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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4-6, Speyer Postanschrift: Speyer Telefon , Telefax Servicetelefon Informationen über die - finanzielle Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) - Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen - finanzielle Hilfe für die Erlangung des Führerscheins - Übernahme der Kosten für Reparaturen der Zusatzausstattungen - Übernahme der Beförderungskosten Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz kann behinderten Versicherten, bei denen eine Wegeunfähigkeit vorliegt, eine Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom (KfzHV) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gewähren, wenn die versicherungsrechtlichen ( 11 SGB VI) und persönlichen Voraussetzungen ( 10 SGB VI) sowie die Voraussetzungen nach 3 KfzHV erfüllt sind: 1. Voraussetzungen ( 3 KfzHV) Eine Kraftfahrzeughilfe kann von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz gewährt werden, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um Ihren Arbeitsort oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Sie müssen ein Kraftfahrzeug, gegebenenfalls mit den erforderlichen zusätzlichen Bedienungseinrichtungen, führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für Sie führt. Nicht vorhandene öffentliche Verkehrsmittel oder ungünstige Verkehrsverbindungen sind nicht entscheidend. Das Gleiche gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des 12 Abs. 2 SGB IV, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern, sowie für behinderte Menschen, die zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind und bei denen die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass der Versicherte nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann in diesem Rahmen gefördert werden, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 Prozent des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Seite 1 von 7

2 2. Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach Ihrem monatlichen Einkommen oder vergleichbaren Lohnersatzleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld) im Monat vor der Antragstellung. Von Ihrem Einkommen ist für jeden von Ihnen zu unterhaltenden Familienangehörigen ein Betrag in Höhe von 12 Prozent der monatlichen Bezugsgröße des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches abzusetzen (für das Jahr 2015: 345 EUR). Sie können sich ein behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug Ihrer Wahl aussuchen. Eine preisliche Obergrenze für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs besteht nicht. Bemessungsbetrag ist der Kaufpreis des Kfz, höchstens jedoch ein Betrag von EUR. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kfz mit einem höheren Kaufpreis wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung erforderlich ist. Von dem Höchstbetrag sind der Verkehrswert Ihres gegebenenfalls vorhandenen Altwagens und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen abzuziehen. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und deren Einbau werden unabhängig von der Höhe des Einkommens zusätzlich in dem Umfang übernommen, wie sie für ein nach Größe und Ausstattung zweckmäßiges und behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug anfallen. Gestaffelte Zuschussbeträge nach 6 Abs. 1 KfzHV für das Jahr 2015, die auf volle 5 EUR aufgerundet werden: bis zu Höhe des Zuschusses in Prozent des maßgebenden Bemessungsbetrags EUR (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (45 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (55 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (65 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (70 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) EUR (75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) 16 Die Höhe der monatlichen Bezugsgröße (West) für das Jahr 2015 beträgt EUR. Seite 2 von 7

3 Beispiele: 1. Versicherter (unterhält keine Familienangehörigen) Kaufpreis des Kfz (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung) höchstens jedoch abzüglich Verkehrswert des Altwagens Bemessungsbetrag Zuschuss 28 Prozent von EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR =========== 2. Versicherter (unterhält 1 Familienangehöriger) EUR Ein Familienangehöriger wird vom Versicherten unterhalten abzüglich 345 EUR zu berücksichtigendes Einkommen Kaufpreis des Kfz (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung) EUR EUR höchstens jedoch EUR Verkehrswert des Altwagens abzüglich EUR Bemessungsbetrag Zuschuss somit 52 Prozent von EUR EUR EUR =========== Der ermittelte Zuschussbetrag wird auf volle 5 EUR aufgerundet. Bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Nettoeinkommen des Versicherten von mehr als EUR im Jahr 2015 kann ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten eines Kfz nicht gewährt werden. 3. Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen und Reparaturen der Zusatzausstattungen Die Kosten für von Kfz-Herstellern lieferbare behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (z. B. automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker, verstellbare und schwenkbare Sitze) übernehmen wir ohne Berücksichtigung Ihres Einkommens für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug: - für ein automatisches Getriebe bis zu EUR - für jede andere Zusatzausstattung bis zu EUR Seite 3 von 7

4 Hingegen werden unabhängig vom letztgenannten Höchstbetrag andere Zusatzausstattungen in voller Höhe übernommen, die ausschließlich aufgrund der Behinderung erforderlich sind und üblicherweise nicht zur allgemeinen Zusatzausstattung zu zählen sind, wie z. B. eine Auffahrrampe für einen Rollstuhlfahrer. Die Regelungen gelten auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Versicherten das Kraftfahrzeug führt. Zuschüsse öffentlichrechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen. 4. Betriebskosten und Instandhaltungskosten Die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Kraftfahrzeuges sind von Ihnen selbst zu tragen. Davon ausgenommen sind notwendige Kosten für die Instandsetzung behinderungsbedingter Zusatzausstattungen. Diese werden innerhalb von 5 Jahren in folgender Höhe berücksichtigt: - für ein automatisches Getriebe bis zu EUR - für jede andere Zusatzausstattung bis zu 716 EUR 5. Finanzielle Hilfen für die Erlangung des Führerscheins In der KfzHV sind auch Zuschüsse zu den Kosten des Erwerbs eines Führerscheins vorgesehen. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten, die für die Erlangung eines Führerscheins notwendig sind, sind von Ihrem Einkommen abhängig. Sofern der behinderte Mensch selbst kein Kraftfahrzeug führen kann, ist auch die Förderung zur Erlangung des Führerscheins eines Dritten möglich, der dem behinderten Menschen nicht nur vorübergehend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Die Höhe der Förderung bestimmt sich in diesen Fällen nach den Einkommensverhältnissen des behinderten Menschen. Im Jahre 2015 beläuft sich der Zuschuss bei einem Einkommen - bis zu EUR auf die volle Höhe - bis zu EUR auf zwei Drittel - bis zu EUR auf ein Drittel der entstandenen notwendigen Kosten. Die Beträge werden jeweils auf volle 5 EUR aufgerundet. Auf die Kosten für den Erwerb des Führerscheins sind Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht, anzurechnen. Seite 4 von 7

5 Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen. 6. Härteklausel Zur Vermeidung besonderer Härten können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen auch abweichend von den genannten Grundsätzen erbracht werden. Als Hilfe ist beispielsweise die Übernahme von Beförderungskosten, sofern die Beschaffung eines Kfz nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. 7. Übernahme der Beförderungskosten Die Beförderungskosten können - sofern bei Ihnen die persönlichen Voraussetzungen der KfzHV gegeben sind - übernommen werden, wenn die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich ist oder Beförderungskosten wirtschaftlicher sind als Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Als Beförderungsdienste können alle individuellen Fahrdienste privater Untenehmen (wie Taxis) sowie gemeinnütziger oder öffentlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden, soweit sie in der Lage sind, die Beförderung behindertengerecht regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewährleisten. Die für den Beförderungsdienst entstehenden Kosten sind unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit im Rahmen eines Kostenvergleichs zu ermitteln. Die Höhe des Zuschusses zu den Beförderungskosten richtet sich nach Ihren individuellen Bedürfnissen, Ihrem monatlichen Nettoarbeitsentgelt, Nettoarbeitseinkommen oder vergleichbaren Lohnersatzleistungen und nach der Höhe Ihres Eigenanteils. Bei der erstmaligen Ermittlung des Zuschusses zu den Beförderungskosten wird grundsätzlich von Ihrem monatlichen Nettoarbeitsentgelt, Nettoarbeitseinkommen und vergleichbaren Lohnersatzleistungen im Monat vor der Antragstellung ausgegangen. Für die Ermittlung Ihres Eigenanteils sind zu Grunde zu legen: - Eigenanteil an den fiktiven Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug, der nach Abzug der Förderung nach 6 Abs. 1 KfzHV verbleibt; - Berücksichtigung einer fünfjährigen Nutzungsdauer (60 Monate) für ein fiktives Kraftfahrzeug; - Betriebskosten für die berufliche Nutzung eines Kfz der unteren Mittelklasse. Der Zuschuss zu den Beförderungskosten wird für die Anzahl der Arbeitstage im Abrechnungszeitraum gewährt. Die Voraussetzungen und die Höhe des Zuschusses werden regelmäßig spätestens nach Ablauf eines Jahres überprüft. Seite 5 von 7

6 Beispiel: Versicherter (unterhält 2 Familienangehörige) abzüglich 2 x 345 EUR zu berücksichtigendes Einkommen tatsächlich entstandene Beförderungskosten pro Arbeitstag (z. B. Fahrbelege, Quittungen eines Fahrdienstes) EUR 690 EUR EUR 20 EUR tägliche Wegstrecke zur Arbeitsstätte - einfach 3,5 km x 2 (= Hinfahrt und Rückfahrt) Arbeitstage im Abrechnungsmonat monatliche Wegstrecke zur Arbeitsstätte (Hinfahrt und Rückfahrt) 7 km 18 Tage 126 km Fiktive Anschaffungskosten für ein Kfz (maximal EUR) Zuschusshöhe gemäß 6 KfzHV (auf volle 5 EUR aufzurunden) Eigenanteil des Versicherten EUR 88 Prozent 12 Prozent 12 Prozent von EUR EUR Berücksichtigung des 60-monatigen Nutzungszeitraumes für ein Kfz (1.140 EUR : 60) Durchschnittliche Unterhaltskosten für die Nutzung eines Kfz der unteren Mittelklasse bei km / Monat (ab ) 19 EUR / Monat 285 EUR Eigenanteil für die Beschaffung eines Kfz Eigenanteil für die Unterhaltung eines Kfz bei km / Monat 19 EUR / Monat 285 EUR / Monat Eigenanteil für die Unterhaltung eines Kfz bei 126 km / Monat (126 km x 285 EUR : km) 28,73 EUR / Monat Gesamter Eigenanteil des Versicherten (19 EUR + 28,73 EUR) 47,73 EUR / Monat Zuschuss zu den Beförderungskosten (20 EUR x 18 Tage = 360 EUR abzüglich 47,73 EUR) 312,27 EUR / Monat Seite 6 von 7

7 Wichtiger Hinweis 8. Antragstellung Die Leistungen sind grundsätzlich vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug oder vor Beginn der Fahrausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu beantragen. Der Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug soll erst abgeschlossen werden, wenn der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe bewilligt worden ist. Der Abschluss eines Kaufvertrags oder eine bereits angetretene Fahrausbildung verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz nicht zur Leistung. Kraftfahrzeughilfe für die erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird grundsätzlich erst nach Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung (Zulassung) des zuletzt bezuschussten Fahrzeuges gewährt. Erfüllen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( 11 SGB VI) nicht, so ist über Ihren Antrag auf Kraftfahrzeughilfe zuständigkeitshalber von der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu entscheiden. In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Kraftfahrzeughilfe von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit weitergeleitet. Ist die Behinderung, wegen der eine Kraftfahrzeughilfe beantragt wird, auf eine Wehrdienstbeschädigung oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen, ist über Ihren Antrag auf Kraftfahrzeughilfe zuständigkeitshalber vom Integrationsamt (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Amt für soziale Angelegenheiten) beziehungsweise von der Berufsgenossenschaft zu entscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wird Ihren Antrag auf Kraftfahrzeughilfe dann entsprechend weiterleiten. Seite 7 von 7

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