Vorlesung. Öffentliches Recht. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Öffentliches Recht. A. Einführung. Konzept der Vorlesung. I. Konzept der.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung. Öffentliches Recht. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Öffentliches Recht. A. Einführung. Konzept der Vorlesung. I. Konzept der."

Transkript

1 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Öffentliches Prof. Dr. Jürgen Kühling, 1

2 I. I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen - Gespür für juristische Probleme - über die Grundlagen des Öffentlichen s - Staatsorganisation, Grundrechte, Verwaltungsrecht - Bezüge zu wirtschaftlichen Sachverhalten und den Kommunikationsgrundrechten - Das Skript ersetzt nicht die! 2

3 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Lehrbücher zur Vertiefung: Degenhart, Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht), 21. Auflage, 2005; 21,50 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (Grundrechte), 21. Auflage, 2005; 21,50 Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2006; 21,- Becker, Grundzüge des Öffentlichen s, 7. Auflage, 2000; 16,50 Arndt/Rudolf, Öffentliches, 14. Auflage, 2003; 19,- Gesetzestexte: STUD JUR Nomos Textausgabe, Öffentliches, 14. Auflage, 2005; 16,- Dolde/Kirchhof/Stilz, Landesrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, 2004, 16,90 3

4 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen - Privatrecht regelt die sbeziehungen zwischen Privatpersonen (natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts) - Das Öffentliche regelt diejenigen sbeziehungen, an denen ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist, soweit dieser hoheitlich handelt. - Bsp.: Der Hausbesitzer H ist Nachbar einer Baumschule, die auf ihrem Gelände mehrere Maschinen in Betrieb hat, die sie für den Transport und die Bearbeitung der Bäume benötigt. H stört die starke Geräuschbelästigung. Was kann er tun? 4

5 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Öffentliches? zum Privatrecht 1. Bedeutung der - Das Öffentliche birgt sowohl Gefahren wie auch Vorteile für den Bürger - schlagkräftige Handlungsinstrumentarien stehen der öffentlichen Hand zu Verfügung - öffentliche Hand unmittelbar an Gesetz und gebunden, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG - und unterliegt einer schärferen Haftung (vgl. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB) 5

6 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 2. Kriterien der - drei Theorien: Interessentheorie Subordinationstheorie Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie, Zuordnungstheorie) Die sprechung schwankt und zieht je nach Fall die eine oder andere Theorie heran. 6

7 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 3. Klassische Grenzfälle - Realakte - Hausverbot - Benutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen - Bsp.: Student S möchte ein Zimmer im Studentenwohnheim, das durch das Studentenwerk (einer Anstalt des Öffentlichen s) betrieben wird. 7

8 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 4. Sonderproblem: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Privatpersonen - öffentliche Hand kann auch in Privatrechtsform handeln - zwei Fälle, in denen der Bürger auch hoheitlich handeln kann: Beliehene Verwaltungshelfer 8

9 I. Öffentliches Privatrecht 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Staatsorganisationsrecht Grundrechte Allgemeines Verwaltungsrecht (Bsp.: VwVfG) Besonderes Verwaltungsrecht (Bsp.: PolizeiG) 9

10 I. 1. squellen im 1. squellen im a. Verfassung: - Grundgesetz regelt Grundrechte (Art. 1 bis 19) - legt die Grundprinzipien des Staatswesens fest (Art. 20, 28) - und bestimmt die Kompetenzen der einzelnen Bundesorgane (Art. 38ff., Art. 50ff., Art 62ff.) 10

11 I. 1. squellen im Das Grundgesetz regelt zudem: - Ablauf der Gesetzgebung - Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern - den Einfluss des Europa- und Völkerrechts auf die deutsche sordnung - die Finanz- und Wehrverfassung - Verwaltungsrecht ist konkretisiertes Verfassungsrecht Bsp: Gleichheitssatz Selbstbindung der Verwaltung Ermessensausübung ( 14 VersG und Art. 8 GG) 11

12 I. 1. squellen im 1. V. squellen im und b. Gesetz: Formelles Gesetz: allgemeinverbindlicher ssatz, der in durch Verfassung vorgegebenem formellem Verfahren zustande gekommen ist ( Parlamentsgesetz ) Bsp.: Strafgesetzbuch Materielles Gesetz: jeder allgemeinverbindliche ssatz mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger Bsp.: Strafgesetzbuch, StVO Nur formelles Gesetz: formell zustande gekommener ssatz ohne Außenwirkung Bsp.: Haushaltsgesetz Nur materielles Gesetz: ssatz mit Außenwirkung, der nicht in formellem Verfahren zustande gekommen ist Bsp.: StVO 12

13 I. 1. V. squellen im und c. sverordnungen: - sverordnungen sind snormen, die von Exekutivorganen erlassen werden (z.b. PUDLV) - für Bürger ebenso verbindlich wie Parlamentsgesetze - Problematik der nur mittelbaren Legitimation - Lösung: Art. 80 Abs. 1 GG setzt der ssetzungsgewalt der Exekutive Grenzen 1. squellen im 13

14 I. 1. squellen im d. Satzung: - Satzungen sind snormen, die von einer juristischen Person des zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden - Satzungen gelten daher nur für die Mitglieder bzw. Nutzer der juristischen Person - Juristische Personen des : Körperschaften - Mitglieder Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise), Personalkörperschaft (sanwaltskammer) Realkörperschaft (IHK) oder Verbandskörperschaften (kommunaler Zweckverband) Anstalten (z.b. Rundfunkanstalten) - Nutzer Stiftungen (z.b. Stiftung preußischer Kulturbesitz) - Destinatäre 14

15 I. 1. squellen im e. Verwaltungsvorschriften - verwaltungsinterne Regelungen - können organisatorische Fragen betreffen, Anweisungen über die Auslegung von Gesetzen erteilen oder Normen konkretisieren Bsp.: Erlass des Wissenschaftsministers an alle nachgeordneten Behörden, studentischen Hilfskräften 8 in der Stunde zu bezahlen 15

16 I. 1. squellen im f. Gewohnheitsrecht - entsteht durch längere und gleichmäßige Übung (consuetudo) und die Überzeugung der Beteiligten, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio iuris) - nur dort, wo geschriebenes fehlt relativ unbedeutend (GG und Zunahme an kodifiziertem Verwaltungsrecht, Gesetzesvorbehalt) Bsp: Robenzwang 16

17 I. 1. squellen im g. Richterrecht - Richter sind zur sanwendung und nicht zur setzung berufen - sprechungsgrundsätze - nur im Rahmen des geltenden s, es kann Gesetze interpretieren und ergänzen, aber nicht korrigieren - Bsp.: Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts; auf informationelle Selbstbestimmung 17

18 I. 1. squellen im h. Europarecht v.a. Gemeinschaftsrecht - großer Einfluss auf das deutsche öffentliche - unter Europarecht versteht man: die europäischen Verträge (Bsp.: EGV und EUV) sekundäres Gemeinschaftsrecht von den Organen der Gemeinschaften: Verordnungen der EG finden in Deutschland unmittelbare Anwendung und werden von den deutschen Behörden vollzogen Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und überlassen diesen bei der Erfüllung die Wahl der Form und Mittel 18

19 I. 1. squellen im i. Völkerrecht - keine unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Raum (Umsetzungsbedürftigkeit) - völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge oder Verwaltungsabkommen) werden nach Art. 59 Abs. 2 GG in innerstaatliches transformiert - bei Staatsverträgen durch Zustimmungsgesetz, bei Verwaltungsabkommen durch sverordnung - Bsp.: Pariser Haftungsübereinkommen für den Betrieb von Kernkraftwerken 19

20 I. 1. squellen im - Widersprüche können auftreten, wenn mehrere Normgeber eine snorm erlassen (Bsp.: Bund und Länder) wenn themenidentische, aber inhaltlich einander widersprechende Normen bestehen - Welche Norm hat im Zweifel Vorrang? lex posterior derogat legi priori (das jüngere Gesetz verdrängt das ältere) lex specialis derogat legi generali (das speziellere 20 Gesetz verdrängt das allgemeine)

21 I. 1. squellen im a. Bundes- und Landesrecht - Bundesrecht jeglicher Herkunft geht Landesrecht vor (Art. 31 GG) - jeweilige Bundesregelung muss gültig sein (Bsp: Verwaltungsverfahrensgesetz) - Verhältnis von Bundes- und Landesrecht wird ferner durch die Regelungen der Art. 28 und 142 GG überlagert und eingeschränkt 21

22 I. 1. squellen im b. Deutsches und Gemeinschaftsrecht - EG = supranationale zwischenstaatliche Einrichtung - Gründungsverträge und sakte = eigene sordnung - Gefahr der Kollision - Urteile: EuGH: absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts BVerfG: Grundrechtskontrolle im Ausnahmefall 22

23 I. 1. squellen im c. Normenhierarchie EG- EG-Primärrecht EG-Sekundärrecht Anwendungsvorrang Deutsches Art. 79 Abs. 3 GG Sonstiges Verfassungsrecht Allgemeine Regeln des Völkerrechts Bundesgesetze Sonstiges Bundesrecht Landesgesetze Sonstiges Landesrecht 23

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche):

Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche): Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche): : Öffentliche Verwaltung Im organisatorischen Sinne Im materiellen Sinne Im formellen Sinne Negativer Definitionsversuch Positiver Definitionsversuch?

Mehr

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht und Öffentliches Baurecht Sommersemester

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Europarecht 56 L E R N Z I E L

Europarecht 56 L E R N Z I E L Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Europarecht 56 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller

Mehr

Modulhandbuch für den Studiengang Öffentliches Recht als Zweitfach (B.A.)

Modulhandbuch für den Studiengang Öffentliches Recht als Zweitfach (B.A.) FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG FACHBEREICH RECHTSWISSEN- SCHAFT Modulhandbuch für den Studiengang Öffentliches Recht als Zweitfach (B.A.) Studienbeginn ab WS 2016/17 Stand: Mai 2016

Mehr

1 EINFÜHRUNG. VerwaltungsR Grundwissen 1. A) Die öffentlich-rechtliche Klausur im juristischen Studium

1 EINFÜHRUNG. VerwaltungsR Grundwissen 1. A) Die öffentlich-rechtliche Klausur im juristischen Studium VerwaltungsR Grundwissen 1 1 EINFÜHRUNG A) Die öffentlich-rechtliche Klausur im juristischen Studium Bedeutung im Studium Eigenarten des ÖR Dem öffentlichen Recht kommt große Bedeutung zu: Fast jeder Jurastudent

Mehr

STAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung

STAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED III. Europäische Integration und GG 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung a) Unmittelbare

Mehr

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Modulbezeichnung: Modulnummer: DLROFR Öffentliches Recht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Zugangsvoraussetzungen:

Mehr

Europarecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung

Europarecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung Europarecht II. Unionsrecht Formen und Wirkung Übersicht 1. Rechtsquellen 2. Wirkung und Geltung des 3. Formen des Sekundären 4. Verpflichtung zur Umsetzung des 2 1. Rechtsquellen Primäres Unionsrecht

Mehr

Fachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Am Beispiel des Zuwendungsrechtes

Fachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Am Beispiel des Zuwendungsrechtes Fachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht Am Beispiel des Zuwendungsrechtes Verwaltungs- und Klageverfahren Ausgangsverfahren Widerspruchsverfahren Klageverfahren Vom Ausgangsverfahren bis zum Klageverfahren

Mehr

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche

Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche Hartmut Aden Grundrechte, Grundfreiheiten und Rechtsanwendungstechnik für die Sicherheitsbranche 5., durchgesehene Aufl., 2015 Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Am Institut für Weiterbildung Berlin

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlagen Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Mehr

STAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht

STAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht IV. Völkerrecht als Teil der deutschen Rechtsordnung 1. Innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Verträge

Mehr

Anhörung der Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schriftliche Stellungnahme

Anhörung der Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schriftliche Stellungnahme Herrn MdL Lothar Quanz Hessischer Landtag Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom E-mail

Mehr

Das Recht der Internationalen Organisationen. Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig

Das Recht der Internationalen Organisationen. Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig 1 1 Das Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig Gliederung des 1. Abschnittes Allgemeiner Teil 2 A. Bedeutung und Definition der Internationalen

Mehr

Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014. Examinatorium Staatsrecht. - Übersicht -

Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014. Examinatorium Staatsrecht. - Übersicht - Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014 Examinatorium Staatsrecht - Übersicht - 1. Grundrechte: Quellen, Träger (natürliche Personen), Schutzrichtungen, Auslegung. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). BVerfGE

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Öffentliches Recht

Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Öffentliches Recht 1 Modulbezeichnung Einführungsmodul 2 Lehrveranstaltungen Einführung in die Rechtswissenschaften für Nebenfachstudierende 3 Lehrende Dr. Franz-Rudolf Herber 5 Inhalt Grundlagen der deutschen Rechtsordnung

Mehr

5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht

5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht 5 Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F Verwaltungsinformationsrecht I Verfassungsrechtliche Grundlagen Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 1 GG) Recht auf informat Selbstbestimmung (Art 2 Abs

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung

Mehr

Recht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / /

Recht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / / (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ ) 2. Vorlesung (29-11-02) Geltungsbereich des Rechts Anwendung oder Bezug Objektives Recht Die Rechtsordnung ohne unmittelbaren konkreten Bezug Gesetze

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Dr. Angelika Günzel WS 2009/2010. Einführung. A) Das Öffentliche Recht

Wiss. Mitarbeiterin Dr. Angelika Günzel WS 2009/2010. Einführung. A) Das Öffentliche Recht Einführung A) Das Öffentliche Recht I. Abgrenzung zum Zivilrecht Akteure: Öffentliches Recht erfordert immer Tätigwerden des Staates bzw. eines Hoheitsträgers Verhältnis der Akteure: Im Öffentlichen Recht

Mehr

B. DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND IHR RECHT:

B. DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND IHR RECHT: B. DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND IHR RECHT: DAS VERWALTUNGSRECHT I. Das Verwaltungsrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts. Dieses determiniert als Sonderrecht des Staates sein hoheitliches Handeln. Der

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Arbeitsgemeinschaft. Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Arbeitsgemeinschaft. Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - AG-Leitung: RAin

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Die Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts Die Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts Von Dr. Franz Knöpfle Professor für Öffentliches Recht an der Universität Augsburg Carl Heymanns Verlag KG

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und InfraSt Universität Rostock

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und InfraSt Universität Rostock Die drei Verfassungs- gerichte in Europa und dd Deutschland (EGMR, EuGH, BVerfG) Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht, Juristische Fakultät, Deutschland felix.ekardt@uni-rostock.de

Mehr

eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING

eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika

Mehr

Inhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XIII Kapitel 1 Einleitung Vergangenheit der Bundesbank... 1

Inhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XIII Kapitel 1 Einleitung Vergangenheit der Bundesbank... 1 Inhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XIII Kapitel 1 Einleitung Vergangenheit der Bundesbank... 1 A. Die Entwicklung der Zentralbank vor dem zweiten Krieg... 1 B. Die Entwicklung der Notenbank nach

Mehr

Demgegenüber ist die Europäische Gemeinschaft eine supranationale Organisation.

Demgegenüber ist die Europäische Gemeinschaft eine supranationale Organisation. VIII. Europarecht 1. Begrifflichkeit a. Europäische Union Europäische Gemeinschaft Die Europäische Union ist ein Staatenzusammenschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sie beruht auf

Mehr

Verwaltungsrecht I. im WS 2008/09. Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler

Verwaltungsrecht I. im WS 2008/09. Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler Verwaltungsrecht I im WS 2008/09 Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler Dozent: Christian Körner Richter beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Gesetzestexte: Beck-Texte

Mehr

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition: STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt

Mehr

Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120

Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120 Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120 SS 2010 Mag. Anna Gorbach SS 2010 1 Erster Block - Rechtsbegriff Recht Begriffsdefinition Normadressaten Rechtssubjekte und Objekte Recht

Mehr

Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext

Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der

Mehr

Allgemeines zu Rechtsnormen

Allgemeines zu Rechtsnormen Allgemeines zu Rechtsnormen 1. Verfassungsrecht Die Verfassung ist die rechtliche Grundlage des Staates und seiner Rechtsordnung. Das Grundgesetz ist die rechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche

Mehr

2: System, Funktionen, Ausgestaltung

2: System, Funktionen, Ausgestaltung 2: System, Funktionen, Ausgestaltung A. Das System der Grundrechte Bedeutung eines Systems für den Grundrechtsschutz # Existenz allgemeiner Lehren für alle Grundrechte # Geschlossenheit des Grundrechtsschutzes

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/2748 16. 12. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem Gesetz zur Modernisierung

Mehr

Wiederholungsfragen zu Kapitel 2

Wiederholungsfragen zu Kapitel 2 Wiederholungsfragen zu Kapitel 2 Funktionsweise der Europäischen Union Der rechtliche und institutionelle Rahmen Hinweis: Jeweils eine der genannten Antwortalternativen ist korrekt. 1. Welches europäische

Mehr

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010 Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des

Mehr

Einführung in die. 2. Vorlesung

Einführung in die. 2. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 2. Vorlesung I. Einteilungendes Rechtsund damit derrechtsdogmatik Öffentliches Recht und Privatrecht Materielles und formelles Recht Fallrecht und Gesetzesrecht einzelne

Mehr

Begriff der Grundrechte

Begriff der Grundrechte Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit

Mehr

3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts. Rechtsquellen, aus denen sich solches objektives Recht ergibt, sind

3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts. Rechtsquellen, aus denen sich solches objektives Recht ergibt, sind 3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts I. Begriff und Arten der Rechtsquellen Wie bei einer Quelle Wasser entspringt, bildet eine Rechtsquelle die Grundlage für die Entstehung von Recht. Aus einer Rechtsquelle

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Übersicht über die Veranstaltungen im Modul Öffentliches Recht Die Veranstaltungen sind, wenn nicht anders angegeben, beliebig kombinierbar.

Übersicht über die Veranstaltungen im Modul Öffentliches Recht Die Veranstaltungen sind, wenn nicht anders angegeben, beliebig kombinierbar. Übersicht über die Veranstaltungen im Modul Öffentliches Recht Die Veranstaltungen sind, wenn nicht anders angegeben, beliebig kombinierbar. MA-Studium: Gegenstand und Ziele: Gegenstand der Veranstaltungen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Einführung in das Staatsrecht Grundrechte

Einführung in das Staatsrecht Grundrechte Einführung in das Staatsrecht Grundrechte Universität Trier Wintersemester 2014/15 Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Der EinsMeg 2» Ein kleines Beispiel Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Der EinsMeg

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung

Mehr

Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung

Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung 1 Einführung I. Verwaltung als Staatsfunktion II. Entwicklung und Aufgaben der Verwaltung III. Überblick über die Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung

Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann Dr. F.-W. Lehmann Rauhkopfstraße 2 83727 Schlierse Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann fon: 08026-92 99 10 Fax: 08026-92 99 25 dr.lehmann@arbeitsrecht.com in Kooperation: Professor

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Europarecht I. Hinweis zur Klausur. Fall Wells C-201/02. Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011

Europarecht I. Hinweis zur Klausur. Fall Wells C-201/02. Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011 Europarecht I Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011 1 Hinweis zur Klausur Termin: Dienstag, 8. Februar 2011, 10:00 bis 12:00 - Einige Wissens- und Verständnisfragen - Wahrscheinlich

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Ausführliche Zusammenfassung!

Ausführliche Zusammenfassung! Europarecht - FÜM 1 Ausführliche Zusammenfassung von 1 6 Inhaltsverzeichnis PIPO 93 Rechtssachen des EuGH 3 Geschichte der Europäischen Union 6 Organe der Europäischen Union 9 Verfassungsprinzipien der

Mehr

Fortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung

Fortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet

Mehr

Einführung in die Rechtslehre

Einführung in die Rechtslehre Eführung die Rechtslehre Skript phw / S. Sievi 1. Semester Recht Kapitel 1 Autor: Stefan Furer // phw Eflussfaktoren auf das menschliche Verhalten Moral 3 grundsätzliche Faktoren Moral dividueller Wertmassstab

Mehr

Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns

Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns, sgrundlage, Rechtswidrigkeit, Rechtsschutz Probelehrveranstaltung an der Universität Trier, 8. Januar 2013 1. Es ist Ihnen nicht gestattet, in dieser

Mehr

NomosGesetze. Nomos. Sodan. Öffentliches, Privates und Europäisches. Wirtschaftsrecht. Textsammlung. 12. Auflage

NomosGesetze. Nomos. Sodan. Öffentliches, Privates und Europäisches. Wirtschaftsrecht. Textsammlung. 12. Auflage NomosGesetze Sodan Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht Textsammlung 12. Auflage Nomos Herausgegeben von Dr. Helge Sodan, o. Professor an der Freien Universität Berlin, Präsident des

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Musterstudienplan Rechtswissenschaften, Studienbeginn im Wintersemester (gem. Anhang zur Studienordnung v )

Musterstudienplan Rechtswissenschaften, Studienbeginn im Wintersemester (gem. Anhang zur Studienordnung v ) Musterstudienplan Rechtswissenschaften, Studienbeginn im Wintersemester (gem. Anhang zur Studienordnung v. 19.2.2013) Titel der Lehrveranstaltung Art Umfang (SWS) Studien-/ Prüfungsleistung 1. Semester

Mehr

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung

Mehr

Die Pflicht der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die Pflicht der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Angelo Wille Die Pflicht der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das?

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das? I.2. Privatrecht und Öffentliches Recht Gegenstand des Privatrechts = Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Privatpersonen; im öffentlichen Recht steht der Bürger hingegen einem Hoheitsträger

Mehr

Rechtsanwältin Christiane Müller. Grundbegriffe des Verwaltungsrechts

Rechtsanwältin Christiane Müller. Grundbegriffe des Verwaltungsrechts Grundbegriffe des Verwaltungsrechts Verwaltungsrecht, Verwaltungsträger Verwaltungsrecht Rechtssätze, welche die Organisation und Tätigkeit von Verwaltungsorganen und Verwaltungsträgern regeln. Verwaltung

Mehr

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung D. Die Rechtsverordnung. I. Einleitung 1. Definition:

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung D. Die Rechtsverordnung. I. Einleitung 1. Definition: D Die Rechtsverordnung I Einleitung 1 Definition: Rechtsverordnungen sind (grds abstrakt-generelle) Rechtsnormen, die von Exekutivorganen des Bundes oder der Länder (Regierungen, Minister, Verwaltungsbehörden)

Mehr

Entwicklung des Grundrechtskatalogs der russischen Verfassung

Entwicklung des Grundrechtskatalogs der russischen Verfassung Entwicklung des Grundrechtskatalogs der russischen Verfassung Galina D. Sadovnikova * I. Grundrechtskatalog der Verfassung der RF, Entwicklung des russischen Konstitutionalismus und internationale humanitäre

Mehr

Sachbereich: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen Rechtsstaat

Sachbereich: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen Rechtsstaat Sachbereich: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen Rechtsstaat Begriff und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nennen 1 Verwaltung im System der Gewaltenteilung Staatsrecht Einordnung des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Ordnungsgewalt Kurzlösung

Ordnungsgewalt Kurzlösung Ordnungsgewalt Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jörg Kleis Stand der Bearbeitung: November 2013 Teil 1:

Mehr

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013 Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

A. Das Formenrepertoire der Sozialversicherung 22. /. Exekutive Normen 26

A. Das Formenrepertoire der Sozialversicherung 22. /. Exekutive Normen 26 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungen V XV Einleitung 1 A. Das Formenrepertoire der Sozialversicherung 22 /. Exekutive Normen 26 1. Exekutive" 26 a) Regierung" 28 b) Verwaltung" 32 2. Der Normbegriff

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr