TU Dresden Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht
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- Lukas Valentin Beck
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht 1/29
2 Wie lange haften Architekten, Ingenieure und Unternehmer? - 5 Jahre? - 4 Jahre? - 3 Jahre? - 2 Jahre? - 10 Jahre? - vielleicht noch länger? - was ist mit verdeckten Mängeln? 2/29
3 Verjährungsfristen nach BGB 3/29
4 Die 5-jährige Verjährungsfrist Ansprüche gegen Unternehmer und Handwerker Architekten und Ingenieure im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks bzw. Planungs- und Überwachungsleistungen. 4/29
5 Die 5-jährige Frist beginnt mit der Abnahme der beauftragten Leistung. 5/29
6 In der Regel kein Problem bei Handwerkern und Unternehmern, da im Regelfall Abnahmezeitpunkt bekannt. 6/29
7 Problem aber bei Architekten und Ingenieuren, da Abnahmezeitpunkt häufig fraglich Beauftragung der Leistungsphase 9 schiebt Abnahmezeitpunkt und damit Verjährungszeitpunkt um bis zu 5 Jahre hinaus. 7/29
8 Beispiel: Abnahme der Werkleistung des Unternehmers Ende Lph. 9 u. damit Abnahmereife des Architektenwerks Abnahme des Architektenwerks Ablauf Verjährungsfrist 8/29
9 Die 2-jährige Verjährungsfrist Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten oder Ausbesserungen ohne wesentliche Bedeutung für den Bestand eines Bauwerks. Beispiele: Erneuerung eines Hausanstrichs, nachträgliche Herstellung eines Dachgartens auf Dachterrasse, Malerarbeiten 9/29
10 Die 3-jährige Verjährungsfrist reine gutachterliche Leistungen Gesamtschuldnerausgleichsansprüche 10/29
11 Beginn der 3-jährigen Frist: Anspruch ist entstanden und Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen 11/29
12 Haftung für fehlerhafte Bestandsanalyse Leistung abgeschlossen Mangel wird bekannt Beginn der Verjährung Ablauf der Verjährungsfrist Höchstfrist 12/29
13 Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Abnahme der Bauleistung Beginn Lph. 9 Architekt Ablauf Verjährungsfrist Unternehmer / VOB Abnahmereife Leistung Architekt Abnahme Leistung Architekt Inanspruchnahme des Architekten durch den Bauherrm Beginn der Verjährungsfrist für Gesamtschuldnerausgleichsanspruch Ablauf Verjährungsfrist Gesamtschuldnerausgleichsanspruch Ende Verjährungsfrist Architekt 13/29
14 Verjährungsfristen nach VOB Regelfrist für Mängelansprüche: 4 Jahre Beginn: Abnahme 14/29
15 Arglist und Organisationsverschulden 15/29
16 weit verbreiteter Irrtum: verdeckte Mängel verjähren später 16/29
17 Verjährung wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln Bedeutung der Abnahme: Entscheidung, ob Werkleistung im Wesentlichen vertragsgerecht 17/29
18 Dazu muss AG die Mängel kennen. 18/29
19 Nicht unwesentliche und ggf. nicht sichtbare Mängel muss der Unternehmer offenbaren. 19/29
20 Verstoß gegen Offenbarungspflicht: arglistige Täuschung bei der Abnahme 20/29
21 Konsequenz: Anspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis der Täuschung. Höchstfrist: 10 Jahre 21/29
22 Haftung für arglistiges Verschweigen Beispiel: Abnahme Ablauf Regelverjährungsfrist nach VOB/B Wasser im Keller Beginn der 3- jährigen Verjährungsfrist Kenntnis der Ursache: gravierende Baumängel Ablauf der Frist, da Höchstfrist 10 Jahre 22/29
23 Arglistig ist auch derjenige, der einen Mangel lediglich für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt. 23/29
24 Arglistig ist der Architekt, der die Bauleitung nicht oder bei besonders schadensträchtigen Teilen der Ausführung nicht wahrnimmt. 24/29
25 Haftung für Organisationsverschulden Gleichstellung der Arglisthaftung, wenn Unternehmer seinen Betrieb nicht so organisiert, dass ihm Mängel bekannt werden. 25/29
26 Sekundärhaftung - trifft nur die Architekten - trifft nicht: Fachplaner und ausführende Unternehmer 26/29
27 Tritt während der Verjährungszeit der Haftung bei Architekten ein Baumangel auf, muss der Architekt diesem nachgehen und ggf. auf seine eigene Haftung hinweisen. 27/29
28 Pflichtverletzung führt dazu, dass er sich auf Verjährung nicht berufen kann. Höchstfrist aber auch hier ab Pflichtverletzung: 10 Jahre 28/29
29 Sekundärhaftung Beispiel: Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist Abnahme der Bauleistung Verjährung der Bauunternehmerhaftung nach BGB Ende Lph. 9 Architekt Mangelursache wird bekannt Ablauf 5-jährige Verjährungsfrist Architekt Architekt wird auf Mangel aufmerksam gemacht u. verharmlost diesen Ende der 10-jährigen Verjährungsfrist Verjährung Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Beginn der 3-jährigen Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen Unternehmer 29/29
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