VERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS
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- Stephanie Gehrig
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1 VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 1 B 200/14 HAL der Firma A.,, A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - - gegen den Landkreis Saalekreis, vertreten durch den Landrat, Domplatz 9, Merseburg, Proz.-Bev.: WMRC Rechtsanwälte, C-Straße, C-Stadt, - - Antragstellerin, Antragsgegner, Beigeladen: 1. DRK Kreisverband A-Stadt-D-Stadt e. V.,, D-Straße, D-Stadt, 2. E.,, E-Straße, E-Stadt, wegen Rettungsdienstrechts hat das Verwaltungsgericht Halle - 1. Kammer - am 2. Juli 2014 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 2
2 - 2 - Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Auswahlverfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis Saalkreis die Genehmigung im Los 1 an den Beigeladenen zu 1) oder einen anderen Antragsteller zu erteilen, bis über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, sowie dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Auswahlverfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis Saalkreis die Genehmigung im Los 2 an den Beigeladenen zu 2) oder einen anderen Antragsteller zu erteilen, bis über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, haben keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnungen nach 123 VwGO, mit denen sie begehrt, dass den Beigeladenen keine Genehmigungen zur Leistungserbringung nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erteilt werden, sind bereits unstatthaft. Nach der Systematik der VwGO ist gegen belastende Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen und demzufolge ein Vorrang des Vorgehens nach den 80, 80a VwGO. Soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht, richtet sich das Verfahren mithin ausschließlich nach den 80, 80 a VwGO (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, 12, Rdnr. 104; schon zum alten Rettungsdienstrecht LSA OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar M 555/08 -, Juris). So liegt es hier. Nach der zu folgenden o. a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt verhilft dem unterlegenden Bewerber im Rettungsdienstrecht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gem. 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder im Falle des Ergehens einer Vollzugsanordnung ( 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zu dem erstrebten Vorteil, dass dem Mitbewerber mangels vollziehbarer Genehmigungserteilung die Leistungserbringung nicht übertragen wird. Vorläufiger 3
3 - 3 - Rechtsschutz richtet sich deshalb hier ausschließlich nach den 80, 80a VwGO, nicht aber nach 123 VwGO. Da vorliegend aber bislang weder an die Antragstellerin eine Ablehnungsentscheidung noch an die Beigeladenen eine Genehmigungserteilung ergangen ist der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten lediglich seine beabsichtigte Entscheidungen mitgeteilt und befindet sich demzufolge im Anhörungsverfahren -, kommt eine Umdeutung des Rechtsschutzgesuches nicht in Betracht (OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar M 555/08 -, a. a. O.). Der Vortrag der Antragstellerin, es müsse zwischen der Genehmigungserteilung einerseits und der materiellrechtlichen Wirkung der Konzession anderseits unterschieden werden mit der Folge, dass der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels zwar die Genehmigung, nicht aber die Konzession betreffe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Ansicht der Antragstellerin ist bereits unzutreffend, wenn sie meint, die Genehmigung und die Konzession seien in rechtlicher Hinsicht einer getrennten Einordnung zugänglich. Nach 12 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA erteilen die Rettungsdienstträger durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Genehmigung als Konzession, also als Einheit vergeben wird. Der Verwaltungsakt in Form der Genehmigung ist die Konzession. Konzession und Genehmigung sind folglich keiner getrennten rechtlichen Betrachtung zugänglich, vielmehr teilt die Konzession das Schicksal der Genehmigung. Der Eintritt des Suspensiveffektes eines Rechtsmittels erstreckt sich somit selbstverständlich nicht nur auf die Genehmigung, sondern auch auf die Konzession. Der Eintritt der Vollzugshemmung eines Rechtsmittels gegen eine Genehmigung bedeutet zugleich, dass auch von der Konzession keinen Gebrauch gemacht werden darf. Das Vorliegen der Einheit von Konzession und Genehmigung ergibt sich zudem aus der Regelung des 14 RettDG LSA, wonach anders als nach früherem Recht in der Genehmigung besondere Bestimmungen wie z. B. Art, Anzahl und Standorte der Rettungsmittel oder Zeiten der Bereitschaft zu treffen sind. Es bedarf gerade keiner weiteren Aushandelung von Verträgen, keines Vergabeverfahrens mehr, wie es das frühere Rettungsdienstrecht vorsah. Aus diesem Grunde ist auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg (Beschl. v. 22. Dezember Verg 10/11 -, Juris) hier ersichtlich nicht einschlägig. Schließlich ergibt sich auch mittelbar aus der Regelung des 15 RettDG LSA Gebühren u.a. für den Widerruf einer Genehmigung -, dass es sich bei der Konzession nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt. Mit dem Widerruf der Genehmigung zur Leistungserbringung erlischt zugleich auch die Konzession. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach 123 VwGO rechtfertigt sich auch nicht nach den anerkannten Grundsätzen vorbeugenden Rechtsschutzes, etwa weil es für die Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, das Ergehen der Genehmigung und sodann die Inanspruchnahme Eilrechtsschutzes nach den 80, 80a VwGO abzuwarten. Wie bereits ausgeführt steht der Antragstellerin nach Ergehen der Genehmigungen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, ohne dass unabänderliche Wirkungen von der Genehmigung ausgehen. 4
4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. 5 ZPO. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; 129 a ZPO gilt entsprechend. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg , Magdeburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer bei der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung sowie im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies betrifft auch die Einreichung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsschrift. 5
5 - 5 - Als Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen: 1. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt haben. 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom- Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im zuvor genannten Sinn anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 3. In Abgabeangelegenheiten: Auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des 3 Nr. 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln. 4. Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder. 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. 6. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten: Auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsgesetz oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. 7. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 6
6 - 6 - Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Ein Beteiligter, der nach den Nummern 1 und 3 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Bei dem Verwaltungsgericht Halle und bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen- Anhalt können in allen Verfahrensarten auch elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007 S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 466), eingereicht werden. Harms Pampel Dr. Saugier
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