Jura Online - Fall: Kein Platz für Asylanten - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Kein Platz für Asylanten - Lösung Ein gerichtliches Vorgehen verspricht Erfolg, wenn der entsprechende Antrag zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kommt daher als rechtswegeröffnende Norm 40 I 1 VwGO in Betracht. Dazu müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung greifen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen oder Handlungsformen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dabei sind nach der sog. Sonderechtstheorie Normen dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend sind die streitentscheidenden Normen solche des BauGB und der BauNVO. Diese Normen berechtigen und verpflichten, soweit sie hier betroffen sind, ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Streitigkeit dürfte auch nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Vorliegend sind weder N noch die zuständige Behörde Verfassungsorgane. Auch streiten sie nicht über formelles Verfassungsrecht. Die Streitigkeit ist daher nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Damit liegen Voraussetzungen des 40 I 1 VwGO vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. II. Statthafte Antragsart Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß 122, 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers. 1. Eilrechtsschutz begehrt Zunächst ist festzustellen, welche Verfahrensart, Eilrechtsschutz oder eine normale verwaltungsgerichtliche Klage, der Antragsteller begehrt. Vorliegend liegt kein ausdrückliches Begehren des N vor, daher ist dieses durch Auslegung zu ermitteln. N möchte verhindern, dass durch die Aufnahme der Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Da die Bauarbeiten unmittelbar vor ihrem Beginn stehen, würde eine verwaltungsgerichtliche Klage zu lange dauern, um dieses zu verhindern. Sie entspricht daher nicht dem Begehren des N. In Betracht kommt angesichts der gebotenen Eile allein ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Abgrenzung zwischen 80 V, 80a VwGO und 123 I VwGO Hinsichtlich der Eilrechtsschutzverfahren ist zwischen 80 V, 80a VwGO und 123 I VwGO

2 abzugrenzen. Nach der Abgrenzungsregel des 123 V VwGO bestimmt sich die statthafte Antragsart danach, welche Klageart in der Hauptsache statthaft ist. Ist dies die Anfechtungsklage, so ist das Verfahren nach 80 V VwGO statthaft. Im Falle der Drittanfechtungsklage ist das Verfahren nach 80a VwGO statthaft. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich I23 I VwGO die statthafte Antragsart. Vorliegend wendet sich N gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung. Dabei handelt es sich um einen VA im Sinne des 35 S. 1 VwVfG, der einem Dritten gegenüber erteilt wurde, so dass in der Hauptsache die Drittanfechtungsklage die statthafte Klageart wäre. Damit ist hier 80a VwGO die statthafte Antragsart. Festzustellen ist ferner, welcher Fall von 80 a VwGO einschlägig ist. Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es mehrere Alternativen. Insoweit ist zunächst zu unterscheiden, an wen sich der Verwaltungsakt richtet. Richtet sich ein für diesen begünstigender Verwaltungsakt an einen anderen, als den Antragsteller, dann liegt ein Fall von 80a I VwGO vor. Hier richtet sich die Baugenehmigung an den A und damit an einen anderen als den Antragsteller. Die Baugenehmigung ist auch für den A begünstigend, da sie ihm ein Recht gewährt. Damit liegen die Voraussetzungen des 80a I VwGO vor. Zu prüfen ist sodann, ob ein Fall der Nr. 1 oder der Nr. 2 gegeben ist. In Betracht kommen hier Nr. 2. Danach kann die Behörde auf Antrag des Dritten, hier des N, nach 80 IV VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Damit N einen solchen Antrag erfolgreich stellen kann, dürfte der von ihm eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, da andernfalls die Vollziehung (des dann bereits durch den Widerspruch suspendierten Verwaltungsakts) nicht ausgesetzt werden könnte. Nach 212a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch des N richtete sich hier gegen die Erteilung der Baugenehmigung, mithin gegen eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne des 212a BauGB, so dass diesem Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 hier vor, so statthafte Antragsart der Antrag nach 80a I Nr. 2, III VwGO, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung, ist. III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog Gemäß 42 II VwGO analog müsste N antragsbefugt sein. Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nach seinem Sachvortrag die Möglichkeit besteht, dass er durch das gerügte Verwaltungshandeln in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Insoweit ist bei Drittkonstellationen, wie der vorliegenden, zu beachten, dass sich eine Rechtsverletzung des Antragstellers nur aus drittschützenden Vorschriften ergeben kann. Damit müsste der N hier die mögliche Verletzung solcher Vorschriften geltend machen können, die nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Überdies müsste er im Hinblick auf diese Vorschriften zum geschützten Personenkreis zählen. Hier trägt der N sinngemäß vor, dass das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt und/oder unzumutbar ist. Denkbar ist insoweit, dass das Vorhaben des A hinsichtlich seiner Art in dem betreffenden Gebiet unzulässig ist. Darüber hinaus ist denkbar, dass es selbst im Falle seiner grundsätzlichen Zulässigkeit (hinsichtlich der Art) gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Hinsichtlich der Art des Vorhabens kann sich ein solcher Verstoß hier, da es sich bei dem Gebiet, in dem das Vorhaben liegt, um einen unbeplanten Innenbereich, der im Zusammenhang bebaut ist,

3 handelt, nur aus 34 BauGB ergeben. Nach dem Vortrag des N ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befindet, einem Mischgebiet im Sinne des 6 BauNVO zuordnen lässt. In diesem Falle bestimmte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des 34 II BauGB i.v.m. 6 BauNVO. Diesen Vorschriften kommt drittschützende Wirkung zu, so dass sich N im Hinblick auf einen insoweit möglich erscheinenden Verstoß auf sie berufen kann. Für den Fall dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein sollte, könnte sich nach dem Vortrag des N ein Verstoß auch aus einer Missachtung des Rücksichtnahmegebots des 15 I 2 BauNVO ergeben. Auch dieser Vorschrift kommt nach Sinn und Zweck eine drittschützende Wirkung zu. N zählt als unmittelbarer Nachbar bezüglich beider drittschützender Vorschriften auch zum geschützten Personenkreis. Er ist daher antragsbefugt. IV. Antragsgegner, 78 I VwGO analog Der Antrag des N müsste sich gegen den richtigen Antragsgegner wenden. Gegen welchen Adressaten der Antrag zu richten ist, bestimmt sich nach 78 I VwGO. In Hamburg gilt das Rechtsträgerprinzip des 78 I Nr. 1 VwGO, so dass N seinen Antrag gegen den Rechtsträger, mithin die FHH, zu richten hat. V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Ferner müsste N für seinen Antrag ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis haben. Dies setzt im Fall des 80 a I Nr. 2, III VwGO grundsätzlich voraus, dass Widerspruch eingelegt wurde, dieser keine aufschiebende Wirkung hat, der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig ist und je nach insoweit vertretener Ansicht, ggf. ein vorheriger Antrag nach 80 IV VwGO bei der entsprechenden Behörde gestellt wurde. 1. Widerspruch eingelegt Grundsätzlich ist zumindest gleichzeitig mit dem Antrag nach 80a I Nr. 2, III VwGO ein Widerspruch einzulegen. Hier hat N vor Antragstellung Widerspruch eingelegt, so dass ein zumindest gleichzeitiges Einlegen gegeben ist. Eines Streitentscheids gegenüber der Ansicht, die in diesen Fällen die Einlegung eines Widerspruchs (gar) nicht verlangt, ist daher hier nicht erforderlich, da deren Anforderungen ohnedies eingehalten sind. 2. Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Der Widerspruch dürfte im Falle des 80a I Nr. 2, III VwGO keine aufschiebende Wirkung haben, da andernfalls, also wenn der Widerspruch schon aufschiebende Wirkung hätte, kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag nach 80a I Nr. 2 VwGO bestünde. Hier hat der Widerspruch des N gegen die Baugenehmigung wegen 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung (s.o.). 3. Nicht offensichtlich unzulässig Der Widerspruch des N ist auch nicht offensichtlich unzulässig.

4 4. Vorheriger Antrag nach 80 IV VwGO Umstritten ist, ob bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, wie der hier vorliegenden Baugenehmigung, für den Antrag nach 80a I Nr. 2, III VwGO ein vorheriger Antrag des Antragstellers nach 80 IV VwGO bei der Behörde gestellt werden muss. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass 80a III 2 VwGO die entsprechende Anwendung des 80 V-VIII VwGO anordnet. Aufgrund des Verweises ist auch 80 VI VwGO entsprechend anzuwenden, woraus eine Ansicht folgert, dass auch im Falle des 80a I Nr. 2, III VwGO ein vorheriger Antrag nach 80 IV VwGO zu stellen ist. Demgegenüber sieht die Gegenansicht diese Verweisung im Hinblick auf 80a I Nr. 2, III VwGO als Redaktionsversehen an und geht davon aus, dass ein vorheriger Antrag nur im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ( 80 II Nr. 1 VwGO) zu stellen ist. Ein solcher Antrag wurde hier nicht gestellt, so dass es hier grundsätzlich eines Streitentscheids bedürfte. Gegen die erste Ansicht spräche im Rahmen eines solchen Entscheids, dass das Erfordernis eines vorherigen Antrags an die Behörde zu einer nicht mit Art. 19 IV GG vereinbaren Verzögerung des gerichtlichen Rechtsschutzes führen würde. Letztlich kann dies hier dahinstehen, da die erste Ansicht in baurechtlichen Fällen, in denen der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevorsteht, diesen (bevorstehenden Beginn) als drohende Vollstreckung im Sinne des 80 VI 2 Nr. 2 VwGO begreift und daher ebenfalls einen vorherigen Antrag (ausnahmsweise) für entbehrlich hält. Damit bedurfte es hier nach beiden Ansichten keines vorherigen Antrags an die Behörde nach 80 IV VwGO. Damit liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Antrag ist zulässig. B. Beiladung, 65 II VwGO analog Der A ist als Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis hier derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Daher ist er notwendig beizuladen im Sinne des 65 II VwGO analog. C. Begründetheit Der Antrag nach 80a I Nr. 2, III Fall VwGO ist begründet, soweit das private Aussetzungsinteresse des Dritten das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, für die wiederum entscheidend ist, ob der VA, hier die Baugenehmigung, rechtmäßig ist oder nicht und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung des Antragstellers kann im Rahmen einer Drittkonstellation nur dann vorliegen, wenn sich die als Rechtsverletzung gerade aus der Verletzung einer drittschützenden Vorschrift ergibt. Anmerkung: Insoweit gibt es zwei denkbare Aufbauten. Erstens ist denkbar, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung komplett durchzuprüfen und danach ggf. auf das Vorliegen von verletzten drittschützenden Vorschriften einzugehen. Andererseits ist es auch möglich, und nach hier vertretener Ansicht vorzuziehen, nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften zu prüfen, da sich in diesem Fall die Prüfung allein auf die Vorschriften konzentriert, aus dem sich eine

5 Rechtsverletzung des Antragstellers (überhaupt nur) ergeben kann. I. Verstoß gegen 34 II BauGB i.v.m. 6 BauNVO In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen 34 II BauGB i.v.m. 6 BauNVO, denen drittschützende Wirkung zukommt (s.o.). Dazu müssten zunächst die Voraussetzung von 34 II BauGB vorliegen. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich dann, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind, die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Festzustellen ist damit, ob die gegebene Bebauung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Hier befinden sich in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens etliche Wohnhäuser (Einzel-, Doppel- und kleinere Mehrfamilienhäuser), mehrere Bürogebäude, zwei Hotels und zwei Gaststätten, drei Tankstellen, zwei Autohäuser mit einer gemeinsamen Werkstatt und je circa 20 Stellplätzen für Verkaufsfahrzeuge, sowie mehrere kleine Gewerbebetriebe. Anhand dieser vorhandenen Bebauung lässt sich zunächst erkennen, dass das Gebiet nicht allein dem Wohnen dient. Damit kommt das Vorliegen eines reinen Wohngebiets im Sinne des 3 BauNVO, auch in Ansehung möglicher, nach Abs. 3 der Vorschrift zulässiger Ausnahmen, nicht in Betracht. Prüfen ist sodann, ob sich die vorhandene Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des 4 BauNVO zuordnen lässt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind dort als Regelbebauung Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schrank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) zulässig. Ausnahmsweise können nach Abs. 3 der Vorschrift Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Nr. 2), Anlagen für Verwaltung (Nr. 3), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) sowie Tankstellen (Nr. 5) zugelassen werden. Die in dem Gebiet vorliegenden Nutzungen lassen sich diesen Vorschriften, mit Ausnahme der beiden Kfz- Handelsbetriebe samt gemeinsamer Werkstatt, zuordnen. Demgegenüber fallen Kfz-Handelsbetriebe mit einer Größenordnung von mehr als fünf Stellplätzen, aufgrund der mit ihnen verbundenen Emissionen und Belästigungen (beispielsweise durch den An- und Abtransport von Fahrzeugen und die An- und Abreise von Kunden beziehungsweise Interessenten, aber auch durch die Werkstatt), nicht mehr unter den Begriff des nicht störenden Gewerbebetriebs. Daher handelt es sich bei dem vorliegenden Gebiet nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 BauNVO. Sämtliche genannten Nutzungen, auch die Kfz-Handelsbetriebe sowie die Werkstatt, sind indes im Rahmen eines so genannten Mischgebiets im Sinne des 6 BauNVO zulässig. Damit entspricht die vorhandene Bebauung einem solchen Mischgebiet. Fraglich ist daher, ob das Vorhaben des A in einem Mischgebiet im Sinne des 6 BauNVO zulässig ist II Nr. 1 BauNVO Nach 6 II Nr. 1 BauNVO sind in einem Mischgebiet Wohngebäude als Regelbebauung zulässig. Fraglich ist daher, ob die geplante Unterkunft für Asylanten ein Wohngebäude im Sinne der Vorschrift ist. Anmerkung: Wäre dies der Fall, dann könnte sich ein Verstoß des Vorhabens hinsichtlich der Art

6 gegen drittschützende Vorschriften nur noch aus 15 I 2 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) ergeben. Fraglich ist zunächst, ob aufgrund der (bloß) durchgangsweisen Unterbringung der Asylanten ein Wohnen im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Unter Wohnen ist die auf Dauer angelegte eigenständige Führung des häuslichen Lebens zu verstehen. Eine solche eigenständige Lebensführung setzt in aller Regel einen abgeschlossenen Raum voraus, der ausschließlich der eigenen Nutzung offensteht, da nur dann die Möglichkeit eines Sich-Zurückziehens in die Privatsphäre gegeben ist. Hier ist vorgesehen, dass die Asylanten mit 12 Personen in einem Raum untergebracht sind. Insoweit bestehen keine privaten Rückzugsmöglichkeiten für den Einzelnen und damit auch keine Privatsphäre. Hinzukommt, dass sich die Asylanten eine Küche und nach Geschlecht geordnet je ein Sammelbad teilen sollen. Damit besteht auch im Hinblick auf Küche und Bad keine Rückzugsmöglichkeit, so dass insgesamt während der Zeit der Unterbringung in dem geplanten Asylantenheim keine eigenständige Lebensführung möglich ist. Ferner ist fraglich, ob man ein Wohnen im Sinne der Vorschrift annehmen kann, wenn ein nur kurzzeitiger, durchgangsweiser Aufenthalt im Heim geplant ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass es für ein Wohnen im Sinne der Vorschrift nicht genügt, wenn die Aufenthaltsdauer im Durchschnitt nur wenige Tage oder Wochen beträgt. Damit liegt das Merkmal des Wohnens im Sinne des 6 II Nr. 1 BauNVO nicht vor, so dass das Vorhaben des A nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist II Nr. 5 BauNVO Die Unzulässigkeit des Vorhabens nach 6 II Nr. 1 BauNVO führt jedoch nicht zu einem (zwingenden) Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift, da das Vorhaben noch nach anderen Vorschriften zulässig sein kann. In Betracht kommt insoweit 6 II Nr. 5 BauNVO. Danach sind im Mischgebiet zulässig Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Bei dem Asylantenwohnheim könnte es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handeln. Insoweit ist zu unterscheiden, ob ein Asylantenheim mit Gewinnerzielungsabsicht gewerbsmäßig betrieben wird, oder nicht. Im Letzteren Fall besteht Einigkeit, dass es sich um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des 6 II Nr. 5 BauNVO handelt. Da der A das Vorhaben für monatlich einen Euro an die FHH vermietet und seine über die Vermietung erzielten Einnahmen damit schon unter seinen diesbezüglichen (Fix-) Kosten liegen, ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht anzunehmen. Damit unterfällt das Vorhaben der Vorschrift des 6 II Nr. 5 BauNVO, so dass die Genehmigung des Vorhabens keinen Verstoß gegen diese drittschützende Vorschrift darstellt I 2 BauNVO Ist das Vorhaben des A damit dem Grunde nach in dem betreffenden Gebiet bauplanungsrechtlich zulässig, so wäre es nach 15 I 2 BauNVO gleichwohl unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. 15 I 2 BauNVO stellt damit eine einfachgesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar, die eine Abwägung der Interessen des Bauherrn gegenüber denen der Nachbarn erfordert. N trägt zur Frage der Unzumutbarkeit vor, dass es durch das Vorhaben zu besonderen Belästigungen

7 in Form von Überfremdung, Lärm, Verschmutzungen, erhöhter Kriminalität und Übergriffen Rechtsradikaler kommen könne. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei der baurechtlichen Bewertung von Belästigungen nur solche berücksichtigt werden können, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Sie müssen, um berücksichtigt werden zu können, also in der Nutzungsart und ihrem Verhältnis zu anderen Nutzungsarten wurzeln und infolgedessen durch räumliche Trennung widerstreitenden Nutzungsarten oder Verweisung in ein anderes Baugebiet zu lösen seien. Vor diesem Hintergrund kann sich der N nicht auf eine möglicherweise erhöhte Kriminalität, möglicherweise stattfindende Übergriffe Rechtsradikaler oder auf den Aspekt einer möglichen Überfremdung berufen. Eines Berufens auf den letzten Aspekt steht schon Art. 3 III GG entgegen. Die möglicherweise erhöhte Kriminalität und die möglichen Übergriffe Rechtsradikaler hängen nicht kausal mit der örtlichen Lage des Asylantenheims zusammen, da eine erhöhte Kriminalität - ebenso wie mögliche Übergriffe - auf die Bewohner des Gebäudes (und nicht auf die Lage des Gebäudes) zurückzuführen wären, und damit auch in jedem anderen Gebiet auftreten würden, so dass diese Aspekte bodenrechtlich und damit bauplanungsrechtlich irrelevant sind. Gleiches gilt für eine möglicherweise gesteigerte Verschmutzung. Anmerkung: Solche Belästigungen können im Einzelfall ggf. nach dem Polizei- und Ordnungsrecht bekämpft werden. Fraglich ist weiter, ob die von N vorgebrachte und befürchtete Lärmbelästigung bodenrechtlich relevant ist. Vorliegend ist vorgesehen, die Asylanten in großen Gemeinschaftszimmern unterzubringen. Insoweit steht zu erwarten, dass die Asylanten in Frühjahr, Sommer und Herbst sich verstärkt oder sogar überwiegend in den Außenbereichen des Grundstücks des A aufhalten werden und es auf diesem Wege zu einem gesteigerten Lärmaufkommen kommen wird. Zu fragen ist insoweit, ob die gesteigerte Lärmbelästigung noch im Rahmen des Zumutbaren im Sinne des 15 I 2 BauNVO liegt. Hier ist bekannt, dass zwischen dem Vorhaben des A und dem Haus des N ein 45 m breiter Bereich liegt, in dem sich eine Garagenanlage befindet, die per Auflage zur Baugenehmigung auch im Rahmen der Baumaßnahmen zu erhalten ist. Diese Anlage ist zudem durch eine Mauer umgeben und mit Fichten umwachsen. Nach allem ist aufgrund des großen Abstands zwischen dem Haus des N und dem Vorhaben des A davon auszugehen, dass der große Abstand und die dazwischen befindliche Bebauung mit der Garagenanlage sowie der Bewuchs mit Fichten dazu führt, dass die Geräuschbelästigung am Haus des N nicht unerträglich gesteigert, sondern vielmehr durch Vorgenanntes ganz erheblich, auf ein vertretbares Maß, abgedämpft ist. Damit liegt kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot des 15 I 2 BauNVO vor. Damit ist hinsichtlich der Art des Vorhabens kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften gegeben.

8 II. Verstoß gegen 34 I BauGB (Maß) N rügt weiterhin einen sinngemäß dahingehenden Verstoß, dass das zugelassene Maß der baulichen Nutzung überschritten sei. Für das Maß der baulichen Nutzung gilt hier 34 Abs. 1 BauGB. Diese Vorschrift gewährt Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots, das in dem Begriff des Einfügens enthalten ist. Insoweit ist zu prüfen, ob sich das geplante Vorhaben hinsichtlich seines Maßes noch im Rahmen dessen hält, was sich in die nähere Umgebung einfügt. Hier finden sich in der näheren Umgebung schon dreigeschossige Gebäude, so dass das geplante Vorhaben aus dem bereits vorhandenen Bestand hinsichtlich seines Maßes in keiner Weise heraussticht und sich somit in die vorhandene Bebauung einfügt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das in 34 I BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vor. Damit verstößt das Vorhaben des A insgesamt nicht gegen drittschützende Vorschriften. III. Außerachtlassung von Alternativstandorten Der N macht weiter geltend, dass Alternativstandorte vorhanden gewesen seien und diese vorrangig hätten genutzt werden müssen. Diese Ansicht verfängt indes nicht, da dann, wenn ein Vorhaben auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist, sich der Nachbar, insbesondere auch in Ansehung der Rechte des Bauherrn aus Art. 14 I GG, nicht darauf berufen kann, dass ein Alternativstandort besser wäre bzw. besser geeignet ist. Daher führt die Vernachlässigung von Alternativstandorten im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens nicht zu dessen Unzulässigkeit. Der Antrag des N ist daher, nach summarischer Prüfung, insgesamt unbegründet. D. Endergebnis Der Antrag des N ist zulässig, aber unbegründet. Er wird daher keinen Erfolg haben.

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