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1 Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe (AufbhG) und der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (AufbhV) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO Zuwendungen für die Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an Wohngebäuden sowie mit dem Wohngebäude fest verbundenen Einrichtungsgegenständen, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom bis zum entstanden sind. 1.2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Zuwendungsfähig sind a) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile (Instandsetzung i. S. v. 177 Abs. 3 BauGB). b) Kosten für Abriss- oder Aufräumarbeiten soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter 2.1 a) genannten Maßnahmen stehen. c) in begründeten Fällen Maßnahmen der Modernisierung (i. S. v. 177 Abs. 2 BauGB), soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens zuwendungsfähig. d) die Reparatur beschädigter mit dem Wohngebäude fest verbundener Einrichtungsgegenstände (z. B. Einbauküchen, Einbauschränke), soweit die Aufwendung für eine Reparatur den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigt. e) die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter mit dem Wohngebäude fest verbundener Einrichtungsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. 3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Wohngebäudes bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer der mit dem Wohngebäude fest verbundenen Einrichtungsgegenstände.

2 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ersetzt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom bis zum entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser und überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. 4.2 Der Maßnahmenbeginn vor Antragsstellung ist förderunschädlich. Maßnahmenbeginn ist frühestens der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind, nicht jedoch vor dem Die Förderung teilweise gewerblich genutzter Gebäude nach dieser Richtlinie erfolgt nur, soweit die auf die Wohnnutzung anrechenbare Grundfläche zu mehr als 50 Prozent auf Wohnraum entfällt. 4.4 Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht aus. Die Kumulierung von Fördermitteln aufgrund dieser Richtlinie mit Mitteln anderer Förderprogramme ist zulässig. 4.5 Bei privaten Vermieter/innen und bei teilweise gewerblich genutzten Gebäuden (Nr. 4.3) kann eine Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-Minimis -Beihilfe gewährt werden. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss bei Antragstellung die von ihr oder ihm für das/die beschädigte(n) Gebäude innerhalb der letzten drei Steuerjahre erhaltenen De-Minimis-Beihilfen angeben. Die Einhaltung der einschlägigen Fördervoraussetzungen prüft die Bewilligungsbehörde. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind alle mit der Schadensbeseitigung in direktem Zusammenhang stehenden notwendigen und tatsächlich entstandenen Ausgaben. 5.3 Nicht zuwendungsfähig sind alle mittelbaren Schäden, insbesondere Verdienstausfall, Mietausfall, entgangener Gewinn und Wertminderungen am Privat- und Betriebsvermögen. Eigenleistungen können nicht anerkannt werden. 5.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent. Bei den nach Landesrecht unter Schutz gestellten Denkmälern wird der zur Schadensbeseitigung erforderliche denkmalpflegerische Mehraufwand zusätzlich ersetzt.

3 5.5 Versicherungsleistungen oder andere mit dem Hochwasser zusammenhängende Hilfen Dritter (z. B. Spenden) können auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen werden auf den Zuwendungsbetrag angerechnet. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen. 5.6 Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung die Höhe der Versicherungsleistung oder die Höhe der mit dem Hochwasser zusammenhängenden Hilfen Dritter noch nicht fest, kann der Zuwendungsbescheid zunächst auch ohne Berücksichtigung dieser Einnahmen vorläufig erteilt werden (vorläufiger Zuwendungsbescheid). Bereits erfolgte Abschlagszahlungen sind zu berücksichtigen. Sobald die Höhe der Versicherungsleistung oder die Höhe der mit dem Hochwasser zusammenhängenden Hilfen Dritter abschließend fest steht, erteilt die Bewilligungsbehörde den endgültigen Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung dieser Einnahmen. Der im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen vorläufige Zuwendungsbescheid kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe des Zuwendungsbetrags an das Land Schleswig-Holstein abtritt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Angaben zur Höhe der hochwasserbedingten Schäden, der Versicherungsleistungen oder anderer mit dem Hochwasser zusammenhängenden Hilfen Dritter, zu den Eigentumsverhältnissen und den erhaltenen De-Minimis- Beihilfen sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuchs. 6.2 In Abweichung von Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind bei der Vergabe von Aufträgen vor Beauftragung mindestens 3 Angebote einzuholen und das wirtschaftlichste Angebot zu beauftragen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Beachtung dieser Bestimmung zu prüfen. Stellt die Bewilligungsbehörde einen nicht unwesentlichen Verstoß gegen diese Zuwendungsbestimmung fest, ist sie berechtigt, den Zuwendungsbetrag auf der Basis des wirtschaftlichsten Angebots zu berechnen und ggf. überzahlte Beträge zurückzufordern. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilte Aufträge ohne Beachtung dieser Zuwendungsbestimmung sind förderunschädlich. 6.3 Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen unterliegen keiner zeitlichen Bindung. Mit der Beseitigung des Schadens ist der Zuwendungszweck erfüllt. 6.4 Auf die Beteiligung der zuständigen technischen staatlichen Verwaltung wird verzichtet.

4 6.5 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof (gem. 91 LHO) sind berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bund und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes, die mit der Bewirtschaftung der Mittel befasst sind prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll nur gemeinsam mit dem Landesrechnungshof im Sinne des 93 BHO erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger. 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 25, Düsternbrooker Weg 92, Kiel. 7.2 Antragsverfahren Anträge sind unter Verwendung des Formulars Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser Programm zur Unterstützung vom Hochwasser (Anlage 1) über die jeweils zuständige Gemeinde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuständig ist die Gemeinde, in dem das Wohngebäude steht. Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni 2014 zu stellen. 7.3 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde. 7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Der/die Zuwendungsempfänger/in fordert unter Verwendung des Formulars Anforderungen von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen (Anlage 2) bei der Bewilligungsbehörde die Beträge an, die anteilig der Erstattung zuwendungsfähiger Ausgaben dienen. Die Mittelanforderung muss mindestens betragen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die abschließende Mittelanforderung nach Abschluss der Maßnahmen (Schlusszahlung). Vor Vorlage des Verwendungsnachweises werden maximal 80 Prozent der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren Der/die Zuwendungsempfänger/in hat spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen den Verwendungsnachweis entsprechend der Anlage Verwendungsnachweis für Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe

5 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen (Anlage 3) vorzulegen. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Rechnungen und Zahlungsbelege sind in Kopie beizufügen. Die Vorlage von Zwischennachweisen ist nicht erforderlich. 7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO i. V. m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie getroffen werden. 8.2 Diese Richtlinie tritt zum in Kraft und ist bis zum befristet. 8.3 Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieser Richtlinie Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Aufbauhilfe Anforderungen von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Verwendungsnachweis für Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe

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