Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz
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- Bastian Ackermann
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1 Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Gesetzgebung (Art. 70 f. GG) Vollziehung (Art. 83 ff. GG) Rechtsprechung (Art. 95 ff. GG) Auswärtige Beziehungen (Art. 32 GG) Finanzverfassung (Art. 104a GG). Folie 95
2 Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Zunächst sind Sonderregelungen zu beachten (z.b. Art. 21 Abs. 3; 38 Abs. 3; 105 Abs. 1 GG usw.). Sodann die allgemeinen Regelungen der Art. 71 ff. GG, namentlich der Art. 73 f. GG. Formen der Bundesgesetzgebungskompetenz: o ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) o konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) o Grundsatzgesetzgebung: Art. 106 Abs. 4 S. 3; 109 Abs. 3 GG Erinnerung: Die frühere Rahmengesetzgebung ist weggefallen! Folie 96
3 Arten der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz voraussetzungslose/ abweichungsfeste ( Kernkompetenz) nach (Art. 72 Abs. 1 GG) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bzw. zur Wahrung des Rechts- oder Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2) Bundesgesetze mit Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG). Folie 97
4 Die Erforderlichkeitskompetenz der Bundesgesetzgebung (Art. 72 Abs. 2 GG) Voraussetzung: Gesetzgebung in einer der aufgezählten Nummern (enumerativ begrenzt). Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse: wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Art und Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (BVerfGE 112, 226, 244). Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit: wenn Ländergesetzgebung eine Rechtszersplitterung (bzw. erheblich Nachteile für die Gesamtwirtschaft) mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (BVerfGE 106, 62, 145). Erforderlichkeit: fehlt, wenn die genannten Ziele durch Länder(gesetzgebung) bereits verwirklicht sind oder aber werden können (BVerfGE 106, 62, 159). Folie 98
5 Die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG Sinn und Zweck: Schutz der Eigenheit der Länder in Rechtssetzung und Verwaltung (früher: Zustimmungsrecht des Bundesrates (Landesregierung); jetzt => Rechtssetzungsrecht des Landes (Landtag; Stärkung der Landesparlamente). Voraussetzung: Gesetzgebung in einer der aufgezählten Nummern (enumerativ) => späteres Inkrafttreten soll Abweichung ermöglichen (Ausnahme bei Zustimmung des Bundesrates. Art. 72 III 2 GG) Abweichungsrecht der Ländergesetzgebung auf Gebieten, wo dies nicht ausgeschlossen ist (etwa. Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 Grundsätze des Naturschutzes ) dann wieder: späteres Änderungsrecht des Bundes, dann wieder der Länder usw. kein Vorrang des Bundesrechts (Ausnahme: Art. 31 GG) statt dessen: lex-posterior-regel (neuartig => diese setzt eigentlich Ranggleichheit voraus) Folie 99
6 Abweichungsgesetzgebung zum Schutz von Organisations- und Verfahrensrecht der Landesbehörden (Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG) Gegenstand: Einrichtung oder Verfahren der Landesbehörden (S. 1) Die Bundesgesetzgebung berührt diese Materien Hat das Land abweichende Regelungen getroffen => Bundesrecht tritt erst 6 Monate später in Kraft; hat das Land keine abweichende Regelung getroffen => Bundesgesetzgebung kann sofort in Kraft treten (unterschiedliches Inkrafttreten von Bundesrecht in den Ländern möglich), vgl. S. 3. Ein Land kann abweichende Regelung treffen, dann kann der Bund wieder Neuregelung treffen usw. kein Vorrang, keine Sperrwirkung, lexposterior-regel (S. 2, 4). Der Bund kann Abweichung ausschließen aber nur für Verwaltungsverfahren, nicht für Behördeneinrichtung; nur mit Zustimmung des Bundesrates (S. 5, 6). Insoweit wieder: keine Inkrafttretenssperre; Vorrang des Bundesrechts, kein Abweichungsrecht der Länder. Folie 100
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