Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau in Bayern

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1 Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau in Bayern Matthias Otte, Abteilungsleiter Netzausbau Netzausbau in Bayern Wie geht es weiter? München,

2 Inhaltsübersicht Planung von Höchstspannungsleitungen nach dem NABEG Gesetzliche Regelung zum Erdkabelvorrang und Gebot der Geradlinigkeit

3 Planung von Höchstspannungsleitungen nach dem NABEG

4 Bundesbedarfsplan 2015 Insgesamt 43 Vorhaben 16 Vorhaben in Zuständigkeit der BNetzA Insgesamt rd Leitungskilometer Davon rd km Neubau und rd km Netzverstärkung

5 Planungsverfahren nach NABEG Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des NABEG fallen (Zuständigkeit BNetzA), ist ein 2-stufiges Planungsund Genehmigungsverfahren durchzuführen: 1. Stufe: Bundesfachplanung 2. Stufe: Planfeststellung Bundesfachplanung A Planfeststellung A B B Trassenkorridor Trasse

6 1. Schritt - Bundesfachplanung Ergebnis des Bundesbedarfsplangesetzes: Festlegung der energiewirtschaftlich notwendigen Vorhaben und der Anfangs- und Endpunkte Bundesfachplanung Suche nach einem groben Verlauf der Leitung zwischen den Anfangs- und Endpunkten Prüfung, ob überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen Prüfung von ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen Die Umweltprüfung erfolgt als Strategische Umweltprüfung A B

7 2. Schritt - Planfeststellung Ergebnis der Bundesfachplanung: Ca. 500 bis Meter breiter verbindlicher Trassenkorridor für die spätere Trasse inkl. Kennzeichnung potentieller Freileitungsabschnitte A B Im Planfeststellungsverfahren wird geklärt: Genauer Verlauf der Leitung (grundstücksscharf) Bei Erdkabel: Anzahl und genauer Verlauf der Kabel, Verlegetechnik (Tunnelbauweise, offene Bauweise) Bei Freileitung: Art, Höhe und Standort der Masten Ggf. Standorte für Nebenanlagen A B

8 Ablauf Bundesfachplanung

9 Beteiligungsmöglichkeiten der Länder Bundesfachplanungsbeirat ( BNetzA) Vorhabenbezogene (länderübergreifende) Arbeitsgruppen ( ÜNB) Beteiligung im Verfahren ( BNetzA) Vorschlagsrecht der Länder im Rahmen der Antragskonferenz ( 7 NABEG Absatz 3) Behördenbeteiligung ( 9 NABEG) Übermittlung der Entscheidung ( 13 NABEG) Einwendungsrecht der Länder zur Bundesfachplanungsentscheidung ( 14 NABEG)

10 Beteiligungsmöglichkeiten der Kommunen Frühzeitige Beteiligung durch ÜNB (u.a. Planungsforen) Informationsveranstaltungen für Kommunale Spitzenverbände ( BNetzA) Vorhabenbezogene TöB-Gespräche im Vorfeld der Verfahren ( BNetzA) Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Verfahren ( BNetzA) Ladung zur Antragskonferenz ( 7 NABEG) Übermittlung der Unterlagen für die Behördenbeteiligung ( 9 NABEG) Übermittlung der Entscheidung ( 13 NABEG)

11 Gesetzliche Regelungen zum Erdkabelvorrang und zum Gebot der Geradlinigkeit

12 Gesetzliche Neuerungen Am ist das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus in Kraft getreten Änderungen u.a. im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG), insbesondere: Einführung eines gesetzlichen Vorrangs der Erdverkabelung für bestimmte Gleichstromvorhaben (HGÜ-Vorhaben) Für die betroffenen Vorhaben ist von grundlegend neuen Planungsprämissen für die Planungsverfahren auszugehen

13 Bundesbedarfsplan 2015, HGÜ-Erdkabel-Vorhaben HGÜ-Neubau-Korridore: bis km (Abhängig von Streckenführung) Gemäß 3 des Bundesbedarfsplangesetzes sind die mit E gekennzeichneten HGÜ- Leitungen vorrangig als Erdkabel statt wie bisher als Freileitung zu bauen BNetzA-Zuständigkeit für Vorhaben 1, 3, 4 und 5

14 Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang HGÜ-Vorhaben (Gleichstrom): Gesetzlicher Erdkabelvorrang gilt nur für mit E gekennzeichnete HGÜ-Vorhaben In BNetzA-Zuständigkeit 4 Vorhaben: Vorhaben 1 (A-Nord) Vorhaben 3 und 4 (SuedLink) Vorhaben 5 (Süd-Ost-Passage) Vorhaben 2 (Ultranet) hat keine E -Kennzeichnung HDÜ-Vorhaben (Wechselstrom): Beibehaltung des Vorranges der Freileitung, aber Ausweisung weiterer Pilotvorhaben, bei denen Erdverkabelung auf Teilabschnitten erprobt werden kann

15 Freileitungsausnahmen Kennzeichnung im BBPlG mit "E" nein Kein Erdkabel zulässig ja Siedlungsannäherung? nein grundsätzlich Erdkabelvorrang ja NUR Erdkabel zulässig Ausnahmeregelungen: 1. Artenschutz oder Gebietsschutz spricht gegen Erdkabel 2. Bündelung mit einer bestehenden oder bereits zugelassenen Trasse und keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten 3. Prüfung der Freileitung wird von betroffener Gebietskörperschaft gefordert ja Freileitung auf Teilabschnitten zulässig

16 Prüfverlangen einer Gebietskörperschaft Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Zeitpunkt: in der Antragskonferenz nach 7 NABEG (vgl. 3 Abs. 3 Satz 1 BBPlG) d.h. verbindliche Äußerung der Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz d.h. Gremien der Gebietskörperschaft sollten sich frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen

17 Prüfverlangen einer Gebietskörperschaft Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Festlegung des Untersuchungsrahmens durch Bundesnetzagentur Ausführung als Freileitung ist nach Prüfung des Vorhabenträgers möglich Vorschlag des Vorhabenträgers (i.r.d. Unterlagen nach 8 NABEG) Behördliches Verlangen einer Freileitung

18 Behördliches Verlangen Sofern der Vorhabenträger zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz einer Freileitung nicht vorzugswürdig ist: Möglichkeit des Verlangens der BNetzA nach 3 Abs. 3 Satz 3 BBPlG: Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung ( ) zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

19 Gebot der Geradlinigkeit 5 Abs. 2 NABEG - BNetzA hat bei den mit E gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors erreicht werden kann. Räumlicher Idealmaßstab: möglichst an der Luftlinie orientierter, geradliniger Verlauf (vgl. Gesetzesbegründung) Planungsgrundsatz im Sinne eines Optimierungsgebotes ist in der BFP zu berücksichtigen dem Grundsatz kommt dabei besonderes Gewicht zu er gilt aber nicht absolut

20 Trassenkorridorfindung bei Erdkabel Schrittweise Ermittlung des zu untersuchenden Raums 2. Anpassung des Untersuchungsraums von innen nach außen 3. Suche nach Trassenkorridoren im Untersuchungsraum

21 Trassenkorridorfindung bei Freileitung Grobkorridorfindung 2. Ermittlung der Trassenkorridore 3. Ermittlung des Vorschlagstrassenkorridors

22 Positionspapier der Bundesnetzagentur Das Positionspapier legt die grundlegenden rechtlichen und methodischen Anforderungen an einen Antrag auf Bundesfachplanung (BFP) dar. Das Positionspapier bezieht sich nur auf HGÜ-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang. Gegenstand sind nur die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Bundesfachplanung nach 6 NABEG. Konsultation vom bis zum Methodenkonferenz am ; 84 Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung am

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen erhalten Sie unter: Folgen Sie uns auf twitter.com/netzausbau Besuchen Sie uns auf youtube.com/netzausbau

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