Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage?
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- Heidi Lang
- vor 6 Jahren
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1 Sommersemester 1 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in die Schweiz an A ausliefert. Unterliegt das Geschäft zwischen M und A der Umsatzsteuer in Deutschland? Fall 2 Der Pfeifenmacher P stellt für den Pfeifenhändler H handgemachte Pfeifen her. Er beschafft das spezielle Holz für den Pfeifenkopf ( USt) und den Kautschuk für die Mundstücke ( USt). Für seine Arbeitsleistung kalkuliert er Var. 1: H beschafft Holz und Kautschuk und stellt beides P zur Verfügung. Var. 2: P beschafft den Kautschuk und H das Holz. Var. 3: P kauft im Namen des H bei dem Wurzelholzlieferanten W das Holz für die Pfeifenköpfe. Dafür erhält er eine Provision von 10%. Var. 4: H hat das Holz beschafft. Als bei P eine Lieferung hochwertigeren Holzes eintrifft, einigen sich beide, dieses Edelmaterial zu verwenden (Aufpreis inkl. USt). Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage? Fall 3 Der Steuerberater S mietet sich für seinen Auslandsurlaub ein Cabrio bei dem Autoverleiher A in Wuppertal. Wo unterliegt die Vermietung der USt? Fall 4 Das Cabrio aus Fall 3 geht kurz hinter der deutschen Grenze in den Niederlanden kaputt. Der Schaden ist relativ leicht zu beheben. Deswegen beauftragt A, der Autoverleiher, den deutschen KFZ-Mechaniker M, das Auto in den Niederlanden zu reparieren. A tritt unter seiner deutschen USt-ID-Nr. auf. Was erbringt M gegenüber A für eine Leistung und welche Vorschriften über den Ort der Leistung greift ein? Fall 5 U führt für österreichische Banken Schulungen durch. Dabei wird in Deutschland den leitenden Angestellten der Banken Know-how vermittelt, das für den wirtschaftlichen Betrieb von Banken erforderlich ist. U geht von der Nichtsteuerbarkeit der Schulungen in Deutschland aus und stellt den Banken daher auch keine deutsche USt in Rechnung. Das Finanzamt teilt diese Meinung nicht und unterwirft die von den Banken gezahlten Entgelte der USt. Zu Recht?
2 Sommersemester 2 Lösung Fall 1 Steuerbarer Umsatz nach 1 I Nr. 1 UStG? o Lieferung (+) o M = Unternehmer i.s.d. 2 I UStG o Gegen Entgelt = im Leistungsaustausch (+) o Im Inland? => 3 VI UStG: wo die Versendung beginnt, also in DE Steuerbefreit nach 4 Nr. 1 lit. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferung? o [Wichtig: die Steuerbefreiung setzt eine Lieferung voraus. Deshalb liegt beispielsweise keine Ausfuhrlieferung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand für sich selbst in ein Drittlandsgebiet befördert. Bei der Einfuhr ist dagegen keine Lieferung erforderlich.] o Beförderung oder Versendung des Gegenstands vgl. 3 Abs. 6 S. 2 und 3 UStG (+) o Steuerbarkeit der Lieferung in DE (+) s.o. o Ausfuhr: der Liefergegenstand muss ins Drittlandsgebiet ( 1 IIa 3 UStG) gelangen (+) o 6 I Nr. 1 3 UStG. Hier Nr. 1 (+) Ausfuhrnachweis: 6 IV UStG => 8 ff. UStDV Fall 2?: Liegt eine Werklieferung oder eine Werkleistung vor? Definition der Werklieferung? o 3 Abs. 4 UStG o zumindest ein Teil des verwendeten Hauptstoffes stammt vom Werkunternehmer (und nicht vom Besteller) Folge: Die Ortsbestimmung einer Werklieferung erfolgt dann nach den Vorschriften über die Lieferung. Umkehrschluss aus 3 Abs. 4 UStG: Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer den gesamten Hauptstoff zur Be- oder Verarbeitung gestellt und der Unternehmer nur noch Zutaten oder Nebenstoffe selbst beschafft hat. Die Ortsbestimmung einer Werkleistung erfolgt dann nach den Vorschriften über die sonstige Leistung. Hier: Holz und Kautschuk sind Hauptstoff und von P beschafft. Es handelt sich daher um eine Werklieferung.
3 Sommersemester 3 Bemessungsgrundlage: = Var. 1: Beide Hauptstoffe werden dem P von dem Besteller H überlassen. Echte Materialgestellung : der gesamte Hauptstoff wird vom Besteller gestellt. o Werkleistung Bemessungsgrundlage: Var. 2: P hat auch hier einen Hauptstoff, den Kautschuk beschafft. Das Holz wird durch den Besteller beigestellt. [Eine Materialbeistellung liegt vor, wenn ein Teil der Hauptstoffe vom Besteller zur Werkherstellung beigefügt wird.] Daher handelt es sich um eine Werklieferung. Bemessungsgrundlage: Var. 3: P handelt als Agent des H. Die Lieferbeziehung besteht zwischen W und H o Damit stellt H dem P das Holz bei Es liegt also wie bei Var. 2 eine Werklieferung vor. Bemessungsgrundlage: Var. 4: Wird das Material vom Unternehmer nicht für das Werk verwendet, sondern stattdessen Material des Unternehmers, liegt eine unechte Beistellung vor. Diese führt zum Tausch, 3 Abs. 12 UStG. Es liegen zwei Lieferungen vor: Zuerst die Lieferung des Holzes von H an P und dann die Lieferung der Pfeifen, die aus dem anderen Holz hergestellt sind. Bemessungsgrundlage der Pfeifenlieferung: ( =) , 10 Abs. 2 S. 2 UStG. Fall 3?: Was erbringt A für eine Leistung und welche Vorschrift über den Ort der Leistung greift ein? Sonstige Leistung, 3 Abs. 9 UStG Ort der sonstigen Leistung: 3a UStG o Abs. 1: Der Ort, von dem aus dem Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
4 Sommersemester 4 o Abs. 1 tritt hinter die Abs. 2 bis 5 zurück, soweit diese etwas anderes bestimmen. A erbringt eine Vermietungsleistung, es liegt jedoch die Vermietung eines Beförderungsmittels vor, weswegen 3a Abs. 3 ivm Abs. 4 Nr. 10 UStG nicht eingreift. 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Ort der sonstige Leistung ist Wuppertal Die Vermietungsleistung unterliegt damit der deutschen USt. Fall 4?: Was erbringt M gegenüber A für eine Leistung und welche Vorschrift über den Ort der Leistung greift ein? 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. c UStG: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: (+) beim Auto aber: A ist Unternehmer deshalb ist diese Regelung hier nicht einschlägig 3a Abs. 2 S. 1 UStG: Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also Wuppertal, Deutschland Fall 5?: Was für eine Leistung liegt vor? Welche Ortsbestimmungsregel ist einschlägig? 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG: unterrichtende Leistung o Dann wäre der Leistungsort dort, wo U tätig geworden ist. Schulungsorte in Deutschland Steuerbefreiung des 4 UStG Nr. 21, 22 einschlägig? nein, weil Voraussetzung der Nr. 21 oder 22 nicht erfüllt sind
5 Sommersemester 5 Bewegte Werklieferung 3 IV UStG Unbewegte Werkleistung 3 IX UStG - Der WerkUN oder Werkhersteller hat die Bearbeitung o. Verarbeitung eines Gegenstandes - unter Verwendung von selbst beschaffenen Hauptstoffen (zumindest zum Teil) übernommen - Hauptstoffe Zutaten oder sonstige Nebensachen - Der WerkUN hat die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen - und dabei keine selbst beschaffenen Hauptstoffe - oder (soweit erforderlich) nur selbst beschaffenen Nebenstoffe / Zutaten verwendet. Hauptstoffe nicht vom WerkUN Sonderfälle Materialbeistellung: Wenn ein Teil der Hauptstoffe vom Besteller zur Werklieferung beigefügt wird Werklieferung Materialgestellung: Wenn der gesamte Hauptstoff vom Besteller gestellt wird Werkleistung
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