Vorlesung. Öffentliches Recht. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Öffentliches Recht. A. Einführung. Konzept der Vorlesung. I. Konzept der.
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- Walther Schumacher
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1 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Öffentliches Prof. Dr. Jürgen Kühling, 1
2 I. I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen - Gespür für juristische Probleme - über die Grundlagen des Öffentlichen s - Staatsorganisation, Grundrechte, Verwaltungsrecht - Bezüge zu wirtschaftlichen Sachverhalten und den Kommunikationsgrundrechten - Das Skript ersetzt nicht die! 2
3 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Lehrbücher zur Vertiefung: Degenhart, Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht), 21. Auflage, 2005; 21,50 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (Grundrechte), 21. Auflage, 2005; 21,50 Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2006; 21,- Becker, Grundzüge des Öffentlichen s, 7. Auflage, 2000; 16,50 Arndt/Rudolf, Öffentliches, 14. Auflage, 2003; 19,- Gesetzestexte: STUD JUR Nomos Textausgabe, Öffentliches, 14. Auflage, 2005; 16,- Dolde/Kirchhof/Stilz, Landesrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, 2004, 16,90 3
4 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen - Privatrecht regelt die sbeziehungen zwischen Privatpersonen (natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts) - Das Öffentliche regelt diejenigen sbeziehungen, an denen ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist, soweit dieser hoheitlich handelt. - Bsp.: Der Hausbesitzer H ist Nachbar einer Baumschule, die auf ihrem Gelände mehrere Maschinen in Betrieb hat, die sie für den Transport und die Bearbeitung der Bäume benötigt. H stört die starke Geräuschbelästigung. Was kann er tun? 4
5 I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Öffentliches? zum Privatrecht 1. Bedeutung der - Das Öffentliche birgt sowohl Gefahren wie auch Vorteile für den Bürger - schlagkräftige Handlungsinstrumentarien stehen der öffentlichen Hand zu Verfügung - öffentliche Hand unmittelbar an Gesetz und gebunden, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG - und unterliegt einer schärferen Haftung (vgl. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB) 5
6 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 2. Kriterien der - drei Theorien: Interessentheorie Subordinationstheorie Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie, Zuordnungstheorie) Die sprechung schwankt und zieht je nach Fall die eine oder andere Theorie heran. 6
7 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 3. Klassische Grenzfälle - Realakte - Hausverbot - Benutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen - Bsp.: Student S möchte ein Zimmer im Studentenwohnheim, das durch das Studentenwerk (einer Anstalt des Öffentlichen s) betrieben wird. 7
8 Öffentliches? zum Privatrecht I. 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen 4. Sonderproblem: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Privatpersonen - öffentliche Hand kann auch in Privatrechtsform handeln - zwei Fälle, in denen der Bürger auch hoheitlich handeln kann: Beliehene Verwaltungshelfer 8
9 I. Öffentliches Privatrecht 1. Bedeutung der 2. Kriterien der 3. Klassische Grenzfälle 4. Sonderproblem: Wahrnehmung v. Verwaltungsproblemen durch Privatpersonen Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Staatsorganisationsrecht Grundrechte Allgemeines Verwaltungsrecht (Bsp.: VwVfG) Besonderes Verwaltungsrecht (Bsp.: PolizeiG) 9
10 I. 1. squellen im 1. squellen im a. Verfassung: - Grundgesetz regelt Grundrechte (Art. 1 bis 19) - legt die Grundprinzipien des Staatswesens fest (Art. 20, 28) - und bestimmt die Kompetenzen der einzelnen Bundesorgane (Art. 38ff., Art. 50ff., Art 62ff.) 10
11 I. 1. squellen im Das Grundgesetz regelt zudem: - Ablauf der Gesetzgebung - Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern - den Einfluss des Europa- und Völkerrechts auf die deutsche sordnung - die Finanz- und Wehrverfassung - Verwaltungsrecht ist konkretisiertes Verfassungsrecht Bsp: Gleichheitssatz Selbstbindung der Verwaltung Ermessensausübung ( 14 VersG und Art. 8 GG) 11
12 I. 1. squellen im 1. V. squellen im und b. Gesetz: Formelles Gesetz: allgemeinverbindlicher ssatz, der in durch Verfassung vorgegebenem formellem Verfahren zustande gekommen ist ( Parlamentsgesetz ) Bsp.: Strafgesetzbuch Materielles Gesetz: jeder allgemeinverbindliche ssatz mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger Bsp.: Strafgesetzbuch, StVO Nur formelles Gesetz: formell zustande gekommener ssatz ohne Außenwirkung Bsp.: Haushaltsgesetz Nur materielles Gesetz: ssatz mit Außenwirkung, der nicht in formellem Verfahren zustande gekommen ist Bsp.: StVO 12
13 I. 1. V. squellen im und c. sverordnungen: - sverordnungen sind snormen, die von Exekutivorganen erlassen werden (z.b. PUDLV) - für Bürger ebenso verbindlich wie Parlamentsgesetze - Problematik der nur mittelbaren Legitimation - Lösung: Art. 80 Abs. 1 GG setzt der ssetzungsgewalt der Exekutive Grenzen 1. squellen im 13
14 I. 1. squellen im d. Satzung: - Satzungen sind snormen, die von einer juristischen Person des zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden - Satzungen gelten daher nur für die Mitglieder bzw. Nutzer der juristischen Person - Juristische Personen des : Körperschaften - Mitglieder Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise), Personalkörperschaft (sanwaltskammer) Realkörperschaft (IHK) oder Verbandskörperschaften (kommunaler Zweckverband) Anstalten (z.b. Rundfunkanstalten) - Nutzer Stiftungen (z.b. Stiftung preußischer Kulturbesitz) - Destinatäre 14
15 I. 1. squellen im e. Verwaltungsvorschriften - verwaltungsinterne Regelungen - können organisatorische Fragen betreffen, Anweisungen über die Auslegung von Gesetzen erteilen oder Normen konkretisieren Bsp.: Erlass des Wissenschaftsministers an alle nachgeordneten Behörden, studentischen Hilfskräften 8 in der Stunde zu bezahlen 15
16 I. 1. squellen im f. Gewohnheitsrecht - entsteht durch längere und gleichmäßige Übung (consuetudo) und die Überzeugung der Beteiligten, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio iuris) - nur dort, wo geschriebenes fehlt relativ unbedeutend (GG und Zunahme an kodifiziertem Verwaltungsrecht, Gesetzesvorbehalt) Bsp: Robenzwang 16
17 I. 1. squellen im g. Richterrecht - Richter sind zur sanwendung und nicht zur setzung berufen - sprechungsgrundsätze - nur im Rahmen des geltenden s, es kann Gesetze interpretieren und ergänzen, aber nicht korrigieren - Bsp.: Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts; auf informationelle Selbstbestimmung 17
18 I. 1. squellen im h. Europarecht v.a. Gemeinschaftsrecht - großer Einfluss auf das deutsche öffentliche - unter Europarecht versteht man: die europäischen Verträge (Bsp.: EGV und EUV) sekundäres Gemeinschaftsrecht von den Organen der Gemeinschaften: Verordnungen der EG finden in Deutschland unmittelbare Anwendung und werden von den deutschen Behörden vollzogen Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und überlassen diesen bei der Erfüllung die Wahl der Form und Mittel 18
19 I. 1. squellen im i. Völkerrecht - keine unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Raum (Umsetzungsbedürftigkeit) - völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge oder Verwaltungsabkommen) werden nach Art. 59 Abs. 2 GG in innerstaatliches transformiert - bei Staatsverträgen durch Zustimmungsgesetz, bei Verwaltungsabkommen durch sverordnung - Bsp.: Pariser Haftungsübereinkommen für den Betrieb von Kernkraftwerken 19
20 I. 1. squellen im - Widersprüche können auftreten, wenn mehrere Normgeber eine snorm erlassen (Bsp.: Bund und Länder) wenn themenidentische, aber inhaltlich einander widersprechende Normen bestehen - Welche Norm hat im Zweifel Vorrang? lex posterior derogat legi priori (das jüngere Gesetz verdrängt das ältere) lex specialis derogat legi generali (das speziellere 20 Gesetz verdrängt das allgemeine)
21 I. 1. squellen im a. Bundes- und Landesrecht - Bundesrecht jeglicher Herkunft geht Landesrecht vor (Art. 31 GG) - jeweilige Bundesregelung muss gültig sein (Bsp: Verwaltungsverfahrensgesetz) - Verhältnis von Bundes- und Landesrecht wird ferner durch die Regelungen der Art. 28 und 142 GG überlagert und eingeschränkt 21
22 I. 1. squellen im b. Deutsches und Gemeinschaftsrecht - EG = supranationale zwischenstaatliche Einrichtung - Gründungsverträge und sakte = eigene sordnung - Gefahr der Kollision - Urteile: EuGH: absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts BVerfG: Grundrechtskontrolle im Ausnahmefall 22
23 I. 1. squellen im c. Normenhierarchie EG- EG-Primärrecht EG-Sekundärrecht Anwendungsvorrang Deutsches Art. 79 Abs. 3 GG Sonstiges Verfassungsrecht Allgemeine Regeln des Völkerrechts Bundesgesetze Sonstiges Bundesrecht Landesgesetze Sonstiges Landesrecht 23
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