Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 13 U 75/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 251/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom verkündet am G R, Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n Versicherungs AG, - Beklagte und Berufungsbeklagte - - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhand lung vom 24. Januar 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2 2 Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine erweiterte Haushaltsversicherung betreffend das Grundstück straße in G. Auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befinden sich neben dem Wohnhaus noch zwei Garagen mit Nebenräumen. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem von ihr behaupteten Einbruchdiebstahl vom 10. Juni 2004 in Anspruch, bei dem Gegenstände aus der auf dem Grundstück befindlichen abgeschlossenen Garage entwendet worden sein sollen, wobei es sich bei den entwendeten Gegenständen um Ersatz-/Zubehörteile des Fahrzeuges Ford Cosworth gehandelt haben soll. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug Ford Cosworth stehe in ihrem Eigentum, da es der Zeuge S W für sie erworben habe. Nachdem sie am Vorabend die Garage unter Verwendung grober Vorhängeschlösser verschlossen habe, sei sie ins Haus gegangen und habe am nächsten Tag die Garage offen vorgefunden, wobei die Vorhängeschlösser aufgebrochen gewesen seien. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 17. Dezember 2004, soweit es die in der Garage befindlichen Gegenstände betraf, abgelehnt, welches der Klägerin am 21. Dezember 2004 zugestellt worden ist. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die am 20. Juni 2005 per Fax eingegangene Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und dieses Versäumnisurteil mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die zunächst eingelegte Feststellungsklage zulässig gewesen sei. Jedenfalls habe die Feststellungsklage die Frist des 12 Abs. 3 VVG unterbrochen. Im Ergebnis sei die Klage jedoch nicht begründet, denn die angeblich entwendeten Gegenstände stellten keine versicherten Gegenstände im Sinne des 1 Abs. 1 d EHV 2002 dar. Die nach Behauptung der Klägerin entwendeten Gegenstände seien

3 3 weder als Ersatz- noch Zubehörteile noch als ausgebaute Teile eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Denn die entwendeten Gegenstände seien in ihrer Gesamtheit als eigenständiges Fahrzeug anzusehen, welches soweit auseinandergebaut worden sei, dass kein Rest zurückgeblieben sei, der als Einheit hätte betrachtet werden können. Insoweit sei die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten und dieses sei deshalb als zugestanden zu behandeln. Die demontierten Teile seien zudem in der gleichen Garage wie die Außenhülle des Fahrzeuges gelagert worden. Entsprechend sei von einem einheitlichen Kraftfahrzeug auszugehen, dessen Diebstahl aber nicht von der erweiterten Haushaltsversicherung gedeckt sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt, es habe sich bei den in der Garage gelagerten Autoteilen um zusätzliche Teile zu dem gegebenenfalls auch auseinander gebauten Auto gehandelt. Das Landgericht habe den Beklagtenvortrag keineswegs als zugestanden ansehen dürfen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18. April 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 251/05 - das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, der Anspruch der Klägerin sei bereits nach 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, aber auch der materiell behauptete Anspruch sei nicht gegeben. Die Klägerin habe bereits den Entwendungsfall nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus habe die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie überhaupt Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei und zudem gehörten die Ersatzteile nicht der Klägerin selbst, sondern dem von ihr benannten Zeugen W.

4 4 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2007 persönlich angehört. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Terminsprotokoll vom , Bl. 288 ff. d. A., verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 8. November 2005 aufrechterhalten. Denn ein Anspruch der Klägerin aus der erweiterten Hausratsversicherung ist hinsichtlich des hier streitigen Anspruchs wegen des von der Klägerin behaupteten Einbruchdiebstahls und der Entwendung der Teile des Fahrzeuges Ford Cosworth nicht gegeben. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist in der Regel zu verneinen, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden kann. Eine Leistungsklage ist in der Schadensversicherung grundsätzlich möglich, wenn es sich um einen abgeschlossenen Schaden handelt. Der Versicherungsnehmer ist nur dann berechtigt, sich auf eine Feststellungsklage zu beschränken, wenn er die Schadenshöhe nur mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen und beziffern kann und die Klage zur Vermeidung der Rechtsfolgen aus 12 Abs. 3 VVG geboten ist. Da der Klägerin eine Bezifferung ihrer Ansprüche jedenfalls im Wesentlichen bei Erhebung der Klage möglich war, war die Feststellungsklage unzulässig. Eine unzulässige Klage stellt grundsätzlich nur einen untauglichen und misslungenen Versuch dar, die Ausschlussfrist des 12 Abs. 3 VVG zu wahren. Sie vermag den Streit der Parteien in aller Regel nicht zu schlichten (OLG Saarbrücken, VersR 1997, 434). Nur ausnahmsweise wahrt die unzulässige Klage die Klagefrist, wenn der Mangel noch geheilt wird, sodass in diesem Verfahren kein klageabweisendes Urteil, sondern eine Sachentscheidung ergeht. Es kann dahinstehen, ob die - jedenfalls zunächst - unzulässige Feststellungsklage hier die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des 12 Abs. 3 VVG gewahrt hat, denn nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil des Landgerichts abgewiesen worden war hat die Klägerin ihren Antrag jedenfalls nach rechtzeitigem Einspruch beziffert.

5 5 Jedenfalls ist die Klage im Ergebnis schon deshalb nicht begründet, weil die nach der Behauptung der Klägerin entwendeten Gegenstände jedenfalls keine versicherten Sachen, wie sie in 1 Abs. 1 d EHV 2002 genannt werden, darstellen. Zwar hat die Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die so genannten äußeren Umstände und damit eine hinreichende Wahrscheinlich für den behaupteten Einbruchdiebstahl dargelegt und diese in ihrer mündlichen Anhörung am 24. Januar 2007 noch einmal näher erläutert. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sie am Morgen des 10. Juni 2004 auf dem Hof Schlösser liegen sehen, die sich zuvor an den Türen der Garage und der Scheune befunden haben. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass die sämtlichen Türen der Garagen und der Scheune offen standen. Sie hat dann auch die Polizei benachrichtigt, die den Einbruchdiebstahl aufgenommen hat. Damit hat die Klägerin objektive Tatsachen, die üblicherweise nach einem Einbruchdiebstahl vorliegen, vorgetragen. Ist der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig, so kann sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Einbruchdiebstahl auch allein aus seinen Darlegungen ergeben. Dies muss hier umso mehr gelten, als die beklagte Versicherung nach der Anzeige des Einbruchdiebstahls auch Ersatz für die aus der Waschküche entwendeten Haushaltsgegenstände geleistet hat. Dies geht bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2004 hervor, mit dem der Versicherungsschutz nur hinsichtlich der angeblich entwendeten Fahrzeugteile abgelehnt wurde. Zweifel ergaben sich danach auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht an einem Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 09. zum als solchen, sondern lediglich an der Art und dem Umfang der gestohlenen Gegenstände. Soweit die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom erstmals bezifferten Schaden und die im Einzelnen aufgeführten Gegenstände als gestohlen mitteilte und sich hierfür auf eine handschriftliche Aufstellung des Zeugen S W beruft hat, ist bereits festzustellen, dass diese handschriftliche Aufstellung Positionen enthält, die in seiner ebenfalls handschriftlichen Aufstellung, die dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom beilag, nicht enthalten waren. Aber auch insoweit kann es offen bleiben, ob der bisherige Sachvortrag der Klägerin einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre, denn es fehlte jedenfalls an einem unter die Erweiterte Hausratsversicherung fallenden Schadensfall.

6 6 Die entwendeten Gegenstände - wie sie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben wurden, fallen insbesondere nicht unter 1 Abs. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Hausratsversicherung (EHV 2002), welche dem Streitverhältnis zu Grunde liegen. Zwar sind nach 1 Abs. 1 d EHV Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile von nicht gewerbsmäßig genutzten Motor- und Wasserfahrzeugen, soweit sie mit dem Fahrzeug nicht fest verbunden oder in ihm nicht unter Verschluss aufbewahrt sind, gegen Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch versichert. Um solche handelt es sich aber bei den entwendeten Gegenständen nicht, wie sich nach den eigenen Ausführungen der Klägerin eindeutig ergibt. Die Klägerin hat mit anschaulichen Worten die Ereignisse am 09. bzw gut nachvollziehbar geschildert. Nach den Ausführungen der Klägerin war der hier streitgegenständliche Ford Sierra Cosworth so wie er sich in der Garage befand in einem nicht fahrtüchtigen Zustand. Am Diebstahlstage waren sämtliche Teile aus dem Fahrzeug herausmontiert und befanden sich ebenso wie neu angeschaffte Teile neben dem Fahrzeug. Das Fahrzeug selbst war quasi nur noch eine leere Hülle, die in der Garage stand und daneben befanden sich alle zum Betrieb des PKW notwendigen Fahrzeugteile. Entsprechend handelte es sich aber nicht mehr nur um Ersatz- oder Zubehörteile eines Motorfahrzeuges, wie sie in 1 Abs. 1 d der EHV 2002 genannt sind. Vielmehr ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass sich in der Garage ein vollständiges Kraftfahrzeug befunden hat, da die Einzelteile, in die das Fahrzeug zuvor zerlegt worden war, als der PKW Ford Cosworth anzusehen sind. Schäden an bzw. Diebstähle von Kraftfahrzeugen fallen aber nicht unter die vorgenannte Versicherungsklausel und damit nicht unter den Versicherungsschutz der Erweiterten Hausratsversicherung, sondern werden von der Kaskoversicherung gedeckt. Nach der bereits vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 1996, 687 f) ist in einem solchen Fall vom Vorliegen eines einheitlichen Kraftfahrzeuges auszugehen. Schäden an Kraftfahrzeugen sind aber nicht von der Erweiterten Haftpflichtversicherung gedeckt, denn es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung, ein etwa insgesamt auseinander gebautes Fahrzeug, welches in Einzelteile - wie hier - zerlegt ist, durch die Erweiterte Haushaltsversicherung zu erfassen. Schäden an Kraftfahrzeugen werden grundsätzlich durch die Kfz-Kasko-Versicherung gedeckt, während die Erweiterte Haushaltversicherung nur Ersatzteile für ein im Übrigen vollständig zusammen gebautes, funktionstüchtiges Fahrzeug erfasst.

7 7 Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen ( 542 Abs. 2 ZPO). Surkau

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