Agieren statt reagieren!
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- Ulrike Vogt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Gerade im Jahr der BR-Wahlen und trotz Krise: Agieren statt reagieren! 1. Arbeitsrecht am Abend 2010 Kanzlei Manske & Partner 1
2 Unwort des Jahres betriebsratsverseucht" 2
3 Wirtschaftl. Ausgangssituation (IAB-Kurzbericht Nr. 18, Nr. 20 / September 2009) 4 von 10 Betrieben spüren Folgen der Krise 7 % halten sich für existentiell gefährdet Produzierender Sektor stärker betroffen als Finanzsektor 2010 wird sich die Lage am Arbeitsmarkt deutlich verschlechtern 3
4 Wirtschaftliche Ziele und Maßnahmen der Unternehmer Sofortige Liquiditätssicherung Kurzfristige Bilanzkosmetik Mittelfristige Sparmaßnahmen Langfristig wirkende Maßnahmen 4
5 Bisherige Maßnahmen der Unternehmer zur Vermeidung von Kündigungen (IAB-Kurzbericht Nr. 18 / September 2009) Einstellungsstopp (83 % der betroff. Betriebe) Kurzarbeit (v.a. in Großunternehmen, 17 % der betroff. Betriebe, ca. 1,4 Mio Personen) Arbeitszeit- und Lohnkürzungen (Zugeständnisse der Arbeitnehmer / 11 % der betroff. Betriebe) Umstrukturierung Kündigungen nur bei 11 % der betroffenen Betriebe 5
6 These 1: Nicht überall wo Krise draufsteht ist auch Krise drin 6
7 These 2 Qualifizieren statt Entlassen Kurzarbeit und Arbeitszeitverkürzung haben sich bewährt 7
8 Qualifizierung in der Kurzarbeit für gering qualifizierte Mitarbeiter keine Ausbildung mit mind. 2 Jahren Ausbildungsdauer abgeschlossene Berufsausbildung, aber seit mindestens 4 Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt und die erlernte Tätigkeit kann nicht mehr ausgeübt werden Dauer der Weiterbildung soll möglichst die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten. (ggf. im Anschluss WeGebAU) Maßnahme vermittelt allgemein verwertbare Kenntnisse, trägt zu einer deutlichen Verbesserung der Kompetenzen bei oder endet mit Teilqualifikation Qualifizierungsbedarf muss bestehen Förderhöhe ist unabhängig von der Unternehmensgröße 8
9 WeGebAU ( jetzt auch für qualifizierte Mitarbeiter/innen) Erwerb des (letzten) Berufsabschlusses/ letzte öffentlich geförderte Weiterbildung liegen mindestens 4 Jahre zurück. Freistellung für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz für den allgemeinen Arbeitsmarkt. 9
10 Zusätzliche Allgemeine Voraussetzungen Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt Bildungsträger als auch die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen 10
11 ESF Mittel anfordern (bei Qualifizierten Mitarbeiter/innen) Lehrgangskosten spezifischen, in erster Linie arbeitsplatzbezogene Maßnahmen: 25% allgemein verwertbare Maßnahmeinhalte: 60% Erhöhung um 20%-Punkte bei Unternehmen mit weniger als 50 AN und Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. Erhöhung 10%-Punkte bei Unternehmen mit weniger als 250 AN und Jahresumsatz von max. 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. Erhöhung um 10%-Punkte bei Benachteiligten (z.b. ältere ab 50 oder behinderte Menschen) Maximale Förderhöhe: 80% keine Fahrkostenerstattung 11
12 Übernahme der SV-Beiträge wegen Qualifizierung während Kug 100% SV-Beiträge werden erstattet, wenn 50% der Kug-Zeit zur Qualifizierung genutzt werden sofern förderungsfähige Qualifizierung Nicht berücksichtigt werden: Arbeitsschutz / Unfallverhütung Gefahrgutschulung o.ä. Erste Hilfekurse 12
13 These 3 Betriebliche Bündnisse für Arbeit sollten per Gesetz mit einem MHD versehen werden. Mancher Speisequark ist länger haltbar als ein Zukunftspakt 13
14 Betriebliche Bündnisse für Beschäftigung unter Umgehung von Gewerkschaft und BR Verzicht auf tarifliche Leistungen ohne Zustimmung der TV-Parteien unwirksam, 4 Abs. 4 TVG Zustimmungsvorbehalt des BR bei Verzicht auf Leistungen aus BV, 77 Abs. 4 BetrVG Mitbestimmungsrechte des BR (z.b. 87 Abs. 1 Ziff.10 BetrVG, 99 BetrVG) und korrespondierende Unterlassungsansprüche Betriebsrat muss den Arbeitnehmern nicht»gut zureden«, einen von der Arbeitgeberseite angebotenen Änderungsvertrag, der Lohnverzicht zur Erhaltung des Standortes vorsieht, zu unterzeichnen. (ArbG Dessau) 14
15 Betriebliche Bündnisse für Beschäftigung per BV oder Regelungsabrede Tarifvorrang: 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG Tarifvorbehalt: 77 Abs. 3 BetrVG Unterlassungsanspruch: BAG , NZA 2003, 1221 Zuständigkeit BR-GBR beachten! 15
16 Betriebliche Bündnisse zusammen mit Gewerkschaft Häufig zusammen mit Betriebsrat und Gewerkschaft ausgehandelt ( Zukunftspakt ) Problem: Normqualität und Urheberschaft jeder Regelung muss erkennbar sein, um der Schriftform zu genügen (BAG , NZA 2008, 1074) 16
17 Problem bei Bündnissen insgesamt: Meist nur kurz- oder mittelfristig wirksam Ohne langfristige Maßnahmen und unternehmerisches Konzept lohnen sich Zugeständnisse nicht Ein Unternehmenskonzept, das nur unter Lohnverzicht funktioniert, funktioniert eben nicht Garantien nicht belastbar Insolvenzsicherung? 17
18 These 4: TransferKug ist keine Abwrackprämie Transfermaßnahmen müssen passgenau sein und dürfen nicht missbraucht werden. 18
19 These 5: Vor der Krise ist in der Krise ist nach der Krise: Der Focus in der Beratung muss auch auf die im Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmer und deren Zukunft gerichtet werden! 19
20 These 6 Vorbeugen ist besser als Nachsorge Informations- und Beratungsrechte effektiv nutzen 20
21 These 7: Nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Betriebsrat befindet sich in der Krise. 21
22 Spannungsfeld der Betriebsräte Selbst betroffene BR-Mitglieder Banken Unternehmer BR-Gremium Gewerkschaftliche Interessen Betroffene Kolleginnen und Kollegen Abgesicherte Kolleginnen und Kollegen 22
23 Die Krise im Betriebsrat Führt zu Instabilität durch Gefühl von Hilflosigkeit durch Gefühl von Ohnmacht durch fehlende Orientierung Kollidiert mit Aktivitäten zur Organisation der Gegenwehr sachlicher Bearbeitung der Unternehmenskrise durch Verhandlung z.b. über Interessenausgleich und Sozialplan 23
24 Befindet sich das Gremium in diesem Zustand blockieren sich unterschiedliche Interessen gegenseitig ist ein einheitliches Auftreten gegenüber dem Unternehmer nicht mehr möglich wird Verhandlungsführung und Einhaltung einer Taktik nahezu unmöglich Folge: Der Berater (juristisch oder gewerkschaftlich) gerät in einen Rollenkonflikt 24
25 These 8 Arbeitgeber werden versuchen, die BR-Wahlen zu beeinflussen 25
26 Arbeitsrecht am Abend zur BR-Wahl 1. Teil: Einstweiliger Rechtschutz im Wahlverfahren Anträge des WV Wählerliste Sachmittel Schulung Zugang zu Betriebsstätten Wahlbehinderung Anträge des AG Abbruch der Wahl durch Arbeitgeber Fehlerhafte Bestellung des WV Verkennung des Betriebsbegriffs Fehlerhafte Wählerliste Zulassung oder Nichtzulassung einer Wählerliste 26
27 Arbeitsrecht am Abend zur BR Wahl 2. Teil: Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlverfahren Arbeitnehmerbegriff Betriebsbegriff Kostenerstattung Wahlwerbung Wahlkampf Nutzung betrieblicher Mittel 27
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