Verbraucherinformation

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1 1 Verbraucherinformation über den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und über die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln Zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen spielt in Deutschland und Europa bisher nur eine untergeordnete Rolle. Vor einem praktischen Anbau sind saatgutrechtliche und vor allem lebensmittel- und futtermittelrechtliche Anforderungen durch den Inverkehrbringer zu erfüllen. Über die Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen wird auf zentraler europäischer Ebene rechtskräftig entschieden. Für gentechnisch veränderte Sorten kann die Prüfung im Bundessortenamt erst beginnen, wenn keine Gefahr für Umwelt und Gesundheit von Menschen und Tieren zu erwarten ist, also eine Genehmigung zum Inverkehrbringen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt. Mit Stand vom 01. März 2004 liegen dem Bundessortenamt 9 Zulassungsanträge für gentechnisch veränderte Maissorten vor. 8 Sorten zeichnen sich durch Insektizidresistenz gegen den Maiszünsler, eine Sorte mit Herbizidresistenz aus. Der Kleinschmetterling ist ein bedeutender Maisschädling, der insbesondere im südlichen Deutschland von Bedeutung ist aber auch den Süden Mecklenburg-Vorpommerns (Landkreis Ücker-Randow) erreicht hat. Das Bundessortenamt kann auf Antrag in begrenztem Umfang den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut noch nicht zugelassener, aber im Zulassungsverfahren stehender Sorten genehmigen. In einem Wirtschaftsjahr werden ca. 250 solcher Anträge nach 3 Abs. 2 Saatgutverkehrsgesetz genehmigt. Die Genehmigung gilt für ein Wirtschaftsjahr. Seit dem Wirtschaftsjahr 1996/97 werden solche Genehmigungen auch für gentechnisch veränderte Maissorten erteilt. Für die Frühjahrsaussaat 2004 hat das Bundessortenamt gemäß 3 Abs. 2 Saatgutverkehrsgesetz für 7 gentechnisch veränderte Maissorten das Inverkehrbringen von 30,5 t Saatgut genehmigt. Bei diesen Genehmigungen handelt es sich ausschließlich um zünslerresistente Maissorten. Die erforderlichen Genehmigungen nach dem Gentechnikgesetz liegen vor. Für diese Sorten gelten auch hinsichtlich der Verwendung des Ernteguts die Regelungen der Verordnung EG 258/97 über das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten. Weltweit hat der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen im Jahr 2003 einen Umfang von 67,7 Mio. ha erreicht. Die größten Anbauländer sind: die USA (rd. 42 Mio. ha), Argentinien (rd. 14 Mio. ha), Kanada (rd. 4 Mio. ha), China (rd. 3 Mio. ha), Brasilien (rd. 3 Mio. ha.) sowie Südafrika, Australien und Indien. In Europa stehen in

2 2 Spanien, Rumänien und der Bundesrepublik Jugoslawien erwähnenswerte Bestände mit gentechnisch veränderten Pflanzen. Die Weltsojaproduktion besteht bereits mehr als zur Hälfte aus gentechnisch veränderten Pflanzen, bei Baumwolle, Raps und Mais betragen die Werte zwischen 11 und 21%. Die gentechnische Veränderung betrifft bei diesen Kulturpflanzen bisher ausschließlich die Herbizid- und Insektizidresistenz. In Mecklenburg-Vorpommern wurden bisher an 27 Freisetzungsstandorten rund 120 Versuche durchgeführt. Neben der Herbizid- und Insektenresistenz lauteten die Ziele hier außerdem Veränderung des Kohlenhydratstoffwechsels, Erreichung einer Bakterien- und Virenresistenz bei Kartoffeln, die Veränderung des Fettsäuremusters sowie die Herstellung von männlich sterilen herbizidresistenten Rapspflanzen. Versuche wurden bisher in Kartoffeln, Zuckerrüben, Mais und Winterraps durchgeführt. Freisetzungsgenehmigungen in Mecklenburg-Vorpommern bestehen zurzeit an 21 Standorten. Allerdings sind die Untersuchungen an den meisten Standorten abgeschlossen. In der Regel laufen noch die notwendigen Nachbeobachtungen. Fazit: In Deutschland fand der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bisher in wissenschaftlicher Begleitung durch Bundes- und Landesbehörden oder als Erprobungsanbau in Begleitung durch Saatgutunternehmen statt. Zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln Kennzeichnung ist ein notwendiges Mittel zur Verbraucherinformation. Kennzeichnung dient der Verbrauchersouveränität. Kennzeichnung hat nichts mit Sicherheitsmängeln zu tun. Lebens- oder Futtermittel aus gentechnisch veränderte Organismen müssen EUeinheitlich zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verzehr gesundheitlich unbedenklich ist. Die Gentechnikkennzeichnung weist nicht auf Produkte hin, die weniger sicher sind als Produkte, die ohne Gentechnik hergestellt wurden. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Lebensmitteln waren seit Januar 1997 in der sog. Novel-Food-Verordnung (Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten) als eine Rubrik von Bestandteilen neben anderen neuartigen Bestandteilen geregelt. Ergänzend wurden im nationalen Recht Durchführungsbestimmungen erlassen. Diese Vorschriften beinhalteten insbesondere Regelungen zur Kennzeichnung der Produkte und zur Anwendung von Schwellenwerten. Der Wert lag bei 1% für unbeabsichtigt in das Produkt gelangte Verunreinigungen. Eine Kennzeichnungspflicht für Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, gab es bisher nicht. Bisher sind im Rahmen der EU-Richtlinie 90/220/EWG 8 GVO für die Verwendung als Futtermittel zugelassen. Die Zulassung betrifft 4 Maissorten, 3 Rapssorten und 1 Sojasorte. In der ökologischen Produktion ist der Einsatz von GVO nicht erlaubt.

3 3 Im November 2003 sind zwei EU-Verordnungen in Kraft getreten. Sie regeln vor allem die Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Die ab April 2004 geltenden Vorschriften verschärfen die Kennzeichnungspflicht dahingehend, dass auf jede direkte und bewusste Anwendung der Gentechnik hingewiesen wird. Gekennzeichnet wird ein Lebens- oder Futtermittel, wenn es aus einem GVO hergestellt wurde oder einen GVO enthält. Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob der verwendete GVO im fertigen Lebens- oder Futtermittel nachweisbar ist oder nicht. Nicht durch die Verordnung abgedeckt sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. Dazu zählen etwa Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Zusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden. Ausgeklammert bleiben auch technische Hilfsstoffe. Diese werden nicht den Lebensmitteln zugerechnet. Mit einzelnen Ausnahmen gelten Enzyme als technische Hilfsstoffe. Enzyme, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, fallen nicht in den Regelungsbereich der Verordnung. Vitamine werden in der Regel mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt. Diese Anwendung ist nicht kennzeichnungspflichtig. Eine Ausnahme ist das Vitamin E. Es kann aus Sojabohnen gewonnen werden und ist kennzeichnungspflichtig, wenn die Sojabohnen gentechnisch verändert wurden. Zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn ihr Anteil 0,9% nicht übersteigt (bezogen auf die jeweilige Zutat/Futtermittelbestandteil). Der betroffene Hersteller muss nachweisen, dass es sich tatsächlich um technisch unvermeidbare GVO-Spuren handelt. Bewusste Beimischungen von GVO-Rohstoffen lösen immer eine Kennzeichnungsverpflichtung aus. Bewusste Beimischungen sind auch dann zu kennzeichnen, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird. Für Futtermittel und Futtermittelzusätze gelten die gleichen Bestimmungen wie für Lebensmittel. Um zugelassen zu werden, müssen GVO-Lebens- und Futtermittel die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Futtermittel werden ähnlich gekennzeichnet wie Lebensmittel. Die Kennzeichnung sämtlicher Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe muss auf allen Stufen des Inverkehrbringens erfolgen. Konkret: Alle Lebens- oder Futtermittel und Zutaten bzw. Futtermittelzusatzstoffe, die vollständig oder anteilig aus gentechnisch verändertem Organismen hergestellt werden, müssen das auf ihrem Etikett ausweisen.

4 4 Die nachweisunabhängige Kennzeichnung setzt voraus, dass Informationen über die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen über die gesamte Verarbeitungskette vorhanden sind und weitergegeben werden. Die Verordnung verpflichtet die Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft, geeignete Systeme der Rückverfolgbarkeit aufzubauen. Anhand von Unterlagen, die ein Lebens- oder Futtermittelmittelunternehmen über die zugekauften Rohstoffe führen muss, soll künftig überprüft werden können, ob sie ganz oder teilweise aus gentechnisch veränderten Pflanzen stammen und damit kennzeichnungspflichtig sind. Der Wortlaut für die Kennzeichnung lautet: genetisch verändert oder aus genetisch veränderten... hergestellt und als Fußnote zur Zutatenliste/Verzeichnis der Futtermittel bei gleicher Schriftgröße... enthält aus genetisch veränderten... hergestellte(s/n).... Die Kennzeichnung erfolgt bei Lebensmitteln mit Zutatenliste auf der Zutatenliste hinter der entsprechenden Zutat, bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste auf dem Etikett, bei unverpackten Lebensmitteln und Lebensmitteln in kleinen Verpackungen (<10cm 2 Oberfläche) am Lebensmittel (z.b. mit Schild oder Aushang). Dies gilt für Futtermittel in ähnlicher Weise. Der Zusatz muss hinter dem spezifischen Namen des Futtermittels aufgeführt werden. Es müssen sämtliche Futtermittel, aus denen sich ein Futtermittel zusammensetzt, entsprechend gekennzeichnet werden. Gleichgültig, ob lose oder verpackte Ware, sind bei sämtlichen Futtermitteln die erforderlichen Angaben deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf einem Begleitpapier, ggf. auf der Verpackung, auf dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett anzufügen. Zuständige Behörden und Untersuchungsergebnisse Zuständige Behörden für die Lebensmittelüberwachung sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte sowie für die Lebensmitteluntersuchung das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt (LVL). Das Amt für Landwirtschaft Bützow wurde als zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zu den Verordnungen (EG) 1829/2003 und 1830/2003 beauftragt. Die Landesanerkennungsstelle der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern untersucht seit 2002 Partien von Winter- und Sommerraps sowie von Mais auf GVO-Bestandteile. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem für das Gentechnikrecht zuständige Sozialministerium Mecklenburg- Vorpommern. Amtliche Untersuchungen auf Anteile von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen der Saatgutverkehrs-, Futtermittel- und Lebensmittelkontrolle in Mecklen-

5 5 burg-vorpommern werden seit 1999, nachdem die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen waren, durchgeführt (Tabelle 1 und 2). Bei den Nachweisen von gentechnisch veränderten Bestandteilen in Lebensmitteln handelte es sich nur um geringe Spuren. Von insgesamt 142 untersuchten Lebensmittelprobenroben wurden 3 Sojaprodukte wegen des Nachweises gentechnischer Bestandteile über dem bisherigen Schwellenwert (1 %) beanstandet. Diese Ergebnisse führten zur Weiterverfolgung der Vorgänge in anderen Bundesländern. Aus Vorsorgegründen und um den Status quo der in Mecklenburg-Vorpommern gehandelten Futtermittel zu ermitteln, wurden im Rahmen der routinemäßigen Überwachung Proben entnommen und untersucht. Von den 24 bisher untersuchten Futtermitteln wiesen 11 gentechnisch veränderte Bestandteile bei der Mischfutterkomponente Soja auf. Die Ursache für den hohen Anteil ist in den weltweiten Handelsverflechtungen mit Soja zu sehen. Die Überwachung und Ahndung von Verstößen bezüglich der Verordnungen (EG) 1829/2003 und 1830/2003 soll durch das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung geregelt werden. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Bundesratsverfahren. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht und gegen andere grundlegende Verpflichtungen aus den EU-Verordnungen mit Bußgeldern und Haftstrafen geahndet werden können. Bisher bestanden weniger strenge Sanktionsmöglichkeiten auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. An Saatgutpartien wurde in den vergangenen Jahren keine gentechnisch veränderte Bestandteile festgestellt.

6 6 Tabelle 1: Untersuchungen auf Anteile von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen der Saatgutverkehrs-, Futtermittel- und Lebensmittelkontrolle in Mecklenburg-Vorpommern Bereich Anzahl Untersuchungen für das Jahr Saatgut dav. positiv Futtermittel dav. positiv Lebensmitte dav. positiv Summe der Untersuchungen

7 7 Tabelle 2: Untersuchungen auf Anteile von gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern Bereich Anzahl Untersuchungen für das Jahr Soja dav. positiv dav. kennzeichnungspflichtig 0 2* 1* 0 0 Mais dav. positiv dav. kennzeichnungspflichtig Summe der Untersuchungen * Die Befunde führten zur Weiterverfolgung der Vorgänge in anderen Bundesländern.

8 8 Beispiele für die Kennzeichnung von Lebensmitteln: Quelle: u. a. Kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe wenn sie ein gentechnisch veränderter Organismus sind (z. B.: Tomate, Maiskolben, Kartoffel), - In der EU sind solche Lebensmittel bisher nicht zugelassen. - wenn sie aus gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden (z. B.: Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder Raps, Stärke aus gentechnisch verändertem Mais, Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen, Traubenzucker und Glucosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke), - Diese Beispiele können im Lebensmittelsortiment vorhanden sein. Sie mussten bisher nicht gekennzeichnet werden, da die gentechnisch veränderten Organismen nicht nachweisbar sind.- wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten (z. B.: Yoghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien, Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe). - In der EU sind solche Lebensmittel bisher nicht zugelassen. - Nicht kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel und Zutaten, die nicht direkt aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen werden (z. B.: Fleisch, Milch, Eier von Tieren, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen erhalten haben), - Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der in der konventionellen Landwirtschaft gehaltenen Tiere Futtermittel erhalten, deren Sojaanteil gentechnisch verändert ist. Zusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden (z. B. der Farbstoff Riboflavin (Vitamin B2), der Geschmacksverstärker Glutamat), - In der Regel werden die Zusatzstoffe von den Mikroorganismen ausgeschieden und anschließend gereinigt. Dieser Herstellungsweg wird nicht als direkte, sondern nur als indirekte Anwendung der Gentechnik angesehen. Enzyme und andere technische Hilfsstoffe (z. B. Chymosin, der Hauptwirkstoff des bei der Käseherstellung benötigten Labferments, um die Milch dick zu legen. Das Enzym braucht nicht als Käsezutat deklariert werden, unabhängig davon, ob es traditionell aus Kälbermagen oder mit Hilfe gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wird.). - Für diese Stoffe gibt es bei Zulassung und Kennzeichnung keine besonderen Vorschriften, wenn eine Herstellung mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen erfolgt. Enzyme brauchen generell nicht auf der Zutatenliste aufgeführt zu werden. -

9 9 Informationen zur Sicherheitsforschung und bewertung: weitere Informationen zur Kennzeichnung und zum Anbau: Standorte von Freisetzungen: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Paulshöher Weg Schwerin Stand:

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