Verhandlungsergebnis vom 17. März für die Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Dillenburg

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1 Verhandlungsergebnis vom 17. März 2017 für die Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Dillenburg I (Tariflöhne) 1. Mit Wirkung vom wird der Ecklohn gem. 6 Lohnrahmentarifvertrag nach dem Stand vom von 14,60 EUR um 2,3 % auf 14,94 EUR erhöht. Die übrigen Tariflöhne werden entsprechend erhöht (s. für NRW die anliegende Lohntafel 1a, für Bremen die anliegende Lohntafel 2a). 2. Mit Wirkung vom wird der Ecklohn gem. 6 Lohnrahmentarifvertrag nach dem Stand vom von 14,94 EUR um 1,7 % auf 15,19 EUR erhöht. Die übrigen Tariflöhne werden entsprechend erhöht (s. für NRW die anliegende Lohntafel 1b, für Bremen die anliegende Lohntafel 2b). 3. Das Lohnabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar. II (Tarifgehälter) 1. Mit Wirkung vom werden die Tarifgehälter nach dem Stand vom um 2,3 % erhöht (siehe anliegende Gehaltstabelle 1). 2. Mit Wirkung vom werden die Tarifgehälter nach dem Stand vom um 1,7 % erhöht (siehe anliegende Gehaltstabelle 2). 3. Das Gehaltsabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar.

2 2 III (Auszubildende) 1. Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich ab : - im 1. Ausbildungsjahr 875,-- EUR - im 2. Ausbildungsjahr 897,-- EUR - im 3. Ausbildungsjahr 939,-- EUR - im 4. Ausbildungsjahr 992,-- EUR 2. Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich ab : - im 1. Ausbildungsjahr 892,-- EUR - im 2. Ausbildungsjahr 914,-- EUR - im 3. Ausbildungsjahr 956,-- EUR - im 4. Ausbildungsjahr 1.009,-- EUR 3. Das Ausbildungsvergütungsabkommen ist mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum , kündbar. IV (TV Altersteilzeit) 20 Ziff. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am V (TV Mindestnettoentgelttabellen) 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt: Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2018.

3 3 VI (TV Werkverträge) 9 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: Er endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des VII (Übrige Tarifgebiete) Für die Tarifgebiete Salzgitter und Osnabrück wird das vorstehende Verhandlungsergebnis unter Berücksichtigung der dort geltenden Besonderheiten unverzüglich im schriftlichen Verfahren entsprechend umgesetzt. VIII. (Maßregelungsklausel) Maßregelungsklausel: wie am vereinbart. IX. (Erklärungsfrist) Die Tarifvertragsparteien behalten sich eine Erklärungsfrist vor bis , Uhr. Schweigen gilt als Zustimmung. Düsseldorf, den 17. März 2017 Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Goss Strippelmann Giesler Löllgen

4 Lohntafel 1a für die Arbeiter der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein - Westfalen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 12,18 12,62 12,98 13,61 14,21 14,94 15,70 16,86 18,34 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3a des LRTV vom beträgt 6,13 Cent Der Steigerungsbetrag für die Arbeitswertlohnlinie - gem. 4 Anhang zum LRTV vom ''Analytische Arbeitsbewertung'' - beträgt pro Arbeitswert 21,17 Cent Arbeitswertlohn = Cent zuzügl. (Arbeitswerte - 3) x 21,17 Cent

5 Lohntafel 1b für die Arbeiter der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein - Westfalen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 12,39 12,83 13,20 13,84 14,45 15,19 15,97 17,15 18,65 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3a des LRTV vom beträgt 6,23 Cent Der Steigerungsbetrag für die Arbeitswertlohnlinie - gem. 4 Anhang zum LRTV vom ''Analytische Arbeitsbewertung'' - beträgt pro Arbeitswert 21,53 Cent Arbeitswertlohn = Cent zuzügl. (Arbeitswerte - 3) x 21,53 Cent

6 Lohntafel 2a für die Arbeiter in Bremen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 12,69 13,01 13,35 13,73 14,14 14,53 14,94 15,85 16,75 18,25 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3 des LRTV vom beträgt 3,66 Cent

7 Lohntafel 2b für die Arbeiter in Bremen (EUR je Stunde) gültig ab Lohngruppe EUR 12,91 13,23 13,58 13,96 14,38 14,78 15,19 16,12 17,03 18,56 Der Betrag für den Faktor 1 (Basisfaktor) - gem. 6 Ziff. 3 des LRTV vom beträgt 3,72 Cent

8 Gehaltstabelle 1 für Nordrhein-Westfalen und Bremen gültig ab dem EUR Gruppe K 1 und T 1 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.652,16 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.774,83 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.904,29 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.020,17 Gruppe K 2 und T 2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.861,14 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.003,49 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.139,78 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.279,09 Gruppe K 3 und T 3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.067,85 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.222,30 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.378,28 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.535,80 Gruppe K 4 und T 4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.649,38 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.843,95 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.046,89 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.246,79 Gruppe K 5 und T 5 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.351,29 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.604,90 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.853,29 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.102,40 Gruppe K 6 und T 6 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.237,15 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.556,67 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.873,17 Gruppe M2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.276,28 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.434,56 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.593,56 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.753,31 Gruppe M3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.753,31 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.923,67 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.088,01 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.257,57 Gruppe M4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.257,57 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.524,14 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.799,01

9 Gehaltstabelle 2 für Nordrhein-Westfalen und Bremen gültig ab dem EUR Gruppe K 1 und T 1 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.680,25 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.805,00 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.936,66 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.054,51 Gruppe K 2 und T 2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.892,78 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.037,55 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.176,16 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.317,83 Gruppe K 3 und T 3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.103,00 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.260,08 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.418,71 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.578,91 Gruppe K 4 und T 4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.694,42 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.892,30 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.098,69 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.301,99 Gruppe K 5 und T 5 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.408,26 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.666,18 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.918,80 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.172,14 Gruppe K 6 und T 6 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.309,18 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.634,13 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.956,01 Gruppe M2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.331,98 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.492,95 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.654,65 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.817,12 Gruppe M3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.817,12 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.990,37 im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.157,51 n.d. 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.329,95 Gruppe M4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.329,95 im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.601,05 n.d. 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.880,59

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