Eine unendliche Geschichte geht weiter
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- Katja Albrecht
- vor 8 Jahren
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1 Mandanteninformation CDK GmbH Steuerberatungsgesellschaft Rostock, Doberaner Str Liebe Leserin, lieber Leser! Mitunter dauert es viele Jahre, bis geklärt wird, ob eine gesetzliche Regelung auch verfassungsgemäß ist. So ist seit vielen Jahren strittig, ob die Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen, die im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums entstehen, rechtens sind. Nun muss das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen. Unser erster Beitrag informiert, wie die unendliche Geschichte weitergeht. Auch unser zweiter Beitrag ist einer immer wieder aktuellen Thematik gewidmet: der Altersvorsorge. Mit einem Rürup-Rentenvertrag können Unternehmer den Staat an der Finanzierung ihrer Altersvorsorge beteiligen, denn Altersvorsorgebeiträge sind steuerlich abziehbar. Der abschließende Beitrag stellt die neuen Berechnungsgrößen in der Sozialversicherung dar. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre mit unserem heutigen Rundschreiben. Eine unendliche Geschichte geht weiter Bundesverfassungsgericht soll über Abzug von Berufsausbildungskosten entscheiden Bildung kostet Geld. Das gilt für ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung genauso wie für ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung. Insbesondere bei denjenigen, die ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht an ihrem Wohnort absolvieren, entstehen neben Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel und Tutorien hohe Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung, Verpflegung und Fahrten zur Ausbildungsstätte. Da ist es schon interessant, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen. Doch hier macht der Gesetzgeber Unterschiede. Kosten einer ersten Berufsausbildung können nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Aufwendungen für eine weitere Ausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung bzw. einem abgeschlossenen Erststudium sind dagegen nahezu in vollem Umfang als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Stehen den Aufwendungen in diesem Fall keine positiven Einkünfte gegenüber, so können negative Einkünfte festgestellt werden. Diese Verluste werden ausgeglichen, sobald der Auszubildende oder Student in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder positive Einkünfte erzielt. Sonderausgabenabzug geht meist ins Leere Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist dagegen in zweifacher Hinsicht nachteilig. Abziehbar sind jährlich Aufwendungen in Höhe von maximal EUR und die kommen schnell zusammen. Bei vielen Auszubildenden und Studenten geht der Sonderausgabenabzug sogar völlig ins Leere. Ausbildungskosten wirken sich nämlich nur dann steuerlich aus, wenn im gleichen Jahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind, können nicht zu negativen Einkünften führen und auch nicht in spätere Jahre vorgetragen werden, in denen sie sich dann steuerlich auswirken. Das bedeutet: All diejenigen, deren Einkünfte nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Rentenversicherung nicht mehr als EUR (steuerlicher Grundfreibetrag) betragen, können ihre Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium überhaupt nicht steuermindernd abziehen. Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen, die ihre (erstmalige) Berufsausbildung oder ihr
2 Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, d. h. wenn die Ausbildungsmaßnahme bei ihnen Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Erstausbildung soll gesetzlich definiert werden Die mit einer Zweitausbildung verbundenen Kosten können nahezu unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Damit können beruflich veranlasste Kosten für ein Erststudium zumindest dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Das soll auch künftig so bleiben. Der Gesetzgeber will mit dem Jahressteuergesetz 2015 definieren, was unter einer erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist. Eine Erstausbildung liegt danach nur vor, wenn diese mindestens 18 Monate dauert und ein Qualitätsnachweis durch eine Abschlussprüfung erbracht wird. Kurzfristige Ausbildungen, z. B. zum Taxifahrer oder Skilehrer, erfüllen damit nicht mehr die Anforderung an eine erstmalige Berufsausbildung. Bundesverfassungsgericht muss abschließend klären Ob auch Kosten für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein können, ist nach wie vor strittig. Selbst die Bundesfinanzrichter waren sich hierbei nicht einig. Inzwischen zweifeln aber auch sie, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium keine Werbungskosten sind und auch keine Regelungen (z. B. Verlustfeststellung) bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen doch die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Der Bundesfinanzhof hat daher im Rahmen von sechs Streitfällen das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen. Tipp: Wir empfehlen, die Aufwendungen für Erstausbildung und -studium in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, um die Möglichkeit ihrer steuerlichen Berücksichtigung zu wahren und die Bestandskraft der Steuerbescheide zu vermeiden. In betroffenen Fällen sollte unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofes und das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Sprechen Sie uns an! Wir sind Ihnen gern dabei behilflich. Heute Steuern sparen und für morgen vorsorgen Rürup-Verträge sind für Unternehmer interessant Insbesondere für Unternehmer, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, stellt sich die Frage nach der eigenen Altersvorsorge. Was die Riester-Rente für Arbeitnehmer ist, ist der Rürup-Rentenvertrag für Unternehmer. Die Beiträge zur Rürup-Rente sind steuerlich absetzbar. In 2014 können bereits 78 % der Beiträge geltend gemacht werden. Der abziehbare Anteil steigt jährlich weiter um jeweils 2 %-Punkte. Begünstigt sind Beiträge (zur gesetzlichen Rentenversicherung, einer berufsständischen Versorgung und zu Rürup-Renten) in Höhe von maximal EUR ( EUR bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern). Der Gesetzgeber möchte die Altersvorsorge noch stärker fördern. Daher sollen künftig Beiträge zu einer Basis-Altersversorgung bis zur Höhe von EUR (Ledige) bzw EUR (Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften) steuerlich begünstigt
3 werden. In 2015 könnten damit (80 % von EUR/ EUR =) EUR/ EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit kann der Abschluss eines (zusätzlichen) Rürup-Rentenvertrages steuerlich noch interessanter werden. Die steuerliche Begünstigung wird jedoch nur gewährt, wenn eine lebenslange Rente vereinbart wird und die Rentenzahlung frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt (60. Lebensjahr bei Vertragsabschluss vor 2012). Bei Rürup-Renten soll künftig anstatt einer monatlichen Rentenzahlung auch eine zusammengefasste jährliche Auszahlung und eine Abfindung von Kleinbetragsrenten möglich werden. Die Rentenzahlungen müssen zwar versteuert werden. Doch meist ist der Steuersatz im Rentenalter niedriger. Beispiel: Ein lediger Unternehmer ohne Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt im Jahr 2014 monatlich 400 EUR für seine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sowie 700 EUR in einen Rürup-Vertrag. Der Unternehmer kann die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von EUR (400 EUR * 12) als sonstige Vorsorgeaufwendungen sowie EUR (700 EUR *12; davon 78%) der Rürup-Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Bei einem Steuersatz von 42 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) ergibt sich aus den Beiträgen zur Rürup-Rente eine Steuerersparnis von EUR, bei einem Steuersatz von 30% werden EUR gespart. Dies entspricht einer steuerlichen Förderquote von fast 35 % bzw. 25 %. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Rechnungszins (Garantiezins) von derzeit 1,75 % auf 1,25 % gesenkt. Betroffen sind Neuverträge zu einer Rürup-Rente, aber auch Neuabschlüsse von Riester-Renten und anderen kapitalgebundenen Rentenversicherungen. Sie sind damit weniger rentabel als Verträge, die noch bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossenen werden. Berechnungsgrößen zur Sozialversicherung ändern sich Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt Zum 1. Januar 2015 werden die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Bezugsgröße in der Sozialversicherung an die im vergangenen Jahr gestiegenen Löhne und Gehälter angepasst. Aber auch die Beitragssätze zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ändern sich ab dem 1. Januar Umfangreiche Änderungen bei der Krankenversicherung Für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze ab 1. Januar 2014 pro Monat EUR. Die allgemeine Jahresentgeltgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Versicherungspflichtgrenze) steigt auf EUR. Das bedeutet: Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbartes Brutto-Jahresgehalt die Versicherungsgrenze übersteigt, sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können zwischen der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen. Der
4 Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 14,6 % festgelegt, der paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu finanzieren ist. Der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 % des beitragspflichtigen Einkommens sowie der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen zusätzlich erheben konnten, entfallen ab Die Krankenkassen können jedoch ab 1. Januar 2015 individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die der Arbeitnehmer allein zahlen muss. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2015 wurde auf 0,9 % festgelegt. Es sind jedoch auch höhere und niedrigere Zusatzbeiträge möglich. Seit dem 1. August 2013 muss beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr beantragt werden. Es kommt automatisch zur Anschlussversicherung, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen der Austritt erklärt und eine private Krankenversicherung nachgewiesen wird. Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt, Beitragssatz sinkt Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gelten auch in 2015 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Bundesländer West und die Bundesländer Ost. Sie werden auf EUR bzw EUR pro Monat angehoben. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt dagegen um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 %. Für Arbeitnehmer mit einem niedrigen Verdienst ist das eine tatsächliche Ersparnis, für Arbeitnehmer mit einem höheren Verdienst wird der Vorteil durch die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze aufgebraucht. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch für steuerliche Zwecke bedeutsam. An ihr orientiert sich der Höchstbetrag für die steuerlich geförderten Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben jährlich Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, d. h. in 2015 Beiträge bis EUR. Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt Während der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung stabil bei 3,0 % bleibt, muss für die Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Der Beitragssatz steigt von 2,05 % auf 2,35 %, der jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist (Ausnahme Sachsen: 1,675 % Arbeitnehmer- und 0,675 Arbeitgeberanteil). Kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zuschlag von 0,25 %. Bezugsgröße zur Sozialversicherung wird 2015 angehoben Auch die Bezugsgröße zur Sozialversicherung wird 2015 erneut angehoben und beträgt EUR im Monat (Bundesländer West) und EUR im Monat (Bundesländer Ost). Sie ist eine wichtige Berechnungsgröße im Sozialversicherungsrecht. Die höhere Bezugsgröße wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus. Die Bezugsgröße wird aber auch herangezogen, um eine freiberufliche Tätigkeit als hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit einzustufen. Denn hauptberuflich tätige
5 Selbständige können auch mit einem versicherungspflichtigen Nebenjob nicht krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt in der Regel vor, wenn die selbständige Tätigkeit wöchentlich mehr als 30 Stunden umfasst und das aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielte Einkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (= 708,75 EUR) übersteigt. weniger als 30 aber mehr als 20 Stunden umfasst und das damit erzielte Einkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (= 1.417,50 EUR) übersteigt. Durch die Anhebung der Bezugsgröße steigt auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 395 EUR in 2014 auf 405 EUR in 2015 an. Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern! Stand: 04. Dezember 2014
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