komba Info zur neuen Entgeltordnung

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1 komba Info zur neuen Entgeltordnung Fragen und Antworten Vorab die wichtigsten Ergebnisse für die ab dem geltende neue EGO: die Tarifautomatik bleibt bestehen Wahrung von BAT-Karrieren/Aufstiege bis zu 6-jähriger Dauer Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale an die Arbeitswelt Aufnahme neuer Berufsbilder höhere Eingruppierung für viele Berufe Entzerrung der EG9 (9a/b/c) stufengleiche Höhergruppierung ab (bisher betragsmäßige Höhergruppierung mit Garantiebeträgen) Durch bereits erfolgte Fragen an unsere Funktionsträger und die Landesgeschäftsstelle wollen wir nachfolgend einige Punkte in der Aufarbeitung von Frage und Antwort darstellen. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass wir eine umfangreiche Broschüre zur neuen Entgeltordnung mit dem dbb beamtenbund und tarifunion erstellen und diese unseren komba Mitgliedern zur Verfügung stellen. Hier wir natürlich detailliert über die neue EGO und damit verbunden Veränderungen berichtet. Selbstverständlich erhalten komba Mitglieder individuelle Rechtsberatung und Rechtsschutz. Für eine detaillierte und rechtssichere Beratung sind jedoch nach heutiger Erkenntnis in den meisten Fällen weitere Unterlagen erforderlich. Diese Unterlagen können im Einzelfall sein: mögliche Überleitung vom BAT in den TVöD Arbeitsvertrag gültige Stellenbewertung mit Angaben der Fallgruppe Entgeltabrechnung Seite 1

2 Im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung und der Überleitung aller Beschäftigten zum ist anzumerken, dass die Ausschlussfrist für Anträge auf den festgesetzt wurde. Dies bedeutet, dass Anträge und Ansprüche ohne Rechtsnachteile, die aus der neuen EGO und der damit verbundenen Überleitung resultieren, bis zum 31. Dezember 2017 (!) geltend gemacht werden können. Deshalb gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit und mögliche Anträge nach 17 Abs. 4 TVöD sollten vorab geprüft werden. Hierzu erfolgen allerdings noch weitere Ausführungen in den nachfolgenden Fragen und Antworten. Für wen gilt die neue Entgeltordnung? Die neue Entgeltordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der kommunalen Fassung (TVöD-VKA) unterliegen. Dementsprechend hilft ein möglicher Blick in Ihren/den Arbeitsvertrag. Ändert sich durch die neue Entgeltordnung meine Eingruppierung automatisch? Dies ist nicht der Fall, jedenfalls nicht automatisch. Es erfolgt zum Jahreswechsel zwar eine Überleitung in die neue Entgeltordnung, hiervon wird ein wesentlicher Teil der Beschäftigten nichts merken. Denn die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies bedeutet, die vorhandene Eingruppierung bleibt unverändert bestehen. Zwei Besonderheiten gibt es: Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 werden automatisch in eine der Entgeltgruppen 9 a oder 9 b übergeleitet. Dies bedeutet allerdings keine Höhergruppierung, sondern eine Neuzuordnung. Denn die alte Entgeltgruppe 9 wird neu strukturiert und dementsprechend aufgeteilt. Die Beibehaltung erfolgt unter den bisherigen Beträgen, so dass sich keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Ausnahme: Lediglich, wer in der kleinen Entgeltgruppe 9 zugeordnet ist und in der Stufe IV die reguläre Laufzeit von vier Jahren bereits überschritten hat, wird der neuen Stufe V zugeordnet. Die zweite Besonderheit betrifft Pflegekräfte in den KR-Gruppen. Sie werden einer der neuen Entgeltgruppen P 5 P 16 zugeordnet. Seite 2

3 Überprüft mein Arbeitgeber meine Eingruppierung anhand der neuen Vorschriften? Dies ist nicht der Fall, denn eine derartige Möglichkeit ist im Tarifvertrag ausdrücklich nicht eröffnet worden, solange die bisherige Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Dementsprechend bedeutet dies, dass ohne Ihr Tätigwerden/Ihre Aktivitäten nichts angestoßen wird. Somit kann natürlich auch ausgeschlossen werden, dass negative Auswirkungen greifen. Was muss ich veranlassen, wenn sich aus der neuen Entgeltordnung und aus meiner bisherigen Tätigkeit eine bessere Eingruppierung ergibt? Eine solche Höhergruppierung auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeiten erfordert stets einen Antrag ( 17 Abs. 4 TVöD). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Antrag bis zum gestellt werden kann. Der vorgenannte Termin ist jedoch eine echte Ausschlussfrist und somit muss in der Zeit vom ein solcher Antrag geprüft und dann ggf. gestellt werden. Dies bedeutet, zu einem späteren Zeitpunkt kann eine erfolgreiche Antragstellung nicht mehr nachgeholt werden. Dann bleibt die bisherige Eingruppierung bestehen, solange die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Arbeitsverhältnisse, die am 1. Januar ruhen, z.b. aufgrund von Elternzeit. Dann beginnt die Jahresfrist für die mögliche Antragstellung erst mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Wie bereits in den Vorbemerkungen zu diesen Fragen ausgeführt, ist also ein Jahr Zeit, ohne dass Nachteile entstehen, um einen solchen Antrag zu prüfen und dann auf den Weg zu bringen.. Hier gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit! Was bewirkt ein solcher Antrag? Mit der Antragstellung erfolgt eine Eingruppierung auf der Grundlage der neuen Entgeltordnung und zwar rückwirkend zum 1. Januar Seite 3

4 Selbst wenn der Antrag erst im Dezember gestellt wird, wirkt er auf den Januar zurück. Somit erfolgen selbstverständlich auch die damit verbundenen Nachzahlungen. Warum gibt es ein Antragserfordernis und keinen Automatismus? Um mögliche Nachteile bei Beschäftigten in Einzelfällen auszuschließen, wurde dieses Antragserfordernis festgeschrieben. Grundsätzlich führen Höhergruppierungen zu einer höheren Entgeltgruppe und damit zur besseren finanziellen Ausgestaltung. Einzelfall bezogen können aber auch nachteilige Konsequenzen verbunden sein. Dies kann der Wegfall von Besitzständen, eine geringere Jahressonderzahlung oder eine ungünstigere Stufenzuordnung sein. Insoweit muss vor einer solchen Antragstellung geprüft werden, ob unter dem Strich und vor allen Dingen mit perspektivischer Aussicht eine positive Auswirkung zu erwarten ist. Nochmals: Diese Prüfung ist während des gesamten Jahreszeitraums 2017 (also bis zum 31. Dezember 2017!) möglich. Ist der Arbeitgeber oder Personalrat verpflichtet, mich auf positive oder negative Auswirkungen bei einem vorgenannten Antrag aufmerksam zu machen? Die Entscheidung über einen derartigen Antrag obliegt ausschließlich dem Beschäftigten. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Rechte hat der Arbeitgeber die notwendigen Unterlagen, die dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet im Klartext, dass jede Kollegin, jeder Kollege selbst für sich verantwortlich tätig werden muss. Auch der Personalrat hat nicht die originäre Aufgabe, individuelle Ansprüche der Beschäftigten zu prüfen oder gar durchzusetzen. Mit Sicherheit werden die Personalräte vor Ort Hilfestellungen geben, aber keine Detailprüfungen vornehmen dies auch aus Haftungsgründen. Seite 4

5 Wie bereits vorab erwähnt, muss der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, soweit diese nicht aus der Entgeltabrechnung ersichtlich sind. Dies bedeutet konkret: Die Details der aktuellen Eingruppierung, Entgeltgruppe sowie Fallgruppe und Ansprüche auf Besitzstände oder Zulagen werden für eine rechtssichere Prüfung erforderlich sein. Kann ich einen Antrag vorsorglich ohne Detailprüfung stellen, um Ansprüche zu sichern? Hiervon raten wir ab, denn mit einer Antragstellung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Eingruppierung nach der neuen EGO vorzunehmen. Zwar sieht die neue Entgeltordnung keine schlechteren Entgeltgruppen vor, aber die vorab genannten Auswirkungen könnten Einzelfall bezogen entstehen. In diesem Zusammenhang wäre denkbar, dass bei einer Eingruppierung, die evtl. nicht tarifgerecht war, auch eine Rückgruppierung erfolgen könnte. Wie kann/wie soll ich mich hinsichtlich eines Antrages informieren? Beschäftigte, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, können sich natürlich an ihre Gewerkschaft wenden. Wir die komba werden mit den notwendigen Unterlagen, also unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Grundlage, mit dem Hinweis auf die Eingruppierung und Fallgruppe bzw. Lohngruppe und welche Zulagen und Besitzstandsregelungen bestehen, im Individualrechtschutz unsere Mitglieder beraten. Gilt das Antragserfordernis auch, wenn ich zu einem anderen Arbeitgeber wechsele, bzw. bei Neueinstellungen? Für Beschäftigte, die nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung eingestellt werden, gilt die neue EGO automatisch - die reguläre Tarifautomatik greift und die dann neuen und üblichen Stufenregelungen finden Anwendung. Seite 5

6 Was geschieht, wenn sich meine bisherigen Tätigkeiten ändern? Wenn sich die bisherigen übertragenen Tätigkeiten nach dem ändern (z.b. durch eine erfolgreiche Bewerbung oder Umsetzung), hat dies Auswirkungen, denn es erfolgt die Anwendung der neuen Entgeltordnung unmittelbar. Es galt und es gilt die Tarifautomatik, also die automatische Anwendung der Entgeltordnung und die Zahlung des entsprechenden Entgeltes für die tatsächlich übertragenen und überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Dennoch sind zwei Fallgestaltungen zu beachten: 1. Ob sich eine Bewerbung auf eine andere Stelle lohnt und 2. ob die daraus resultierenden Ansprüche bedient werden. (Hier gilt die Ausschlussfrist von sechs Monaten - 37 TVöD.) Erhalte ich bei einer Höhergruppierung stets die stufengleiche oder ggf. noch die betragsmäßige Höhergruppierung? Dies kommt darauf an, wann die Höhergruppierung im Jahr 2017 erfolgt. Die stufengleiche Höhergruppierung wurde als jahrelange Forderung von komba im TVöD nunmehr festgeschrieben. Dies ist ein wichtiger Erfolg bei der neuen EGO! Denn hierdurch wird die neue Entgeltordnung attraktiver und gerechter, weil ein Stufenrückfall ausgeschlossen ist. Allerdings tritt die neue Regelung des stufengleichen Aufstieges erst ab 1. März 2017 also zwei Monate nach der Entgeltordnung in Kraft. Das bedeutet, wenn Höhergruppierungen ohne Änderung von Tätigkeiten erfolgen, greift der stufengleiche Aufstieg nicht. Denn die Höhergruppierung erfolgt zum 1. Januar Nur wer infolge der Veränderung von Tätigkeiten eine höhere Entgeltgruppe nach dem 28. Februar 2017 erhält, wird stufengleich höhergruppiert. Selbstverständlich werden weitere Fragen auftauchen und zu klären sein. Wir gehen jedoch davon aus, dass mit diesen grundsätzlichen Ausführungen einiges für die Funktionsträger vor Ort und für unsere Mitglieder an Hilfestellungen geben konnten. Unsere Broschüren, zum TVöD (Tariftext - Stand: Oktober 2016) und die Sonderausgabe Tacheles Spezial enthalten Hinweise zur neuen EGO und werden weitere Details und Grundlagen für die Arbeit und Prüfung vor Ort sein. Seite 6

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