Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung"

Transkript

1 Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung Marburger Strafrechtslehrer Profes. Dres. Dr. Brettel, Dr. h.c. Freund, Langer, Rössner, Safferling Privatdozenten Dres. Eckstein, Puschke Grundregeln der Fallbegutachtung: Der Sachverhalt darf nicht verändert werden. Die Prüfung wird in ihrem Umfang durch die Fallfrage begrenzt. Jede Straftat ist einzeln zu prüfen. Der Umfang der Darstellung hat sich an dem jeweiligen Problemgehalt zu orientieren. Überflüssige Ausführungen sind zu vermeiden. I. Prüf- und Obersatzbildung 1. Der Eingangs-Obersatz (die Eingangsfrage/der Prüfsatz) wirft die nachfolgend zu beantwortende Frage nach der Deliktsverwirklichung durch den Handelnden oder Unterlassenden auf. Das als Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gewählte Verhalten, die gesetzliche Benennung der geprüften Straftat und der einschlägige Gesetzesparagraph (ggf. nach Absatz, Satz und Nr. bzw. Fall) sind in der Eingangsfrage exakt anzugeben. Folgende Formulierungen bieten sich an: Durch die heimliche Mitnahme des Rings aus dem Juwelierladen kann sich X eines Diebstahls gemäß 242 I StGB schuldig gemacht haben. X kann, indem er den Ring aus dem Juwelierladen heimlich mitgenommen hat, einen Diebstahl gemäß 242 I StGB begangen haben. Statt eines Obersatzes kann eine Überschrift gebildet werden, z. B.: 242 I StGB, Strafbarkeit des X wegen Diebstahls am Ring durch dessen Mitnahme aus dem Juwelierladen. Bei mehreren möglichen Tatopfern ist auch anzugeben, auf welches Opfer sich die Prüfung bezieht: 212 I StGB, Strafbarkeit des X wegen Totschlags an O durch den Schuss. Beim Betrug ist anzugeben, wer getäuscht und wer geschädigt wurde: Strafbarkeit des X wegen Betruges gegenüber A und zu Lasten des B durch die Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei ( 263 I StGB). 2. Für die Beantwortung der mit dem Eingangs-Obersatz gestellten Frage müssen sodann schrittweise die einzelnen gesetzlichen Merkmale geprüft werden. Dabei ist darzulegen, ob das zu würdigende Verhalten und sonstige Geschehen der Lebenssachverhalt die einzelnen Voraussetzungen erfüllt, ob also darunter subsumiert werden kann. Hierzu bedarf es regelmäßig der weiteren Untergliederung in Untervoraussetzungen und damit der Bildung von Definitionen, unter die subsumiert werden kann (zur Subsumtion näher unten II).

2 2 Wenn die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls an einem bestimmten einzelnen Tatbestandsmerkmal (etwa am fehlenden Vorsatz) scheitert, darf mit diesem Merkmal begonnen werden, soweit sich dadurch das Gutachten von für die Lösung des konkreten Falles irrelevantem Ballast freihalten lässt. In eindeutigen Fällen genügt der Satz, dass z. B. eine Strafbarkeit wegen Totschlags jedenfalls am nicht erfüllten Vorsatzerfordernis scheitert. Dieses durchaus erlaubte Springen dient der Konzentration auf das Wesentliche und der angemessenen Gewichtung. Wenn die eingangs gestellte Frage bejaht werden soll, müssen selbstverständlich alle dafür zu erfüllenden Voraussetzungen im Gutachten erfasst werden. Dazu zählen nicht nur sämtliche gesetzlich ausdrücklich normierten Merkmale (Tatbestandsvoraussetzungen und sonstige geschriebene Merkmale). Zu beachten sind etwa auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sowie ganz allgemein durch Rechtskonkretisierung zu ermittelnde (ungeschriebene) Voraussetzungen für die infrage stehende Rechtsfolge. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis der grundsätzlichen tatbestandlichen Verhaltensmissbilligung, das für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten gleichermaßen bedeutsam ist. Auch eindeutig erfüllte Voraussetzungen dürfen nicht vollkommen übergangen werden, sondern sind durch eine entsprechende Aussage festzustellen. Bei Zweifeln, ob diese Aussage mit dem bereits Gesagten implizit verbunden ist, sollte sicherheitshalber die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen werden: A hat rechtswidrig und (hinreichend) schuldhaft gehandelt. II. Prüfung der gesetzlichen Straftatmerkmale, Subsumtion Bei der Prüfung der Strafvorschrift wird im Einzelnen festgestellt, ob das zu würdigende Verhalten und sonstige Geschehen die im jeweiligen Obersatz genannten Bedingungen (Merkmale) erfüllt. Folgende vier Schritte lassen sich unterscheiden: 1. Benennung des zu prüfenden Merkmals. 2. Inhaltliche Bestimmung des Merkmals (Definition; ggf. ist die richtige Definition klärungsbedürftig; Auslegungsproblem ; zu beachten: Art. 103 II GG/ 1 StGB!). 3. Prüfung, ob der Lebenssachverhalt der vorgenommenen Merkmalsbestimmung entspricht (= Subsumtion im engeren Sinne). 4. Feststellung des Ergebnisses. Zu achten ist auf den Gutachtenstil, der eine zunächst aufgeworfene Frage nach obigem Schema schrittweise beantwortet. Dagegen ist der vom Ergebnis ausgehende Urteilsstil zu vermeiden. (Bsp. für zu vermeidenden Urteilsstil: Das von X an sich gebrachte Ding ist eine fremde Sache, weil es im Eigentum des Y steht.) Sollte das zu prüfende Erfordernis ( Merkmal ) relativ unproblematisch vorliegen, bietet sich eine Kurzsubsumtion an: Bei dem Geldschein handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, also um eine Sache.

3 3 In absolut unproblematischen Fällen genügt eine lapidare Feststellung: Der Ring ist eine Sache. III. Straftataufbau Welchen Verbrechensaufbau ein Bearbeiter seinem Gutachten zu Grunde legt, liegt allein bei ihm; insoweit gilt das Gebot absoluter Toleranz! Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der konsequenten Umsetzung der gewählten Systematik. Innere Widersprüche sind insoweit stets gewichtige Fehler. Die Untergliederung in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand ist zwar weit verbreitet, birgt aber die große Gefahr innerer Unstimmigkeiten. Sie wurde der Sache nach von einem Straftatsystem übernommen, nach dem Unrecht tatsächlich rein objektiv (= äußerlich) und Schuld rein subjektiv (= innerlich) bestimmt wurden ein subjektiver Unrechtstatbestand im heutigen Sinne also gar nicht existierte: Vorsatz und Fahrlässigkeit waren vielmehr reine Schuldformen. Da der sogenannte objektive Unrechtstatbestand immer mehr oder weniger mit subjektiv-individuellen Momenten durchsetzt ist, kann eine insofern unverfängliche Benennung ohne zu starke Abweichung von der weithin üblichen Vorgehensweise folgendermaßen aussehen: 1. Tatbestandsmäßigkeit a) Tatbestandsmäßiges Verhalten und Erfolgssachverhalt b) Vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung und sonst. spezielle subj. Merkmale (z. B. Absichten) 2. Fehlende Rechtfertigung 3. Hinreichende Schuldhaftigkeit 4. Sonstige Sanktionsvoraussetzungen Aufbauschemata sollen zwar die Straftatprüfung leiten. Das stereotype Abklappern einzelner Elemente ist aber verfehlt. Wenn etwa keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe bestehen, genügt der dieses Ergebnis zusammenfassende Satz, ohne die stereotype Untergliederung in die nicht gerechtfertigte Tatbestandsverwirklichung einerseits und die hinreichende schuldhafte Tatbegehung andererseits. Bei der Prüfung einer Fahrlässigkeitstat hat sich ein einstufiges Aufbaumodell bewährt. Das fahrlässige Fehlverhalten wird nach diesem Konzept von vornherein individualisierend bestimmt, ohne dass in einer Vorstufe zunächst ein generalisierendes Fahrlässigkeitsurteil zu fällen ist. Für die Bewertung entscheidend ist allein die sachliche Argumentation zur Begründung oder Ablehnung eines (individuellen) Fehlverhaltens. Selbstverständlich kann auch ein zweistufiges Aufbaumodell zu Grunde gelegt werden. Dann bedarf es jedoch spätestens im Rahmen der Überlegungen zum (hinreichend) schuldhaften Fehlverhalten ebenfalls der Individualisierung des Fahrlässigkeitsurteils also der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der konkret handelnden oder unterlassenden Person. Falsch ist in diesem Zusammenhang das Gegensatzpaar objektiver vs. subjektiver

4 4 Fahrlässigkeitsmaßstab. Der Maßstab ist stets der des Rechts. Nur der Gegenstand der rechtlichen Bewertung ist unterschiedlich. Vorprüfungen sind in der Regel unangemessen und daher zu vermeiden. Das gilt auch beim Versuch einer Straftat. Denn das Fehlen der Vollendung ist keine Voraussetzung des strafbaren Versuchs. Beim Vorliegen eines vollendeten Delikts geht die Versuchsstrafbarkeit in der Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts auf. Sachlich handelt es sich also um ein Konkurrenzproblem. Allerdings wäre es unangemessen, bei Bejahung eines vollendeten Delikts stereotyp auf einen ebenfalls vorliegenden Versuch einzugehen. Vielmehr genügt in einem solchen Fall die Bejahung der weitergehenden (den Versuch mit umfassenden) Vollendungstat. Wenn Vollendung ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist dazu kein Wort zu verlieren. Kommt dagegen eine Vollendungstat in Betracht, ist diese in einem eigenständigen Prüfungsabschnitt (und nicht etwa als Vorspann zur bereits begonnenen Versuchsprüfung) zu thematisieren. Regelmäßig entbehrlich ist die verbreitete ausdrückliche Feststellung, dass der Versuch eines bestimmten Delikts strafbar ist. Vielmehr muss die gesetzliche Bestimmung, aus der sich die Versuchsstrafbarkeit ergibt (also bei Vergehen die jeweilige Norm des Besonderen Teils und bei Verbrechen 23 I Fall 1, 12 I StGB), richtigerweise bereits beim Einstieg in die betreffende Prüfung also im Eingangs- Obersatz genannt werden. Denn nur Delikte, die das geltende Recht in strafgesetzlich normierter Form kennt, können im Hinblick auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft werden (nullum crimen sine lege). Deshalb ist die Prüfung eines dem geltenden Recht unbekannten Delikts schon im Ansatz verfehlt. Die Strafbarkeit des Versuchs kann dann jedoch nicht mehr als (weitere) Voraussetzung seines Vorliegens aufgefasst werden. Insoweit gilt für die Versuchsprüfung nichts anderes als für die Prüfung des vollendeten Delikts. Bei der Prüfung eines vollendeten Delikts käme auch niemand auf die Idee, (nochmals) ausdrücklich festzustellen, dass es überhaupt als Straftat z. B. als Totschlag nach 212 I StGB gesetzlich normiert ist. Eine ausnahmsweise Thematisierung dieser Frage ist lediglich in den eher seltenen Fällen angebracht, in denen Probleme in Bezug auf die grundsätzliche Extension einer bestimmten Strafbarkeitsanordnung bestehen (etwa im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte, wo die Versuchsstrafbarkeit zweifelhaft sein kann). Im Einzelfall sinnvoll kann auch die ausdrückliche Feststellung sein, dass die Tat, deren Versuch als Straftat geprüft wird, ein Verbrechen ist. Auch dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorprüfung, sondern um die Feststellung der sachlichen Voraussetzungen des strafbaren Versuchs. Der Eingangsobersatz bei der Prüfung eines strafbaren Versuchs kann z. B. lauten: Mangels Vollendung kann A durch den Schuss auf B nur einen nach 212 I, 22, 23 I, 12 I strafbaren versuchten Totschlag begangen haben. Für die Reihenfolge, in der in Betracht kommende Straftatbestände abgehandelt werden, haben sich folgende Gliederungsmöglichkeiten bewährt: 1. Unterscheidung zwischen Sachverhaltsabschnitten ( Geschehensabschnitten, Tatkomplexen ), die getrennt voneinander strafrechtlich gewürdigt werden können. Auch bei einer Orientierung an Geschehensabschnitten kann allerdings die Berücksichtigung später eingetretener Fehlverhaltensfolgen sinnvoll sein; z. B.: das im ersten Abschnitt fahrlässig verletzte Opfer erliegt im zweiten Abschnitt seinen Verletzungen.

5 5 2. Gliederung nach Beteiligten, beginnend mit demjenigen, der sich unmittelbar güterschädigend verhalten hat (der sog. Tatnächste ). 3. Gliederung nach Straftatbeständen, entweder in dramatischer Folge (beginnend mit dem schwersten Delikt) oder in chronologischer Folge (beginnend mit dem zeitlich ersten Delikt). Auch bei einer Orientierung am schwersten Delikt ist freilich die Prüfung des Grunddelikts vor der Qualifikation anzuraten. Bisweilen ist es sinnvoll, gleich eine spezielle Strafnorm zu prüfen, statt zuvor in getrennten Prüfungen zugleich verwirklichte allgemeinere Straftaten abzuhandeln. Das gilt etwa für einen im Ergebnis zu bejahenden Raub. Hier ist am Ende allenfalls ein Satz zu den zugleich verwirklichten Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung angebracht. Bei zu bejahendem Grunddelikt und in Frage kommender Qualifikation ist es regelmäßig sinnvoll, zuerst das Grunddelikt (etwa 223 I StGB) durchzuprüfen und sodann die besonderen Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes (etwa des 224 I StGB) in einem neuen Prüfungsabschnitt zu erörtern. Diese Vorgehensweise ist sogar zwingend, wenn z. B. zwar das Grunddelikt bejaht, die Qualifikation aber verneint wird. Bei Bejahung auch der Qualifikation ist es aber immerhin möglich (wenngleich in der Prüfung der Qualifikationsmerkmale schwieriger), nur einen entsprechenden Prüfungsabschnitt zu bilden ( 223 I, 224 I StGB). Von den näheren Umständen hängt es ab, ob überhaupt und an welcher Stelle genau z. B. auf subsidiäre oder sonst nicht selbständig für die Strafbarkeitsfrage bedeutsame Delikte einzugehen ist. Bei bejahter Diebstahlsstrafbarkeit genügt u. U. ein Satz zur nachfolgenden Unterschlagung. Wenn eine Verantwortlichkeit wegen Totschlags in der Form aktiven Tuns bejaht worden ist, sind regelmäßig Ausführungen zur entsprechenden Verantwortlichkeit wegen begehungsgleichen Unterlassens oder gar zur unterlassenen Hilfeleistung gegenüber dem Totschlagsopfer entbehrlich. Entsprechendes gilt für die Teilnahme nach bejahter Täterschaft i. S. eines bestimmten Rechtsgutsangriffs oder für die Leistungserschleichung nach bejahtem Betrug. IV. Spezielle Hinweise zur Anfertigung von Strafrechtshausarbeiten 1. Formalien Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift (Schriftgröße 12 pt; 1 1/2-zeilig) auf tintenfestem Papier (Format DIN A 4) einseitig beschrieben mit ca 1/3 Rand auf der linken Blattseite anzufertigen und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Am Ende der Bearbeitung ist diese persönlich zu unterschreiben. Der Arbeit ist ein Deckblatt, der Aufgabentext (Abschreiben des Textes hilft beim Verinnerlichen ), eine Gliederung sowie ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Das Deckblatt soll oben links Name, Adresse, Matrikelnummer und Semesterzahl des Bearbeiters enthalten. Oben rechts können Ort und Datum angegeben werden. In der Mitte des Deckblatts ist die Bezeichnung der Übung, der Name des Übungsleiters, das gegenwärtige Semester und die Bezeichnung der Arbeit ( 1. Hausarbeit ) anzugeben. Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Es sind die gängigen Abkürzungen, wie sie etwa in Kommentaren und Lehrbüchern angegeben werden, zu benutzen.

6 6 Die Gliederung soll kein ausführlicher Inhaltsbericht sein. Sie soll weder den Deliktsaufbau wiedergeben noch ganze Sätze oder gar das Ergebnis der jeweiligen Prüfung beinhalten. Die Gliederung soll vielmehr den Gedankengang der Arbeit erkennbar machen. Hauptgliederungspunkte sind ggf. Geschehensabschnitte und Beteiligte (s. o.) und jedenfalls jeder geprüfte Straftatbestand. Jede Gliederungsebene muss mindestens zwei Punkte umfassen (Wer A sagt, muss auch B sagen!). Bewährt hat sich folgendes Gliederungssystem: 1. Teil A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) Gliederungsangaben in Frageform sind zu vermeiden. Da die Gliederung zugleich als Inhaltsverzeichnis dient, ist bei jedem Gliederungspunkt die Seitenzahl anzugeben, auf der in der Ausarbeitung die Erörterung dieser Sachfrage beginnt. Das Gutachten selbst ist mit arabischen Seitenzahlen zu versehen; bis dahin sind römische Zahlen zu verwenden. In das Literaturverzeichnis sind alle zitierten Werke wie insbesondere Kommentare, Lehrbücher und Grundrisse, Monographien, Dissertationen, Beiträge in Sammelwerken und Festschriften sowie Aufsätze in Zeitschriften und Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen aufzunehmen. Die Werke müssen in alphabetischer Reihenfolge der Autoren aufgelistet werden. Anzustreben ist die Verwendung der jeweils jüngsten Auflage eines Werkes. Gerichtsentscheidungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzesblätter und Gesetzesmaterialien dürfen nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Die Angaben zu den jeweiligen Werken und Beiträgen werden mit einem Punkt abgeschlossen. Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind grundsätzlich nach Verfasser (Herausgeber), Titel, Auflage und Erscheinungsjahr aufzunehmen. Titel und Berufsbezeichnungen der Verfasser/Herausgeber werden nicht genannt. Einige Kommentare werden nicht nach ihren Verfassern benannt ( Leipziger Kommentar, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch etc.). Diese Werke ordnet man alphabetisch nach diesen Begriffen ein, also nicht unter ihren Herausgebern oder Bearbeitern. Ein Hinweis auf das Werk unter dem Bearbeiternamen ist freilich möglich und sinnvoll. Bei im Buchhandel nicht erhältlichen Dissertationen tritt zum Erscheinungsjahr die Angabe Diss. [Universität], [Promotionsjahr]. Bei Aufsätzen wird nach Verfasser und Titel die Fundstelle der Anfangsseite des Aufsatzes angegeben; bei Festschriftenbeiträgen nach einem eventuellen Titel die Angabe Festschrift für N. N., das Jahr und die Anfangsseite des Beitrages. Bei Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen und Buchbesprechungen sind die besprochene Entscheidung bzw. Verfasser und Titel des besprochenen Werkes anzugeben. Am Beginn des Fußnotentextes ist ein Großbuchstabe zu verwenden. Am Ende steht immer (nur) ein Punkt (falsch: 31 f..). Bei Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen zu Festschriften und Sammelbänden wird der Titel der Abhandlung in der Regel weggelassen. Sowohl bei derartigen Beiträgen als auch bei Gerichtsentscheidungen

7 7 wird immer die Anfangsseite und die in Bezug genommene Seite zitiert. Gibt es mehrere Autoren oder Bearbeiter, so ist der Autor oder Bearbeiter des jeweiligen Abschnitts anzugeben (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 242 Rn 4). Wird in den Fußnoten nicht der volle Titel eines Werkes wiederholt, so ist im Literaturverzeichnis der verwendete Kurztitel anzugeben. Der Hinweis aao. sollte vermieden werden. Bei Zeitschriften und Entscheidungssammlungen folgt die Seitenzahl unmittelbar hinter dem Komma, ohne dass S. vor die Seitenzahl gestellt wird. Bei der Auswahl der zitierten Beiträge und Werke ist auf qualitativ hochwertige Nachweise zu achten. Primärquellen sind vorrangig heranzuziehen. Nicht alles, was man in irgendwelchen Skripten oder im Internet findet, ist zitierfähig! Werden im Gutachten fremde Gedanken wiedergegeben oder sonst verwertet, so sind diese mit einem Beleg zu versehen. Blindzitate und mittelbare Zitate sind zu unterlassen. Es muss nachgewiesen werden, von wem der Gedanke stammt und wo dieser veröffentlicht ist. Die Herkunft der fremden Gedanken ist durch eine Fußnote auf der jeweiligen Seite genau anzugeben. Wörtliche Zitate sollten jedoch die Ausnahme bilden. Sie sollten bei größtmöglicher Kürze nur dann verwendet werden, wenn sonst spezifische Aussagegehalte verlorengehen. Auf den zu prüfenden Sachverhalt bezogene Zitate sind verfehlt. Hat man etwa festgestellt, dass X sich strafbar gemacht habe, darf dieses Ergebnis nicht mit einer Fußnote belegt werden, weil sich der Zitierte zu diesem Sachverhalt nicht geäußert hat. Die Nachweise in den Fußnoten sind in eine sinnvolle Ordnung zu bringen: In der Regel sind Gerichte vor Autoren und Bundesgerichte vor anderen Gerichten zu nennen. 2. Fallbearbeitung, Art der Darstellung und Bewertungskriterien Die Lösung des Falles sollte bei der Einleitungsfrage abwechseln. Hierzu bieten sich folgende Formulierungen an: X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] des Betruges gem. 263 I schuldig gemacht haben; A kann einen Betrug gem. 263 I begangen haben, indem er [Benennung des geprüften Verhaltens]; X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] wegen versuchten Betruges gem. 263 I strafbar gemacht haben. In der sprachlichen Formulierung verfehlt ist die weit verbreitete Kombination von des und strafbar in der Einleitungsfrage. Richtige Formulierungen lauten etwa: X kann sich... wegen Betruges strafbar gemacht haben bzw. X kann sich... des Betruges schuldig gemacht haben. Die Verwendung des Konjunktivs ist zwar weit verbreitet, aber zumindest missverständlich. Dass etwas als möglicherweise gegeben geprüft werden soll, kommt durch die Formulierung: kann bereits hinreichend zum Ausdruck. Bei der Erstellung eines Gutachtens geht es nicht zuletzt darum, Rechtsprobleme eines Sachverhalts zu erfassen und diese einer vertretbaren Lösung zuzuführen. Bei der Bearbeitung des Falles sind die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Gutachten soll sich jedoch nicht in der Wiedergabe vorgefundener Auffassungen erschöpfen. Die Fallrelevanz ist stets im Auge zu behalten und durch konkrete Subsumtion deutlich zu machen. Zu Streitfragen, die

8 8 für die Entscheidung des Falles erheblich sind (und nur zu diesen!), soll der Bearbeiter in kritischer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vorgetragenen Erwägungen selbständig Stellung nehmen. Die Beantwortung einer Rechtsfrage erfolgt nicht in der Auseinandersetzung mit Gerichten, Autoren oder Theorien, sondern mit deren Argumenten. Darstellungen nach dem Schema: a) Auffassung des BGH, b) Auffassung des OLG Stuttgart, c) Auffassung Schmidhäuser, d) Auffassung Otto, e) Streitentscheidung sind zwar bequemer, aber im Rahmen rechtsgutachterlicher Fallbearbeitung kein Ausweis überdurchschnittlicher Qualifikation. Führen konkurrierende Auffassungen im konkreten Fall zum selben Ergebnis, gewährleistet dieser Gleichlauf im Ergebnis allein noch keine Ergebnisrichtigkeit. Vielmehr muss die Richtigkeit des Ergebnisses stets sachlich begründet werden. Ist das geschehen, erübrigt sich eine Stellungnahme zu Konzepten, die mit abweichender Begründung zum identischen Ergebnis gelangen. Beispiel: Hat man dargelegt, dass im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums eine Vorsatzbestrafung ausscheidet, bedarf es keiner gar ablehnenden Stellungnahme zur Vorsatztheorie, die in derartigen Fällen ebenfalls zum Ausschluss der Vorsatzstrafe gelangt. Die Lösung ist auf die für den jeweiligen Fall relevanten (d. h. entscheidungserheblichen!) Probleme zu beschränken. Unproblematisches ist kurz und knapp abzuhandeln oder in absolut unproblematischen Fällen einfach festzustellen. Problematisches bedarf hingegen ausführlicher Erörterung. Verweise nach oben sind zulässig, solche nach unten unzulässig. Die Darstellung muss verständlich sein. Formulierungen wie ich halte diese Auffassung für nicht überzeugend ; meines Erachtens sind fehl am Platz alles, was der Bearbeiter in dem Gutachten schreibt, ist sein Erachten. Formulierungen wie zweifellos, offensichtlich, eindeutig, keinesfalls indizieren das Fehlen von Argumenten. Ein lapidarer Hinweis auf die herrschende Meinung oder herrschende Lehre stellt eine bloße Behauptung dar und ersetzt nicht die im gegebenen Fall erforderliche Begründung. Wesentliche Kriterien für die Bewertung der Arbeit sind das Erfassen der Probleme des Sachverhalts, eine richtige Gewichtung, Methodensicherheit, die Art der Darstellung, das Argumentationsniveau sowie die Reichhaltigkeit und Überzeugungskraft der Argumente. Der Gesetzeswortlaut ist dem Leser des Gutachtens bekannt und daher nicht abzuschreiben. Es ist ausreichend, wenn die entsprechenden Gesetzesvorschriften im Gutachten genau angegeben werden. Hausarbeiten werden zur selbständigen Bearbeitung ausgegeben. Das Gebot, die Lösung der gestellten Aufgabe ohne fremde Hilfe anzufertigen, findet seine Erklärung auch darin, dass die Anfertigung von Aufsichts- und Hausarbeiten als Möglichkeit studienbegleitender Selbstkontrolle gedacht ist. Die Arbeit muss sorgfältig auf Schreib- und Satzzeichenfehler durchgesehen werden. Der Abgabetermin ist einzuhalten. Spezielle Hinweise des Aufgabenstellers sind strikt zu befolgen. Ergänzende Literaturhinweise: Ausführlich zum Ganzen: Kern/Langer, Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen, 8. Aufl., München 1985; s. a. Langer, JuS 1987, 896 sowie Freund, Der Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, JuS 1997, 235, 331; ders., Der

9 9 praktische Fall Strafrecht: Spritztour mit dem ultra krassen 3er BMW, JuS 2001, 475; Freund/Malouschek, Fallbearbeitung im Strafrecht: Born to be wild, MLR 2008, 66; Freund/Schaumann, Der praktische Fall Verhängnisvolle Schläge, in: JuS 1995, 801; Freund/Telöken, Der praktische Fall Strafrecht: Von Höllen-Engeln und Banditen, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS), 2012, 796. Zum Literaturverzeichnis und zur Zitierweise s. Scheffler, Hinweise zur Bearbeitung von Strafrechtshausarbeiten, Jura 1994, 549, 550 f.; zu Sprachfehlern, Formfehlern und Denkfehlern s. Horn, Jura 1984, 499; s. ferner Wolf, JuS 1996, 30; instruktiv auch Hardtung, Gegen die Vorprüfung beim Versuch, Jura 1996, 293; ders., Das Springen im strafrechtlichen Gutachten, JuS 1996, 610, 706, 807; Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 5. Auflage Eine Formatvorlage für Strafrechtshausarbeiten und eine Musterhausarbeit sind über die Homepage von Prof. Dr. Dr. h.c. G. Freund ( zugänglich.

Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung

Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung Marburger Strafrechtslehrer Profs. Drs. Freund, Langer, Meurer, Radtke, Rössner Grundregeln der Fallbegutachtung: Der Sachverhalt

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Allgemeine Anforderungen an Seminararbeiten A) Zielsetzung Ziel einer Seminararbeit ist die vertiefte, eigenständige Auseinandersetzung mit dem gestellten

Mehr

Aufbau von Hausarbeiten und Klausuren

Aufbau von Hausarbeiten und Klausuren Aufbau von Hausarbeiten und Klausuren Von Anika Hanßmann / Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. A. Hausarbeiten I. Aufbau Die Darstellung der Ausarbeitung hat sich auf die inhaltliche Lösung des Falles zu

Mehr

Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht

Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht Universität Potsdam Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Uwe Hinweise für die Anfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht I. Formalien der Hausarbeit 1. Für Hausarbeiten sind Seiten im DIN A4-Format zu verwenden,

Mehr

Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten:

Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: I. Das juristische Gutachten Ziel der Bearbeitung ist i.d.r. die Erstellung eines juristischen Gutachtens. Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: o Zivilrecht: Bestehen

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Leitlinien zum Verfassen von Hausarbeiten

Leitlinien zum Verfassen von Hausarbeiten Leitlinien zum Verfassen von Hausarbeiten Diese Leitlinien sind unverbindliche Empfehlungen; die Vorgaben des jeweiligen Aufgabenstellers haben Vorrang und sollten stets beachtet werden. I. Aufbau der

Mehr

Arbeitsbereich Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit im Strafrecht. Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit

Arbeitsbereich Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit im Strafrecht. Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit Folgende Hinweise sollen Studierenden bei der formalen Ausfertigung von Hausarbeiten im Strafrecht helfen. 1. Allgemeines - Die Arbeit soll bevorzugt in einem Schnellhefter

Mehr

Formale Gestaltung der Seminararbeit

Formale Gestaltung der Seminararbeit Formale Gestaltung der Seminararbeit I. Allgemeines... 1 II. Gestaltung im einzelnen... 2 1. Deckblatt... 2 2. Gliederung... 2 3. Literaturverzeichnis... 3 4. Abkürzungsverzeichnis... 4 5. Ausarbeitung

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Methodik und Technik der Fallbearbeitung

Methodik und Technik der Fallbearbeitung Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Richtiges Zitieren: Ein MUSS Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7.

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Vorgaben zur Erstellung einer Seminararbeit

Vorgaben zur Erstellung einer Seminararbeit Vorgaben zur Erstellung einer Seminararbeit 1 AUFBAU Deckblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungs-/Abbildungs- und Tabellenverzeichnis (je nach Bedarf) Textteil Anhänge (je nach Bedarf) Literaturverzeichnis

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

A. Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten/ Seminararbeiten

A. Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten/ Seminararbeiten MERKBLATT ZUR ERSTELLUNG JURISTISCHER HAUSARBEITEN, SEMINARARBEITEN UND KLAUSUREN A. Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten/ Seminararbeiten Bei der Erstellung einer Hausarbeit sind bestimmte Formalien

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Formale Richtlinien zur Anfertigung von Bachelorarbeiten

Formale Richtlinien zur Anfertigung von Bachelorarbeiten Formale Richtlinien zur Anfertigung von Bachelorarbeiten Wirtschaftsuniversität Wien Department für Finance, Accounting and Statistics Fachbereich: Finance Stand: Nov 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Arbeiten

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke II. Die Fallprüfung 1. Der Sachverhalt a) Fallfrage beachten, da sich hieraus möglicherweise schon eine Einschränkung auf bestimmte Personen oder Delikte ergibt b) Sachverhalt mehrmals lesen c) Bei schwierigen

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Formalia. I. Aufbau. Formatierung

Formalia. I. Aufbau. Formatierung Formalia I. Aufbau 1. Deckblatt (Muster für Hauptseminare siehe Anhang 1, für Diplomarbeiten siehe Anhang 2) 2. Abstract (englisch oder deutsch) 3. Gliederung (Systematik nach Belieben) 4. evtl. Abkürzungsverzeichnis

Mehr

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Klausurtechnik Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail: c.stock@katho-nrw.de Prof. Dr. Christof

Mehr

Formalia für das Anfertigen von Bachelorarbeiten:

Formalia für das Anfertigen von Bachelorarbeiten: Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Fakultät Wirtschaftswissenschaften Prof. Dr. W. Jórasz 1 Formalia für das Anfertigen von Bachelorarbeiten: Beispiel für das Titelblatt: Planung

Mehr

B S R B BUND STUDENTISCHER RECHTSBERATER

B S R B BUND STUDENTISCHER RECHTSBERATER B S R B BUND STUDENTISCHER RECHTSBERATER Autorenhinweise für das German Journal of Legal Education Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeiner Aufbau des Beitrages... 2 2. Autorenfußnote... 2 3. Gliederung... 2

Mehr

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),

Mehr

Die Beiträge sind wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache zu verfassen.

Die Beiträge sind wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache zu verfassen. 1 Autorenhinweise Abhandlungsteil 1. Zuständigkeit Manuskripte und korrigierte Druckfahnen sind zu übersenden an: Frau Prof. Dr. Petra Pohlmann Institut für Internationales Wirtschaftsrecht Universitätsstraße

Mehr

Formale Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten. Lehrstuhl für Personalwirtschaft Universität Paderborn

Formale Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten. Lehrstuhl für Personalwirtschaft Universität Paderborn Formale Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten Universität Paderborn Gliederung!!!!!!!!! Formale Anforderungen! Schriftart: Times New Roman oder Arial; 12 pt mit einem 1,5-fachen Zeilenabstand! Seiten

Mehr

Übersicht zu den formalen Anforderungen an eine Hausarbeit

Übersicht zu den formalen Anforderungen an eine Hausarbeit Prof. Dr. Felix Maultzsch, LL.M. (NYU) Übersicht zu den formalen Anforderungen an eine Hausarbeit I. Allgemeines Eine juristische Hausarbeit besteht aus einem Deckblatt (siehe dazu II.), dem Text des Sachverhalts

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Vorgehensweise bei der Erstellung. von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten)

Vorgehensweise bei der Erstellung. von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten) Leuphana Universität Lüneburg Institut für Bank-, Finanz- und Rechnungswesen Abt. Rechnungswesen und Steuerlehre Vorgehensweise bei der Erstellung von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten) I. Arbeitsschritte

Mehr

Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten

Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten Fachbereich Allgemeine Verwaltung Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten (Stand: Februar 2012) Verfasser: Klaus Himmerkus Dozent am Fachbereich Allgemeine Verwaltung Tel.: 03843-283-200 E-Mail: k.himmerkus@fh-guestrow.de

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Leitfaden zur Anfertigung einer Seminararbeit

Leitfaden zur Anfertigung einer Seminararbeit 1 Leitfaden zur Anfertigung einer Seminararbeit 1. Allgemeines - Umfang: Der Umfang der Seminararbeit soll 15 Textseiten im Bachelor- und 20 Textseiten im Masterseminar nicht überschreiten. Die Angabe

Mehr

Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Economics (M. Sc.) Bitte dieses Merkblatt vor dem Beginn der Masterarbeit durchlesen.

Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Economics (M. Sc.) Bitte dieses Merkblatt vor dem Beginn der Masterarbeit durchlesen. Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Economics (M. Sc.) MERKBLATT FÜR DIE ANFERTIGUNG EINER MASTERARBEIT Bitte dieses Merkblatt vor dem Beginn der Masterarbeit durchlesen. 1. Termine und Fristen

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Layout- und Zitiervorgaben für Studienarbeiten am Lehrstuhl Regionalentwicklung

Layout- und Zitiervorgaben für Studienarbeiten am Lehrstuhl Regionalentwicklung Layout- und Zitiervorgaben für Studienarbeiten am Lehrstuhl Regionalentwicklung und Raumordnung Layout Deckblatt Das Deckblatt kann frei gestaltet werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein: Name und

Mehr

Nachweis über die Fähigkeit, selbständig eine wissenschaftliche Fragestellung unter Benutzung der einschlägigen Literatur zu lösen und darzustellen.

Nachweis über die Fähigkeit, selbständig eine wissenschaftliche Fragestellung unter Benutzung der einschlägigen Literatur zu lösen und darzustellen. Das Verfassen einer Hausarbeit Ziel einer Hausarbeit: Nachweis über die Fähigkeit, selbständig eine wissenschaftliche Fragestellung unter Benutzung der einschlägigen Literatur zu lösen und darzustellen.

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Formalien für zivilrechtliche Hausarbeiten

Formalien für zivilrechtliche Hausarbeiten Professor Dr. Sebastian Martens Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht, Europäisches Privatrecht und Europäische Rechtsgeschichte Formalien für zivilrechtliche Hausarbeiten I. Allgemeines...1

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Hinweise für die Anfertigung von Seminararbeiten

Hinweise für die Anfertigung von Seminararbeiten Lehrstuhl für Unternehmenssteuerrecht Prof Dr. Klaus-Dieter Drüen Hinweise für die Anfertigung von Seminararbeiten A. Die schriftliche Ausarbeitung Zu Einzelheiten vgl. Drüen/Ahrens, Das Anfertigen von

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Prof. Dr. Christoph Teichmann Sommersemester Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht. im Sommersemester 2013

Prof. Dr. Christoph Teichmann Sommersemester Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht. im Sommersemester 2013 Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht im Sommersemester 2013 S ist Betreiber einer Kette von Bars, die vor allem Sportfans ansprechen sollen. Er ist im Handelsregister unter

Mehr

Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit

Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit 1 Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit (unter Bezugnahme auf 24 PO LLB DEWR 2011) I. Informationen zur schriftlichen Erstellung der Bachelorarbeit 1. Allgemeines - Umfang: Der Umfang der Bachelorarbeit

Mehr

Verfassen von Hausarbeiten. Allgemeine Hinweise Erscheinungsbild Formale Kriterien. [Soziologie Augsburg] Sasa Bosancic, M.A.

Verfassen von Hausarbeiten. Allgemeine Hinweise Erscheinungsbild Formale Kriterien. [Soziologie Augsburg] Sasa Bosancic, M.A. Verfassen von Hausarbeiten Allgemeine Hinweise Erscheinungsbild Formale Kriterien Verfassen von Hausarbeiten 1 Allgemeines Bei Proseminararbeiten geht es nicht um das Erlernen einer Kunst sondern eines

Mehr

3. Formale Aspekte einer wissenschaftlichen Arbeit. 3.1 Das Zitieren Direkte und indirekte Zitate

3. Formale Aspekte einer wissenschaftlichen Arbeit. 3.1 Das Zitieren Direkte und indirekte Zitate 3. Formale Aspekte einer wissenschaftlichen Arbeit 3.1 Das Zitieren 3.1.1 Direkte und indirekte Zitate Bei direkten Zitaten übernimmt man ganze Sätze oder Passagen aus dem zitierten Werk originalgetreu

Mehr

Leitfaden zur Erstellung von Bachelor-/Masterarbeiten

Leitfaden zur Erstellung von Bachelor-/Masterarbeiten JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN FACHBEREICH 03: SOZIAL- UND KULTURWISSENSCHAFTEN INSTITUT FÜR ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT PROFESSUR FÜR BERUFSPÄDAGOGIK/ARBEITSLEHRE Leitfaden zur Erstellung von Bachelor-/Masterarbeiten

Mehr

Einführung in die Falllösung

Einführung in die Falllösung Einführung in die Falllösung Vorlesung vom 18. Dezember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Vorgehen bei der Falllösung im öffentlichen Recht Möglichkeiten zum Auffinden des

Mehr

Das Verfassen schriftlicher Arbeiten leicht gemacht

Das Verfassen schriftlicher Arbeiten leicht gemacht Das Verfassen schriftlicher Arbeiten leicht gemacht Liebe Schülerinnen und Schüler, in den kommenden zwei Jahren, den Jahrgangsstufen 1 und 2, werden Sie Facharbeiten (z.b. GFS oder eine Seminarkursarbeit)

Mehr

Häufige Fehler* in Seminarund Abschlussarbeiten

Häufige Fehler* in Seminarund Abschlussarbeiten Häufige Fehler* in Seminarund Abschlussarbeiten *ohne Anspruch auf Vollständigkeit Stand: 30.08.2010 Maik Hetmank Maik.Hetmank@FernUni-Hagen.de Formalia Formale Anforderungen des Prüfungsamtes / des Lehrstuhls

Mehr

Leitfaden für die Gestaltung schriftlicher. Arbeiten an der Wirtschaftsschule KV Chur

Leitfaden für die Gestaltung schriftlicher. Arbeiten an der Wirtschaftsschule KV Chur schriftlicher Arbeiten an der Wirtschaftsschule KV Chur November 2008 Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau 1 2 Formale Kriterien 1 2.1 Seitennummerierung 1 2.2 Gliederung 1 2.3 Formatierungen 1 2.4 Bilder, Graphiken,

Mehr

Leitfaden für das Erstellen wissenschaftlicher Arbeiten im juristischen Ausbildungsbetrieb

Leitfaden für das Erstellen wissenschaftlicher Arbeiten im juristischen Ausbildungsbetrieb Leitfaden für das Erstellen wissenschaftlicher Arbeiten im juristischen Ausbildungsbetrieb I. Aufbau und Darstellung 1. Deckblatt Jede Seminar- und Hausarbeit muss ein Deckblatt haben. Das Deckblatt hat

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Schreiben. Prof. Dr. Fred Karl. Veranstaltung Wissenschaftliches Arbeiten

Schreiben. Prof. Dr. Fred Karl. Veranstaltung Wissenschaftliches Arbeiten Schreiben Prof Dr Fred Karl Veranstaltung Wissenschaftliches Arbeiten Schreiben Ihre Gedanken zusammenhängend, nachvollziehbar und verständlich zu Papier zu bringen Schreiben 1 Strukturieren 2 Rohfassung

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

Formale Hinweise zur Anfertigung von Seminar-, Magister- und Doktorarbeiten bei Prof. Dr. Rupprecht Podszun

Formale Hinweise zur Anfertigung von Seminar-, Magister- und Doktorarbeiten bei Prof. Dr. Rupprecht Podszun Formale Hinweise zur Anfertigung von Seminar-, Magister- und Doktorarbeiten bei Prof. Dr. Rupprecht Podszun Dieses Dokument ist ein Leitfaden für formale Fragen, die sich bei der Anfertigung von deutschsprachigen

Mehr

JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN

JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Franz Reimer Studiendekan Gießen, 28.2.2011 Formale Hinweise für die Anfertigung von Prüfungshausarbeiten am Fachbereich 01 Rechtswissenschaft

Mehr

Schriftliche Arbeiten. Leitfaden für die Gestaltung

Schriftliche Arbeiten. Leitfaden für die Gestaltung Schriftliche Arbeiten Leitfaden für die Gestaltung Februar 2004 Inhalt 1. Tipps zum Vorgehen...1 2....2 2.1 Aufbau...2 2.2 Seitennummerierung...2 2.3 Gliederung...2 2.4 Gestaltung...3 2.5 Tabellen und

Mehr

Hausarbeit und Klausur

Hausarbeit und Klausur Klausur: Hausarbeit und Klausur 1) Zeitliche Abfolge: Arbeitsweise Klausur Deckblatt anfertigen (am Abend vor der Klausur), Beispiel siehe unten Ränder einzeichnen, 1/3 Rand auf jeder Seite (auch am Abend

Mehr

Allgemeine Hinweise zum Praktikumsbericht

Allgemeine Hinweise zum Praktikumsbericht Allgemeine Hinweise zum Praktikumsbericht Die Praktikantin/ der Praktikant ist dazu verpflichtet über den gesamten Praktikumszeitraum einen lückenlosen Nachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen.

Mehr

Leitfaden zum Verfassen wissenschaftlicher juristischer Arbeiten

Leitfaden zum Verfassen wissenschaftlicher juristischer Arbeiten TU Bergakademie Freiberg Institut für Europäisches Wirtschafts- und Umweltrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Prof. Dr. L. Jaeckel Leitfaden zum Verfassen wissenschaftlicher juristischer Arbeiten I.

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur

Mehr

Die Schritte zur Fallösung

Die Schritte zur Fallösung UNIVERSITÄT MANNHEIM D-68131 Mannheim, den 17.08.1999/wi.4 Schloß, Westflügel Prof. Dr. Lothar Kuhlen Tel.: 0621 / 181-1404 Ass. Jens Ph. Wilhelm e-mail: jens.wilhelm@jura.uni-mannheim.de Lehrstuhl für

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Skript zum Vortrag Methodik der Fallbearbeitung. Die prüfungstechnische Umsetzung der Straftatlehre. von Prof. Dr. Georg Freund

Skript zum Vortrag Methodik der Fallbearbeitung. Die prüfungstechnische Umsetzung der Straftatlehre. von Prof. Dr. Georg Freund Prof. Dr. Georg Freund Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg Die Präsidentin der ELSA Marburg e.v. Skript

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

BEURTEILUNG DER ABSCHLUSSARBEIT

BEURTEILUNG DER ABSCHLUSSARBEIT Prof. Dr. Marco C. Meier Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Professur für Wirtschaftsinformatik und Management Support Universitätsstraße 16 86159 Augsburg Telefon +49 (0) 821 598-4850 marco.meier@wiwi.uni-augsburg.de

Mehr

Wer will was von wem woraus?

Wer will was von wem woraus? 1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Hinweise zur formalen Gestaltung einer Seminararbeit

Hinweise zur formalen Gestaltung einer Seminararbeit Prof. Dr. Thomas Rüfner Seminar Familie und Gesellschaft Winter 2008/2009 Hinweise zur formalen Gestaltung einer Seminararbeit Die nachstehenden Regeln sollen Ihnen helfen, eine Seminararbeit unter Beachtung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Bearbeitungshinweise

Bearbeitungshinweise Bearbeitungshinweise Vorbereitung Umfang des Beitrages Ein Fachbeitrag sollte hinsichtlich seines Umfanges eine Gesamtlänge von 6 bis 10 Druckseiten haben. Dies entspricht 15 bis 25 Manuskriptseiten (DinA4,

Mehr

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode.

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Die juristische Denk- und Arbeitsweise 1 Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält 194 Abs.1 BGB: Ein

Mehr

HWR Berlin Fachbereich Rechtspflege Stand: Hinweise zu den Formalien bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten

HWR Berlin Fachbereich Rechtspflege Stand: Hinweise zu den Formalien bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten HWR Berlin Fachbereich Rechtspflege Stand: 20.4.2016 Hinweise zu den Formalien bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten I. Vorbemerkung Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet, redlich mit Daten, Fakten

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Hinweise zur Facharbeit im Seminarfach (Jg. 12)

Hinweise zur Facharbeit im Seminarfach (Jg. 12) I Titelseite Siehe Muster S.6 II Erste Seite nach der Titelseite Siehe Muster S. 4 III Inhaltsverzeichnis Es enthält die Gliederung der Facharbeit mit Seitenzahlangabe für IV 1.-5. Die jeweiligen Überschriften

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr