Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium.

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1 Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium.

2 Alles Gute fürs Studium. Versichert mit der Audi BKK alles, was Sie wissen müssen. Krankenversichert, na klar. Aber wie? Wenn Sie Ihr Studium beginnen, müssen Sie vor der Immatri kulation nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Wenn Sie Ihr Studium beginnen, startet für Sie ein völlig neuer Lebens abschnitt. Klar tauchen da auch ganz neue Fragen auf: Wie läuft das mit der Krankenversicherung? Wie viel muss ich monatlich b ezahlen? Und was passiert, wenn ich nebenbei jobbe? Wir geben Ihnen wichtige Tipps und Infos mit auf den Weg, damit Sie von Anfang an gut versichert sind. Immer für Sie da: Audi BKK. Für Studenten besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, außer Sie sind familienversichert. Wenn Sie über Ihre Eltern privat mitversichert sind, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bitte be achten Sie, dass diese Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Studiums gilt. Keine Auswirkung hat die Befreiung, falls Sie gegebenenfalls einen Nebenjob antreten und somit als Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden.

3 Familienversicherung: einfach und beitragsfrei Krankenversicherung der Studenten Studienanfänger sind meistens über ihre Eltern familien versichert. Somit müssen sie selbst keine Beiträge zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Wenn Sie nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie zum Beispiel die Einkommensgrenze überschreiten oder das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Sie sich zu einem be sonders günstigen Tarif bei der Audi BKK selbst gesetzlich ver sichern, und zwar in der studentischen Krankenversicherung. mindestens ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und der Student das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Wehr- oder Zivildienst kann sich diese Frist verlängern. Die Familienversicherung ist nicht möglich, wenn... der andere Elternteil privat versichert ist und ein relativ hohes Einkommen hat, das über dem des gesetzlich ver sicherten Elternteils liegt und auch die Versicherungspflicht grenze überschreitet; Ihr eigenes Gesamteinkommen monatlich 425 Euro bzw. 450 Euro bei geringfügigen Beschäf tigungen überschreitet. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen. Zum Beispiel Ihre Mutter ist bei der Audi BKK versichert, ihr monatliches Einkom men be trägt Euro. Ihr Vater ist privat versichert und verdient monatlich mehr als Euro (Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2017). Lösung: Die beitragsfreie Familienversicherung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Sie müssen sich selbst als Student versichern. Auch hier gibt es allerdings gewisse Grenzen: Die studen tische Krankenversicherung besteht nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ist absehbar, dass Sie die Grenze demnächst überschreiten werden, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Eine Verlängerung ist in Ausnahme fällen möglich. Monatlicher Beitrag für die studentische Krankenversicherung bei der Audi BKK: 66,33 Euro Basisbeitrag pro Monat + 4,54 Euro individueller Zusatzbeitrag der Audi BKK (0,7 %) = 70,87 Euro monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung + 16,55 Euro pro Monat für die Pflegeversicherung (18,17 Euro für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr) Job und Studium Wenn Sie während des Studiums nebenbei arbeiten, müssen Sie in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dem Beschäftigungsverhält nis zahlen. Das g ilt jedoch nur, wenn Sie sich überwiegend Ihrem Studium widmen: Während des Semesters darf d ie wöchent liche Arbeitszeit im Job nicht mehr als 20 Stunden betragen; arbeiten Sie überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden, kann diese Grenze jedoch überschritten werden. In den Semesterferien gibt es keine zeitliche Beschränkung. Grundsätzlich werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. B ei geringfügigen Beschäftigungen besteht jedoch die Mög lichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Die sogenannten Minijobs (geringfügige Beschäftigung) spielen deshalb für Studenten eine wichtige Rolle: Bei diesen kann es sich sowohl um kurzfristige Beschäf ti gungen (weniger als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr) als auch um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Job) handeln. Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen ausüben und insgesamt 26 Wochen überschreiten, sind Sie versicherungs- und beitragspflichtig. Berücksichtigt werden dabei aber nur Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden. Tipp Vielleicht bekommen Sie nach dem BAföG einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nachfragen lohnt sich! Freiwillige Mitgliedschaft Endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten oder die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Austritt ist nur möglich, sofern ein anderweitiger An spruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Mehrere Jobs gleichzeitig? Sie üben mehrere Jobs gleichzeitig aus? Dann rechnen Sie einfach die wöchentlichen Arbeitszeiten zusammen. Bleiben Sie unter der 20-Stunden-Grenze, sind Sie grund sätzlich ver sicherungsfrei. Überschreiten Sie die Grenze, werden Beiträge zur Sozial versicherung fällig. Dabei wird jede Beschäftigung einzeln hinsichtlich der Geringfügigkeit geprüft. Hinweis Einkommen und Versicherungspflicht können sich auf die beitragsfreie Familienversicherung beziehungsweise auf die Kranken ver sicherung der Studenten auswirken. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Ihren Kranken ver sicherungsschutz. Lesen Sie zum Thema Job und Studium auch die Fallbeispiele auf der Rückseite.

4 Beispiel 1 Lukas ist eingeschriebener Student und arbeitet bei der Firma Mai er (15 Std./Woche für 600 Euro monatlich); ab ist er außerdem bei der Firma Bauer (5 Std./Woche für 180 Euro monatlich) und ab zusätzlich noch bei der Firma Schulze (4 Std./Woche für 200 Euro monatlich) beschäftigt. Lösung: Die beim Arbeitgeber Maier ausgeübte Beschäftigung ist/war versicherungsfrei (Ausnahme Rentenversicherung). Daran ändert sich auch ab nichts, weil nach der Addition die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ab (mit Aufnahme der Beschäftigung bei F irma Schulze) wird diese Grenze überschritten, sodass in der Hauptbeschäfti gung (Firma Maier) Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäf tigung bei Firma Bauer bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei (Ausnahme Rentenversicherung). Die Beschäftigung bei der Firma Schulze hingegen wird zu der Hauptbe s chäftigung addiert und ist ebenfalls versiche rungs pflichtig (nicht jedoch in der Arbeits losenver sicherung hier gibt es keine Addition von Haupt- und Nebenbeschäftigung). Beispiel 2 Lisa ist eingeschriebene Studentin und arbeitet bei der Firma Mül ler (18 Std./Woche für 800 Euro monatlich) sowie ab zusätzlich noch bei der Firma Schmidt (6 Std./ Woche für 180 Euro monatlich). Lösung: Bis besteht bei der Firma Müller (Haupt beschäftigung) Versicherungsfreiheit (Ausnahme Renten versicherung). Ab wird durch die Addition beider Beschäftigungen die 20-Stunden-Grenze überschritten, sodass bei der Firma Müller Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigung bei der Firma Schmidt bleibt dagegen als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung versicherungsfrei Ausnahme Renten versicherung. Praktikum und Studium Pflichtpraktikum während des Studiums Absolvieren Sie während Ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum, sind Sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Familienversicherung. Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium Bei einem vorgeschriebenen Praktikum, das vor oder nach dem Studium abgeleistet wird, kann es schon wieder anders ausse hen: Bekommen Sie kein Geld dafür und sind Sie nicht imma trikuliert, sind Sie grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung besteht vorrangig. Sofern kein Anspruch besteht, zahlen Sie die Kran ken- und Pflege versicherungsbeiträge selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber. Bei einem bezahlten Praktikum tritt dagegen die Versiche rungspflicht als für normale Arbeitnehmer ein. Das heißt, die Bestimmungen über geringfügige oder kurzfristige Be schäftigungen gelten hier nicht. Verdienen Sie nicht mehr als 325 Euro im Monat, trägt der Arbeitgeber 100 % der B eiträge. Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 450,01 und 850 Euro) können nicht angewendet werden. Freiwilliges Praktikum Leisten Sie während des Studiums ein freiwilliges Praktikum ab, gelten die gleichen Regelungen wie bereits unter Job und Studium beschrieben. Absolvieren Sie vor oder nach dem Studium ein freiwilliges und bezahltes Praktikum, gelten Sie als normaler Beschäf tigter, und zwar sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeiten Sie auf 450-Euro-Basis, besteht grundsätzlich Ren tenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, müssen Sie keine Bei träge zur Rentenversicherung zahlen. Unfallversicherung Während einer Beschäftigung sind Sie über den Arbeitgeber grundsätzlich immer unfallversichert!

5 Audi BKK Service-Center Service-Center Telefonnummer -Adresse Baden-Württemberg Neckarsulm Singen Bayern Augsburg Coburg Ebern Eichstätt Ingolstadt Ingolstadt München München (MTU Werk) Neuburg Neumarkt Nürnberg Hessen Baunatal Gustavsburg Niedersachsen Braunschweig Emden Gifhorn Hannover Helmstedt Osnabrück Salzgitter Seelze Wolfsburg Nordrhein-Westfalen Neunkirchen Sachsen Chemnitz Zwickau Zentrale Postanschrift: Audi BKK Postfach Ingolstadt Stand: 1. Januar 2017

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