Sozialrecht Pet (Bitte bei angeben) Sehr geehrter Herr Kiederich, Mit freundlichen Grüßen. K.

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1 \ Deutscher Bundestag Pctiti onsau sschuss Herrn Peter Kiederich Herbartstr Ratirrgen Berlin, 2. April Bezug: Mein Schreiben vom 20. Januar 2014 Anlagen: 1 (geh.) Referat Pet 3 Kathrin Bitbnann Platz der Republik Berlin Telefon: Fax: vorzimmer. pet3@bundestag. de Sozialrecht Pet (Bitte bei allen@lschriften angeben) Sehr geehrter Herr Kiederich, anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Mit freundlichen Grüßen K. Bittmann

2 I Bundesministerium für Arbeit und Soziales t~ ~ lli Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss - Platz der Republik Berlin REFERAT BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX INTERNET Vc1 Dieter Lutz Wilhelmstraße 49, Berlin Berlin poststelle@bmas.bund.de ÄZ. Berlin, 26. März 2014 Vc Kiederich/14 Sozial recht; Eingabe des Herrn Peter Kiederich, Ratingen, vom 26. Dezember 2013 Ihr Schreiben vom 20. Januar 2014, Pet Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung : I. Der Petent fordert eine aus seiner Sicht notwendige klarstellende Änderung von 27a Absatz 4 SGB XII. Dadurch soll verdeutlich werden, wann ein Bedarf "unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht" und deshalb der individuelle Regelsatz abweichend - das heißt sowohl höher als auch niedriger - festzusetzen ist. Erreicht werden soll durch eine solche Änderung, dass dann, "wenn der tatsächliche Bedarf von dem im Regelsatz abweicht", auch ein abweichend festgesetzter und damit höherer Regelsatz gezahlt wird. Als Beispiele für eine abweichende Regelsatzfestsetzung werden Ausgaben für Strom genannt sowie Kosten für Bekleidung, die als Folge von Übergewicht nicht in einem "normalen Laden" gekauft werden kann. II. 1. Abweichende Regelsatzfestsetzung Die abweichende Regelsatzfestsetzung ist- wie in der Petition erwähnt- in 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII geregelt. Dieser Satz hat folgenden Wortlaut: U-Bahn U 2, U 6: Mohrenstraße I Französische Straße Bus 200: Wilhelmstraße S-Bahn 1, 2, 25 : Brandenburger Tor

3 Seite 2 von 6 ",m Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht." Abweichende Regelsatzfestsetzung bedeutet, dass im Einzelfall der Regelsatz nicht nach der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe festzusetzen ist, sondern der zuständige Träger nach dem SGB XII den Regelsatz- wie in der Petition erwähnt- höher oder niedriger festsetzen kann. Dies bedeutet für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person, dass der Regelsatz im Einzelfall nicht in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 festgesetzt wird. Für das Jahr 2014 bedeutet dies, dass sich in diesem Fall der individuelle Regelsatz nicht auf 391 Euro beläuft, sondern auf einen höheren oder niedrigeren. Betrag. Der individuelle Regelsatz ist niedriger festzusetzen, wenn der durch die Regelbedarfe abzudeckende Bedarf teilweise anderweitig ganz oder teilweise gedeckt ist und deshalb für bestimmte Bedarfe keine oder geringere Ausgaben anfallen. Höher ist de~dividuelle Regelsatz festzusetzen. wenn durch den Regelbedarf abzudeckende Bedarfe unter den in 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII genannten Bedingungen höher sind. Für eine anderweitige Bedarfsdeckung als Voraussetzung für die Festsetzung eines individuellen niedrigen Regelsatz muss belegbar sein, dass Verbrauchsausgaben, für die in der Regelbedarfsermittlung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben berücksichtigt worden sind, im konkreten Einzelfall teilweise oder vollständig anderweitig gedeckt werden. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht in erster Linie um eine statistische Frage, sondern um den nachprüfbaren Beleg für die anderweitige Bedarfsdeckung. Die eigentliche Fragestellung - und dies wird auch aus der Petition erkennbar- liegt in den Voraussetzungen für die Festsetzung eines individuellen erhöhten Regelsatzes. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich deshalb auf diesen Aspekt. 2. Gesetzliche Konkretisierung Ein Gesetz kann nicht alle Einzelfallkonstellationen abschließend regeln. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Petition angesprochene Möglichkeit einer Konkretisierung im Rahmen einer Verordnung (allerdings wäre dies nicht innerhalb der Verordnung zur Durchführung von 82 SGB XII möglich, da deren Regelungsinhalt sich auf die Anrechnung von Einkommen beschränkt). Generell besteht zwar die Möglichkei~, in gesetzlichen Vorschriften Konkretisierungen durch beispielhafte Aufzählungen vorzunehmen. Dies birgt allerdings die Gefahr in sich, dass die Praxis diese Beispiele als alleinige oder doch zumindest hauptsächlichen Anwendungsfälle

4 : seite 3 vans der Vorschrift auffasst; andere Anwendungsfälle treten damit in den Hintergrund. Angesichts der Vielzahl an Fallkonstellationen, die für eine abweichende Regelsatzfestsetzung in Frage kommen, könnten nur wenige Beispiele aufgezählt werden. Dem Wunsch nach einer eindeutigen Klarstellung könnte also auf diesem Wege nicht Rechnung getragen werden. Die zweite Alternative für einen formulierungstechnischen Präzisierungsansatz ist die Aneinanderreihung zusätzlicher Ergänzungen wie "aus objektiven Gründen unvermeidbar" oder "weil die Bedarfe nicht ohne unzumutbare Einschränkungen bei anderen notwendigen Bedarfen gedeckt werden können" oder aber "atypische Bedarfs lagen". Dies sind zusätzliche Umschreibungen, die eher für eine Begründung in einem Gesetzentwurf hilfreich sein können als im Gesetzestext. All diesen zusätzlichen Formulierungen liefern für die konkrete Anwendung nur (zusätzliche) Anhaltspunkte. Die eindeutige Klarstellung, die in der Petition gewünscht wird, ist dadurch aber nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist es für das Verständnis der konkreten Formulierung in 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII bedeutsam. dass der Gesetzgeber den Wortlaut der Regelung mit Einführung des SGB XI I gegenüber dem bis dahin geltenden Recht( 22 Absatz 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetzes zwar konkretisiert, von weitergehenden Präzisierungen jedoch abgesehen hat. Den Trägern der Sozialhilfe soll ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, um angesichts der Vielzahl an individuellen Lebenslagen flexibel reagieren zu können. Dies zeigt zum Beispiel, dass der Gesetzgeber die Anw~ndung der abweichenden Regelsatzfestsetzung nicht auf dauerhaft oder längerfristig bestehende Bedarfslagen beschränkt hat. Andererseits gilt aber, dass es sich um eine Ausnahmeregelung, um nicht zu sagen: eine "Notfallregelung" handelt, die nur in besonderen Ausnahmen zum Tragen kommt (siehe unten, Punkt 4). Die konkrete Bedeutung der abweichenden Regelsatzfestsetzung ergibt sich aus der Funktion der Regelsätze im Regelbedarfsstufensystem (siehe nachfolgenden Punkt 3). 3. Regelsätze nach Regelbedarfsstufen Den Regelbedarfsstufen, nach denen sich im Einzelfall der Regelsatz ergibt, beruhen auf durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte. Statistische Grundlage hierfür sind Sonderauswertungen einer aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), zuletzt der für das Jahr 2008 durchgeführten EVS Aus den als re- _gelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchsausgaben ergeben sich Summenwerte, die bis zum lnkrafttreten neu ermittelter Regelbedarfe und danach bis zu einer Neuermittlung auf der Grundlage einer aktuelleren EVS fortgeschrieben werden.

5 seite 4 von 6 Aufgrund der Ermittlung nach durchschnittlichen Verbrauchsausgaben decken die Regelbedarfe die pauschalierbaren Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt ab und sie bilden deshalb ausschließlich durchschnittliche Höhen von Bedarfen. Sie berücksichtigen also keine individuellen Unterschiede in der Höhe von Bedarfen, denn sie knüpfen an abstrakten Kriterien an: Bei Erwachsenen ist dies die Stellung im Haushalt. Es wird danach differenziert, ob ein Haushalt allein geführt wird, zusammen mit einem Partner oder kein Haushalt geführt wird. Diese Differenzierung beruht auf dem objektiven Kriterium, ob die mit der Führung eines Haushalts verbundenen Kosten von einer Person allein oder von zwei Personen gemeinsam getragen werden oder ob eine Person an den Kosten der Haushaltsführung nicht oder nur in geringem Umfang beteiligt ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzelnen in der Regelbedarfsermittlung als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchsausgaben insoweit eine Bedeutung haben, r""'\ als sie für die Aufrechterhaltung des sozioökonomischen Existenzminimums erforderlich sind. Für die Regelbedarfe ist jedoch allein der sich aus den einzelnen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergebende Summenwert von Bedeutung. Mit anderen Worten : Die Bedeutung der vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchsausgaben einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liegt in der Entscheidung, welche der statistisch nachgewiesenen Verbrauchsausgaben für einzelne Güter und Dienstleistungen für das soziokulturelle Existenzminimum als erforderlich anzusehen sind. Durch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben wird damit belegt, welche Bedarfe durch die Regelbedarfe abgedeckt werden. Die sich aus den Regelbedarfen ergebenden Monatsbeträge stellen ein monatliches Budget dar, über dessen konkrete Verwendung die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem SGB II eigenverantwortlich entscheiden. Folglich entscheidet der Gesetzgeber mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht, wofür und damit auch nicht darüber, in welcher Zusammensetzung die Leistungsberechtigten das ihnen über den gezahlten Regelsatz zur Verfügung gestellte Budget verwenden. Ferner stellt jede Verbrauchsausgabe, die aus der EVS 2008 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden ist, einen sich deutschlandweit ergebenden Durchschnittswert dar. Weder kann erwartet werden, dass individuelle Verbrauchsausgaben dem jeweiligen Durchschnittswert entsprechen, noch haben alle Leistungsberechtigten für alle berücksichtigten Verbrauchsausgaben in jedem Monat Ausgaben für die entsprechenden Güter und Dienstleistungen. Die Leistungsberechtigten müssen Monat für Monat eigenverantwortlich und individuell nach ihren Präferenzen und Möglichkeiten über die Verwendung ihres Budgets entscheiden. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit aller Haushalte. Die besonderen Schwierigkeiten, mit einem sehr begrenzten Budget in Form des monatlichen Regelsatzes auskommen zu müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit einkommensschwacher Haushalte.

6 Seite 5 von 6 Weil nicht alle als regelbedarfsrelevant berücksichtigen Verbrauchsausgaben in jedem Monat beziehungsweise nicht regelmäßig oder in konstanter Höhe anfallen, entstehen finanzielle Handlungsspielräume. Auch konsumieren nicht alle Leistungsberechtigten alle Güter und Dienstleistungen. So sind beispielsweise Verbrauchsausgaben für Computer und Internet berücksichtigt, obwohl nicht alle Leistungsberechtigten über einen Computer verfügen beziehungsweise das Internet nutzen. 4. Abweichende Bedarfe Aus der Funktion der Regelbedarfe ergibt sich für die Bewertung, ob Bedarfe im konkreten Einzelfall überdurchschnittlich oder gar außergewöhnlich hoch sind und damit erheblich über durchschnittlichen Bedarfen liegen, dass es nicht um einen Vergleich einzelner Verbrauchsausgaben aus der EVS 2008 mit konkreten Bedarfen im individuellen Einzelfall gehen kann. Stattdessen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die abweichende Regelsatzfestsetzung zielt deshalb auf Fallkonstellationen ab, wo spezielle und damit außergewöhnliche Bedarfslagen zu Ausgaben führen, die nicht mehr durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können und deshalb die für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Gesamtausgaben nicht mehr finanziert werden können. Und solche Bedarfslagen müssen objektiv gesehen unabwendbar, also unausweichlich und damit unvermeidbar sein. Es ist deshalb erforderlich, dass eine leistungsberechtigte Person besonders hohe Ausgaben nicht durch eigenes Verhalten verursacht, denn dann ist die Ausgabenhöhe unvermeidbar. Ferner ist Voraussetzung, dass keine realistische Möglichkeit besteht, die Höhe dieser Ausgaben zu verringern. Solche Reaktionen auf sehr hohe Ausgaben müssen aus objektiven Gründen nicht möglich sein. (.' Für die in der Petition erwähnten Stromkosten bedeutet dies, dass es im Einzelfall belegbar zwingende und unvermeidbare Gründe geben muss, weshalb der Stromverbrauch und damit auch die Stromkosten erheblich über durchschnittlichen Vergleichsgrößen liegen und es keine Möglichkeiten für eine Senkung der Verbrauchsmenge und/oder des Strompreises je Kilowattstunde gibt. Auf die Frage der Finanzierbarkeit von Stromkosten aus den Regelbedar- fen wurde bereits in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2013 eingegangen. Weniger eindeutig ist eine Bewertung der Frage, ob Bekleidungskosten bei Übergewichtigen eine abweichende Regelsatzfestsetzung erfordern. Bei der Regelbedarfsermittlung auf der Grundlage von der Sonderauswertungen der EVS 2008 wurden die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für Bekleidung in voller Höhe als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales muss hier im Einzelfall belegt werden, in welchem Umfang Ausgaben für Kleidung höher sind als üblich oder ob gar Sonderanfertigungen erforderlich sind und deshalb eine Finanzierung aus dem

7 Seite 6 von 6 Regelsatzbudget generell oder in bestimmten Bedarfssituationen nicht möglich ist. Auch dieses Beispiel zeigt, dass nur Einzelfallentscheidungen möglich sind. Im Unterschied zu Stromkosten handelt es sich hier allerdings nicht um laufende, also nicht um regelmäßig monatlich anfallende Ausgaben. Die Festsetzung eines individuellen höheren Regelsatzes setzt deshalb voraus, dass eine leistungsberechtigte Person die monatlichen Erhöhungsbeträge anspart, um daraus im Bedarfsfall Kleidung in teuren Übergrößen bezahlen zu können. Bei gelegentlichen, besonders hohen Ausgaben für Bekleidung, besteht als Alternative die Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach 37 Absatz 1 SGB XII (sogenanntes Regelsatzdarlehen). Ein solches Darlehen ist zinslos. Dazu ist zwischen dem SGB Xli-Träger und der leistungsberechtigten Person eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens zu treffen. Nach 37 Absatz 4 Satz 1 SGB XII sind monatliche Raten bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 möglich. ln Einzelfällen kann der SGB Xli-Träger auch ganz oder tei eise auf eine Rückzahlung verzichten. Eme otwe dig e für ei e Rec tsänderung besteht im Zusammenhang mit der abweichenden Regelsatzfestsetzung nicht. I Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt. Im Auftrag

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