Bachelor of Laws Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bachelor of Laws Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht"

Transkript

1 Bachelor of Laws Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht Wintersemester 2008/09 - Klausur 1112 Lösungskommentare Aufgabe 1: Bis zu 25 Punkte Anmerkung: Die Aufgabenstellung zielte auf die Prüfung der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ab. Die umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Klage war hier jedoch ebenfalls vertretbar und wurde mit der gleichen Maximalpunktzahl von 25 Punkten bewertet. Welche Klageart statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO. Vorliegend möchte G gegen den Bescheid vom 14. Oktober vorgehen, um den gewährten Zuschuss i. H. v ,- behalten zu können. Möglicherweise könnte dieses Begehren durch eine Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO verfolgt werden. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes erreicht werden soll. Bei dem Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid müsste es sich demnach um einen Verwaltungsakt handeln. Dabei ist zu beachten, dass der Bescheid vom 14. Oktober 2008 zwei verschiedene Rechtsfolgen setzt. Eine den G begünstigende Zuschussbewilligung, m. a. W. ein Bewilligungsbescheid wurde aufgehoben. Weiter begründet der Bescheid die Pflicht des G, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Demnach könnten in dem Bescheid zwei eigenständige Verwaltungsakte enthalten sein. 1. Rechtsnatur des Aufhebungsbescheides Der Aufhebungsbescheid müsste ein Verwaltungsakt sein. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, 35 S. 1 VwVfG. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, 1 Abs. 4 VwVfG. Laut Sachverhalt wurde der Aufhebungsbescheid von einer Behörde i. S. d. 1 Abs. 4 VwVfG erlassen. Eine hoheitliche Maßnahme ist eine einseitige zweckgerichtete Handlung. Eine Handlung ist jede unmittelbare oder mittelbare menschliche Tätigkeit, die der Verwaltung zurechenbar ist, 1

2 wie z. B. schriftliche oder mündliche Erklärungen. 1 Vorliegend wurde G einseitig durch die Behörde ein Bescheid übersandt. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Diese liegt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die mögliche Rechtsgrundlage demselben entstammt. Eine Norm ist gem. der Subordinationstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung betrifft. 2 Eine Norm wäre danach privatrechtlicher Natur, wenn sie ein Gleichordnungsverhältnis regelt. Vorliegend kommen als Rechtsgrundlagen für die Aufhebung des Bescheides die 48 und 49 VwVfG in Betracht. Diese berechtigen eine Behörde, ggü. einem Bürger einseitig Rechtsfolgen herbeizuführen. Demnach regeln sie ein Über- oder Unterordnungsverhältnis und sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Folglich liegt die Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Unter einer Regelung ist die verbindliche, abschließende, unmittelbare Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung der Rechte des Betroffenen zu verstehen. 3 Ein den G begünstigender Verwaltungsakt wurde aufgehoben. Damit ordnet die Behörde die Beseitigung der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides hoheitlich an und setzt damit eine Rechtsfolge. Eine Regelung besitzt Außenwirkung, wenn sie auf unmittelbare Rechtswirkung für eine außerhalb der Verwaltung stehende Person gerichtet ist. 4 G ist eine außerhalb der Verwaltung stehenden Person. Somit entfaltet die Regelung unmittelbare Außenwirkung. Des Weiteren ist allein G bzw. dessen Zuschussbewilligung betroffen, womit auch ein Einzelfall vorliegt. Sämtliche Voraussetzungen des 35 S. 1 VwVfG sind demnach erfüllt. Der aufhebende Teil des Bescheides ist als Verwaltungsakt im Sinne des 35 S. 1 VwVfG zu qualifizieren. Hier war es ebenfalls vertretbar, die Prüfung auf Grundlage der Rechtsnatur des Bewilligungsbescheides vorzunehmen. Durch den Bescheid vom 14. Oktober 2008 wurde dieser aufgehoben. Demnach besitzt der Aufhebungsbescheid als actus contrarius die Rechtsform, welche dem Bewilligungsbescheid eigen ist. Sofern es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, müsste dies auch beim Aufhebungsbescheid der Fall sein. Aufgrund der im Sachverhalt gewählten Bezeichnung des Schreibens als Bescheid war es ebenfalls vertretbar, einen Verwaltungsakt kraft Form anzunehmen. Danach ist ein Akt der 1 Schwarz in: Hk-VerwR/VwVfG, 35, Rn Schwarz in: Hk-VerwR/VwGO, 40, Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 35, Rn. 47 ff. 4 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 35, Rn

3 Verwaltung, der aufgrund seiner äußeren Form als Verwaltungsakt erscheint, auch als solcher zu behandeln, sofern er einen Regelungsgehalt besitzt Rechtsnatur der Rückzahlungsaufforderung Auch der Teil des Bescheides, welcher die Rückzahlungsverpflichtung des G festlegt, wurde von einer Behörde gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person zur Regelung eines Einzelfalles erlassen. Eine Zahlungspflicht des G wurde einseitig hoheitlich angeordnet. Auch die Rückzahlungsaufforderung stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. 35 S. 1 VwVfG dar. 3. Ergebnis Folglich ist die Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass es vorliegend zwei isoliert anfechtbare Verwaltungsakte gibt, namentlich den Aufhebungs- und den Rückzahlungsbescheid. Fraglich ist, ob das Begehren des G die Anfechtung beider Verwaltungsakte umfasst. Dies wäre der Fall, wenn die isolierte Anfechtung des Rückzahlungsbescheides alleine nicht ausreicht, um das verfolgte Begehren, genauer den Erhalt der gewährten Rechtsposition, zu verwirklichen. Wenn lediglich der Rückzahlungsverwaltungsakt angefochten würde, träte der Suspensiveffekt nur bezüglich desselben ein. Dies hätte zur Folge, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Rechtskraft erwüchse, 43 Abs. 2 VwVfG. Eine Anfechtung eines Rückzahlungsbescheides setzt jedoch u. a. voraus, dass ein Anspruch des Klägers auf die zurückzuerstattenden Leistungen besteht. Wenn aber der Aufhebungsbescheid in Rechtskraft erwächst, ist diese durch den Bewilligungsverwaltungsakt gewährte Zuwendung wirksam und unanfechtbar aufgehoben worden. Damit stünde dem Kläger kein Anspruch auf die Leistung zu, womit auch eine Anfechtung des Rückzahlungsbescheides keine Erfolgsaussichten haben könnte. Demgemäß erfordert das Begehren des G, beide Verwaltungsakte, also sowohl den Aufhebungsals auch den Rückzahlungsbescheid, anzufechten. Dies könnte durch eine einzelne Klage geschehen, sofern ein Fall der objektiven Klagehäufung nach 44 VwGO vorliegt. Eine objektive Klagehäufung setzt voraus, dass sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Beide Anfechtungsklagen richten sich vorliegend gegen dieselbe Behörde. Weiter müssten sie auch im Zusammenhang stehen. Dies wäre der Fall, wenn die Klagebegehren nach der 5 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 35, Rn

4 allgemeinen Lebensanschauung rein tatsächlich einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind. Ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. 6 Sie entspringen einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der Aufhebung der Subventionsgewährung. Darüber hinaus ist die Aufhebung der Bewilligung durch den ersten Verwaltungsakt eine materielle Voraussetzung für den Rückzahlungsverwaltungsakt. Vorliegend besteht sowohl tatsächlich als auch rechtlich ein Zusammenhang zwischen den Verwaltungsakten. Schließlich ist auch für die Anfechtung beider Verwaltungsakte dasselbe Verwaltungsgericht, genauer das VG Hagenburg zuständig. Die objektive Klagehäufung ist im Skript nicht enthalten und wird daher nicht vorausgesetzt. Sie wird nur zur Vervollständigung angesprochen. Für die Bearbeiter galt es lediglich zu erkennen, dass zwei Verwaltungsakte vorliegen, die beide angefochten werden müssen. Darauf wurde schon durch die gewählte Formulierung der Aufgabe hingewiesen. Sofern ein Bearbeiter die Möglichkeit der objektiven Klagehäufung anspricht, können ihm bis zu 10 Punkte, welche ihm bis zu diesem Prüfungspunkt nicht zugesprochenen wurden, zusätzlich gegeben werden. Um das Begehren G zu verwirklichen, sind zwei Anfechtungsklagen statthaft. 6 Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 44, Rn. 5. 4

5 Aufgabe 2: Bis zu 60 Punkte. Diese sind nach folgenden Angaben zu verteilen: Der folgende Prüfungsaufbau erfolgt dergestalt, dass der Aufhebungsverwaltungsakt innerhalb der Prüfung des Rückzahlungsverwaltungsaktes inzident geprüft wird. Ein solcher Aufbau ist in einem Klageverfahren üblich. Es wäre aber genauso gut vertretbar gewesen, den Aufhebungsbescheid vorab getrennt vom Rückzahlungsbescheid zu prüfen. Die für die Prüfungsabschnitte III 1 und 2 zu vergebenden 20 Punkte sowie die für die Prüfungsabschnitte III 3 zu vergebenden 25 Punkte, also insgesamt 45 Punkte, sind dann für die Prüfung des Aufhebungsbescheides zu vergeben. Der Bescheid vom 14. Oktober 2008 ist rechtmäßig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Für die Punkte I und II bis zu 15 Punkte I. Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsbescheid kommt mangels spezialgesetzlicher Regelungen nur 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit Die Rückforderung müsste zunächst in formeller Hinsicht, also bezüglich Zuständigkeit, Verfahren und Form rechtmäßig sein. 1. Zuständigkeit Die handelnde Behörde ist für den Vorgang sachlich und örtlich zuständig Verfahren Fraglich ist, ob die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren eingehalten worden sind. Gemäß 28 Abs. 1 VwVfG müsste der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes vor dessen Erlass angehört werden. Vorliegend erhielt G lediglich die Möglichkeit, sich schriftlich 7 Dies lässt sich dem Sachverhalt entnehmen. 5

6 zu äußern. Es ist zu prüfen, ob dies ausreichend ist. 28 Abs. 1 VwVfG enthält keinen Hinweis darauf, in welcher Form die Anhörung durchgeführt werden muss. Demgemäß kann sie auch in Schriftform erfolgen. 8 Entscheidend ist lediglich, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. 9 Dies ist vorliegend geschehen, eine ordnungsgemäße Anhörung wurde durchgeführt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn besondere Gründe des Einzelfalls eine mündliche Anhörung unentbehrlich machen. Dies gilt etwa in Asylsachen Form Des Weiteren müsste der Verwaltungsakt auch i. S. d. 37 VwVfG formell, also hinsichtlich Bestimmtheit und Form rechtmäßig sein. Verstöße gegen Formvorschriften sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die in 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG angeordnete Schriftform eingehalten. 4. Zwischenergebnis Der Bescheid ist formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit Bis zu 20 Punkte für III 1, 2 Fraglich ist ferner, ob der Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Dies setzt gemäß 49a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Var. 1, 2 VwVfG voraus, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Vorliegend kommt eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zuschussbewilligung vom 01. September 2008 in Betracht. In dem Bescheid vom 14. Oktober 2008 wurde erklärt, der Bewilligungsbescheid werde aufgehoben. Die 48, 49 VwVfG, also Rücknahme und Widerruf, sind die Instrumente der Verwaltung, mit denen die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt werden kann, sofern keine entsprechende spezialgesetzliche Regelung besteht. Fraglich ist, auf welche Norm die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vorliegend zu stützen war und ob sie sowohl formell als auch materiell rechtmäßig erfolgt ist. 8 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 28, Rn Schwarz in: Hk-VerwR/VwVfG, 28, Rn. 30 f. 10 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 28, Rn

7 1. Rechtgrundlage der Rücknahme des Bewilligungsbescheides Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides kommen in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen nur die 48 und 49 VwVfG in Betracht. Welche Norm einschlägig ist, richtet sich danach, ob der aufgehobene Bescheid, namentlich die Gewährung der Subvention, rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. a) Rechtsgrundlage für den Bewilligungsbescheid Die Rechtsgrundlage zur Erteilung der Subvention besteht in Form der Heino- Richtlinie. Diese wurde laut Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Demnach handelt es sich bei der Heino- Richtlinie um ein formelles Gesetz, mithin um eine mögliche Rechtsgrundlage. b) Formelle Rechtmäßigkeit Der Bescheid wurde durch die zuständige Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Beachtung aller Formerfordernisse erlassen. Er ist somit formell rechtmäßig. c) Materielle Rechtmäßigkeit Fraglich ist schließlich, ob der Bewilligungsbescheid auch materiell rechtmäßig ergangen ist. Dies wäre der Fall, wenn die zu seinem Erlass notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen lassen sich der Heino-Richtlinie entnehmen. Diese bestimmt, dass es zur Gewährung der Subvention erforderlich ist, die zu subventionierende Investition konkret zu benennen. Dies ist geschehen. Des Weiteren schreibt Punkt 1 der Bewilligungsbedingung, dessen Regelung gleichfalls Bestandteil der Richtlinie ist, vor, dass die Gewährung von Zuschüssen für bereits eingegangene Verpflichtungen ausgeschlossen ist. Dem kann entnommen werden, dass die Subventionierung nur für künftige Investitionen, nicht jedoch rückwirkend möglich ist. Vorliegend bestellte G die Instrumente vor dem in den Bewilligungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt, genauer dem Eingang der Einverständniserklärung beim Dezernatsleiter. Demgemäß lagen die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer entsprechenden Subvention nicht vor. Folglich hätte die Anschaffung der Musikinstrumente nicht subventioniert werden dürfen. Der Bewilligungsbescheid ist demnach materiell rechtswidrig. 7

8 d) Zwischenergebnis Der Bewilligungsbescheid ist materiell rechtswidrig. Die Befugnisnorm für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist 48 VwVfG, es liegt eine Rücknahme vor. 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides Formelle Fehler sind insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer Anhörung nicht ersichtlich, vergleiche oben. 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme Bis zu 25 Punkte für III 3 Ob die Rücknahme der Bewilligung materiell ebenfalls rechtmäßig ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des 48 VwVfG. a) Anwendbarkeit der zusätzlichen Voraussetzungen des 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG Fraglich ist, an welche Voraussetzungen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides gebunden ist. Dies hängt davon ab, welche Art Leistung durch ihn gewährt worden ist. Vorliegend erhielt G durch den Bewilligungsbescheid eine einmalige Geldleistung, mithin einen rechtlichen Vorteil. Für diesen Fall schreibt 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG vor, dass eine Rücknahme an die zusätzlichen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 gekoppelt ist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine einmalige Geldleistung handelte, ist vorliegend 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG einschlägig. b) Tatbestandsvoraussetzungen des 48 Abs. 2 VwVfG Danach dürfte der Bescheid nicht zurückgenommen werden, wenn G sich wirksam auf Vertrauensschutz berufen kann. Demnach müsste zunächst ein Vertrauenstatbestand bestehen und dieses Vertrauen müsste schutzwürdig sein. aa) Bestand eines Vertrauenstatbestands Fraglich ist, ob ein Vertrauenstatbestand besteht. Ein solcher könnte sich aus den Äußerungen des Sachbearbeiters aus dem Ende August geführten Telefonat ergeben. Dies wäre der Fall, wenn es sich dabei etwa um eine Zusicherung, mithin einen Verwaltungsakt handelt. Allerdings sagte der Sachbearbeiter ausdrücklich, dass der Bewilligungsbescheid durch den Abteilungsleiter ein weiteres Mal geprüft und erst 8

9 dann unterschrieben würde. Dies bedeutet, dass der Erlass des Bewilligungsbescheides noch nicht geschehen war. Es wurde noch keine Rechtsfolge herbeigeführt, was in der Auskunft auch deutlich gemacht wurde. Demgemäß ist diese Äußerung nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Ein Vertrauenstatbestand könnte aber bestehen, wenn die empfangene Leistung verbraucht worden ist. Was unter Verbrauch i.s.d. 48 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 VwVfG zu verstehen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des Bereicherungsrechts. Ein Verbrauch liegt danach bei jeder Art Nutzung vor, die eine Minderung des Bestands des Erhaltenen zur Folge hat. 11 G investierte vorliegend die erhaltene Subvention. Damit könnte er diese verbraucht haben. Bei Geldleistungen liegt ein Verbrauch aber dann nicht vor, wenn sie zu Anschaffungen genutzt werden, welche ihrem Wert entsprechen. 12 In diesem Fall wäre das Vermögen des Handelnden nach wie vor i.h.d. Leistung gemehrt. G kaufte unter Einsatz des Subvention Musikinstrumente. Diese stellen den Gegenwert der dazu aufgewandten Subvention dar. Diese ist demnach nicht verbraucht worden. Ein Vertrauenstatbestand könnte ferner vorliegen, wenn im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes bereits Dispositionen getroffen wurden. 13 Eine Disposition i. S. d. 48 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 VwVfG ist nicht nur der Verbrauch der gewährten Leistung, sondern jedes Verhalten, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat. 14 G investierte die 5.000,- in den Ankauf von Musikinstrumenten. Diese Investition tätigte G laut Sachverhalt aufgrund der Subvention. Demzufolge wurde eine Vermögensdisposition getroffen. Es besteht ein Vertrauenstatbestand. bb) Schützwürdigkeit des Vertrauens Das Vertrauen des G in den Bestand des Verwaltungsaktes müsste darüber hinaus auch schutzwürdig sein. Gemäß 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt u.a. dann vor, wenn der Betroffene beim maßgeblichen 11 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 48, Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, aao. 13 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 48, Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 48, Rn

10 Mitarbeiter der Behörde einen Irrtum erregt hat, indem er Tatsachen verschwiegen hat, bei denen er erkennen konnte, dass sie für die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes bedeutsam waren. 15 Vorliegend las und unterschrieb G eine Erklärung, wonach die Gewährung von Zuschüssen für bereits eingegangene Verpflichtungen ausgeschlossen ist. Er wusste demnach, dass die bereits vorgenommene Bestellung der Instrumente nicht mehr förderungsfähig war. Folglich hat er für die Entscheidung der Behörde wichtige Tatsachen verschwiegen. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, G habe die Bestellung der Instrumente noch nicht getätigt. Auf diese Weise erreichte er die Gewährung der Subvention, erwirkte also den Verwaltungsakt. Folglich kann sich G gem. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG schließt darüber hinaus die Schutzwürdigkeit des Vertrauenstatbestandes aus, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, welche unrichtig oder unvollständig gewesen sind. Dies setzt voraus, dass der Betroffene durch eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Aufforderung verpflichtet war, Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu machen. 16 Vorliegend gab G bei seinem Antrag an, die Subvention zur Anschaffung von Musikinstrumenten zu verwenden. Eine entsprechende Aufforderung, solche Angaben zu machen, lässt sich den Bewilligungsbedingung nicht entnehmen. Diese schließen nur Bestimmung einer zeitlichen Komponente bestimmte Geschäfte von der Subvention aus. Eine darüber hinaus gehende Pflicht enthalten sie nicht. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG steht der Schutzwürdigkeit des Vertrauenstatbestandes nicht entgegen. Schließlich bestimmt 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG, dass ein Vertrauensschutz nicht besteht, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vorliegend war es eine Bewilligungsvoraussetzung, dass die zu subventionierende Investition förderungsfähig ist. Nach den Bedingungen der Richtlinie läge eine solche Förderungsfähigkeit vor, wenn die konkrete Investition erst nach erfolgter Bewilligung getätigt wird. Dies war G bekannt. Dennoch bestellte er die Instrumente und tätigte somit wieder besseren Wissens die zu subventionierende Investition, bevor dies nach Maßgabe der Richtlinie geschehen durfte. Folglich wusste G, dass die Anschaffung der Musikinstrumente kein förderungsfähiges Geschäft mehr ist. Demnach kannte G die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, namentlich des Bewilligungsbescheides. 15 Kastner in: Hk-VerwR/VwVfG, 48, Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, 48, Rn

11 Dies hat zur Folge, dass er sich nach Maßgabe des 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf den Vertrauensschutztatbestand berufen konnte. c) Ermessen Die materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt überdies voraus, dass die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dies setzt zunächst voraus, dass der Behörde ü- berhaupt ein Ermessensspielraum zur Verfügung stand. Sofern ein solcher bestand, ist die Ermessensausübung gem. 114 VwGO hinsichtlich des Vorliegens von Ermessensfehlern gerichtlich überprüfbar. Vorliegend wurde der Behörde ein solches Ermessen durch 48 VwVfG eingeräumt. Etwas anderes könnte jedoch aufgrund von 48 Abs. 3 S. 4 VwGO gelten. Danach ist in Fällen des 48 Abs. 3 S. 3 VwGO der Verwaltungsakt regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dadurch könnte das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, ausgeschlossen sein. Allerdings betrifft diese Vorschrift nur die Frage, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft erfolgt. 17 Selbst dann ist das behördliche Ermessen nicht gänzlich ausgeschlossen, worauf auch die Formulierung von 48 Abs. 3 S. 4 VwGO hinweist, welche eine Regelvermutung aufstellt. Demnach stand der Behörde ein Ermessen zu. Dieses müsste sie demnach fehlerfrei ausgeübt haben. 18 Als mögliche Ermessensfehler kommen Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und der Ermessensnichtgebrauch in Betracht. Es könnte ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen. Ein solcher wäre gegeben, wenn es die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes unterlassen hat, das ihr eröffnete Ermessen auszuüben. Dem Bescheid vom 14. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass nach Ansicht der Behörde der Verstoß gegen die Bewilligungsbedingung zwingend zu der Rücknahme des Bewilligungsbescheides führen muss. Folglich hat die Behörde keinerlei Ermessensabwägungen vorgenommen, womit ein Ermessensnichtgebrauch, also ein Ermessensfehler vorliegt. cc) Zwischenergebnis Aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs ist die Rücknahme des Bewilligungsbescheides materiell rechtswidrig. 17 Kastner in: Hk-VerwR/VwVfG, 48, Rn Die im Folgenden dargestellten Ermessensfehler sind diejenigen, welche im Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Teil 2 S. 16 ff. aufgeführt werden. 11

12 4. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG sind nicht erfüllt worden. Der Erstattungsbescheid ist damit ebenfalls materiell rechtswidrig. IV. Ergebnis Der Bescheid vom 14. Oktober 2008 ist rechtswidrig. Aufgabe 3 Bis zu 15 Punkte Wurden über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hinaus die weiteren Aspekte der Zulässigkeit geprüft, führte das nicht zu Punktabzügen, konnte aber auch nicht mit Zusatzpunkten honoriert werden. Damit M eine Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erheben kann, muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, richtet sich nach 40 Abs. 1 VwGO. Danach müsste es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, danach, ob die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zugehörig ist. Gegenstand des Streites ist die Bewilligung eines Zuschusses in Form eines zivilrechtlichen Darlehens. Die Zuordnung des Streites zum Öffentlichen Recht könnte aufgrund der zivilrechtlichen Ausprägung des gewährten Darlehens zweifelhaft sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der Vergabe von Zuschüssen und Subventionen durch die öffentliche Hand nach der Zweistufentheorie zwischen dem Ob und dem Wie der Nutzung unterschieden werden muss. 19 Es ist zu differenzieren zwischen der Grundentscheidung, ob ein Zuschuss bewilligt wird und der konkreten Ausgestaltung desselben. Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses, also dem Ob der Nutzung, ist danach dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. 20 Das Wie der Gewährung, also ihre genaue inhaltliche Ausgestaltung, kann privatrechtlichter Natur sein. Diese zweite Stufe ist jedoch für die Zuordnung der Streitigkeit zum Öffentlichen Recht unbedeutend, wenn lediglich die erste Stufe streitgegenständlich ist. M will gegen die Gewährung des Zuschusses vorgehen. Anknüpfungspunkt der Klage wird nicht die Ausgestaltung 19 Vgl. von Schlieffen, Skript Modul 12 Allgemeines Verwaltungsrecht, Teil 1, 6. Abschnitt, Rn. 152 ff. 20 Unruh in: Fehling, Kastner u. a., Verwaltungsrecht VwVfG VwGO, 1. Auflage, 40 VwGO, Rn

13 des Zuschusses in Form eines Darlehens sein, sondern dessen Vergabe. Demgemäß ist die Streitigkeit dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Streitigkeit darf nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art läge vor, wenn es sich um einen Streit zwischen am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträgern über Rechte und Pflichten handelt, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Vorliegend streitet eine Behörde mit einem Bürger. Beide sind nicht am Verfassungsleben beteiligt. Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des M wäre gem. 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. 13

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht

Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Jura Online - Fall: Die unzulässige Beihilfe - Lösung

Jura Online - Fall: Die unzulässige Beihilfe - Lösung Jura Online - Fall: Die unzulässige Beihilfe - Lösung Die Klage der A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Verwaltungsrechtsweg

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Verwaltungsrecht I. 11. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 11. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 11. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VI Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Das Ende

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention Verwaltungsverfahrensrecht, Subventionsrecht (027/SS01/WS05/06) Sachverhalt Der

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Das könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre.

Das könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, jur. Rhetorik und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Übungsfall - Lösung: Der Stadt Hagenburg könnte ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

VerwVfR und VerwPR III (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR III (Anfechtungsklage) Die Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO Übungsfall (angelehnt an Martini, JuS 2004, 266 ff.) Die Angestellte B erhält nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld i.h.v. 450, welches ihr durch Bescheid

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 4 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 4 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 4. FALL - WIE GEWONNEN SO ZERRONNEN A. Zulässigkeit... 3 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 3 1 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 3 2. Generalklausel 40 Abs. 1 S. 1 VwGO... 3

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts

8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage

Mehr

Modulabschlussklausur. Bachelor of Laws Allgemeines Verwaltungsrecht. Klausur Termin: :00-20:00 Uhr

Modulabschlussklausur. Bachelor of Laws Allgemeines Verwaltungsrecht. Klausur Termin: :00-20:00 Uhr 1 Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie Modulabschlussklausur Bachelor of Laws 55111 Allgemeines Verwaltungsrecht Klausur 1112 Termin: 15.03.2011 18:00-20:00 Uhr

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur im Examensklausurenkurs am

Lösungsskizze zur Klausur im Examensklausurenkurs am 1 Lösungsskizze zur Klausur im Examensklausurenkurs am 06.05.11 A. Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung In Betracht kommt zunächst eine Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

2. Rechtliche Grundlagen der Rücknahme nach 44 SGB X im SGB II

2. Rechtliche Grundlagen der Rücknahme nach 44 SGB X im SGB II Inhalt 1. Sinn und Anwendbarkeit des 44 SGB X im SGB II 2. Rechtliche Grundlagen der Rücknahme nach 44 SGB X im SGB II 2.1 Rücknahme nach 44 Abs. 1 SGB X für die Vergangenheit 2.2 Rücknahme nach 44 Abs.

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 6: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur 1 Kurs SS 2010

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur 1 Kurs SS 2010 Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur 1 Frage 1 (35 Punkte) Gemäß 35 VwVfG ist ein VA jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage) 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Was Bedeudet "zu Unrecht" im Rahmen des 44 SGB X

Was Bedeudet zu Unrecht im Rahmen des 44 SGB X Was Bedeudet "zu Unrecht" im Rahmen des 44 SGB X Zum Anwendungsbereich des 44 SGB X musste das SG Oldenburg im Leistungsbereich der Grundsicherung eine Entscheidung treffen. Hintergrund war die Weiterzahlung

Mehr

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung

Mehr

Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht

Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht zum Entwurf der Regierung des Saarlandes für ein Gesetz über das Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Inhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Inhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil Inhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 7 A. Begriff und Stellung des Verwaltung 7 B. Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 9 I. Abgrenzungstheorien

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Inhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT

Inhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher

Mehr

7 Verwaltungsakt (1) Begriff

7 Verwaltungsakt (1) Begriff Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 4 Widerspruch und Anfechtungsklage

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 4 Widerspruch und Anfechtungsklage Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut www.mattiaswendel.eu mattias.wendel@staff.hu-berlin.de PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2014/2015 Allgemeines Verwaltungsrecht Di 10-12 Uhr, HS 4 Do 10-12 Uhr, HS 5 Erster Teil: Die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Der Verwaltungsakt. So handelt die Verwaltung. Hartmut Vöhringer

Der Verwaltungsakt. So handelt die Verwaltung. Hartmut Vöhringer Der Verwaltungsakt So handelt die Verwaltung Hartmut Vöhringer Was sind Verwaltungsakte Verwaltungsakte sind Rechtsakte, die als einseitige verwaltungsrechtliche Anordnung zur Regelung von Einzelfällen

Mehr

Fall 21. Hinweise: Die Vergaberichtlinien verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das Ministerium ist eine oberste Landesbehörde.

Fall 21. Hinweise: Die Vergaberichtlinien verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das Ministerium ist eine oberste Landesbehörde. Anfechtungsklage Fall 21 Im Land Brandenburg ist im vergangenen Haushaltsjahr ein Programm zur Förderung des Handwerks in strukturschwachen Regionen beschlossen worden. Entsprechende Mittel wurden bereitgestellt.

Mehr

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr