG-VwV erforderlich sei, liege deshalb nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014 Widerspruch und trug zur Begründung vor: Nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG i. V. m BAföG-VwV werde Ausbildungsförderung wegen Kindererziehungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt, wobei bis zum 5. Lebensjahr des Kindes ein Semester pro Lebensjahr anerkannt werde. Auf die Schätzung des Klägers im Schreiben vom 8. Mai 2014 komme es nicht an. Für den Kläger wurde ein Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 22. August 2013 vorgelegt, wonach dieser für den 2. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezogen hat. Die Voraussetzung des Elterngeldes nach 1 Abs. 3 Nr. 3 BEEG sei, dass er sein Kind selbst betreue und erziehe. Die Formulierung in BAföG-VwV ( stets ) sei als Mindestmaß zu verstehen. Nachdem ein Widerspruchsbescheid nicht erging, erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. November 2014 Klage und beantragte: Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2014 den Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2014 positiv zu bescheiden und dem Kläger für die Zeit von April bis September 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers ab 1. August 2013 habe er die Pflege und die Erziehung des Kindes im 1. Lebensjahr übernommen. Seit 1. April 2014 besuche das Kind halbtags eine Kinderkrippe. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerseite sowohl die Verpflichtung des Beklagten auf Entscheidung über den Widerspruch als auch auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung kumulativ begehre. Die Prozessbevollmächtigte könne eine abschließende Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens auch deshalb nicht einklagen, weil sie im Widerspruchsverfahren nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Verzögerung beim Beklagten habe sich dadurch ergeben, dass die Hauptantragszeit für die BAföG-Beantragung betroffen gewesen sei. Der Kläger hätte eine Widerspruchsentscheidung zunächst anmahnen müssen. Da die Kindererziehung nicht kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer gewesen sei, sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger hätte

3 die Ausbildung, da er sich nicht wenigstens mit der Hälfte seiner Arbeitskraft der Ausbildung habe widmen können, unterbrechen müssen. Für den Zeitraum August 2013 bis März 2014 habe ihn die Pflicht zur Beurlaubung getroffen. Von Februar bis Juli 2013 könne eine Berücksichtigung nicht stattfinden, weil in dieser Zeit überwiegend die Mutter die Erziehung übernommen habe. Darüber hinaus scheitere der Anspruch an der Prognose über den weiteren Studienverlauf. Eine Förderung über die Höchstdauer hinaus sei nur möglich, wenn anzunehmen sei, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit abgeschlossen werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2014 selbst mitgeteilt habe, dass er über das begehrte Semester hinaus ein weiteres Verlängerungssemester benötige. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2015 wurde der Klageanspruch weiter begründet. Es wurde darauf verwiesen, dass der Kläger mittlerweile und zwar innerhalb des Zeitraums nach Tz BAföG-VwV alle Studienleistungen erbracht habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Dass die Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren noch nicht tätig gewesen sei, spiele keine Rolle. Die Klage sei nach 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG i. V. m. Tz BAföG-VwV auch begründet. Mit Beschluss vom 30. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, weil der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukamen. Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 berief sich der Beklagte darauf, dass die Verzögerung des Studiums beim Kläger nicht allein bzw. maßgeblich auf die Erziehung seines Sohnes zurückzuführen sei, sondern mutmaßlich auch auf das Betreiben eines Zweitstudiums, da der Kläger bereits vor der Geburt seines Sohnes die durchschnittlichen 30 ECTS-Punkte pro Fachsemester im Masterstudium nicht erreicht habe. Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Studienverlaufsbescheinigung der... vom 8. Mai In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2016, in der der Kläger nicht persönlich erschienen war und auch die Beklagtenseite nicht vertreten war, überreichte die Klägerbevollmächtigte eine Studienverlaufsbescheinigung der... vom 10. Januar 2016, die das Erreichen folgender ECTS-Punkte bescheinigt: Sommersemester ECTS Wintersemester 2012/ ECTS Sommersemester ECTS Wintersemester 2013/20145 ECTS Wintersemester 2014/20155 ECTS Sommersemester ECTS (Masterarbeit) Wintersemester 2015/ ECTS (Verteidigung Masterarbeit) Hierzu trug sie vor, dass der Kläger im Januar 2016 sein Masterstudium erfolgreich beendet habe, er zwar neben dem Masterstudiengang Kulturgeographie auch noch im Fach Politikwissenschaften eingeschrieben gewesen sei, die dort erzielten Studienleistungen aber sämtlich aus Anrechnungen aus dem Bachelorstudium Kulturgeographie resultiert hätten und er dieses Studium nicht tatsächlich betrieben habe. Das Punktedefizit im Sommersemester sei dadurch bedingt gewesen, dass bestimmte Module im Sommersemester 2012 nicht belegbar gewesen seien. Mit Beschluss vom 10. August 2016 wurde den Parteien ein gerichtlicher Vergleich dahingehend unterbreitet, dass dem Kläger für weitere drei Monate Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt wird. Der Vergleich wurde vom Kläger nicht angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für die mündlichen Verhandlungen am 5. August 2016 und 17. November 2016 wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

4 Entscheidungsgründe Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage ( 42 Abs. 1 Alternative 2, 75 Satz 1 VwGO) zulässig, da der Beklagte den am 25. Juni 2014 erhobenen Widerspruch bis heute nicht entschieden hat, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorliegt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30. Mai 2016 verwiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2014 ist im Ergebnis rechtmäßig, der Kläger hat für den Zeitraum seines 5. Master-Fachsemesters von April bis September 2014 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, 113 Abs. 5 VwGO. Nach 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach 15 a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese beträgt für das Master-Studium Kulturgeographie nach 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Physische Geographie und Kulturgeographie an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der... vom 27. September 2007 (Prüfungsordnung) vier Semester (Studienzeit von 3 Semestern und die Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit; für letzteres ist in der Anlage 5 der Prüfungsordnung ein Semester vorgesehen). Damit endete die Regelstudienzeit beim Kläger mit dem Wintersemester 2013/2014 zum 31. März Ausnahmsweise wird nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit weiter Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Die Formulierung des 15 Abs. 3 BAföG ( infolge ) fordert dabei nicht nur, dass der Studierende Kindererziehungsleistungen tatsächlich übernimmt, was im Falle des Klägers nicht in Zweifel steht, sondern auch, dass die Kindererziehung kausal für die Überschreitung der Regelstudienzeit ist. Dies ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit auch gekommen wäre, wenn die Kindererziehungsleistung hinweg gedacht würde. Dies ist beim Kläger der Fall. Zwar konnte der Kläger die Vermutung aus dem Weg räumen, dass sein Zweitstudium Politikwissenschaft zur Überschreitung der Regelstudienzeit im Erststudium Kulturgeographie beigetragen hat. Seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016, dass er das Studium der Politikwissenschaft zu keinem Zeitpunkt aktiv betrieben habe und die erzielten ECTS-Punkte ausschließlich auf Anrechnungen von Leistungen aus seinem Geographiestudium beruhen sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2016 vorgelegte Leistungsübersicht, die dies belegt, überzeugten das Gericht, dass die Einschreibung für das Studium der Politikwissenschaft tatsächlich keine Auswirkung auf die Studiendauer seines Kulturgeographiestudiums hatte. Die Leistungsbescheinigungen des Klägers vom 8. Mai 2014 (dem Beklagten vorgelegt am ) und vom 10. Januar 2016 (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom ) belegen jedoch, dass der Kläger bereits im 1. Fachsemester (Sommersemester 2012) die nach der Prüfungsordnung vorgesehene ECTS- Punktezahl von 30 ECTS nicht erreicht hat. Er erzielte im Sommersemester 2012 lediglich 20 ECTS. Zu diesem Zeitpunkt spielte die Kindererziehung noch keine Rolle, nachdem der Sohn des Klägers erst am 17. Februar 2013, also am Ende des 2. Fachsemesters geboren wurde. Dass das Punktedefizit von 10 ECTS allein auf Umständen beruht, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte, konnte der Kläger ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Unterpunktung ausschließlich damit zusammenhängt, dass das Master-Studium der Kulturgeographie erstmals mit Beginn zum Sommersemester 2012 möglich gewesen ist und der Studienplan seitens der Universität hierauf noch nicht voll eingerichtet war, so dass es zwangsläufig zu einem Punktedefizit kommen musste. Vielmehr spricht der gesamte Studienverlauf des Klägers eher dafür, dass ihm die Qualität seiner Leistungen sehr wichtig war, im Zweifelsfall auch wichtiger als ein ausbildungsförderungsrechtlich aber zu fordernder stringenter Studienverlauf und die Einhaltung der Regelstudienzeit von ihm zugunsten besserer Studienleistungen zurückgestellt wurde. Diese Einstellung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 selbst deutlich zum Ausdruck gebracht. Insbesondere begründete er die Tatsache,

5 dass er - nachdem sein Sohn zum 1. April 2014 einen Krippenplatz hatte - noch weitere drei Semester studiert hat, damit, dass er ehrgeizig sei und sich Zeit genommen habe, um seine Masterarbeit sehr gut zu erledigen. Auf die Frage, warum er seine Wahlpflichtfächer nicht bereits im 1. Semester belegt habe, gab er an, sich zunächst auf das Hauptfach konzentriert zu haben. Dass der Kläger in seinem 1. Fachsemester bestimmte Module, die nach der Anlage 5 der Prüfungsordnung für dieses Fachsemester regelmäßig vorgesehen sind, nicht belegen konnte, kann ihm durchaus geglaubt werden. Dass er aber andere Module nicht hätte vorziehen können, insbesondere die Wahlpflichtmodule nicht hätte absolvieren können, ist nicht ersichtlich. Ein derartig selbstständiger Ausgleich ist ausbildungsförderungsrechtlich von einem Studenten jedoch zu fordern. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die fehlenden 10 ECTS des 1. Fachsemesters nicht bereits im 2. Fachsemester hätten aufgeholt werden können. Dass insofern bereits die Pflege und Erziehung des Sohnes eine maßgebliche Rolle gespielt haben, ist nicht anzunehmen. Zum einen ist sein Sohn erst am Ende des 2. Fachsemesters geboren worden, so dass eine nennenswerte Auswirkung für dieses Semester nicht naheliegt. Zum anderen gibt der Kläger selbst an, dass in der ersten Zeit nach der Geburt zunächst seine Frau schwerpunktmäßig für die Pflege zuständig war. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass der Kläger bereits zu Beginn des 2. Fachsemesters, also im Oktober 2013, im Hinblick auf die spätere Geburt seines Sohnes weniger Module belegt bzw. auf ein Aufholen von Punkten bewusst verzichtet hat, kann dieses Verhalten jedenfalls nicht als Grund für die Studienverzögerung anerkannt werden. Zeiten vor der Geburt des Kindes fallen für den Vater nicht unter 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und auch nicht als schwerwiegender Grund unter 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Letztlich hat der Kläger auch, nachdem sein Sohn einen Krippenplatz hatte, nämlich im Sommersemester 2014 noch keine und im Wintersemester 2014/2015 mit 5 ECTS nur geringfügige Studienleistungen erbracht und erst im Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 seine Masterarbeit fertiggestellt und verteidigt. Er hat für die vorgesehenen vier Fachsemester somit insgesamt acht Studiensemester benötigt bzw. für noch fehlende 35 ECTS am Ende seines 4. Fachsemesters noch vier weitere Studiensemester. Zwar hat der Kläger damit nicht die wohl entsprechend anzuwendende Frist des 15 Abs. 3 a BAföG überschritten, dies ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Erziehungsleistungen die Förderungshöchstdauer überschritten hat, sondern schwerpunktmäßig aus anderen Gründen und es zu einer Überschreitung auch dann gekommen wäre, wenn das Kind nicht geboren und vom Kläger (mit-)versorgt worden wäre. Tz BAföG-VwV entbindet zwar vom Nachweis der Dauer der auf die Kindererziehung zurückzuführenden Verzögerung und pauschaliert diese mit einem Semester pro Lebensjahr des Kindes, aber nicht vom Nachweis der Kausalität als solcher. Gegen die Kausalität sprechen die dargelegten Umstände. Da eine weitere Aufklärung der aus der Sphäre des Klägers rührenden Aspekte für das Gericht nicht möglich war, der Kläger die gegen die Kausalität sprechenden Umstände gerade nicht entkräften konnte, trifft ihn die Nichterweislichkeit dieser Tatsache, so dass die Klage abzuweisen war. Dass die ursprüngliche Begründung des Beklagten im Bescheid vom 3. Juni 2014 nicht der Rechtslage entsprach (vgl. insoweit Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 30. Mai 2016), ist im Ergebnis unerheblich. Da es sich um keine Ermessensentscheidung des Beklagten gehandelt hat, konnte und musste seitens des Gerichts auf den richtigen Sachverhalt und die richtige Rechtslage abgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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