Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick

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1 Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt für natürliche und juristische Personen sowie alle anderen Personenvereinigungen, die in einem oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind. Eine Person ist im Sinne dieses Abkommens dann in einem Vertragstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Bei Doppelansässigkeit weist das Abkommen die Ansässigkeit dem Staat zu, in welchem eine natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Kann dies nicht bestimmt werden oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann dies nicht bestimmt werden, ist die Frage der Ansässigkeit seitens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen zu klären. eine andere als eine natürliche Person (Personengesellschaft, juristische Person) den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsausübung hat. Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen gilt für alle Steuern, die vom Einkommen, vom Vermögen oder von Teilen davon erhoben werden einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens. In Österreich sind zurzeit davon betroffen: die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die Kommunalsteuer die Grundsteuer und die Bodenwertabgabe Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

2 Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Die Regelungen betreffend die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen entsprechen Art. 6 des OECD Musterabkommens. Danach werden die Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens dem Lagestaat des Vermögens zugeteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob das unbewegliche Vermögen zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen oder zu seinem Betriebsvermögen zählt. Unter dieser Zuteilungsregel werden sowohl die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens erfasst. Einkünfte aus Unternehmensgewinnen Unternehmensgewinne dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden. Übt jedoch das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat insoweit besteuert werden als sie - dieser Betriebsstätte - dem Verkauf von Gütern gleicher oder ähnlicher Art wie jene, welche durch die Betriebsstätte verkauft werden - anderen Geschäftstätigkeiten, die im anderen Staat ausgeübt werden und gleicher (ähnlicher) Art sind wie die durch die Betriebsstätte ausgeübten zugerechnet werden können. Die Betriebsstättendefinition ist Art. 5 des OECD Musterabkommens angeglichen (siehe unser Merkblatt: Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht ), im Detail wird auf Art. 5 des Abkommens verwiesen. Bauausführungen und Montagen samt zusammenhängenden Aufsichtstätigkeiten gelten nach sechs Monaten als Betriebsstätte; Dienstleistungen, die durch Arbeitnehmer des Unternehmens im anderen Land erbracht werden, gelten als Betriebsstätte, sofern sie länger als 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten andauern. Verweis: Bezüglich Ermittlung des Gewinnes der Betriebstätte gelten grundsätzlich die internationalen Gewinnermittlungsgrundsätze entsprechend OECD Musterabkommen und OECD Verrechnungspreisgrundsätzen. Einzelheiten samt speziellen Abzugsverboten und Hinzurechnungsbestimmungen sind Artikel 7 des Abkommens zu entnehmen. Die Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne gilt für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Auch die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts unterliegen dieser Bestimmung. Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien Überblick Seite 2 von 6

3 Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den besonderen Zuteilungsregeln (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden. Einkünfte aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Gehören die Anteilsrechte oder Forderungen, für die Dividenden bzw. Zinsen gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht und die Dividenden bzw. Zinsen werden als Unternehmensgewinn erfasst (Betriebsstättenvorbehalt). Dies gilt auch für Lizenzgebühren, sofern der Lizenzgeber im Quellenstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhält und die Vermögenswerte, auf Grund derer die Lizenzgebühren gezahlt werden, zum Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte (festen Einrichtung) oder zu im anderen Land ausgeübten Tätigkeiten, welche den Tätigkeiten der Betriebsstätte vergleichbar sind, gehören. - Dividenden unterliegen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer entsprechend seinen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. Ist der Dividendenempfänger der Nutzungsberechtigte, so darf die Quellensteuer 15% der Bruttodividende nicht übersteigen. Bei einer Schachtelbeteiligung (die nutzungsberechtigte Dividenden empfangende Gesellschaft ist unmittelbar an der Dividenden zahlenden Gesellschaft zu mindestens 25% beteiligt) beträgt dieser Prozentsatz 10%. Unter den Ausdruck Dividende fallen hauptsächlich Einkünfte aus Aktien und GmbH Anteilen. Achtung: Betriebsstättengewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft werden in Indonesien einer zusätzlichen Besteuerung in Höhe von höchstens 80% von 15% dieser Gewinne nach Abzug der Steuern vom Einkommen unterworfen. - Zinsen Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers zu. Auch der Quellenstaat hat ein Besteuerungsrecht, dieses ist mit höchstens 10% des Bruttobetrages der Zinsen (cross amount, siehe unser Merkblatt: Quellensteuern im internationalen Steuerrecht ) limitiert, sofern der Empfänger auch der Nutzungsberechtigte ist. Da in Österreich nur die auf die Nettoeinkünfte entfallende Steuer angerechnet wird, kann es bezüglich der Differenz zwischen gezahlter Quellensteuer und in Österreich angerechneter Einkommensteuer zu einer Doppelbesteuerung kommen. Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien Überblick Seite 3 von 6

4 Zinsen aus bestimmten öffentlichen Darlehen sind von der Besteuerung des Quellenstaats ausgenommen. - Lizenzgebühren Der Begriff der Lizenzgebühren ist weiter gefasst als Art. 12 des OECD Musterabkommens. Unter diese Zuteilungsregel fallen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von: - Urheberrechten an literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln und Verfahren - gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen (Miete, Leasing ) - Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know how). In Österreich innerstaatlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung von (beweglichen) Sachinbegriffen oder Rechten zugeordnete Einkünfte fallen unter diese Bestimmung. Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Der Quellenstaat hat ebenfalls ein Besteuerungsrecht, dieses ist auf 10% des Bruttobetrages der Lizenz beschränkt, sofern der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist. Wie bei Zinsen kann es auch hier zu einer effektiven Steuerbelastung in Höhe der gezahlten Quellensteuer und der in Österreich angerechneten Einkommensteuer kommen. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Die Bestimmungen über Veräußerungsgewinne entsprechen Art. 13 des OECD Musterabkommens. Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerung von: - unbeweglichem Vermögens dem Lagestaat - gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat der festen Einrichtung - sonstigem Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Aufsichtsratbezüge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können im Quellenstaat nur dann der Besteuerung unterzogen werden, wenn entweder - der Person zur Ausübung eine feste Einrichtung zusteht und die Einkünfte dieser zugerechnet werden können, oder Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien Überblick Seite 4 von 6

5 - die Aufenthaltsdauer im Tätigkeitsstaat mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten an dauert und die Einkünfte während dieser Zeit bezogen werden. Aufsichtsrats- und ähnliche Vergütungen werden im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Ruhegehälter, öffentlicher Dienst Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit wird dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn: - der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat aufhält, und - die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden, und - die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Quellenstaat darstellen. Ruhegehälter und ähnliche Bezüge, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung. Sozialversicherungspensionen und Ruhegehälter aus staatlich genehmigten Pensionsfonds werden hingegen im Kassenstaat besteuert. Das Besteuerungsrecht an Aktivbezügen oder Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen wird dem auszahlenden Kassenstaat zugeteilt. Werden jedoch die Dienste im anderen Vertragstaat geleistet und ist der Empfänger in diesem ansässig, geht das Besteuerungsrecht auf den Ansässigkeitsstaat über, sofern - der Empfänger die Staatbürgerschaft des Ansässigkeitsstaates besitzt (Staatsbürgerschaftsvorbehalt) - oder in diesem nicht ausschließlich zwecks Leistung der Dienste ansässig geworden ist. Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Regelung grundsätzlich nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie im Infoblatt Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung. Künstler und Sportler Die Verteilungsnorm entspricht Art. 17 des OECD Musterabkommens, wonach die Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Bezüge einer dritten Person zufließen (Künstlerdurchgriff). Wird der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers wesentlich durch öffentliche Kassen des anderen Vertragsstaates unterstützt, verliert der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien Überblick Seite 5 von 6

6 Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Abweichend davon wird bei Einkünften aus See- und Luftschifffahrtsunternehmen, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die im Quellenstaat erhobene Einkommensteuer gemäß dem Prinzip der normalen Anrechnung auf die Einkommensteuer des Ansässigkeitsstaates angerechnet. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird in Österreich die indonesische Steuer fiktiv mit 15% angesetzt (matching credit). Indonesien wendet das Anrechnungsverfahren an. Allgemeine Ausführungen zu den Methoden betreffend Vermeidung von Doppelbesteuerung siehe unser Merkblatt: Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit. Verständigungsverfahren und Informationsaustausch Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält die große Auskunftsklausel und umfasst somit auch Informationen, die dem Vollzug des innerstaatlichen Rechts beider Vertragstaaten dienen. Stand: Februar 2017 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter (Internationales Steuerrecht) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien Überblick Seite 6 von 6

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