Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II"

Transkript

1 Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Einleitung... 2 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen... 2 Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel... 2 Meldeverkehr: Aufteilung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts... 3 Muster 1: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage)... 4 Muster 2: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage)... 5 Muster 3: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage)... 6 Muster 4: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag von und den maximalen Pauschalversteuerungsbetrag von 1.073,76 (Altzusage)... 8 Muster 5: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Neuzusage)... 9 Muster 6: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Neuzusage) Muster 7: Minijob als einziges Beschäftigungsverhältnis Muster 8: Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag < Muster 9: Minijob neben Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag > Muster 10: Fall mit Entgeltumwandlungsvereinbarung Muster 11: Beurlaubung kürzer als ein voller Kalendermonat Muster 12: Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat Muster 13 : Saisonarbeitnehmer mit Rahmenarbeitsvertrag Muster 14 : Saisonarbeitnehmer mit befristeten Beschäftigungen, aber mit Wiedereinstellungsanspruch Muster 15: Mutterschutz und Elternzeit mit Jahressonderzahlung Muster 16: Freiwilliger Wehrdienst Muster 17: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem Muster 18: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem und Zahlung von Überstundenvergütung Muster 19: Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze Muster 20: Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit Muster 21: Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Dauer Muster 22: Rückrechnung von Entgelt aus dem Vorjahr Muster 23: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten Muster 24: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten ohne laufendes Entgelt 35 Muster 25: Nachzahlung im laufenden Jahr - Rückwirkende Anmeldung Seite 1 von 36

2 Einleitung Im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II ist für die Finanzierung der KVK ZusatzRente im Jahr 2017 ein Gesamtbeitragssatz von 5,40 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten. Davon zahlt der Arbeitgeber einen Anteil von 5,2 %, der Arbeitnehmer einen Anteil von 0,2 %. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Nach 3 Nr. 63 EStG ist dieser Beitrag für ein erstes Dienstverhältnis bis zu einem Grenzbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2017 = 3.048,00 ) steuerfrei und nach 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozialabgabenfrei. Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG gilt ebenso für den Beitragsanteil des Arbeitnehmers (vgl. Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Randnummer 304). Begann oder beginnt die Pflichtversicherung nach dem (Neuzusage), ist noch ein zusätzlicher Betrag von steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Der steuerfreie Beitrag ist vorrangig vom Arbeitgeber auszuschöpfen. Wurde durch den Arbeitgeberanteil an dem Beitrag der Steuerfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft, dann ist die Steuerfreiheit bei dem Arbeitnehmeranteil zu berücksichtigen (Rd-Nr. 310 des BMF-Schreibens vom ). Bei Altzusagen, also wenn die Pflichtversicherung vor dem begonnen hat, kann der Arbeitgeber für den über den Betrag nach 3 Nr. 63 EStG hinausgehenden Beitrag die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG alte Fassung nutzen (vgl. Randnummer 362 des BMF-Schreibens vom ). Steuerrechtlich gilt hierfür ein Höchstbetrag von pro Jahr; tarifvertraglich ist bei der Pflichtversicherung allerdings gemäß 16 Abs. 2 ATV-K eine Grenzziehung bei der Pauschalversteuerung bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen in Höhe von jährlich [89,48 x 12 =] 1.073,76 vorhanden (vgl. Rundschreiben des Hessischen Arbeitgeberverbandes Nr. 42/2005 Punkt 2). Möchte sich der Arbeitnehmer eine KVK ZusatzRentePlus durch Entgeltumwandlung aufbauen, kann er dafür nur den noch nicht im Rahmen der KVK ZusatzRente verbrauchten Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG nutzen. Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel Einzahler 01 Mitglied (=Arbeitgeber) 03 Arbeitgeber (Beteiligter/Mitglied) für den Arbeitnehmerbeitrag gemäß entsprechender tarifvertraglicher oder sonstiger kollektivvertraglicher Arbeitsrechtsregelung (VM) 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) (die anderen e unterscheiden sich nicht von den en im Abrechnungsverband I) Seite 2 von 36

3 Steuermerkmale (STM) 00 für Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen, z. B. bei 40 (Fehlzeit) 01 Steuerfreier Beitrag ( 3 Nr. 63 EStG) 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG) 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag 05 Pauschalversteuerung nach 40 a EStG Höchstmögliches Entgelt, das mit (Steuerfreiheit) gemeldet werden kann: in ,44 bei Altzusagen (Pflichtversicherung bestand schon vor dem ) (= 3.048,00 : 5,4 %) ,78 bei Neuzusagen (Pflichtversicherung ab dem ) (obiger Betrag zuzüglich 1.800,also 4.848,00 : 5,4%) Höchstmögliches Entgelt, das mit Steuermerkmal 02 (Pauschalversteuerung) gemeldet werden kann (nur bei Altzusagen) in ,44 (1.752 : 5,4 %), ,44 (1.073,76 : 5,4 %) bei tarifgebundenen Mitgliedern Meldeverkehr: Aufteilung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Für Meldungen ab dem ist ein zusätzlicher Meldesatz mit erforderlich. Hiermit wird der Arbeitnehmeranteil am Beitrag abgebildet. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist aufzuteilen in den Anteil, der auf Arbeitgeberbeiträge und auf den Anteil, der auf Arbeitnehmerbeiträge entfällt. Seite 3 von 36

4 Muster 1: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zuflusse s Steuer- merkmal , , Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 1.820, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 70,00 70,00 : 5,4 % 1.296,30 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 1.890,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 4 von 36

5 Muster 2: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zufluss es Steuer- merkmal , , , Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM ,00 x 5,2 % 3.016, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 116,00 32,00 : 5,4 % 592,59 84,00 : 5,4 % 1.555,56 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 3.048,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 5 von 36

6 Muster 3: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Altzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zufluss es Steuer- merkmal , , , Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 02, max davon individuell versteuert STM ,00 x 5,2 % 3.380, ,00 : 5,4 % ,44 332,00 : 5,4 % 6.148, ,00 x 0,2 % 130,00 0,00 : 5,4 % 130,00 : 5,4 % 2.407,41 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag insgesamt verbrauchter Pauschalversteuerungsbetrag 3.048,00 332,00 Seite 6 von 36

7 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 7 von 36

8 Muster 4: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag von und den maximalen Pauschalversteuerungsbetrag von 1.073,76 (Altzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer , , , , Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 02, max davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM 03 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag insgesamt verbrauchter Pauschalsteuerbetrag ,00 x 5,2 % 5.564, ,00 : 5,4 % , ,76 : 5,4 % , ,24 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 214,00 0,00 : 5,4 % 214,00 : 5,4 % 3.962, , ,76 Erläuterungen zum : 15 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Steuerfreiheit der Beiträge ( 3 Nr. 63 EStG) Steuermerkmal 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG Steuermerkmal 03 vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 8 von 36

9 Muster 5: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Neuzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal , , Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 4.576, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 176,00 176,00 : 5,4 % 3.259,26 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 4.752,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 9 von 36

10 Muster 6: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von (Neuzusage) zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr Steuer- merkmal des Zufluss , , , es Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM 03 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag ,00 x 5,2 % 5.044, ,00 : 5,4 % ,78 196,00 : 5,4 % 3.629, ,00 x 0,2 % 194,00 0,00 194,00 : 5,4 % 3.592, ,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 10 von 36

11 Muster 7: Minijob als einziges Beschäftigungsverhältnis zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob 5.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des , , Da es sich bei dem Minijob um ein erstes Dienstverhältnis handelt, ist der Beitrag nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 5.000,00 x 5,2 % 260,00 260,00 : 5,4 % 4.814, ,00 x 0,2 % 10,00 10,00 : 5,4 % 185,19 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 11 von 36

12 Muster 8: Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag < zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob, der nicht das erste Dienstverhältnis ist 5.040,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer , , Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, so kann der Beitrag nicht nach 3 Nr.63 EStG steuerfrei gestellt und auch nicht nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um den zuerst begonnenen, also zeitlich ersten Minijob, können das Arbeitsentgelt und der Beitrag mit Pauschalabgaben nach 40 a Abs. 2 EStG belegt werden, wenn das Entgelt zuzüglich des Beitrags nicht den Betrag von monatlich 450 übersteigt. In diesem Fall ist als Steuermerkmal die Kennziffer 05 zu melden. Im obigen Beispiel liegt der monatliche Verdienst bei 420,00. Daraus wird ein Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 5,2 % entrichtet = 21,84. Die Summe aus Verdienst und Beitrag beträgt 441,84 und liegt damit unter 450. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die pauschale Lohnsteuer zu zahlen, wäre das Steuermerkmal 03 = vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 05 davon individuell versteuert STM ,00 x 5,2 % 262,08 262,08 : 5,4 % 4.853, ,00 x 0,2 % 10,08 10,08 : 5,4 % 186,67 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Steuermerkmal 05 pauschal versteuerter Beitrag nach 40 a EStG Seite 12 von 36

13 Muster 9: Minijob neben Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag > zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob, der nicht das erste Dienstverhältnis ist 5.400,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer , , Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, so kann der Beitrag nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt und auch nicht nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. Übersteigt das Entgelt zuzüglich des Beitrags zur Zusatzversorgungskasse den Betrag von monatlich 450, können keine Pauschalabgaben und keine Pauschalsteuer nach 40 a EStG entrichtet werden. Das Entgelt und der Beitrag müssen vom Arbeitnehmer individuell versteuert werden. Das gleiche gilt, wenn es sich bei dem Minijob neben der Hauptbeschäftigung nicht um den zuerst begonnenen Minijob handelt. Im obigen Beispiel liegt der monatliche Verdienst bei 450,00. Daraus wird ein Beitrag in Höhe von 5,2 % entrichtet = 23,40. Die Summe aus Verdienst und Beitrag beträgt 473,40 und liegt damit über 450, also über der Geringfügigkeitsgrenze. Wegen der individuellen Versteuerung ist für das Steuermerkmal 03 anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM ,00 x 5,2 % 280,80 280,80 : 5,4 % 5.200, ,00 x 0,2 % 10,80 10,80 : 5,4 % 200,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 13 von 36

14 Muster 10: Fall mit Entgeltumwandlungsvereinbarung zv-pflichtiges Entgelt , Entgeltumwandlung jährlich 1.200,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal , , Die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird durch die Entgeltumwandlung nicht beeinflusst. Der Arbeitgeber nutzt vorrangig vor dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG. Der Arbeitnehmer kann für die Entgeltumwandlung nur noch den Restbetrag des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 63 EStG nutzen. In diesem Fall wurden für den Beitrag für die KVK ZusatzRente von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt 2.160,00 des Steuerfreibetrags genutzt. Bei einer Neuzusage kann der Arbeitnehmer also noch 4.848, ,00 = 2.688,00 als steuerfreien und sozialversicherungsfreien Beitrag im Rahmen der Entgeltumwandlung in seine Altersvorsorge einzahlen. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 2.080, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 80,00 80,00 : 5,4 % 1.481,48 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 14 von 36

15 Muster 11: Beurlaubung kürzer als ein voller Kalendermonat zv-pflichtiges Entgelt , Beurlaubung zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des , , Eine Unterbrechung, z. B. Beurlaubung (mit 40) ist immer nur dann zu melden, wenn die Unterbrechung mehr als einen Kalendermonat beträgt. Ist dies nicht der Fall, wird das Versicherungsverhältnis fortlaufend, ohne Berücksichtigung der Unterbrechung, gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 1.586, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 61,00 61,00 : 5,4 % 1.129,63 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 15 von 36

16 Muster 12: Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat zv-pflichtiges Entgelt , Beurlaubung zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des , , , , Eine Unterbrechung, z. B. Beurlaubung (mit 40) ist immer dann zu melden, wenn die Unterbrechung mehr als ein Kalendermonat beträgt. Zeiten, in denen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird, werden mit dem Steuermerkmal 00 gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 936,00 936,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 36,00 36,00 : 5,4 % 666, ,00 x 5,2 % 520,00 520,00 : 5,4 % 9.629, ,00 x 0,2 % 20,00 20,00 : 5,4 % 370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 40 Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung, z.b. Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 16 von 36

17 Muster 13 : Saisonarbeitnehmer mit Rahmenarbeitsvertrag Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zv-pflichtiges Entgelt 120, zv-pflichtiges Entgelt 420, zv-pflichtiges Entgelt 1.250, zv-pflichtiges Entgelt 690,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt von bis Einzahler Steuermerkmal Jahr des , , , , , , , , Der Arbeitnehmer ist zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Pflichtversicherung anzumelden. Da mit ihm ein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wurde, ist er für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht von der Pflichtversicherung abzumelden. Stattdessen wird im Rahmen der Jahresmeldung für diese Zeiten das 40 gemeldet, sofern die beschäftigungslose Zeit mindestens einen vollen Kalendermonat beträgt. Seite 17 von 36

18 Hinweise zur Entgeltaufteilung: 120,00 x 5,2 % 6,24 6,24 : 5,4 % 115,56 120,00 x 0,2 % 0,24 0,24 : 5,4 % 4,44 420,00 x 5,2 % 21,84 21,84 : 5,4 % 404,44 420,00 x 0,2 % 0,84 0,84 : 5,4 % 15, ,00 x 5,2 % 65,00 65,00 : 5,4 % 1.203, ,00 x 0,2 % 2,50 2,50 : 5,4 % 46,30 690,00 x 5,2 % 35,88 35,88 : 5,4 % 664,44 690,00 x 0,2 % 1,38 1,38 : 5,4 % 25,56 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 40 Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung, z.b. Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 18 von 36

19 Muster 14 : Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zv-pflichtiges Entgelt , Ende der Saison, Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt von bis Saisonarbeitnehmer mit befristeten Beschäftigungen, aber mit Wiedereinstellungsanspruch Einzahler Steuermerkmal Jahr des , , Der Arbeitnehmer ist zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Pflichtversicherung anzumelden. Da mit ihm kein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, ist er für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht von der Pflichtversicherung abzumelden. Besteht ein Wiedereinstellungsanspruch in der nächsten Saison, muss auf der Abmeldung von der Pflichtversicherung der Abmeldegrund 27 = Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit Anspruch auf Wiedereinstellung eingetragen werden. Die Zeit der Nichtbeschäftigung wird mit dem 72 gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 520,00 520,00 : 5,4 % 9.629, ,00 x 0,2 % 20,00 20,00 : 5,4 % 370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 72 Beendigung der Pflichtversicherung bei Saisonarbeitnehmern mit Wiedereinstellungsanspruch Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 19 von 36

20 Muster 15: Mutterschutz und Elternzeit mit Jahressonderzahlung zv-pflichtiges Entgelt , Mutterschutz, fiktives Entgelt 9.100, Geburt des Kindes Nov 2017 Jahressonderzahlung 2.100,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Anz. Kinder Jahr des Steuermerkmal , , , , , Für den Zeitraum des Mutterschutzes vor und nach der Geburt des Kindes ist das fiktive Entgelt nach 21 TVöD mit dem 27 zu melden. Da für das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt keine Umlagen oder Beiträge zu zahlen sind, ist das Steuermerkmal 00 zu melden. Die Elternzeit schließt sich als neuer Versicherungsabschnitt mit dem 28 an die Mutterschutzzeit an. Der Monat November, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, wird als gesonderter Versicherungsabschnitt gemeldet. Die Jahressonderzahlung wird zwar tariflich in voller Höhe gezahlt, ist aber nur zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, wie Umlagemonate im laufenden Jahr belegt sind. Mutterschutzzeiten werden nun auch wie Umlagemonate behandelt, so dass die Jahressonderzahlung in diesem Fall zu 8/12 zusatzversorgungspflichtig ist. In diesem Fall sind insgesamt 1.400,00 der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Seite 20 von 36

21 Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 650,00 650,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 25,00 25,00 : 5,4 % 462, ,00 x 5,2 % 72,80 72,80 : 5,4 % 1.348, ,00 x 0,2 % 2,80 2,80 : 5,4 % 51,85 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 27 Mutterschutz 28 Elternzeit Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 21 von 36

22 Muster 16: Freiwilliger Wehrdienst zv-pflichtiges Entgelt 9.000, Freiwilliger Wehrdienst, fiktives Entgelt , Wiederaufnahme der Beschäftigung 7.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des , , Während des freiwillig geleisteten Wehrdienstes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung wird dadurch nicht berührt, d. h. die Versicherung besteht weiterhin. Für die Dauer des freiwilligen Grundwehrdienstes (bis zu 6 Monate) sowie eines sich daran anschließenden zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes (bis zu 17 Monate) hat der Arbeitgeber die Beiträge weiter zu entrichten. Sie fallen in der Höhe an, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ruhen würde ( 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz). Bemessungsgrundlage ist hierbei das Entgelt, das bei einer unterstellten Tätigkeit bezogen worden wäre (fiktives Entgelt). Nach 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach dem 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG handelt. Die Steuerbefreiungen in 3 Nr. 56 und 63 EStG gehen daher dem Grunde nach und nicht nur der Höhe nach dem 3 Nr. 62 EStG vor. Die Regelungen zur Steuerfreiheit der Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG greifen folglich auch für Beiträge aus fiktivem Entgelt. Bezüglich der Entgeltmeldung ergeben sich deshalb keine Besonderheiten. Die auf der Grundlage des gezahlten Entgelts gezahlten Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder werden dem Arbeitgeber vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle wieder erstattet. Ergänzender Hinweis: Während des Bundesfreiwilligendienstes besteht keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, so dass dieser Zeitraum als Fehlzeit zu melden wäre. Seite 22 von 36

23 Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 1.924, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 74,00 74,00 : 5,4 % 1.370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 23 von 36

24 Muster 17: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem zv-pflichtiges Entgelt , Beginn Altersteilzeit, tatsächliches Entgelt während ATZ 9.000,00 daraus ergibt sich ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 9.000,00 x 1, ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des , , , , Während der ATZ werden die tatsächlichen Entgelte - ohne Aufstockungsbetrag mit dem Faktor 1,8 hochgerechnet gem. 62 Abs. 3 der Satzung gemeldet und verbeitragt. Der Arbeitgeber multipliziert das Entgelt mit dem Faktor 1,8. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 1.560, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 60,00 60,00 : 5,4 % 1.111, ,00 x 5,2 % 842,40 842,40 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 32,40 32,40 : 5,4 % 600,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 24 von 36

25 Muster 18: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem und Zahlung von Überstundenvergütung zv-pflichtiges Entgelt 7.500, Beginn Altersteilzeit, tatsächliches Entgelt während ATZ ,00 daraus ergibt sich ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von ,00 x 1, , Überstundenvergütung 400,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des Zuflusse , , , , s Während der Altersteilzeit wird das ATZ-Entgelt - ohne Aufstockungsbetrag - mit dem Faktor 1,8 hochgerechnet ( 62 Abs. 3 der Satzung). Der Arbeitgeber multipliziert das Entgelt mit dem Faktor 1,8. Entgeltbestandteile, die während der ATZ in voller Höhe ausgezahlt werden, sind vom Arbeitgeber dem zv-pflichtigen ATZ-Entgelt hinzuzurechnen, aber nicht mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 7.500,00 x 5,2 % 390,00 390,00 : 5,4 % 7.222, ,00 x 0,2 % 15,00 15,00 : 5,4 % 277, ,00 x 5,2 % 1.073, ,80 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 41,30 41,30 : 5,4 % 764,81 Seite 25 von 36

26 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 26 von 36

27 Muster 19: Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze zv-pflichtiges Entgelt , Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal , , Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Beendigung der Pflichtversicherung muss eine Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 03 = Rente wegen Alters anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: ,00 x 5,2 % 1.365, ,00 : 5,4 % , ,00 x 0,2 % 52,50 52,50 : 5,4 % 972,22 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 27 von 36

28 Muster 20: Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit Eingang Rentenbescheid über Erwerbsminderungsrente auf Zeit Erwerbsminderungsrente auf Zeit wöchige Lohnfortzahlung zv-pflichtiges Entgelt 3.300, zv-pflichtiges Entgelt 1.650,00 ab Krankgeldzuschuss Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des , , , , Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente auf Zeit muss eine fiktive Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung zum Rentenbeginn erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 06 = volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das fiktive Enddatum anzugeben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt auch über den Rentenbeginn hinaus bestehen. Das Entgelt ist daher mit einem neuen Versicherungsabschnitt zu melden. Hier ist eine taggenaue Meldung erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die Dauer des gemeldeten Entgelts mit der Meldung der Krankenkasse über die Zahlung des Krankengeldzuschusses zusammenpasst. Das Entgelt wird beim Eintritt eines späteren Versicherungsfalles bei der Berechnung der KVK ZusatzRente berücksichtigt. Der Zuschuss zum Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Hierzu kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen (siehe Antrag auf KVK ZusatzRente). Bei einer teilweisen Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Rentenbescheides gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er weiterarbeiten möchte. Über den Rentenbeginn hinaus gezahlter Krankengeldzuschuss ist auch in diesem Fall vom Arbeitgeber zurückzurechnen und ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Abmeldegrund wäre in diesem Fall 04 = teilweise Erwerbsminderung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seite 28 von 36

29 Hinweise zur Entgeltaufteilung: 3.300,00 x 5,2 % 171,60 171,60 : 5,4 % 3.177, ,00 x 0,2 % 6,60 6,60 : 5,4 % 122, ,00 x 5,2 % 85,80 85,80 : 5,4 % 1.588, ,00 x 0,2 % 3,30 3,30 : 5,4 % 61,11 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 41 Bezug einer befristeten Rente Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 29 von 36

30 Muster 21: Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Dauer Eingang Rentenbescheid über Erwerbsminderungsrente auf Zeit ab Erwerbsminderungsrente auf Dauer wöchige Lohnfortzahlung zv-pflichtiges Entgelt 3.300, zv-pflichtiges Entgelt 1.650,00 ab Krankgeldzuschuss Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal * , , , , * * 1 fiktives Ende * 2 endgültiges Ende Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente auf Dauer muss eine Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung zum Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid ergangen ist, erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 07 = volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das Enddatum anzugeben. Das Entgelt ist bis zum Tag vor dem Rentenbeginn zu melden. Dieses Entgelt fließt in die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ein. Da der Anspruch auf Lohnfortzahlung über den Rentenbeginn hinaus bestehen bleibt, ist das Entgelt mit einem neuen Versicherungsabschnitt ab dem Rentenbeginn zu melden. Hier ist eine taggenaue Meldung erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die Dauer des gemeldeten Entgelts mit der Meldung der Krankenkasse über die Zahlung des Krankengeldzuschusses zusammenpasst. Das Entgelt wird beim Eintritt eines späteren Versicherungsfalles bei der Berechnung der KVK ZusatzRente berücksichtigt. Der Krankengeldzuschuss über den Rentenbeginn hinaus kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Hierzu kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen (siehe Antrag auf KVK ZusatzRente). Bei einer teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer kann der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Rentenbescheides gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er weiterarbeiten möchte. Über den Rentenbeginn hinaus gezahlter Krankengeldzuschuss ist auch in diesem Fall vom Arbeitgeber zurückzurechnen und ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Abmeldegrund wäre hier 04 = teilweise Erwerbsminderung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seite 30 von 36

31 Sowohl für die teilweise als auch für die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gilt: Nicht allein die Zustellung des Rentenbescheides führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Beendigung tritt erst nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer unter Beachtung einer zweiwöchigen Auslauffrist ein. ( 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD i. V. m. 15 Abs. 2 i. V. m. 21 TzBfG, vgl. Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen Nr. 16/2015) ein. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 3.300,00 x 5,2 % 171,60 171,60 : 5,4 % 3.177, ,00 x 0,2 % 6,60 6,60 : 5,4 % 122, ,00 x 5,2 % 85,80 85,80 : 5,4 % 1.588, ,00 x 0,2 % 3,30 3,30 : 5,4 % 61,11 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 41 Bezug einer befristeten Rente Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 31 von 36

32 Muster 22: Rückrechnung von Entgelt aus dem Vorjahr zv-pflichtiges Entgelt 2.500,00 Rückforderung von Entgelt aus dem Jahr 2016 ohne Wegfall von Umlagemonaten 4.000,00 Nach der Verrechnung ergibt sich ein zv-pflichtiges Entgelt ,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des , Steuerliches Zuflussprinzip statt rentenrechtliches Aufrollprinzip Zv-pflichtiges Entgelt und Versorgungspunkte sind dem Zeitpunkt zuzuordnen, in welchem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zugeflossen ist. kein Zuflussprinzip bei Meldungen wegen rückwirkender Rentengewährung Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 32 von 36

33 Muster 23: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten rückwirkender Wegfall des Entgelts 5.000, Entgelt 2016 zunächst gemeldet ,00 berichtigte Zeiträume 2016: zv-pflichtiges Entgelt , Fehlzeit zv-pflichtiges Entgelt , zv-pflichtiges Entgelt ,00 Februar 2017 Rückrechnung des zu viel gezahlten Entgelts für das Jahr ,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des von bis Einzahler Steuermerkmal Jahresmeldung , Berichtigungsmeldung 2/ , , , Jahresmeldung , , Die Jahresmeldung 2016 muss bezüglich der Rückzahlung berichtigt werden, da in den Monaten, für die das gesamte Entgelt zurückgezahlt wurde, keine Umlagemonate berücksichtigt werden dürfen (VM 47). In der Jahresmeldung 2017 wird die Rückzahlung vom laufenden Entgelt in Abzug gebracht. Seite 33 von 36

34 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 47 Wegfall der Beitrags- /Umlagemonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt Seite 34 von 36

35 Muster 24: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten ohne laufendes Entgelt rückwirkender Wegfall des Entgelts 2.000, Entgelt 2016 zunächst gemeldet ,00 berichtigte Zeiträume 2016: zv-pflichtiges Entgelt , Fehlzeit zv-pflichtiges Entgelt 6.000, Fehlzeit (Beurlaubung) Februar 2017 Rückrechnung des zu viel gezahlten Entgelts für den Monat Oktober ,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuermerkmal Jahresmeldung , Berichtigungsmeldung 2/ , , , Jahresmeldung , Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 47 Wegfall der Beitrags- /Umlagemonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 Nach- /Rückzahlung ohne Beitrags- /Umlagemonate Die Jahresmeldung 2016 muss bezüglich der Rückzahlung berichtigt werden, da in dem Monat, für den das gesamte Entgelt zurückgezahlt wurde, kein Umlagemonat berücksichtigt werden darf (VM 47). In der Jahresmeldung 2017 muss parallel zur Fehlzeit ein Abschnitt mit VM 48 und negativem Entgelt gemeldet werden. Seite 35 von 36

36 Muster 25: Nachzahlung im laufenden Jahr - Rückwirkende Anmeldung März 2017 rückwirkende Anmeldung zum Januar 2017 Zahlung des Entgelts für Dezember , zv-pflichtiges Jahresentgelt ,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Jahr des Steuermerkmal Entgelt Berichtigungsmeldung 2/ Jahresmeldung , , Da das Entgelt 2016 steuerrechtlich erst in 2017 zufließt, wird es in der Jahresmeldung 2017 berücksichtigt. Im Jahr 2016 wird für den Monat Dezember ein Umlagemonat berücksichtigt. Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 49 Beitrags- /Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Seite 36 von 36

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals

Mehr

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 -- Anlage zur VBLinfo 2/2007 Dezember 2007 Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost VBLinfo 2/2007 Überblick

Mehr

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren)

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Anlage 3 Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Beispiel 1: Die/der Beschäftigte ist im Jahr 2002 durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2004

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2004 (BW036203) für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2004 (im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II) Inhalt: 1. Allgemeine Hinweise... 2 2. Besondere Hinweise zum steuerrechtlichen Zuflussprinzip...

Mehr

Rundschreiben

Rundschreiben Rundschreiben 01 2004 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse Verwaltungsgebäude Postanschrift Telefon: 06 81/4 00 03-0 Fritz-Dobisch-Str. 12 Postfach 10 24 32 Telefax: 06 81/4 00 03 20 66111 Saarbrücken 66024 Saarbrücken Internet: www.rzvk-saar.de

Mehr

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Beispiel 20 Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Beschäftigte war in den Jahren 2002 und 2003 durchgehend pflichtversichert und hat seit

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Stand Juli 2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkungen... 4 B. Allgemeine Hinweise... 5 1. Rechtliche Grundlagen... 6 2. Berechnungswerte...

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) 9235-7400 (06322) 936-450 (PPA)

Mehr

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis // Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis 1 Was ist das Versicherungskonto? 2 Welchen Zweck hat der Versicherungsnachweis? 3 Wann wird der nächste Versicherungsnachweis erstellt? 4 Wann habe

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003 BVK - Zusatzversorgungskasse, 81921 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81921 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4

Mehr

Kennzahlen für den Grund der Abmeldung

Kennzahlen für den Grund der Abmeldung Anlage 1 en für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise

Mehr

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut. Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 2 / Juli 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Seite 2 Themenübersicht 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren 2. Abmeldung bei Beginn einer Erwerbminderungsrente Seite 3 3. Rentenantrag und Abmeldung

Mehr

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007 ZV Kasse Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgungskasse Postfach 10 41 44 34041 Kassel Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel Kölnische Str. 42-42

Mehr

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Stand: 1.1.2015 Seite 2 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Inhalt: I Vorwort... 3 II Liste der... 4 1. für die Pflichtversicherung... 4 2. für die

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München,

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, Postanschrift: 81920 München BVK - Zusatzversorgungskasse, 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der

Mehr

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Grenzwert für die zusätzliche Umlage ab 1. März 2015

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Grenzwert für die zusätzliche Umlage ab 1. März 2015 Ausgabe Nr. 1 / Februar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Grenzwert für die zusätzliche Umlage ab 1. März 2015 Themenübersicht Seite 2 2. Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte seit 1. Januar 2015

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. Mai 2007

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. Mai 2007 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße

Mehr

Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten

Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten 1 ALLGEMEINES... 2 1.1 Was ist das Versorgungskonto?... 2 1.2 Warum bekomme ich ein Versorgungskonto?... 2 1.3 Wie oft bekomme ich ein Versorgungskonto?...

Mehr

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 1 / März 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Erstattungen von Umlagen und Themenübersicht Beiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen zur Zusatzversorgung

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/ BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) 9235-7400 (06322) 936-450 (PPA)

Mehr

Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an

Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an BVK Zusatzversorgung 81920 München Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Kundencenter Tel. (089) 9235-7400, Fax (089) 9235-7408 PPA : (06322) 936-450 ; Fax (06322) 936-399 info@bvk-zusatzversorgung.de

Mehr

ZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung

ZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Zusatzversorgung BEARBEITUNG D 2.25 DATUM 15.04.2011 ZVK-Glossar Ablieferung von Beiträgen zur freiwilligen

Mehr

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen dienstes BVK Bayerische Versorgungskammer Wäre es nicht schön, nach einem langen

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg,

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Die Themen: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt / Personalabteilung

Mehr

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg. Bezirks Kassel in Kassel vom 6. Dezember 2007 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen: ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 47 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sehr geehrte Damen und Herren, mit der beiliegenden erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden

Mehr

VBLspezial 09. für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Januar Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 09. für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Januar Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner Januar 2013 Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Inhalt I Die Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten. II Das Verfahren zur Einbeziehung der

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März zum

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Rente wegen Erwerbsminderung Anspruchsvorausset zungen Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Erwerbsminderungsrente,

Mehr

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

Mehr

11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 11. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 10. Satzungsnachtrages

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Zusatzversorgung Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Stand: 22.06.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 3 2 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2006

Rundschreiben Nr. 1/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren, mit ggf. weniger Themen versenden können.

Sehr geehrte Damen und Herren, mit ggf. weniger Themen versenden können. Ausgabe Nr. 1 / Mai 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Keine Rundschreiben mehr per Post Seite 2 Themenübersicht mit diesem ersten Rundschreiben in diesem Jahr erhalten Sie ggf. eines der letzten Exemplare

Mehr

>>> DB Fahrwegdienste GmbH <<<

>>> DB Fahrwegdienste GmbH <<< Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 11. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH (11. ÄnderungsTV FWD) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband

Mehr

Rundschreiben 03 2002

Rundschreiben 03 2002 Rundschreiben 03 2002 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund An die Beteiligten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen Kunden-Service-Center Telefon: 0231/9578-299 Telefax: 0231/9578-399

Mehr

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente Information für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Rundschreiben Nr. 6/2012

Informationen für Arbeitgeber Rundschreiben Nr. 6/2012 KVK ZusatzVersorgungsKasse, Postfach 10 41 44, 34041 Kassel KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561 97966-553 service@zvk-kassel.de Ihr Zeichen

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

RUNDSCHREIBEN 06/2014

RUNDSCHREIBEN 06/2014 RUNDSCHREIBEN 06/2014 Inhalt: 1 Kassenausschuss der ZMV hat getagt 2 Abgabe der Jahresmeldungen 2014 3 Zeitliche Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes - Zuflussprinzip 4 PlusPunktRente -

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer

Mehr

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung

Mehr

RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Januar 2017

RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Januar 2017 RIMA. Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines. 3 1.1 Grundsätze. 3 1.2 Inkrafttreten. 3 2 Meldungen zur VBL. 3 2.1 Übermittlung der Meldungen.

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher.

Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher. www.kzvk.de Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher. Mehr als 1,2 Millionen Versicherte und rund 7.400 beteiligte Arbeitgeber setzen

Mehr

1. Neues aus der ARK-RWL 3 Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beschlossen! 2. Neuberechnung der Startgutschriften 6 Versorgungskonten 2012 geben Auskunft!

1. Neues aus der ARK-RWL 3 Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beschlossen! 2. Neuberechnung der Startgutschriften 6 Versorgungskonten 2012 geben Auskunft! KZVK Rundschreiben blickpunkte überblick 1. Neues aus der ARK-RWL 3 Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beschlossen! 2. Neuberechnung der Startgutschriften 6 Versorgungskonten 2012 geben Auskunft! 3. Neues Steuermerkmal

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell A. Allgemeines Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder dem FALTER Arbeitszeitmodell soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand

Mehr

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur ZVKRente (Pflichtversicherung) 2014

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur ZVKRente (Pflichtversicherung) 2014 Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur ZVKRente (Pflichtversicherung) 2014 (steuerliches Verteilmodell im Abrechnungsverband I) Inhalt: 1. Allgemeine Hinweise... 2 2. Besondere Hinweise zu den

Mehr

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.

Mehr

RIMA. Richtlinien für das Meldeund Abrechnungsverfahren.

RIMA. Richtlinien für das Meldeund Abrechnungsverfahren. RIMA. Richtlinien für das Meldeund Abrechnungsverfahren. August 2012 1 Inhalt. 1 Allgemeines. 3 1.1 Grundsätze. 3 1.2 Inkrafttreten. 3 2 Meldungen zur VBL. 3 2.1 Übermittlung der Meldungen. 3 2.2 Fehlerhafte

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, 10863 Berlin (nur Postanschrift) An den nachrichtlich an den Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Verwaltung

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Rundschreiben Nr. 2 August 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Seite

Rundschreiben Nr. 2 August 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Seite August 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, nicht nur die äußere Gestaltung dieses Rundschreibens ist neu, sondern auch die darin enthaltenen Themen. Es gibt weder eine Eigenbeteiligung noch ein Sanierungsgeld

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de AG-Info 6/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 den 5.Juni 2003

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 den 5.Juni 2003 BVK - Zusatzversorgungskasse, 81921 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81921 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4

Mehr

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 Anlage 1 Hinweise zur Anwendung: Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben

Mehr

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgabe Nr. 5 / Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Themenübersicht 1. Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2014 Seite 2 2. Mutterschutz bei bestehender Elternzeit Seite 5 3. Seminartermine

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren,

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren, KAV Rundschreiben V 04/2008 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV- EUmw/VKA 22. Januar 2008 Sehr geehrte

Mehr

18. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

18. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 18. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 17. Satzungsnachtrages

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung Inhalt 1. Die betriebliche Altersversorgung... 1 2. Durchführungswege... 1 2.1 Direktzusage... 1 2.2 Unterstützungskasse... 2 2.3 Pensionsfonds... 2 2.4 Direktversicherung...

Mehr

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Januar 2017 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige

Mehr

Stichwortverzeichnis. Stichwortverzeichnis

Stichwortverzeichnis. Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis A Abfindung Rente 26 Riester-Förderung 283 Abgeordneter Meldebeispiel 143 Versicherungsabschnitt 143 ABM Versicherungspflicht 61 Abmeldung 76 Allgemein 73 Folgen 73 Kennzahlen 77 Meldung

Mehr

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr