Reform Altersvorsorge 2020 Zukunft oder Ende der 2. Säule?

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1 Ausbildungsveranstaltung vom 24. September 2014 Reform Altersvorsorge 2020 Zukunft oder Ende der 2. Säule?

2 Inhalt Folien Brauchen wir eine Reform der Altersvorsorge? 4 13 Welches sind die Kernpunkte? Mehr bezahlen oder weniger erhalten? Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten Altersvorsorge als Spielball der Politik? 39-45

3 Volksabstimmung vom 7. März 2010 zur Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.4% 3 Wie haben Sie damals abgestimmt?

4 Reform Altersvorsorge 2020 Brauchen wir eine Reform der Altersvorsorge?

5 Verfassungsauftrag 5 Art. 113 Abs. 2 BV "Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" Ob der Verfassungsauftrag erfüllt wird hängt ganz davon ab, wen man fragt: NEIN! JA!

6 Finanzierung der Altersvorsorge 6 Ist die Altersvorsorge nachhaltig finanziert? In Bezug auf die berufliche Vorsorge herrscht bezüglich dieser Frage erstaunliche Einigkeit: NEIN! NEIN!

7 Finanzierung der Altersvorsorge 7 Es gibt zwei Varianten, wie die nachhaltige Finanzierung der beruflichen Vorsorge wieder hergestellt werden kann: Leistungen reduzieren oder Beiträge erhöhen Üblicherweise, werden diese beiden Komponenten auf Stufe Verordnung geregelt. Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Verordnung anzupassen.

8 Finanzierung der Altersvorsorge 8 In der Beruflichen Vorsorge sind sowohl die Finanzierung, als auch die Leistung auf Gesetzesstufe geregelt: Art. 16 BVG: Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes Art. 14 Abs. 2 BVG: Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8% für das ordentliche Rentenalter 65

9 Konzept der beruflichen (Alters-)Vorsorge Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz, welcher gewisse Kriterien nach erfüllt, ist gem. BVG gegen die Risiken von Alter, Tod und Invalidität zu versichern. -> Art. 2 BVG Die Altersrente wird in % des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. -> Art. 14 BVG Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat. -> Art. 15 BVG Der Bundesrat legt den Mindestzins und den Umwandlungssatz fest.

10 Konzept der beruflichen (Alters-)Vorsorge Jede versicherte Person spart also im Laufe seines Erwerbslebens sein eigenes Altersguthaben an und erhält bei Pensionierung eine Altersrente, welche durch dieses Altersguthaben finanziert worden ist. -> Kapitaldeckungsverfahren Die Kosten pro Versicherten sind abhängig davon, wie hoch die Spar- und Risikobeiträge seines Vorsorgeplans sind.

11 Konzept der AHV Alle zurzeit erwerbstätigen Personen bezahlen pro Jahr einen so hohen Anteil Ihres Lohnes als Beitrag, dass damit die Rentenleistungen des gleichen Jahres bezahlt werden können. -> (Ausgaben-)Umlageverfahren. Die Kosten pro Versicherten sind abhängig vom Anteilverhältnis zwischen erwerbstätiger und rentenbeziehender Bevölkerung. 11

12 Vermischung der beiden Konzepte Die Festlegung der Rentenhöhe (Umwandlungssatz) im Gesetz führt dazu, dass die Anpassung der Parameter im Kapitaldeckungsverfahren nur verzögert vorgenommen werden kann. Ein Teil der Beiträge der aktiven Versicherten wird deshalb dazu verwendet die heutigen Renten zu finanzieren. Es resultiert eine Vermischung von Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren. Aus Sicht der Pensionskasse ist eine Reform notwendig, damit die Vermischung der beiden Finanzierungsverfahren wieder aufgehoben werden kann. 12

13 Wir brauchen eine Reform der Altersvorsorge weil das BVG nicht mehr wie ursprünglich geplant als reines Kapitaldeckungsverfahren funktioniert. 13 die nachhaltige Finanzierung des heutigen Rentenniveaus nicht mehr gewährleistet ist. ein grösserer Anteil der Bevölkerung in der beruflichen Vorsorge versichert sein sollte (Stichwort: Teilzeitbeschäftigte). die 1. und 2. Säule besser aufeinander abgestimmt werden sollten.

14 Reform Altersvorsorge 2020 Welches sind die Kernpunkte?

15 Kernpunkte der Reform (in Bezug auf die berufliche Vorsorge) 15 Vereinheitlichung des ordentlichen Rentenalters für Männer und Frauen Senkung des Rentenumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% Anhebung der Altersgutschriftsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Senkung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (resp. dessen Abschaffung) Anhebung des vorzeitigen Pensionierungsalters von 58 auf 62

16 Referenzalter Vereinheitlichung des ordentlichen Rentenalters für Männer und Frauen 16 Pensionierungsalter liegt heute bei Alter 64 für Frauen und Alter 65 bei Männern Schrittweise Anpassung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jährliche Erhöhung um 2 Monate bis Frauen Männer Umsetzungsjahr

17 Senkung des Rentenumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% 17 Verwendung: Pensionierung und Berechnung BVG IV-Rente. Pensionierung: Der Umwandlungssatz wird verwendet um die Höhe einer jährlichen Altersrente in Abhängigkeit des bestehenden Altersguthabens festzulegen. Art. 14 Abs. 1 BVG: "Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat." Art. 14 Abs. 2 BVG: "Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8% für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann." Formel: Altersguthaben im Alter 65 x Umwandlungssatz = Altersrente pro Jahr.

18 Senkung des Rentenumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% Bei Einführung des BVG wurde der Umwandlungssatz in der damaligen Verordnung bei 7.2% festgelegt, ausgehend von einem technischen Zinssatz von 4.5% und einer mittleren Lebenserwartung von 15 Jahren (Frauen 19 Jahre) im Alter 65. Der heute gültige und im Gesetz verankerte Umwandlungssatz 6.8% ist ein Kompromiss der beiden politischen Lager. Das Bundesrat hatte eine Senkung des Umwandlungssatzes von 7.2% auf 6.8% in den Jahre beschlossen wurde vom Parlament eine weitere Senkung auf 6.4% beschlossen. Gegen diesen Parlamentsentscheid wurde das Referendum ergriffen. Am 7. März 2010 fand die Volksabstimmung über den Umwandlungssatz statt. 18

19 Senkung des Rentenumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% 19 Die Abstimmung hat gezeigt: Das Volk wünscht keine Rentensenkung in der 2. Säule. Um die Vorteile des 3 Säulenkonzeptes aufrecht zu erhalten, ist eine Senkung des Umwandlungssatzes unumgänglich. Zur Erinnerung: Die berufliche Vorsorge ist als Kapitaldeckungsverfahren konzipiert und nicht als Umlageverfahren. Wie kann das Dilemma gelöst werden? Wenn die Rente bei einem gesenkten Umwandlungssatz gleich hoch ausfallen soll, wie vorher muss das Altersguthaben erhöht werden.

20 Anhebung der Altersgutschriftsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 20 Heute sieht die Sparstaffelung im BVG wie folgt aus: Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes Unter Berücksichtigung der goldenen Regel ergibt sich dadurch bei ordentlicher Pensionierung ein Altersguthaben von 500% des versicherten Lohnes. Beispiel: vl CHF 50'000 x 500% = CHF 250'000 x 6.8% = CHF 17'000 Altersrente Mit dem tieferen Umwandlungssatz ergäbe sich folgende neue Altersrente: 50'000 x 500% x 6.0% = CHF 15'000

21 Anhebung der Altersgutschriftsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 21 Wie hoch muss das Altersguthaben sein, damit wir bei einem Umwandlungssatz von 6.0% immer noch CHF 17'000 Altersrente pro Jahr erhalten? CHF 17'000 : 6.0% = CHF 283'333 : CHF 50'000 = 567% Anpassung der Altersgutschriften 19% 17% 15% 13% 11% 9% 7% 5% 18% 17.5% 17.5% 15% 11.5% 10% 7% 7% Alter Alter Alter Alter 55-64/65 Bisher Neu

22 Anhebung der Altersgutschriftsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 22 Mit der neuen Sparstaffelung ergibt sich folgende Altersrente Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes vl CHF 50'000 x 535% = CHF 267'500 x 6.0% = CHF 16'050 Altersrente Die zukünftigen Altersrentner erhalten nach Anhebung der Altersgutschriften immer noch eine tiefere Rente als bisher. Um diese Einbusse aufzufangen soll der Koordinationsabzug gesenkt resp. abgeschafft werden.

23 Senkung der Eintrittschwelle 23 Heute müssen nur Personen BVG-versichert werden, die einen Jahreslohn von mindestens CHF 21'060 aufweisen (75% der maximalen AHV-Rente) Die Reform sieht vor, diese Schwelle auf CHF 14'040 (50% der maximalen AHV-Rente) zu senken. Dadurch werden in der Schweiz rund 150'000 Arbeitnehmende (Teilzeitangestellte) zusätzlich BVG-versichert. Dies ist zwar positiv für die Versicherten, führt aber gerade in Branchen mit tiefen Löhnen (Gastgewerbe, Detailhandel) zu deutlich höheren Lohnkosten.

24 Exkurs zum Koordinationsabzug 24 koordinierter Lohn gem. BVG CHF 84'240 maximal AHV-Lohn CHF 59'670 Versicherter Lohn = Berechnungsbasis für Leistungen und Beiträge CHF 24'570 Koordinationsabzug Obere Lohngrenze: dreifache maximale jährliche AHV-Rente (maximale AHV Rente = CHF 28'080.--) Freibetrag (Koordinationsabzug) CHF 24'570. (7/8 der maximalen AHV-Rente)

25 Exkurs zum Koordinationsabzug 25 koordinierter Lohn gem. Reform 2020 CHF 74'570 AHV-Lohn CHF 50'000 Versicherter CHF 55'928 Versicherter Lohn Lohn CHF 24' Koordinations- CHF 18'643 abzug Der Koordinationsabzug ist nicht mehr fix sondern beträgt 25% des AHV Lohnes.

26 Senkung resp. Abschaffung des Koordinationsabzuges 26 Mit dem neuen Koordinationsabzug ergibt sich folgende Altersrente Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes CHF 55'928 x 535% = CHF 299'215 x 6.0% = CHF 17'953 Altersrente

27 Senkung resp. Abschaffung des Koordinationsabzuges Anlässlich der Bundesratssitzung vom wurde eine gänzliche Abschaffung des Koordinationsabzuges ins Spiel gebracht. 27 Altersjahr Ansatz in % des AHV-Lohnes CHF 74'570 x % = CHF 299'212 x 6.0% = CHF 17'953 Altersrente

28 Anhebung des frühestmöglichen Pensionierungsalters von 58 auf Vereinheitlichung frühestmöglichen Pensionierungsalters bei AHV und BVG AHV-Rente kann heute frühestens mit 62 (Frauen) resp. 63 (Männer) bezogen werden. Im BVG ist die vorzeitige Pensionierung bereits ab Alter 58 (Männer und Frauen) möglich. Zukünftig soll die Pensionierung in beiden Säulen zwischen Alter 62 und 70 möglich sein.

29 Reform Altersvorsorge 2020 Mehr bezahlen oder weniger erhalten?

30 Welche Mehrkosten entstehen den Versicherten resp. den Arbeitgebern bei der Anpassung der Sparbeiträge? 30 Die neuen Beitragssätze führen zu folgenden Mehrkosten bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber (AHV-Lohn CHF 74'570): Altersjahr Ansatz in % des AHV- Lohnes Kosten in % des AHV-Lohnes heute Kosten in % des AHV-Lohnes nach Reform AN: 2.3 AG: AN: 3.3 AG: AN: 5.0 AG: AN: 6.0 AG: 6.0 AN: AG: AN: AG: AN: AG: AN: AG: In unserem Beispiel ergibt sich eine Erhöhung der durchschnittlichen Beitragssätze von 8.3% auf 10.0% = +1.7%

31 Welche Einbussen entstehen bei der Pensionierung infolge des tieferen Umwandlungssatzes? 31 Die Reform der Altersvorsorge 2020 sieht vor, den Umwandlungssatz von 6.8% auf 6.0% zu senken. Ein Neurentner welcher bisher eine Rente von CHF 17'000 erhielt, muss zukünftig mit einer Rente von CHF 15'000 auskommen. Die Anpassung des Umwandlungssatzes führt also zu einer Renteneinbusse von -12% pro Jahr.

32 Mehr bezahlen oder weniger erhalten? 32 Grundsätzlich dreht sich ein Grossteil der Reform Altersvorsorge 2020 um obige Frage. Weniger erhalten? Diese Frage hat das Volk im Jahr 2010 klar mit NEIN beantwortet. Trotz des Abstimmungsergebnisses von damals hat sich an der Ausgangslage nichts geändert. Die Frage wird deshalb das nächste mal lauten: Mehr bezahlen?

33 Reform Altersvorsorge 2020 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten

34 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten 34 Wie eingangs erwähnt basiert die AHV auf dem Umlage- und das BVG auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Diese unterschiedlichen Finanzierungsarten sind ein entscheidender Faktor zur nachhaltigen Sicherung der Altersvorsorge in der Schweiz Bei der AHV bezahlen die heute aktiven Versicherten die Renten der Pensionierten. Das Verhältnis Aktive zu Rentner lag 1990 bei 4: bei 1:1 (Quelle BSV) Die Finanzierbarkeit der AHV ist abhängig davon, wie sich das Verhältnis Aktive zu Rentner entwickelt (demographische Struktur). Ausserdem ist sie konjunkturabhängig.

35 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten 35 In der beruflichen Vorsorge ist (wäre) das nicht der Fall Jeder Versicherte spart während seiner Erwerbskarriere sein eigenes Altersguthaben an und erhält im Alter 65 aufgrund dieses Guthabens eine Altersrente, welche so hoch festgelegt wird, dass sein Altersguthaben bis zum erwarteten Ableben ausreicht. Das Verhältnis Aktive zu Rentner ist (wäre) also für die Finanzierbarkeit der 2. Säule nicht relevant. Infolge verhärteter politischer Fronten ist aber die Anpassung des Umwandlungssatzes an die Lebenserwartung ins Stocken geraten.

36 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten Die definierte Rentenhöhe von Personen, welche im laufenden Jahr pensioniert werden ist so hoch, dass das Altersguthaben bereits 2 Jahre vor dem erwarteten Ableben aufgebraucht sein wird. Diese Rentenzahlungen müssen entweder über zusätzliche Beiträge der aktiven Versicherten oder über Vermögenserträge finanziert werden. In beiden Fällen sind es die aktiven Versicherten, die die Differenz ausgleichen müssen. Die ALVOSO hat einen Rentneranteil von lediglich 15%. Das Verhältnis Aktive zu Rentner liegt also bei 6:1 Längerfristig führt diese Umlagekomponente dazu, auch die Finanzierbarkeit der 2. Säule von der demographischen Struktur und der Konjunktur beeinflusst wird. 36

37 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten 37 Wie sieht die Umverteilung bei der ALVOSO LLB konkret aus? Pensionierungen 2012: Aktive Versicherte mit einem Altersguthaben von insgesamt CHF 6.0 Mio. Kapitalbezug: CHF 0.9 Mio.; Rentenbezug CHF 5.1 Mio. Das vom PK-Experten für die Rentenzahlung berechnete notwendige Deckungskapital (gem. BVG 2010 / TZ 3.0%) betrug CHF 6.1 Mio. Der Fehlbetrag von rund CHF 1 Mio. muss über versicherungstechnische Rückstellungen und den Vermögensertrag abgedeckt werden. Pro Versicherten werden ca. CHF 540 pro Jahr von den Aktiven an Altersrentner umverteilt. (ca. 0.75% Zins auf dem Altersguthaben)

38 Einfluss der Reform auf die aktiven Versicherten 38 Swisscanto beziffert die durchschnittliche Umverteilung in einem Artikel des Tagesanzeigers vom 18. September 2014 sogar auf jährlich CHF 880 pro Versicherten. Für die gesamte 2. Säule entspricht dies einem jährlichen Umverteilungsbetrag von CHF 3.4 Mrd. Sollte die Reform erfolgreich sein, bezahlen die aktiven Versicherten, zwar zukünftig höhere Beiträge in die Pensionskasse, können aber auch einen grösseren Teil davon für sich selber beanspruchen.

39 Reform Altersvorsorge 2020 Altersvorsorge als Spielball der Politik?

40 Altersvorsorge als Spielball der Politik? Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) war Ursprünglich als Rahmengesetz eingeführt worden. Wikipedia: "Ein Rahmengesetz ist ein Gesetz, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelt." 40 oder etwas konkreter: "Ein Rahmengesetz regelt nur die wesentlichen Grundzüge, die Detailregelungen die Ausfüllung des Rahmens wird dem Bundesrat und den Sozialpartnern überlassen." Verschiedene Parameter wurden deshalb nicht auf Gesetzesebene geregelt, sondern in Verordnungen festgelegt (Bundesrat) oder komplett den Akteuren, sprich paritätischen Organen überlassen.

41 Altersvorsorge als Spielball der Politik? Bei der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohneigentumsförderungsgesetzes im Jahre 1993 und 1994 wurde erstmals von dieser Grundidee abgewichen. 41 Pensionskassen müssen auch die Arbeitgeberbeiträge beim Austritt an die neue Pensionskasse überweisen. Es wurden Barauszahlungsgründe definiert Es wurde ein Mindestbetrag beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung definiert. Ansprüche bei Ehescheidung wurden definiert. Möglichkeiten des Bezugs für den Erwerb von Wohneigentum wurden eingeführt. Etc.

42 Altersvorsorge als Spielball der Politik? Endgültig vom Rahmengesetz verabschiedet hat sich das BVG in den Jahren als die 1. BVG Revision in Kraft trat. Heute umfasst das BVG im weitesten Sinne 4 Gesetze und mind. 10 Verordnungen. Zum Spielball der Politik wurde das BVG spätestens mit der 1. BVG Revision. Die Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG Revision im Jahr 2000 sah vor, dass der Umwandlungssatz von 7.2% sukzessive gesenkt würde, in Abhängigkeit der zu erwartenden Erhöhung der Lebenserwartung. Das politisch linke Lager stimmte der BVG-Revision nur zu, wenn im Gegenzug der Umwandlungssatz im Gesetz verankert würde. 42

43 Altersvorsorge als Spielball der Politik? 43 Sogleich nach der Einführung der 1. BVG Revision im Jahr 2005 wurde die weitere Senkung des UWS geplant. Da nun auf Gesetzesebene geregelt, musste dies nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom Parlament vorgenommen werden. Dieses beschloss eine weitere Senkung bis 2016 auf 6.4%. Referendum, Volksabstimmung, Ablehnung. Als die Idee einer gesamtheitlichen Reform von Bundesrat Berset 2012 erstmals präsentiert wurde, waren sich alle politischen Lager einig: "Eine Gesamtbetrachtung macht sinn."

44 Altersvorsorge als Spielball der Politik? 44

45 Wie geht es weiter? : Beratungen im Parlament 2015 ist ein Wahljahr. Einigung ist deshalb unrealistisch 2016: Fortsetzung Beratungen im Parlament. Aufgrund der Komplexität ist mit einer mehrjährigen politischen Debatte zu rechnen. 2018: Volksabstimmung über die Reform 2020: In Kraftsetzung (optimistisches Szenario) Variante: Aufteilung der Reform in zwei Pakete

46 Reform Altersvorsorge 2020 Haben Sie Fragen?

47 Volksabstimmung vom 29. September 2019 zur Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% 47 Wie würden Sie abstimmen?

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