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- Hansl Emil Kraus
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1 L LizOKTF Lizentiatsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg vom 11. Juli 1977 (KMBl II S. 190), geändert durch Satzung vom 13. Juni 1978 [*] (KMBl II S. 128), vom 29. Mai 1979 [] (KMBl II S. 230), vom 14. Juni 2006 [+] Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Tet hin. Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 570), erlässt die Universität Augsburg folgende Lizentiatsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät (LizOKTF) 1 Lizentiat Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg verleiht aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Prüfung den Grad eines Lizentiaten der Theologie (Lic.theol.). 2 Lizentiatsprüfung Zu 1 und 2 Abs. 1 APrüfO (1) Die Lizentiatsprüfung soll den Studenten der Katholisch-Theologischen Fakultät einen akademischen Abschluss ihrer Studien unabhängig vom Diplom ermöglichen. Diese Lizentiatsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Diese hat Vorrang. (2) Die Lizentiatsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat gründliches Fachwissen erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig und kritisch zu arbeiten und die Verbindung zwischen den Fächern seines Studiums zu erkennen. Zu 3 Nr. 4 APrüfO 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zur Lizentiatsprüfung setzt weiter voraus: 1. Ein ordnungsgemäßes Studium der Katholischen Theologie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule, davon wenigstens ein Jahr an der Universität Augsburg. 2. Die Vorlage von acht qualifizierten Seminarscheinen (Mindestnote 2,51 bis 3,50 = befriedigend), davon mindestens einer aus der Philosophie und mindestens je einer aus der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie. Ein Seminarschein muss aus dem Fachgebiet der Lizentiatsarbeit sein. 3. Das Latinum und das Graecum. Wird die Lizentiatsarbeit in den biblischen Disziplinen angefertigt, ist zudem ausreichende Kenntnis des Hebräischen nachzuweisen. 1
2 Jeder Student der Universität Augsburg hat die Möglichkeit, die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2 und 3 zu erwerben; die entsprechenden Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. (2) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Erfordernissen der Nrn. 1,2 und 3 gewähren. (3) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Jahre. 4 Prüfungsausschuss Zu 5 Abs. 5 APrüfO Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so wird eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt. Zu 8 Abs. 1 APrüfO 5 Zulassung * (1) Der Student hat sich in seinem neunten Fachsemester zur Prüfung zu melden. Ist dieses Semester ein Sommersemester, muss dies vor dem dritten Samstag der jeweiligen Vorlesungszeit, ist es ein Wintersemester, vor dem siebten Samstag geschehen. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: a) die Lizentiatsarbeit in zwei Eemplaren, b) die Nachweise nach 3 APrüfO, c) ein Lebenslauf, d) eine kirchliche Empfehlung, die vom zuständigen Ordinarius ausgestellt sein muss, e) Nachweise (Studienbücher) über ein den Erfordernissen des 3 Nr. 1 entsprechendes Studium und gegebenenfalls Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, f) eine Aufstellung über die gewählten Fächer nach 8 Abs. 3, g) eine schriftliche Versicherung, dass die Arbeit selbständig angefertigt ist und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben sind; außerdem eine Erklärung, ob die Arbeit ganz oder teilweise schon einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes zum Erwerb eines akademischen Grades vorgelegen hat. (3) Soweit dem Bewerber eine Ausnahme von den Erfordernissen des 3 Nrn. 1 bis 3 gewährt wurde, ist anstelle der Nachweise der entsprechende Prüfungsausschussbeschluss dem Gesuch beizufügen. Zu 10 Abs. 2 APrüfO 6 Art der Prüfung Der Bewerber hat eine Lizentiatsarbeit zu erstellen und sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. 2
3 7 Lizentiatsarbeit Zu 13 und 20 Abs. 3 APrüfO (1) Die Lizentiatsarbeit, an die höhere wissenschaftliche Anforderungen zu stellen sind als an eine Diplomarbeit, soll zeigen, dass der Bewerber zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist. Eine Frist für die Ablieferung der Arbeit wird nicht festgelegt. Die Lizentiatsarbeit soll in deutscher Sprache abgefasst sein; eine andere Sprache ist nur zulässig, wenn zwei Prüfer bestellt werden können. (2) Die Prüfer geben innerhalb von vier Monaten ihre Gutachten ab. (3) Wird die Lizentiatsarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so kann der Bewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei den Akten des Fachbereichs. (4) Wird die Lizentiatsarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so kann der Bewerber eine neue Arbeit einreichen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag gestatten, dass eine abgelehnte Lizentiatsarbeit innerhalb eines Jahres überarbeitet und neu vorgelegt wird, wenn sich mindestens einer der Prüfer dafür ausspricht. Eine nochmalige Wiederholung der Lizentiatsarbeit oder deren Überarbeitung ist nicht möglich. Zu 12 APrüfO 8 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. + (2) a) Die Prüfung wird in folgenden Fächern abgelegt: 1. Philosophie (Systematische Philosophie oder Geschichte der Philosophie) 2. Biblische Einleitungswissenschaft 3. Eegese des Alten Testaments 4. Eegese des Neuen Testaments 5. Alte Kirchengeschichte und Patrologie 6. Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit 7. Fundamentaltheologie 8. Dogmatik 9. Moraltheologie 10. Christliche Sozialethik 11. Kirchenrecht 12. Pastoraltheologie und Homiletik 13. Religionspädagogik und Katechetik 14. Liturgiewissenschaft b) Die Prüfung kann auf Antrag in zwei Abschnitten innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden. c) Wer die Lizentiatsarbeit in einem anderen als den genannten Fächern angefertigt hat, wird darin geprüft und dafür auf Antrag von einem anderen Fach befreit. (3) Hat ein Bewerber eine theologische Diplom- bzw. Abschlussprüfung oder die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Kath. Religionslehre mit sehr gutem oder gutem Erfolg bestanden, so erstreckt sich das Eamen auf je ein von ihm aus vier der 3
4 + folgenden Fächergruppen ausgewähltes Fach, wenn der Bewerber die Zulassung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der genannten Prüfung beantragt. Fächergruppen sind: 1. Biblische Theologie (Einleitungswissenschaft, Eegese des Alten Testaments, Eegese des Neuen Testaments). 2. Historische Theologie (Kirchengeschichte des Altertums und Patrologie, Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit) 3. Systematische Theologie (Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Christliche Sozialethik) 4. Praktische Theologie (Kirchenrecht, Religionspädagogik und Katechetik, Pastoraltheologie und Homiletik, Liturgiewissenschaft 5. Philosophie (Systemetische Philosophie und Geschichte der Philosophie). Das Fach, dem das Thema der Lizentiatsarbeit entnommen ist, ist Prüfungsfach. (4) Die Prüfung im Fach der Lizentiatsarbeit dauert 45 Minuten, in den anderen Prüfungsfächern jeweils 20 Minuten. Zu 16 und 18 Abs. 1 APrüfO 9 Gesamtprüfungsnote und Bestehen der Prüfung (1) Die Gesamtprüfungsnote wird gebildet zu einem Drittel aus der Note der Lizentiatsarbeit und zu zwei Dritteln aus der Note der mündlichen Prüfung. (2) Erreicht ein Bewerber in einem Fach nicht wenigstens die Note "ausreichend", ist die Prüfung nicht bestanden. Es kann innerhalb von sechs Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesem Fach stattfinden. Bleiben die Leistungen in mehr als einem Fach unter der Note "ausreichend", so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. Die mündliche Prüfung kann innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der letzten Prüfungsleistung an, wiederholt werden. 10 Veröffentlichung (1) Die Veröffentlichung der Lizentiatsarbeit bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Zustimmung darf nur aus zwingenden Gründen versagt werden. (2) Drei Belegstücke sind beim Dekanat abzuliefern. Zu 17 Abs. 3 APrüfO 11 Verleihung des Grades (1) Der Grad eines Lizentiaten der Theologie (Lic. theol.) wird durch Aushändigung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde enthält die Gesamtprüfungsnote sowie den Titel und das Prädikat der Lizentiatsarbeit. Sie wird auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert, mit Siegel versehen und vom Dekan unterzeichnet. (2) Das Recht zur Führung des Grades entsteht mit der Aushändigung der Urkunde. 4
5 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten die das Lizentiatsverfahren betreffenden Bestimmungen der Vorläufigen Prüfungsordnung für die akademischen Grade des Katholisch-Theologischen Fachbereichs vom 4. Dezember 1972, geändert durch Satzung vom 14.November 1974, außer Kraft. 5
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